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Urteil

16 O 43/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:0406.16O43.21.00
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Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass keiner der Beklagten nach Herrn A. B. C., der am xx.xx.2017 verstorben ist, Kommanditist der J. E. GmbH & Co. KG geworden ist.

2.

Die Beklagten werden verpflichtet, das Ausscheiden von Herrn A. B. C. aus der J. E. GmbH & Co. KG und das Anwachsen seiner Kommanditbeteiligung bei den anderen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf einer Handelsregisteranmeldung zum Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld anzumelden.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verpflichtung gem. Ziff. 2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung iHv. 5.000,00 € sowie hinsichtlich der Kosten gem. Ziff. 3 des Tenors gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass keiner der Beklagten nach Herrn A. B. C., der am xx.xx.2017 verstorben ist, Kommanditist der J. E. GmbH & Co. KG geworden ist. 2. Die Beklagten werden verpflichtet, das Ausscheiden von Herrn A. B. C. aus der J. E. GmbH & Co. KG und das Anwachsen seiner Kommanditbeteiligung bei den anderen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf einer Handelsregisteranmeldung zum Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld anzumelden. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Verpflichtung gem. Ziff. 2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung iHv. 5.000,00 € sowie hinsichtlich der Kosten gem. Ziff. 3 des Tenors gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rechtsnachfolge nach dem Tode eines Kommanditisten der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1), die J. E. GmbH & Co. KG, ist eine im Handelsregister der Amtsgerichts Bielefeld unter HRA XXX eingetragene Kommanditgesellschaft mit einem Kommanditkapital von insgesamt 1.102.500,00 €. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die J. E. Verwaltungs-GmbH, deren Geschäftsführer unter anderem der Kläger zu 2.), Herr I. L., ist. In dem Gesellschaftsvertrag vom 01.10.1999 (Anlage K2) hießt es u.a.: „(…) § 8 - Informations- und Kontrollrecht 1) Nachfolgenden Gesellschaftern steht das in § 118 HGB für Gesellschafter einer OHG vorgesehene Informations- und Kontrollrecht zu. Frau O. P. Herr A. C. Frau F. L.-M. Herr I. L. Frau R. S. Im übrigen bestimmt sich das Kontrollrecht der Kommanditisten nach § 166 HGB. 2) Den Nachfolgern von Herrn A. C. und Herrn I. L. steht das Informations- und Kontrollrecht gemäß § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG zu. Jedoch müssen diese ihr Stimmrecht gemäß §10 Pkt.2 auf die Komplementärin übertragen. (…) § 16 - Ausscheiden eines Gesellschafters 1) Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. 2) Jeder Kommanditist mit Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, ist berechtigt, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder letztwillig über seinen Geschäftsanteil zu verfügen, wer seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise übernehmen soll. Jeder durch Übertragung neu entstehende oder veränderte Gesellschaftsanteil muß jedoch mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals betragen. Eine Reduzierung auf 7½ ist dann möglich, wenn der Übernehmer Erbe oder Vermächtnisnehmer von Herrn A. C. ist. Jeder Kommanditist mit Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, hat das Recht, bis zu vier Nachfolger zu bestimmen, wobei jedoch der vorher angeführte Mindestkapitalanteil nicht unterschritten werden darf. 3) Die Kommanditisten mit Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, sind berechtigt, eine Verfügung über ihre Gesellschaftsanteile schriftlich zu verfassen, persönlich zu unterfertigen und von einem laut § 10 Punkt 2) stimmberechtigten Mitgesellschafter als Zeugen gegenzeichnen oder notariell beglaubigen zu lassen. Je eine Kopie dieser Verfügung ist dann sämtlichen Gesellschaftern mittels eingeschriebenem Briefes, spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung, zu übermitteln. Diese Verfügung ist Bestandteil des Gesellschaftsvertrages und kann jederzeit durch eine neue ersetzt werden, wenn innerhalb dieser neuen Verfügung die vorhergehende als ungültig erklärt wird. Im Falle des Todes eines verfügungsberechtigten Gesellschafters sind die in der Verfügung bezeichneteten Personen mit eingeschriebenem Brief innerhalb von vier Wochen nach dem Todestag durch die Komplementärin zu verständigen. 4) Als Nachfolger werden solche Personen bezeichnet, die entweder Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstige dritte Personen sind, die in der zum Gesellschaftsvertrag gehörenden Verfügung der einzelnen verfügungsberechtigten Gesellschafter namentlich bestimmt sind. Alle Nachfolger treten grundsätzlich als Kommanditisten in die Gesellschaft ein, wenn der Zeitpunkt der Nachfolge entweder durch Tod des verfügenden Gesellschafters oder durch Tod des an der Gesellschaft beteiligten Ehepartners des verfügenden Gesellschafters gegeben ist und der/die Nachfolger die Beteiligung annehmen. Gleicherweise treten die Nachfolger zu dem Zeitpunkt als Kommanditisten in die Gesellschaft ein, wenn der verfügende Gesellschafter oder der an der Gesellschaft beteiligte Ehepartner des verfügenden Gesellschafters mit dem Nachfolger ein Rechtsgeschäft unter Lebenden in bezug auf diese Gesellschaftsbeteiligung abschließt. Jeder Nachfolger hat das Recht, soweit er Erbe / Vermächtnisnehmer ist, binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme rechtsverbindlich zu erklären, daß er die Beteiligung nicht annimmt, sondern seine Auszahlung wünscht. Nachfolger, die nicht Erben / Vermächtnisnehmer sind, sondern die Nachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit den Erben / Vermächtnisnehmern realisieren müßten, haben spätestens drei Monate nach Kenntnisnahme des Erbfalls an die Gesellschaft rechtsverbindlich zu erklären, ob sie der Gesellschaft als Gesellschafter beitreten wollen. Falls eine solche Erklärung nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangt oder von einem Nachfolger erklärt wind, daß er nicht beitreten will und in der Verfügung für einen derartigen Fall keine weitere Regelung vorgesehen ist, haben die verbleibenden Gesellschafter das Recht, den dem nichteintretenden Gesellschafter zugedachten Gesellschaftsanteil im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu übernehmen und die Erben / Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) auszuzahlen. Wird innerhalb der Verfügung eine Ehegattin oder ein Ehegatte als Nachfolger genannt, so kann innerhalb dieser Verfügung eine weitere Verfügung über die Anteile nach dem Ableben der Ehegattin bzw. des Ehegatten vorn verfügungsberechtigten Gesellschafter getroffen werden, die vom betroffenen Ehepartner mitzuunterfertigen ist. Stirbt ein verfügungsberechtigter Gesellschafter und liegt keine Verfügung gem. § 15 Punkt 3) vor, so werden seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt. Verfügt ein Gesellschafter entgegen den Vorschriften gem. § 15 Punkt 2), so ist die Verfügung in diesen Punkten ungültig und seine Erben / Vermächtnisnehmer werden ebenfalls gem. § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt. In beiden Fällen können die Gesellschaftsanteile von den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen übernommen werden. 5) Mit den Erben Vermächtnisnehmern von Kommanditisten ohne Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, setzt die Gesellschaft das Gesellschaftsverhältnis nicht fort. Das Gesellschaftsverhältnis ist jedoch fortzusetzen mit jenen Erben eines Ehepartners eines oder Kommanditisten mit Kontrollrecht, die in der Verfügung des verstorbenen Kommanditisten mit Kontrollrecht bezeichnet wurden. (…) § 21 - Schriftform, Gerichtsstand Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das zuständige Gericht Bielefeld. (…)“ Kommanditisten der Klägerin zu 1.) sind:  Frau F. L.-M. mit einer Kommanditanlage in Höhe von 210.000,00 €  Herr A. C. mit einer Kommanditanlage in Höhe von 157.500,00 €  Frau T. Q. mit einer Kommanditanlage in Höhe von 52.500,00 €  der Kläger zu 2.), Herr I. L., mit einer Kommanditanlage in Höhe von 682.500,00 €. Im Jahr 2006 erfolgte eine Umstellung der Währungsangaben auf Euro, sodann eine teilweise Herabsetzung der Einlage, die im Januar 2007 in das Handelsregister eingetragen wurde und eine Erhöhung der Einlage, die im September 2007 eingetragen wurde. Die entsprechenden Kapitalmaßnahmen wurden von allen Gesellschaftern gemeinsam beschlossen und auch gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Beteiligungssituation