OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 U 40/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1106.2U40.23.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 43/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 43/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe: I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Rückgewähranspruch infolge von Insolvenzanfechtung geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.03.2020 (Anlage K1, BI. N03 GA) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. & X. GbR P. [im Folgenden: Schuldnerin] auf Fremdantrag vom N03.08.2019 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin betrieb einen türkischen Schnellimbiss und hatte zuletzt 16 Angestellte. Die Beklagte zu 1), eine Steuerberatungsgesellschaft, deren Komplementäre die Beklagen zu 2) und 3) sind, erbrachte für die Schuldnerin mehrere Jahre Steuerberatungsleistungen; konkret erfolgte die Finanz- und Lohnbuchhaltung für die Schuldnerin bis März 2019 durch die Beklagte zu 1), die diese dann auf Weisung der Schuldnerin auf Herrn Steuerberater Y. übertrug (Anlage B4, BI. 265 GA). In dem Zeitraum vom 09.02.2016 bis zum 15.02.2019 erhielt die Beklagte zu 1) 81 Einzelzahlungen in Höhe von insgesamt 23.469,90 Euro von der Schuldnerin, die Gegenstand der vorliegenden Anfechtung sind. Hinsichtlich Datum und Höhe der Einzelzahlungen wird auf die tabellarische Aufstellung auf Seite 3 ff. der Klageschrift sowie die vorgelegten Kontoauszüge (Anlage K2, BI. 18 ff. GA) Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten zum Teil per Überweisung und zum Teil per Lastschrifteinlösung von dem bei der Sparkasse KölnBonn geführten Geschäftskonto der Schuldnerin. Bei dem Konto handelt es sich um das einzige Bankkonto der Schuldnerin. Bereits in dem Zeitraum vom 02.01.2015 bis zum 28.01.2016 war es zu mindestens 15 deckungsbedingten Rücklastschriften gekommen, nachdem die Beklagte zu 1) versucht hatte, ihre fälligen Forderungen von dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse KölnBonn abzubuchen. Hinsichtlich Datum und Höhe der Rücklastschriften wird auf die tabellarische Aufstellung auf Seite 6 der Klageschrift (BI. 6 GA) Bezug genommen. Allein in dem Zeitraum vom 18.11.2015 bis zum 21.01.2016 wurden insgesamt acht Lastschriftabbuchungen hintereinander nicht eingelöst. Erst am 26.01.2016 war wieder eine Abbuchung der Beklagten in Höhe von 33,50 Euro erfolgreich; die unmittelbar darauffolgende Lastschrift am 28.01.2016 in Höhe von 234,19 Euro wurde jedoch direkt wieder zurückgebucht. Unmittelbar vor der ersten angefochtenen Zahlung kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch folgende institutionelle Gläubiger: • am 07.01.2016 pfändete die U. rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.495,88 Euro; • das Finanzamt H. pfändete am 19.10.2015 rückständige Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 5.002,91 Euro und • durch das Hauptzollamt G. kam es am 28.09.2015, am 12.11.2015 und am 10.02.2016 zu mehreren Zwangsvollstreckungen im Auftrag von verschiedenen Sozialversicherungsträgern in Höhe von insgesamt 1.449,50 Euro. Auf die als Anlage K4 (BI. 178 ff. GA) vorgelegten Kontoauszüge wird Bezug genommen. Außerdem bestand am 20.11.2015 bei der B. BKK ein Beitragsrückstand von 6 Monaten i.H.v. insgesamt 2.873,46 € (Bl. 370, 458 d. A.). Des Weiteren bestand nach Behauptung des Klägers am 08.02.2016 auch bei der C. ein Beitragsrückstand von 7 Monaten (Bl. 370, 459 f. d. A.). Ein weiterer Beitragsrückstand von 6 Monaten i. H. v. 3.153,88 € bestand am 06.10.2016 bei der V. (Bl. 370, 424 d. A.). Bei der R. bestand zudem am 16.01.2018 ein Beitragsrückstand von 357,08 € (Bl. 370, 461 d. A.). Schließlich hat am 29.05.2018 bei der U. ein Beitragsrückstand von 3 Monaten i. H. v. 2.083,70 € bestanden (Bl. 370, 463, 467 d. A.), wobei am 06.08.2018 - nach einer Bareinzahlung von 4.150 € vom 03.08.2018 auf das Konto der Schuldnerin - ein Betrag von 4.278,06 € an die U. gezahlt wurde (Bl. 469 d. A.). Am 13.12.2017 stellte die Z. Betriebskrankenkasse einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin, weil diese mit Sozialversicherungsbeiträgen für sieben Beitragsmonate i. H. v. 3.796,64 € im Rückstand war (Anlage B1, BI. 228 f. d. A.). Mit Schreiben vom 23.03.2018 (Anlage B2, BI. 261 d. A.) erklärte die Z. Betriebskrankenkasse den Antrag auf Insolvenzeröffnung