Hinweisbeschluss
20 U 142/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0113.20U142.24.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden. G r ü n d e: Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die dem Kläger erteilte Belehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er durch die Beklagte über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der vom 08.12.2004 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) belehrt wurde, obwohl ihm tatsächlich – so die Auffassung des Klägers – ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG in der im oben genannten Zeitraum geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) zugestanden hätte. Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 6 a.F. stand dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht (und kein Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F.) zu, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unterlassen hatte. Mit der Berufung wendet der Kläger insoweit nur noch ein, die Beklagte habe entgegen § 10a VAG in der vom 02.12.2004 bis zum 01.06.2007 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) in Verbindung mit Anlage D Abschnitt I Nr. 2 e) es unterlassen, bei Antragstellung über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte Angaben zu machen (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV). Tatsächlich hat die Beklagte jedoch – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – hinreichende Angaben gemacht: a) Nach der Anlage D zum VAG, Abschnitt I Nr. 2 e) gehörten zu den vor Abschluss von Versicherungsverträgen nach § 10 a Abs. 1 VAG vom Versicherungsunternehmen zu erteilenden Verbraucherinformation bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage erlegte die Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (BGH, Urteil vom 21. März 2018, IV ZR 353/16, VersR 2018, 535, Rn. 22). Nach allgemeiner Auffassung genügte es zur Erfüllung der Informationspflicht, wenn die Anlagegrundsätze, die Zusammensetzung des Fonds und typische Risiken beschrieben wurden. Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. Februar 2022, C-143/20 und C-213/20, VersR 2022, 485, juris Rn. 98 ff.) oder – ggf. strengeren – Grundsätzen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (VerBAV 1995, 283 ff.) folgt nichts Anderes, insbesondere nicht, dass sämtliche Instrumente im Einzelnen in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Natur hätten beschrieben werden müssen (eingehend und m.v.w.N.: OLG Schleswig, Urt. v. 20.3.2023 – 16 U 165/22, BeckRS 2023, 6095 Rn. 54 ff.). Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist weder aufgezeigt noch ersichtlich (gleichsinnig vielmehr: OLG Stuttgart, Urt. v. 9.5.2019 – 7 U 169/18, BeckRS 2019, 11440 Rn. 62; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.6.2017 – 12 U 71/17, BeckRS 2017, 118948 Rn. 34; OLG Köln, Urteil vom 8. April 2016 – 20 U 22/16 –, juris Rn. 37 ff.). Ob die gemachten Angaben nach diesen Maßstäben ausreichend sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Sollten für § 2 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV nunmehr strengere Anforderungen gelten (vgl. Prölss/Martin/Rudy, 32. Aufl. 2024, VVG-InfoV § 2 Rn. 10; Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG-InfoV § 2 Rn. 49), sind diese jedenfalls nicht auf § 10a VAG a.F. zu übertragen. b) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die dem Kläger mit der unstreitig bei Antragstellung vorliegenden Informationsbroschüre „B.“ (Bl. 16 ff. eGA-I) erteilten Informationen ausreichend. Dort heißt es auf der Seite „Die Fonds im Überblick“ einleitend „Bei diesen Fonds handelt es sich um Dachfonds, die sich durch eine unterschiedlich hohe Aktienfondsquote im Fondsvermögen unterscheiden. Somit erhält jeder Dachfonds sein individuelles Ertrags- und Risikoprofil.“ sowie zu dem vom Kläger gewählte Fonds „J.: N01“ wie folgt (Bl. 20 eGA-I): „J. N01 strebt ein ausgewogenes Verhältnis von Renten- und Aktienfonds (maximal 50 %) an. Hierdurch bietet J. N01 bei einem mittel-bis langfristigen Anlagehorizont die Möglichkeit der Erzielung einer attraktiven Rendite. IDIN N02“ Hierzu gilt im Einzelnen: aa) Aus dieser Beschreibung gehen zunächst die Anlagegrundsätze hinreichend hervor, weil deutlich wird, dass der Fondsmanager anstrebt, mindestens 50 % des Fondsvermögens in Rentenfonds und höchstens 50 % in Aktienfonds zu investieren. Deutlich wird zugleich, dass – weil ein „ausgewogenes“ Verhältnis von Renten- und Aktienfonds angestrebt wird – immer auch zu einem nicht unerheblichen (aber 50% nicht überschreitenden) Anteil in Aktienfonds investiert werden wird. bb) Zugleich ist damit hinreichend die Zusammensetzung des Fonds beschrieben. Bei einem – wie hier – gemanagten Fonds ist die Angabe einzelner Fonds nicht möglich, wenn der Fondsmanager – wie gleichfalls hier – bei seinen Anlageentscheidungen keinen weitergehenden Bindungen als den beschriebenen unterliegt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.6.2017 – 12 U 71/17, BeckRS 2017, 118948 Rn. 34; OLG Köln, Urteil vom 8. April 2016 – 20 U 22/16 –, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Zudem ist die ISIN genannt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8. April 2016 – 20 U 22/16 –, juris Rn. 37 m.w.N.). cc) Die typischen Risiken erschließen sich dem verständigen Versicherungsnehmer dadurch, dass der gewählte Fonds „J. N01“ im Spektrum der fünf angebotenen Fonds aufgrund des signifikanten, aber auf maximal 50 % gedeckelten, Aktienanteils der mittleren Risikoklasse zugeordnet wird (denn „J. N03“ investiert ausschließlich in Rentenfonds, „J. N04“ maximal zu 25 % in Aktienfonds, „J. N05“ bis zu 100 % in Aktienfonds