an der Gesellschaft stellte sich dann sodann so dar, dass von dem Kommanditkapital von 1.102.500,00 € Herr A. C. über einen Kommanditanteil in Höhe von 157.500,00 € verfügte, also über 14,29 % des Kommanditkapitals. In der handschriftlichen „Verfügung zum Gesellschaftsvertrag der I. E. GmbH & Co KG, Bielefeld“ des Kommanditisten A. C. vom 07.01.2017 (Anlage K3) heißt es: „Für den Fall meines Todes verfüge ich über meine Kommandit-Anteile von 15% wie folgt: 1) Meine Söhne F. und G. C. erhalten je 7,5%. Die Stimmrechte übt F. für beide aus. 2) Solle einer meiner Söhne vor mir oder gleichzeitig mit mir sterben, erhält der Verbleibende alle 15% KG-Anteile. 3) Im Falle des Ablebens beider Söhne erhält meine Ehefrau U. C. die 15% KG-Anteile Bezüglich des Stimmrechts wird Sie sich entscheiden. 4) Es ist in meinem Sinne, dass zuletzt nach uns, die Anteile an die Familie L.-E. gehen. (…)“ Die Verfügung wurde mit dem Zusatz „ Als Zeuge: “ am 27.01.2017 von dem Kläger zu 2) unterzeichnet. Der Kommanditist A. C. ist am xx.xx.2017 verstorben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2017 (Anlage K6) teilten die Beklagten mit, dass Erben nach dem verstorbenen Herrn A. C. deren Gattin, Frau U. C. sowie die beiden Söhne F. C. und G. C. seien. Mit Schreiben vom 03.12.2018 (Anlage K8) übersandten die Gesellschafter der Klägerin den Beklagten eine Handelsregisteranmeldung vom 11.10.2018 (Anlage K7) und forderten die Erben von Herrn A. C. auf, ihre Unterschrift unter die Anmeldung zu setzen und diese Unterzeichnung notariell beglaubigen zu lassen. In der Anmeldung heißt es u.a.: „(…) Die Komplementärin und die Kommanditisten melden zur Eintragung in das Handelsregister an: I. Der Kommanditist A. C. ist durch Tod am xx.xx.2017 aus der Gesellschaft ausgeschieden. (…) Durch das Ausscheiden von Herrn A. C. sind die Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer Beteiligung den verbleibenden Kommanditisten angewachsen. Dadurch ergeben sich folgende Erhöhungen der Kommanditanteile:  Der Kommanditanteil von Frau F. L.-M. erhöht sich von 210.000,00€ um 34.996,50 € auf 244.996,50 €.  Der Kommanditanteil von Frau T. Q. erhöht sich von 52.500,00 € um 8.757,00 € auf 61.257,00 €.  Der Kommanditanteil von Herrn I. L. erhöht sich von 682.500,00 € um 113.746,50 € auf 796.246,50 €. (…)“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2018 (Anlage K9) wurde die Forderung der Gesellschafter der Klägerin zurückgewiesen. Am 22.11.2019 erging der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Mödling (Anlage K11). Darin heißt es u.a.: „(…) Weiters wird aufgrund des Erbteliungsübereinkommens der erbserklärten Erben sowie der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung im Firmenbuch nachstehende Eintragung vorzunehmen sein: (…) 5. J. E. GmbH & Co KG, HRA XXX Der in die Verlassenschaft nach KR A. B. C., geb.28.01.1932, fallende und einer Einlage von EUR 157.500,00 entsprechenden Kommanditanteil an der zu HRA XXX im Handelsregister A des Amtsgerichtes Bielefeld registrierten J. E. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in 33609 Bielefeld, fällt zur Gänze Ing. G. C., geb. 05.05.1972, zu, sodass Ing. G. C., geb. 05.05.1972, nunmehr mit einem einer Einlage von EUR 157.500,00 entsprechenden Gesellschaftsanteil, Kommanditist der zu HRA XXX im Handelsregister A des Amtsgerichtes Bielefeld registrierten J. E. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in 33609 Bielefeld ist. (…)“ Mit Schreiben des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.04.2021 (Anlage K12) wurde die Klägerin zu 1) zur Anmeldung oder Stellungnahme zur Handelsregistersache aufgefordert. In dem Schreiben heißt es u.a.:„(…) der eingetragene Kommanditist A. C. ist verstorben. Das Handelsregister ist daher unrichtig. Das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten ist nicht nur von den verbliebenen Gesellschaftern, sondern auch von sämtlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, vgl. BayObLG, DB, 79, D.86, DB 93, S. 385. Die seinerzeitige Anmeldung musste zurückgewiesen werden, da die vermeintlichen Erben des Herrn A. C. an der Anmeldung nicht mitgewirkt hatten. Zwischenzeitlich soll eh mit dem deutschen Erbschein vergleichbarer sog. Einverantwortungsbeschluss nach dem Erblasser A. C. ergangen sein. Sollten die Erben die Mitwirkung an der Anmeldung erneut verweigern, ist die Zustimmungsersetzung im Wege der Klage nach § 16 HGB in Betracht zu ziehen sein. (…)“ Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagten nicht Rechtsnachfolger von Herrn A. C. in den Kommanditanteil an der Klägerin geworden seien. Die Frage der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Kommanditisten A. C. betreffe das Gesellschaftsstatut. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO seien Fragen des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Bei der Abgrenzung von Erb- und Gesellschaftsstatut räume die EuErbVO in Art. 1 Abs. 2 lit. h) dem Gesellschaftsstatut dem Vorrang ein, soweit dieses spezifische Regeln über „das Schicksal der Anteil verstorbener Gesellschafter“ kennt. Damit falle unter das Gesellschaftsstatut „alles, was das Gesellschaftsrecht regelt oder was jedenfalls der Gesellschaftsvertrag regeln kann und dort auch vertraglich geregelt ist.“ Es sei mithin eine Frage des Gesellschaftsstatuts, ob ein Gesellschaftsanteil überhaupt vererblich ist. Einschränkungen der Vererblichkeit (etwa hinsichtlich der als Erwerber zugelassenen Personen – z.B. Sonderrechtsnachfolge im deutschen Personengesellschaftsrecht) seien ebenso gesellschaftsvertraglich zu qualifizieren. Nur die nachfolgenden Fragen, wie also eine derart definierte Möglichkeit der Vererbung des Gesellschaftsanteils mit Mitteln der Rechtsnachfolge von Todes wegen genutzt werden, unterlägen dem Erbstatut. Nicht dem Erb-, sondern dem Gesellschaftsstatut unterfiele weiter insbesondere auch die Frage, ob eine Nachfolgeklausel nur ein Eintrittsrecht eines Dritten begründet oder unmittelbar die schuldrechtliche Nachfolge in den Anteil bewirkt (sog. rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel). Gleiches gelte für Klauseln, nach denen nur bestimmte Personen eine Beteiligung erben könnten (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel). Unabhängig davon, ob nach der EuErbVO insgesamt deutsches oder österreichisch Erbrecht Anwendung finde, bleibe es dabei, dass es sich bei der Klägerin zu 1.) um eine deutsche Gesellschaft handele und deshalb nach § 2 EGHGB der Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Erbrecht gelte. Dies bedeute wiederum, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelungen zur Vererblichkeit den erbrechtlichen Regelungen vorgingen. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass keiner der Beklagten nach Herrn A. B. C., der am xx.xx.2017 verstorben ist, Kommanditist der J. E. GmbH & Co. KG geworden ist; 2. für den Fall der Feststellung, dass keiner der Beklagten Gesellschafter der J. E. GmbH & Co. KG geworden ist, die Beklagten zu verpflichten, das Ausscheiden von Herrn A. B. C. aus der J. E. GmbH & Co. KG und das Anwachsen seiner Kommanditbeteiligung bei den anderen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer Handelsregisteranmeldung zum Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld anzumelden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Beklagte zu 1) sei als einziger Erbe dem vorverstorbenen Kommanditisten A. C. von Todes wegen in den gesamten Kommanditanteil nachgefolgt, so dass der Beklagte zu 1) auch eine nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Beteiligungsquote erreiche, nicht aber ausscheide. Auf den vorliegenden Fall sei die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EUErbVO) anwendbar. Diese ordne die Geltung der Entscheidung des österreichischen Verlassenschaftsgerichts gemäß Einantwortungsbeschluss auch für den deutschen Rechtsverkehr an. Dem stehe Art. 1 Abs. 2 lit. h) EUErbVO nicht entgegen, da bei richtiger Anwendung des Kollisionsrechts zur Abgrenzung von Gesellschaftsstatut und Erbstatut hier eine das Erbstatut berührende Frage streitgegenständlich sei; die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EUErbVO erstrecke sich nicht auf das Erbstatut. Das Erbstatut entscheide darüber, wer zu welchem Anteil Erbe wird, also auch die in diesem Rechtsstreit streitgegenständliche Frage, wer dem vorverstorbenen Kommanditisten A. C. im Kommanditanteil nachfolge. Das Gesellschaftsstatut regele hingegen die Frage, ob die Gesellschafterstellung vererblich ist oder ob sie etwa Gegenstand eines dinglich wirkenden Vindikationsvermächtnisses sein kann, d.h. die Frage, ob eine Nachfolge in die Gesellschafterstellung überhaupt stattfinden könne sowie andere Fragen zur Auswirkung des Todes eines Gesellschafters auf die Gesellschaft und den Gesellschaftsanteil, etwa die Auflösung der Gesellschaft oder die Entstehung von Abfindungsansprüchen des Erblassers bzw. seiner Erben, nicht aber die Rechtsnachfolge von Todes wegen als solche. Vorliegend sei allein der Beklagte zu 1) Rechtsnachfolger in den ungeteilten Kommanditanteil des Erblassers geworden. Maßgeblich für den Erwerb des Nachlasses sei allein der Einantwortungsbeschluss im Sinne von §§ 177, 178 AußStrG, mit dem das Gericht den Erben die Verlassenschaft im Sinne des § 197 ABGB einantworte und der gemäß § 178 Abs. 1 Ziff. 3 den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen enthalte. Erfolge die Erbteilung wie vorliegend vor der Einantwortung, bewirke letztere, dass jeder Miterbe die ihm so zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwerbe, wie es die Erbteilung vorsieht. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) enthalte keine die Vererblichkeit einschränkenden Regeln, auch nicht in §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die handschriftlichen „Verfügung zum Gesellschaftsvertrag der I. E. GmbH & Co KG, Bielefeld“ des Kommanditisten A. C. vom 07.01.2017 eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers darstelle. Sie sei den Beklagten nicht bekannt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist begründet, da die Beklagten nicht Nachfolger in den Kommanditanteil des am xx.xx.2017 verstorbenen Kommanditisten der J. E. GmbH & Co. KG, Herrn A. B. C. (nachstehend Erblasser), geworden sind. a) Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend der Beklagte zu 1) hinsichtlich des Kommanditanteils alleiniger Erbe nach dem Erblasser geworden ist, da vorliegend das Gesellschaftsstatut zur Anwendung gelangt. Das Erbstatut entscheidet darüber, wer zu welchem Anteil Erbe wird. Das Gesellschaftsstatut regelt hingegen die Frage, ob die Gesellschafterstellung vererblich ist, d.h. die Frage, ob eine Nachfolge in die Gesellschafterstellung überhaupt stattfinden kann. b) Denn nach dem Gesellschaftsvertrag der J. E. GmbH & Co. KG vom 01.10.1999 sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen ein Kommanditanteil der J. E. GmbH & Co. KG vererblich ist. Nach § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages treten Nachfolger iSd. Gesellschaftsvertrages grundsätzlich als Kommanditisten in die Gesellschaft ein. Als Nachfolger werden nach dem Gesellschaftsvertrag nur solche Personen bezeichnet, die entweder Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstige dritte Personen sind, die in der zum Gesellschaftsvertrag gehörenden Verfügung der einzelnen verfügungsberechtigten Gesellschafter namentlich bestimmt sind. (1) Der Erblasser gehörte nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zu dem Kreis der Kommanditisten, denen über das Kontrollrecht gem. § 166 HGB hinaus das gem. § 118 HGB für Gesellschafter einer OHG vorgesehene Informations- und Kontrollrecht zustehen sollte. (2) Als solcher Kommanditist stand ihm gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages das Recht zu, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder letztwillig über seinen Geschäftsanteil zu verfügen, wer seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise übernehmen soll. (a) Damit stellt der Gesellschaftsvertrag die Voraussetzung auf, dass eine Nachfolge in einen Geschäftsanteil allein durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen erfolgen kann. Eine Nachfolge aufgrund gesetzlicher Erbfolge ist damit ausgeschlossen. Der Ausschluss der Nachfolge aufgrund gesetzlicher Erbfolge wird bestätigt durch die Regelung des § 16 Abs. 4 a.E., wonach in dem Fall, in dem ein verfügungsberechtigter Gesellschafter verstirbt und keine Verfügung gem. § 15 Punkt 3) vorliegt, seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an dieser Stelle des Gesellschaftsvertrages offenkundig ein redaktioneller Fehler vorliegt und offenkundig Bezug auf § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages genommen werden soll. Denn die Regelung der Verfügung findet sich allein im § 16 des Gesellschaftsvertrages, während der § 15 des Gesellschaftsvertrages schon keinen „Punkt 3)“ enthält. (b) Die Verfügung des Gesellschafters hat schriftlich und entweder durch Mitunterzeichnung eines Mitgesellschafters oder durch notarielle Beglaubigung zu erfolgen. Der verfügende Gesellschafter ist gem. § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, eine Verfügung über seine Gesellschaftsanteile schriftlich zu verfassen, persönlich zu unterfertigen und von einem laut § 10 Punkt 2) stimmberechtigten Mitgesellschafter als Zeugen gegenzeichnen oder notariell beglaubigen zu lassen. Je eine Kopie dieser Verfügung, die ist Bestandteil des Gesellschaftsvertrages wird, ist dann sämtlichen Gesellschaftern mittels eingeschriebenen Briefes, spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung, zu übermitteln. Aus der Regelung des § 16 Abs. 4 a.E., wonach in dem Fall, in dem ein verfügungsberechtigter Gesellschafter verstirbt und keine Verfügung gem. § 15 Punkt 3) vorliegt, seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt werden, folgt, dass entgegen dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages („berechtigt“) die in § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Form zwingend zu beachten ist. (3) Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, dass die handschriftliche „Verfügung zum Gesellschaftsvertrag der I. E. GmbH & Co KG, Bielefeld“ des Kommanditisten A. C. vom 07.01.2017 eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers darstelle, würde ein Fehlen einer solchen Verfügung bereits dazu führen, dass gem. § 16 Abs. 4 a.E. des Gesellschaftsvertrages seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt werden und nicht in den Kommanditanteil nachfolgen würden. (4) Aber auch in dem Fall, dass die handschriftliche „Verfügung zum Gesellschaftsvertrag der I. E. GmbH & Co KG, Bielefeld“ des Kommanditisten A. C. vom 07.01.2017 eine Verfügung gem. § 16 Abs. 3 bzw. § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages darstellen würde, wären die weiteren Voraussetzungen zur Vererblichkeit des Kommanditanteils nicht erfüllt. (a) Denn gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages muss jeder durch Übertragung neu entstehende oder veränderte Gesellschaftsanteil mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals betragen. Eine Reduzierung auf 7½ ist dann möglich, wenn der Übernehmer Erbe oder Vermächtnisnehmer von Herrn A. C. ist. (b) Aufgrund der handschriftlichen „Verfügung zum Gesellschaftsvertrag der I. E. GmbH & Co KG, Bielefeld“ des Erblassers sollten seine Söhne, die Beklagten zu 1) und 2) je 7,5% erhalten, mithin das gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Minimum. Aufgrund der geänderten Beteiligungssituation konnte der Erblasser jedoch nur noch über 14,29 % des Kommanditkapitals verfügen. Denn aufgrund der zuvor durchgeführten Kapitalmaßnahme in den Jahren 2006 und 2007 stellte sich die Beteiligungssituation an der Gesellschaft so dar, dass von dem Kommanditkapital von 1.102.500,00 € der Erblasser über einen Kommanditanteil in Höhe von 157.500,00 € verfügte, also über 14,29 % des Kommanditkapitals. (c) Da den Beklagten zu 1) und 2) somit nur noch weniger als 7,5 % des Gesellschaftskapitals übertragen werden konnten, wurde das gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Minimum nicht erreicht mit der Folge, dass gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Verfügung in diesen Punkten ungültig und die Erben / Vermächtnisnehmer des Erblasser gem. – nach richtiger Lesart – § 14 Punkt 4 a) bis d) des Gesellschaftsvertrages ausgezahlt werden. c) Da somit die Voraussetzungen, unter denen der Kommanditanteil des Erblassers vererbt werden kann, nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erfüllt sind, kommt es auf die streitige Frage, ob der Beklagte zu 1) hinsichtlich des Kommanditanteils Erbe geworden ist, allenfalls nur im Hinblick auf die – nicht streitgegenständliche – Frage an, wer die Auszahlung gegenüber der Gesellschaft gem. § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages geltend machen kann. 2. Da somit keiner der Beklagten in den Kommanditanteil des Erblassers an der J. E. GmbH & Co. KG, Herrn A. B. C. nachgefolgt ist, können gem. § 16 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen übernommen werden. Daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, die mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Erklärungen zur Anmeldung zum Handelsregister abzugeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.