in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Schuldnerin die rückständigen Beiträge vollständig ausgeglichen hatte und auch ein vom Insolvenzgericht eingeholtes Gutachten vom 13.03.2018 des Herrn Rechtsanwalt IL. (BI. 38 ff. d. BA N01 IB. N02/N03 AG Köln) bezogen auf den Stichtag 28.02.2018 zu dem Ergebnis gekommen war, dass Insolvenzgründe nicht vorliegen. Der Gutachter ermittelte eine Überdeckung in Höhe von 24.714,44 Euro unter Berücksichtigung eines Barkassenbestandes in Höhe von 29.940,00 Euro. Der Gutachter führte auf Seite 34 des Gutachtens aus, dass er davon ausgehe, dass die Schuldnerin auch im Jahre 2017 nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Das Insolvenzeröffnungsverfahren wurde sodann aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet. Die Schuldnerin erzielte folgende Jahresergebnisse: für das Geschäftsjahr 2015 einen Gewinn in Höhe von 27.262,75 Euro, (Anlage B5, BI. 271 GA); für das Geschäftsjahr 2016 ein vorläufiges Ergebnis gemäß betriebswirtschaftlicher Auswertung in Höhe von 45.121,75 Euro (Anlage B6, BI. 279 GA); für das Geschäftsjahr 2017 ein vorläufiges Ergebnis gemäß betriebswirtschaftlicher Auswertungen in Höhe von 33.293,21 Euro (Anlage B7, BI. 280 GA) und für das Geschäftsjahr 2018 ein vorläufiges Ergebnis gemäß betriebswirtschaftlichen Auswertungen in Höhe von 16.259,32 Euro (Anlage B8, BI. 282 GA). Ende 2017/Anfang 2018 fand eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum August 2017 bis Oktober 2017 statt, die neben einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung zu weiteren Nettoerlösen in Höhe von 1.627,00 Euro kam (vgl. Betriebsprüfungsbericht, Anlage B9, BI. 283, 288 GA). Mit vorgerichtlichem Anspruchsschreiben vom 09.07.2020 forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 24.07.2020 auf, die streitgegenständlichen Beträge an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei vor der ersten angefochtenen Zahlung und während des Zeitraums der angefochtenen Zahlungen durchgehend zahlungsunfähig gewesen. Die katastrophale Lage der Schuldnerin ab dem Jahre 2015 werde durch die 15 deckungsbedingten Rücklastschriften sowie die Pfändungen vor der ersten angefochtenen Zahlung belegt. Die Kontopfändungen müssten bei lebensnaher Betrachtung als ultima ratio betrachtet werden, welchen naturgemäß Mahnungen und Ankündigungen der Vollstreckung vorangegangen seien. Kein Unternehmer werde sich die Disposition über sein für den Geschäftsbetrieb notwendiges Geschäftskonto wegen Verbindlichkeiten nehmen lassen, deren Rechtmäßigkeit in Höhe und Fälligkeit nicht anzuzweifeln sei. Die Zahlungen hätten die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, den die Beklagte zu 1) auch gekannt habe. Die Kenntnis der Beklagten zu 1) folge aus deren Einblick in die Buchhaltung der Schuldnerin, insbesondere deren Kontobewegungen, so dass sie über deren finanzielle Lage genau informiert gewesen sei. Ihr müssten deshalb auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der institutionellen Gläubiger bekannt gewesen sein. Über die fehlgeschlagenen Lastschriftabbuchungen sei die Beklagte zu 1) naturgemäß im Bilde gewesen, da sie die Lastschriftabbuchungen selbst veranlasst habe, um ihre fälligen Forderungen einzuziehen. Soweit die liquiden Mittel zum 31.12.2015 rund 9.400,00 Euro betragen hätten, hätten diesen Verbindlichkeiten in Höhe von 50.108,65 Euro gegenübergestanden wie sich aus dem Kontennachweis zur Gewinnermittlung (Anlage B5, BI. 273 GA) ergebe. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der Daten, die der Gewinnermittlung zum 31.12.2015 zugrunde gelegen hätten, mit Nichtwissen, da die Beklagte zu 1) auf ungeprüfte Daten der Schuldnerin zurückgegriffen habe. Der Kläger bestreitet auch mit Nichtwissen, dass die von den Beklagten vorgelegten „Kassen- /Bankberichte" den tatsächlichen Bargeldbestand in der Kasse der Schuldnerin an den jeweiligen Tagen richtig wiedergeben. Durch Erledigung des Insolvenzverfahrens werde nicht die Zahlungsunfähigkeit beseitigt. Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit entfalle erst dann, wenn der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen an sämtliche Gläubiger wieder aufnehme, wozu die Beklagten nicht vorgetragen hätten. Der Gutachter IL. sei in dem Insolvenzeröffnungsverfahren N01 IB. N02/N03 mangels Gesamtbetrachtung fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Zahlungsunfähigkeit nicht vorliege. Tatsächlich sei die Schuldnerin — insoweit unstreitig — während des gesamten Anfechtungszeitraums mehrere Monate im Beitragsrückstand gegenüber Sozialversicherungsträgern gewesen und das Finanzamt H. habe in dem Zeitraum 15.10.2015 bis 30.10.2019 47 Kontenpfändungen durchgeführt. Auf die insoweit vorgelegten Anlagen K6-K15 (BI. 377 ff. GA) wird Bezug genommen. Ausweislich der Insolvenztabelle (Anlage K16, BI. 477 ff. GA) hätten darüber hinaus zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen erhebliche Forderungen weiterer Gläubiger, u.a. des Finanzamts SC. in Höhe von 163.403,24 Euro (lfd. Nr. 1) sowie der Stadt RS. in Höhe von 295.192,00 Euro (ldf Nr. 7) bestanden. Dass die Schuldnerin in den Jahren 2015 bis 2018 durchgängig Gewinne erzielt habe, sei unerheblich, da sie nichts über die verfügbare Liquidität eines Unternehmens besagten. Auch die Höhe der Kassenbestände sei nicht aussagekräftig, da die Liquidität nur die Aktivseite einer gedachten Liquiditätsbilanz darstelle. Ohne Gegenüberstellung der zum jeweiligen Stichtag fälligen Verbindlichkeiten (Passivseite) könne allein aus einer Liquidität keine Aussage zur Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens getroffen werden. Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin hätten die Beklagten nicht dargelegt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 23.469,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 zu zahlen, wobei die Beklagten zu 2) und 3) dem Kläger als Gesamtschuldner und mit der Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner haften. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Ansicht vertreten, dass eine Insolvenzreife der Schuldnerin nicht bestanden habe. Sie haben insoweit auf die durchgehend erwirtschafteten Jahresüberschüsse der Schuldnerin und die Erledigung des Vorgängerinsolvenzverfahrens verwiesen. Für die Beklagten zu 1) und 2) habe sich zu keiner Zeit aufdrängen können und müssen, dass die Schuldnerin insolvenzgefährdet sei. Die angefochtenen Zahlungen unterlägen dem Bargeschäftsprivileg. Ausweislich des Debitorenkontos der Beklagten zu 1) für die Jahre 2016 bis 2019 (Anlage B10, BI. 290 ff. GA) lasse sich nachvollziehen, dass die von der Beklagten zu 1) erbrachten Leistungen im wöchentlichen oder Zwei-Wochen-Rhythmus abgerechnet und sodann von der Schuldnerin bezahlt worden seien. Bei den Vergütungszahlungen handele es sich um einzelne, abgrenzbare Beratungsleistungen, die den Charakter einer unmittelbaren Leistung und Gegenleistung hätten. Soweit auch in dieser Zeit Rücklastschriften erfolgt seien, seien die entsprechenden Rechnungsbeträge spätestens im „zweiten Anlauf" von der Schuldnerin ausgeglichen worden. Der Beklagte zu 3) ist der Auffassung gewesen, aus den Rücklastschriften ließen sich keine Schlüsse auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit ziehen, da regelmäßig wieder schnell Liquidität in der Kasse vorhanden gewesen sei. Die Schuldnerin habe — wobei sich die Beklagten zu 1) und 2) diesen Vortrag zu Eigen machen — stets hohe Beträge in ihrem Kassenbestand gehabt, welche nicht auf das Geschäftskonto bei der Sparkasse KölnBonn eingezahlt, sondern in der Kasse belassen worden seien. Auf die als Anlage B3-1 bis B3-4 vorgelegten Kassen-/Bankberichte (BI. 309 ff. GA) wird Bezug genommen. Der Anfangskassenbestand habe am 09.02.2015 5.942,26 Euro und bei Mandatsende betreffend die Buchführung am 30.11.2018 12.164,88 Euro betragen. In dem Zeitraum vom 02.01.2015 bis zum 28.01.2016, in welchem es Rücklastschriften gab, habe die Kasse der Schuldnerin fast durchweg sehr hohe Barbestände aufgewiesen. Lediglich an zehn Tagen in einem Zweiwochenzeitraum Ende des Jahres 2015, nämlich vom 20.11. bis 23.11. und vom 30.11. bis 05.12.2015 sei der Kassenbestand bei Null gewesen. Von den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der institutionellen Gläubiger hätten die Beklagten im unmittelbaren Zeitpunkt der Vornahme derselben keine Kenntnis gehabt. Selbst wenn die Beklagten Kenntnis gehabt hätten, hätten sie mit Unverständnis zur Kenntnis genommen, warum die Schuldnerin es auf die Zwangsvollstreckung ankommen lasse, wenn doch in der Kasse Barmittel in mehr als ausreichendem Maße vorhanden gewesen seien. An jedem Tag der vom Kläger dargelegten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten sich genügend Mittel in der Kasse befunden, mit denen die jeweiligen Forderungen hätten erfüllt werden können. Hinsichtlich der konkreten Kassenbestände im Einzelnen wird auf Seite 3 der Klageerwiderungsschrift des Beklagten zu 3) (BI. 306 GA) Bezug genommen. Gegen einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz spreche, dass die Schuldnerin über einen Zeitraum von drei Jahren Leistungen an die Beklagte zu 1) erbracht habe. Die lange Mandatsbeziehung zeige, dass die Beklagte zu 1) stets sicher gewesen sei, an ihr Geld zu kommen. Andernfalls hätte die Beklagte zu 1) die Mandatsbeziehung sofort gekündigt. Jedenfalls wäre der Nachweis der Zahlungsfähigkeit durch die Kassenbücher geführt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2023, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Die Kammer hat die Voraussetzungen für einen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1, 129 InsO verneint. Es habe an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zum Zeitpunkt sämtlicher angefochtener Zahlungen gefehlt. Insoweit reiche es nicht (mehr) aus, dass der Schuldner wisse, dass er im Zeitpunkt der Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen könne. Entscheidend sei vielmehr, dass der Schuldner wisse oder jedenfalls billigend in Kauf nehmen, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein werde. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, inwieweit die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht habe, dass selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen oder der absehbar hinzutretenden Gläubiger zu erwarten sei. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestehe, sei regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt sei oder absehbar nicht beseitigt werden würde. Hinsichtlich der in den Jahren 2017-2019 vorgenommenen Zahlungen scheitere nach diesen Maßstäben die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bereits im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen IL. vom 13.03.2018. Dieser sei stichtagsbezogen auf den 28.02.2018 zu dem Ergebnis kommen, dass Insolvenzgründe nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen habe er ausgeführt, dass aufgrund der nennenswerten Bargeldbestände auch nicht davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin im Verlauf des Jahres 2017 zahlungsunfähig gewesen sei. Diese habe vielmehr stets über nennenswerte Kassenbestände verfügt, die einen Ausgleich bei Fälligkeit erlaubt hätten. Soweit der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens unter Bestreiten der Kassenbestände in Abrede genommen habe, habe er solche abweichenden Kassenbestände darzulegen. Dafür, dass die Kassenbücher die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend abgebildet hätten, seien keine greifbaren Anhaltspunkte vorhanden. Insofern habe die Schuldnerin auch im Hinblick auf die vom Kläger dargelegten Indizien nicht davon ausgehen müssen, dass sie zahlungsunfähig gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Insolvenztabelle. Die vom Kläger benannte Forderung des Finanzamtes sei überwiegend bestritten und hinsichtlich der Forderung der Stadt RS. fehle es an Angaben zu deren Fälligkeit. Ebenso fehle es auch wegen der Zahlungen im Jahr 2016 an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Der Umstand, dass die Kassenbestände im Jahr 2017 ausgereicht hätten, um die Verbindlichkeiten zu decken, lege nicht nahe, dass die Deckungslücke im Jahr 2016 ein Ausmaß angenommen hätte, dass die Schuldnerin davon hätte ausgehen müssen, ihre Gläubiger in Zukunft nicht mehr vollständig befriedigen zu können. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zunächst im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Insbesondere beruft er sich erneut darauf, dass die seit 2015 durchgeführten Zwangsvollstreckungs-maßnahmen sowie die Rücklastschriften und die Außenstände der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung indizieren würden. Zudem sei das Gutachten des Sachverständigen IL. vom 13.03.2018 als fehlerhaft anzusehen, da im Hinblick auf die weiteren Steuerverbindlichkeiten eine Unterdeckung vorgelegen habe. Die Kammer habe die immer wieder offenbaren Rückstände, insbesondere hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und Steuerverbindlichkeiten nicht ausreichend dahingehend gewürdigt, dass es sich um mehr als geringfügige Lücken gehandelt habe. Bei Gesamtbetrachtung aller Beweisanzeichen, die sich unstreitig über fünf Jahre hinweg immer wieder offenbart hätten, habe das Verhalten der Schuldnerin auf eine Zahlungseinstellung schließen lassen. Weiter sei die Zahlungsunfähigkeit aus der Insolvenztabelle zu entnehmen gewesen. So sei im Hinblick auf die Forderung des Finanzamtes zu berücksichtigen, dass es sich um Abgabenforderungen aus den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 handeln würde. Schließlich sei auch von der Kenntnis der Beklagten entsprechend der Regelvermutung des § 133 Abs.1 S. 2 InsO auszugehen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 27.03.2023 (Az. 16 O 43/21) werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 23.469,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagten zu 1) und 2) berufen sich insbesondere darauf, dass allein aus dem Umstand, dass der Gutachter auf den 28.02.2018 als Stichtag abgestellt habe, nicht folgen würde, dass der Gutachter sich „nicht die Mühe“ gemacht hätte, einen langen Zeitraum zu untersuchen. Der Gutachter habe vielmehr einen eigenen Abschnitt der Entwicklung der Insolvenzschuldnerin gewidmet und ausdrücklich einen ganzen Zeitraum untersucht. Im Übrigen habe der Gutachter die von Klägerseite beanstandete Umsatzsteuerforderung zu Recht nicht berücksichtigt, da insoweit ein Einspruch vorgelegen habe und die Vollziehung ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe der Kläger es versäumt, die in den Geschäftsjahren stets vorliegenden Gewinne und positiven Jahresergebnisse der Insolvenzschuldnerin zu berücksichtigen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 16.08.2023 unter Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung auf der Grundlage des § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 16.10.2023 Stellung genommen. Er beruft sich insbesondere darauf, dass das Landgericht in einem Parallelverfahren Beweis zur Frage der Zahlungsunfähigkeit erhoben habe. Dabei werde auch geprüft, inwieweit die im Rahmen des durchgeführten Betriebsprüfung- und Steuerstrafverfahrens ermittelte „schwarze“ Kasse der Schuldnerin für die Bewertung einer Zahlungsunfähigkeit zugrunde gelegt werden könne. Im Übrigen greife der von dem Gutachter IL. betrachtete Zeitraum zu kurz. In diesem Zusammenhang stellt der Kläger erneut auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuerverbindlichkeiten ab. Zudem müsse auch der fortwährende Vollstreckungsdruck beachtet werden. Die Kassenbestände seien vornehmlich dazu verwendet worden, Lieferanten im Wege des Bargeschäftes zu bedienen, während andere Gläubiger – insbesondere Sozialversicherungsträger und das Finanzamt – auf die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angewiesen gewesen seien. Die Beklagten hätten umfassende Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin einschließlich der “schwarzen“ Kasse besessen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 16.10.2023 nebst Anlagen K18, K19 verwiesen (Bl. 137 ff. d. BA). II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). In seinem Hinweisbeschluss vom 16.08.2023 hat der Senat dazu ausgeführt: „ Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten kein Anspruch aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs.1 InsO zusteht, da es zumindest am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin fehlt. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR N01/20, zitiert nach juris Rn. 13). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § N03 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § N03 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der bisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14.). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Selbst die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, NZI 2018, 34 Rn. 12 mwN). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR N01/20, zitiert nach juris Rn. 15). Die Annahme einer Zahlungseinstellung setzt auch nicht die Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert voraus (vgl. BGH a. a. O. Rn. 25). Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hatte, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt, kann nach der Neuausrichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Danach kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Allein aus einer erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann nicht mehr auf die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO geschlossen werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 30, 35, 36). Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41). Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn-und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (vgl. BGH a. a. O. Rn. 42). Besteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung - Aussicht auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn-und/oder Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl. BGH a. a. O. Rn. 47, 48). 1. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend hat die Kammer zu Recht darauf verwiesen, dass betreffend die Zahlungen aus 2017 bis 2019 die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin bereits an dem Gutachten des Sachverständigen IL. vom 13.03.2018 scheitert. Zwar hat die Z. Betriebskrankenkasse am 13.12.2017 einen Insolvenzantrag wegen eines siebenmonatigen Beitragsrückstandes i.H.v. 3.796,64 € gestellt. Der Sachverständige ist aber nicht nur stichtagsbezogen auf den 28.02.2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass Insolvenzgründe nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hat er unter Berücksichtigung eines Barkassenbestandes i.H.v. 29.940,01 € eine Überdeckung i.H.v. 24.714,44 € ermittelt (Bl. 16 – 18 des Gutachtens). Der Gutachter hat darüber hinaus weiter festgestellt, dass bereits in der Vergangenheit die Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zwar zum Teil verspätet erfolgt sein, allerdings jeweils zeitnah durch die Schuldnerin bzw. deren geschäftsführenden Gesellschafter ausgeglichen worden seien und dass die Schuldnerin stets über nennenswerte Kassenbestände verfügt hätte, die einen Ausgleich bei Fälligkeit auch erlaubt hätten (Bl. 14 des Gutachtens). Dementsprechend ist auch der Rückstand bei der Z. Betriebskrankenkasse vollständig beglichen worden und die Antragstellerin hat den Insolvenzantrag mit Schreiben vom 23.03.2018 für erledigt erklärt (Bl. 261 d. A.). Im Übrigen hat der Gutachter ausgeführt, dass aufgrund der nennenswerten Bargeldbestände davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin auch im Verlauf des Jahres 2017 nicht zahlungsunfähig gewesen sei (Bl. 34 des Gutachtens). Angesichts der von den Beklagten anhand der Kassen-/Bankberichte dargelegten Kassenbestände ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon auszugehen, dass die Schuldnerin jedenfalls keine Deckungslücke hatte, aufgrund derer sie davon ausgehen musste, ihre Gläubiger in Zukunft nicht vollständig befriedigen zu können. Soweit der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens unter Bestreiten der Kassenbestände in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger keine abweichenden Kassenbestände dargelegt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kassen-/Bankberichte fehlerhafte Beträge enthalten hätten, sind nicht ersichtlich und waren offensichtlich auch aus der Sicht des Sachverständigen IL. nicht anzunehmen. Insofern ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Dafür, dass die Kassenbestände zutreffend sind, sprechen vielmehr nicht nur die betrieblichen Auswertungen für die Jahre 2017 und 2018, die ein vorläufiges Ergebnis von 33.293,21 € bzw. 16.259,32 € auswiesen (Bl. 280, 282 d. A.), sondern auch die Tatsache, dass die Außenstände der Schuldnerin, teilweise nach entsprechenden Bareinzahlungen, jeweils beglichen werden konnten. Des Weiteren kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, das Gutachten sei im Hinblick auf eine nicht berücksichtigte Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes i.H.v. 7.812,59 € bereits rechnerisch falsch. Denn der Gutachter hat diese Forderung mit der Begründung, dass die Schuldnerin Einspruch eingelegt hat und die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, zutreffend (jedenfalls als nicht fällig) bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zugrunde gelegt (Bl. 26 des Gutachtens). Der Kläger hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass auch das Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern nach den gesamten Umständen ein Gewicht erreichen kann, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht bezahlen zu können und in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung ist, wenn der Schuldner unter dem dauernden Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gezahlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2022, IX ZR 48/21, zit. nach juris, Rn. 31, 36). Vorliegend sprechen jedoch sowohl die bereits für das Jahr 2017 zitierten Kassenbestände als auch die Kassenbestände im Jahr 2018 gegen den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit. Soweit der Kläger für den 16.01.2018 einen Beitragsrückstand bei der R. behauptet hat, betrug der Kassenbestand der Schuldnerin an diesem Tag insgesamt 25.227,25 € (Bl. 318 d. A.), sodass der Rückstand beglichen werden konnte und im Übrigen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr bestanden hat. Soweit weiter für den 29.05.2018 ein Beitragsrückstand bei der AOK i.H.v. 2.083,70 € vorgetragen wurde, betrug der Kassenbestand an diesem Tag 14.598,30 € (Bl. 318R d. A.), wobei der Rückstand bei der AOK nach einer Bareinzahlung am 06.08.2018 auch beglichen worden ist (Bl. 469, 470 d. A.). Schließlich wird die Zahlungseinstellung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch die Insolvenztabelle belegt. Die festgestellten Forderungen datieren entweder erst nach den Zahlungen an die Beklagten oder sind vom Kläger bestritten bzw. die Fälligkeit ist zumindest, wie bei der von dem Kläger benannten Forderung der RS. i.H.v. 295.192 € aus Gewerbesteuerveranlagung, nach wie vor nicht konkretisiert. Allein aus der Tatsache, dass erhebliche Steuerrückstände seit 2014 aus Gewerbesteuer geltend gemacht werden, wird nicht deutlich, ab wann diese in welcher Höhe eingefordert und fällig gestellt wurden. Damit kann insbesondere auch nicht geprüft werden, ob im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Kassenbestände ein Ausgleich möglich gewesen wäre. 2. Was die Zahlungen aus dem Jahr 2016 betrifft, hat es zwar ebenfalls eine Vielzahl von Indizien für eine Zahlungseinstellung (bereits 2015) gegeben. Zu Recht hat der Kläger insoweit auf die wiederholten Rücklastschriften verwiesen sowie auch auf die durchgeführten Zwangsvollstreckungen. Diesen Forderungen standen jedoch auch zu dieser Zeit weitgehend positive Kassenbestände gegenüber. Das Jahr 2015 hat zwar mit einem niedrigen Kassenbestand von 306,49 € begonnen (Bl. 309 d. A.). Bis zum 09.02.2016 konnten jedoch die Rücklastschriften der Beklagte unstreitig beglichen werden und bei der ersten eingeklagten Zahlung am 09.02.2016 betrug der Kassenbestand bereits 21.033,36 € (Bl. 312). Soweit der Kläger geltend macht, dass am 22.09.2015 bei der UB. Beitragsrückstände von sechs Monaten bestanden hätten, die zu 42 Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamtes geführt hätten, betrugen die monatlichen Beiträge ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwischen ca. 375 € und ca. 613 € (Bl. 370, 377 f. d. A.). Der Kassenbestand betrug am 22.09.2015 dagegen 12.296,35 € (Bl. 310R d. A.). Zum Zeitpunkt der vom Finanzamt am 19.10.2015 durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 5.002,90 € war ein Kassenbestand von 13.560,68 € vorhanden (Bl. 311 d. A.), bei Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am 12.11.2015 wegen eines Betrages von 498,16 € betrug der Kassenbestand N03.547,79 € (Bl. 311 d. A.) und soweit am 20.11.2015 bei der B. BKK ein Beitragsrückstand von sechs Monaten i.H.v. 2.873,46 € bestanden haben soll, war ein Kassenbestand von 8.368,45 € zu verzeichnen (Bl. 311 d. A.). Dementsprechend ist für das Geschäftsjahr 2015 ein steuerlicher Gewinn von 27.162,75 € ermittelt worden (Bl. 272 d. A.). Ähnlich verhält es sich mit dem Jahr 2016. Soweit die U. wegen eines Beitragsrückstands i.H.v. 3.485,88 € am 07.01.2016 die Zwangsvollstreckung betrieben hat, war ein Kassenbestand von 10.166,0 € zu verzeichnen (Bl. 312 d. A.). Dem Beitragsrückstand bei der C. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, der nach dem Vortrag des Klägers sieben Monate umfasst haben soll, wobei sich der konkrete Betrag aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht erschließt (Bl. 370, 459, 460 d. A.), stand ein Kassenbestand von 18.555,21 € gegenüber (Bl. 312 d. A.). Bei Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am 10.02.2016 wegen eines Betrages i.H.v. 351,34 € betrug der Kassenbestand 22.148,39 € (Bl. 312 d. A.). Und soweit nach dem Vorbringen des Klägers am 06.10.2016 bei der V. ein Beitragsrückstand von sechs Monaten bestanden haben soll, stand dem ein Kassenbestand von 61.232,5 bei Euro gegenüber (Bl. 313R). Tatsächlich befand sich das Beitragskonto ausweislich der vom Kläger überreichten Unterlagen am 06.10.2016 zunächst im Soll mit 3.148,88 €, im Lauf des Tages sind jedoch mehrere Überweisungen erfolgt, sodass schließlich mit einem Soll von Null Euro geschlossen wurde (Bl. 424 d. A.). Das Beitragssoll bei der Z. Betriebskrankenkasse vom 27.10.2016 i.H.v. 4.754,60 € ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen bis zum 16.11.2016 auf 89,86 € zurückgeführt worden (Bl. 423 d. A.). Im Übrigen betrug der Kassenbestand am 27.10.2016 insgesamt 57.297,65 € (Bl. 313R d. A.). Zudem hat die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2016 ein vorläufiges Ergebnis von 45.121,75 € ausgewiesen (Bl. 279 d. A.). Im Ergebnis haben die Beklagten mittels der Kontoauszüge und der Kassenbestände nachvollziehbar dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin zu einem ganz erheblichen Teil mit Barmitteln gewirtschaftet hat und aus diesen Mitteln auch in der Lage war, die ausstehenden Forderungen jeweils zeitnah zu begleichen. Dies erscheint auch insofern schlüssig, als es sich um einen Imbiss gehandelt hat, der täglich Bareinnahmen gehabt haben dürfte. Mithin ist auch für das Jahr 2016 der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht dargelegt. Damit ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände – wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – weder hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen aus den Jahren 2017-2019 noch hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen aus dem Jahr 2016, dass die Schuldnerin aufgrund einer ihr bewusst gewordenen Zahlungseinstellung gewusst hätte oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hätte, ihre anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können.“ An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 16.10.2023 nach Beratung fest. Entgegen der Einschätzung des Klägers reicht allein eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr aus, um auf die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zu schließen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte und davon ausgegangen ist, ihre Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können - und dass dies für die Beklagten auch erkennbar war. Vorliegend haben die Beklagten jedoch - wie bereits mit dem Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt - anhand der Kontoauszüge und der Kassenbestände nachvollziehbar dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin zu einem ganz erheblichen Teil mit Barmitteln gewirtschaftet hat und aus diesen Mitteln auch in der Lage war, die ausstehenden Forderungen insbesondere auch der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes jeweils zeitnah zu begleichen. Selbst wenn die Schuldnerin die Bargeldbestände zurückgehalten haben sollte, um bestimmte Gläubiger bevorzugt befriedigen zu können, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, alle ihre Gläubiger zu befriedigen. Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Verfahren die jeweiligen Bargeldbestände aus den Kassenberichten zu ersehen waren, besteht im Übrigen auch keine Notwendigkeit, zur Frage der – objektiven – Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, die Barmittelbestände seien als „schwarze Kasse“ anzusehen, kann dahinstehen, inwieweit sein Vorbringen als verspätet zurückzuweisen wäre. Denn es ist unstreitig, dass die Schuldnerin über die Barmittel regelmäßig Kassenberichte gefertigt und Kassenbücher geführt hat, die der Sachverständige dann auch ausgewertet hat. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden und vom Kläger auch nicht behauptet, dass die Beklagten trotz dieser Buchführung gegebenenfalls hätten erkennen müssen, dass es sich um „Schwarzgelder“ gehandelt hätte. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung ungewöhnlich hohe Retouren-Buchungen und ebenso unterlassene Buchungen aufgefallen seien, ist diese Betriebsprüfung erst am 13.03.2019 durchgeführt worden. Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten jedoch bis 15.02.2019. Im März 2019 sind die Beklagten nicht mehr für die Schuldnerin tätig gewesen. Insofern kann auch aus der Betriebsprüfung keine Kenntnis der Beklagten hergeleitet werden. III. Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 16.08.2023 bereits ausgeführt hat. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Insofern sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen über das Rechtsmittel mündlich zu verhandeln wäre (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens : 23.469,90 €