und „J. N06“ zu garantiert 100 % in Aktienfonds „verschiedener Branchen, Länder und Regionen“, woraus sich allerdings „starke Kursschwankungen“ ergeben könnten). Aus dieser Reihung erschließt sich, dass die wählbaren Fonds im Sinne aufsteigender Ertragschancen und abnehmender Sicherheit (im Sinne eines Kapitalverlusts) angeordnet sind und der Kläger einen Fonds mit mittleren Ertragschancen und mittlerer Sicherheit gewählt hat. Zugleich zeigt der Gegenschluss aus den Angaben zu „J. N05“ und „J. N06“, dass der gewählte Fonds „J. N01“ im Hinblick auf den Aktienfondsanteil in geringerem Umfang das Ertragspotential von internationalen Aktienfonds nutzt (und die damit einhergehenden Kursschwankungsrisiken meidet) und weniger diversifiziert sein kann als der Fonds mit der höchsten Risikoklasse „J. N06“. Es handelt sich deshalb entgegen der Auffassung des Klägers bei den Angaben der Beklagten nicht um eine „Null-Information“. 2. Über das dem Kläger damit zustehende Rücktrittsrecht ist dieser hinreichend belehrt worden. § 8 Abs. 5 VVG a.F. lautete: (5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. Die dem Kläger erteilte Belehrung genügt inhaltlich – die äußere Form wird vom Kläger zu Recht nicht angegriffen – diesen Anforderungen. Die unmittelbar vor das Unterschriftenfeld des Antragsformulars gesetzte, in Fettdruck gehaltene Belehrung lautet (Bl. 10 eGA-I): „Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom Vertrag zurücktreten. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist im spätesten Fall der Zeitpunkt des Erhalts des Versicherungsscheines. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“ Die Beklagte war zunächst nicht gehalten, zu begründen, nach welchen Regeln und zu welchen Zeitpunkten der Vertrag in unterschiedlichen Abschlusskonstellationen als geschlossen gilt (und die Frist damit zu laufen beginnt). Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Erläuterung der Formulierung „nach Abschluss des Vertrages“ war vom Versicherer nicht zu fordern (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17 –, juris Rn. 15). Die Belehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte – überobligatorisch – erläutert hat, dass der „Zeitpunkt des Vertragsabschlusses […] im spätesten Fall der Zeitpunkt des Erhalts des Versicherungsscheines“ ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits (gegen OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 U 51/15, juris Rn. 8) zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Zusatz „nicht erforderlich“ ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17 –, juris Rn. 15), woraus zugleich folgt, dass der Bundesgerichtshof ihn umgekehrt auch nicht als schädlich erachtet (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. März 2024 – 12 U 23/23 –, juris Rn. 58). Soweit der Bundesgerichtshof – und ihm insoweit folgend: der Kläger – darauf abhebt, dass die Annahmeerklärung des Versicherers nicht zwangsläufig in der Übersendung des Versicherungsscheins liegen oder mit dieser verbunden sein müsse und ferner eine umfassende Erläuterung auch den Fall einer verspäteten Annahmeerklärung (§ 150 Abs. 1 BGB) sowie die Möglichkeit einer Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) umfassen und dabei die Billigungsklausel des § 5 VVG a.F. einbeziehen müsste, folgt daraus keine Irreführung der vorliegenden Belehrung. Die Rücktrittsbelehrung musste – wie der Bundesgerichtshof gleichfalls entschieden hat (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17 –, juris Rn. 16) nicht alle Eventualitäten eines Vertragsschlusses abdecken. Ferner hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennt, dass jedenfalls in der zeitnahen Übersendung des seinem Antrag entsprechenden Versicherungsscheins die Annahme seines Angebots lag und damit der Vertrag zustande gekommen und die Rücktrittsfrist in Gang gesetzt worden war (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17 –, juris Rn. 16). Auf andere Konstellationen – verspätete oder abändernde Annahme – wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer den zweiten Satz der Rücktrittsbelehrung – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – demgemäß auch nicht beziehen. 3. Selbst wenn – wie nicht – ein Belehrungsmangel vorläge, ist die Ausübung des Rücktrittsrechts rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird. Die Gewährung eines Lösungsrechts ist kein Selbstzweck (BGH, Urteil vom 22.06.2022, IV ZR 14/21, NJW-RR 2022, 1117 f., Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.02.2023, IV ZR 353/21, VersR 2023, 501 ff., Rn. 16 [„Schriftform“ statt „Textform“]; BGH, Urteil vom 17.01.2024, IV ZR 19/23, VersR 2024, 346 f., Rn. 12 f. [„Zugang dieses Schreibens“]; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.12.2019, C-355/18 u.a., NJW 2020, 667 ff., Rn. 79). Im Streitfall hat die dem Kläger mitgeteilte Belehrung die Ausübung seines Rücktrittsrechts in keiner Weise erschwert. Auf seinen Antrag vom 06.01.2006 hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 20.01.2006 einen dem Antrag entsprechenden Versicherungsschein übersandt, so dass ein Fall der verspäteten oder abändernden Annahme offensichtlich nicht vorlag und damit der Kläger – richtigerweise – davon ausgehen durfte, dass die Rücktrittsfrist mit Erhalt des Versicherungsscheins begonnen hatte. In einer solchen Situation konnte sich eine (hier zu unterstellende) Abweichung des Inhalts der gegebenen Belehrung von der gesetzlichen Vorschrift gar nicht auswirken. Es wäre unverhältnismäßig, wenn sich der Kläger allein wegen eines solchen formalen Mangels (läge er vor) noch heute vom Vertrag lösen dürfte. 4. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten.