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Beschluss

2 Ws 734+798/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0130.2WS734.798.23.00
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Tenor

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts T. vom 15.11.2023 sowie die Beschwerde des Angeklagten vom 14.11.2023 gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2023 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 16.11.2023 sowie auf die Beschwerde des Rechtsanwalts T. vom 15.11.2023 wird der Beschluss der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 15.11.2023, soweit durch diesen unter Ziffer 1. die feststellende Anordnung des Vorsitzenden vom 13.11.2023 bestätigt worden ist, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt T. legitimiert ist, im zugrundeliegenden Strafverfahren als Verteidiger für den Angeklagten aufzutreten.

Die Kosten dieser Beschwerdeverfahren sowie die den Beschwerdeführern hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts T. vom 15.11.2023 sowie die Beschwerde des Angeklagten vom 14.11.2023 gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2023 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 16.11.2023 sowie auf die Beschwerde des Rechtsanwalts T. vom 15.11.2023 wird der Beschluss der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 15.11.2023, soweit durch diesen unter Ziffer 1. die feststellende Anordnung des Vorsitzenden vom 13.11.2023 bestätigt worden ist, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt T. legitimiert ist, im zugrundeliegenden Strafverfahren als Verteidiger für den Angeklagten aufzutreten. Die Kosten dieser Beschwerdeverfahren sowie die den Beschwerdeführern hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: I. 1. Vorgeschehen: Unter dem 17.09.2021 (220 Js 942/19) und 15.10.2021 (220 Js 504/21) hat die Staatsanwaltschaft Köln unter anderem Anklage gegen den Angeklagten Z. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen in Tateinheit mit Verstoßes gegen das KrWaffKontrG, Brandstiftung und Urkundenfälschung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das WaffG und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Mord, Verstoß gegen das WaffG, gefährlicher Körperverletzung, Brandstiftung und Urkundenfälschung zum Landgericht – große Strafkammer als Schwurgericht – in Köln erhoben. Mit Beschluss vom 21.10.2021 (321 Ks 220 Js 942/19 - 10/21) hat der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln Rechtsanwalt T. neben Rechtsanwalt O. zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Mit Beschluss vom 20.12.2021 hat die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln die beiden Anklagen verbunden, zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten Z. und einen Mitangeklagten eröffnet. Am 01.02.2022 hat die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor dem Landgericht Köln begonnen. Mit einem im Rahmen der Hauptverhandlung vom 30.06.2023 (80. Hauptverhandlungstag) ergangenen Beschluss hat die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln das Verfahren gegen den Angeklagten Z. abgetrennt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten vom 06.07.2023 hat der Senat mit Beschluss vom 28.09.2023 (2 Ws 579/23) als unzulässig verworfen. Zuvor hatte der Senat durch Beschluss vom 11.08.2023 bereits eine Beschwerde des Angeklagten vom 07.07.2023 gegen die Verfügungen des Vorsitzenden vom 03.07.2023, 05.07.2023 und 06.07.2023, soweit durch diese die Terminierung der Hauptverhandlung für den 10.07.2023 aufrechterhalten worden war, als unzulässig verworfen (2 Ws 450/23). Mit Beschluss vom 14.09.2023 (321 Ks 1/23) hat der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln die mit Beschluss vom 21.10.2021 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt T. zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 15.09.2023 hat der Senat mit Beschluss vom 24.11.2023 (2 Ws 644/23) als unbegründet verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 19.09.2023 (321 Ks 1/23) hat der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer den mit Verteidigerschriftsatz vom 15.09.2023 gestellten Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines weiteren – noch zu benennenden – Pflichtverteidigers abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 25.09.2023 hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 24.11.2023 (2 Ws 655/23) als unbegründet verworfen. 2. Verfahrensgegenstand im aktuellen Beschwerdeverfahren Aufgrund von Vorkommnissen im 90. Hauptverhandlungstermin am 09.11.2023, zu dem Rechtsanwalt T. erschienen ist und das Wort ergriffen hat, haben der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer und Rechtsanwalt T. unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welche Anforderungen an den Nachweis einer Rechtsanwalt T. erteilten bzw. zu erteilenden Wahlverteidigervollmacht zu stellen sind. Mit einer in der Hauptverhandlung vom 13.11.2023 vorgenommenen Anordnung hat der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln festgestellt, dass Rechtsanwalt T. bislang nicht legitimiert ist, als Verteidiger für den Angeklagten aufzutreten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten im Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 14.11.2023, mit der er beantragt, die Anordnung bzw. feststellende Verfügung vom 13.11.2023 aufzuheben und Rechtsanwalt T. als Wahlverteidiger anzuerkennen. Durch einen in der Hauptverhandlung vom 15.11.2023 gefassten Kammerbeschluss nach § 238 II StPO hat die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln die feststellende Anordnung des Vorsitzenden vom 13.11.2023 aus den fortbestehenden Gründen ihres Erlasses bestätigt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten im Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 16.11.2023. Rechtsanwalt T. hat mit Schriftsatz vom 15.11.2023 persönlich gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 13.11.2023 sowie gegen den bestätigenden Kammerbeschluss vom 15.11.2023 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Die 21. große Strafkammer hat den Beschwerden gegen den in der Hauptverhandlung vom 15.11.2023 verkündeten Kammerbeschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügungen vom 22.11.2023 und 01.12.2023 übersandt und beantragt, die Beschwerden als unzulässig bzw. aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Vorsitzende des Senats hat Rechtsanwalt T. mit Verfügung vom 16.11.2023 gebeten, die Vertretung des Angeklagten als Wahlverteidiger schriftlich nachzuweisen. Rechtsanwalt T. hat mit Schriftsatz vom 20.11.2023 mitgeteilt, dass das Verteidigungsverhältnis mit dem Angeklagten fortbestehe und im Übrigen auf sein an das Landgericht gerichtetes Schreiben vom 09.11.2023 verwiesen. Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsätzen vom 20.11.2023, 21.11.2023, 26.11.2023 und 08.12.2023 mitgeteilt, dass die Beschwerden vom 14.11.2023 und 16.11.2023 zusätzlich mit dem Sach- und Rechtsvortrag aus den Ablehnungsgesuchen des Angeklagten vom 20.11.2023, 21.11.2023, 26.11.2023 und 07.12.2023 begründet würden. Der Senat hat dem Angeklagten über seinen Pflichtverteidiger mit Verfügungen vom 19.12.2023 rechtliches Gehör zu den Vorlageverfügungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.11.2023 und 01.12.2023 gewährt, zugleich Rechtsanwalt T. rechtliches Gehör gewährt sowie bei dem Landgericht Köln die von der Verteidigung in ihren Beschwerdeschriftsätzen bezeichneten Ablehnungsgesuche sowie ein nach Vortrag der Verteidigung am 15.11.2023 beim Landgericht eingereichtes handschriftliches Schreiben des Rechtsanwalts T. angefordert. Der Senat hat in der Folgezeit über die Anträge der Verteidigung, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, beraten und sich zu einer Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO aus den Gründen des hierüber gefertigten und dem Pflichtverteidiger und Rechtsanwalt T. zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerks vom 20.12.2023 nicht veranlasst gesehen. II. 1. Die gegen die feststellende Verfügung des Vorsitzenden der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2023 gerichteten Beschwerden des Angeklagten vom 14.11.2023 sowie des Rechtsanwalts T. vom 15.11.2023 sind bereits unzulässig und waren daher entsprechend zu verwerfen. Eine Beschwerde gegen die gemäß § 238 Abs. 1 StPO ergangene verhandlungsleitende Anordnung des Vorsitzenden ist nach Maßgabe des § 304 Abs. 1 StPO nicht zulässig; die Möglichkeit des Zwischenrechtsbehelfs des § 238 Abs. 2 StPO schließt die Anfechtbarkeit der Vorsitzendenanordnung aus (vgl. dazu Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 238 Rn. 20, m.w.N.). Da der Zulässigkeit einer isoliert gegen die Vorsitzendenanordnung gerichteten Beschwerde insoweit bereits die Möglichkeit, eine Kammerentscheidung herbeizuführen, entgegensteht, besteht sowohl für die bereits vor dem Kammerbeschluss eingelegte Beschwerde des Angeklagten als auch für die – erst nach Erlass des Beschlusses vom 15.11.2023 - durch Rechtsanwalt T. im eigenen Namen eingelegte Beschwerde im Schriftsatz vom 15.11.2023 kein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Die gegen den – die Verfügung vom 13.11.2023 bestätigenden – Kammerbeschluss vom 15.11.2023 gerichteten Beschwerden des Angeklagten vom 16.11.2023 und des Rechtsanwalts T. vom 15.11.2023 sind gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig und im Ergebnis begründet. a) Der Zulässigkeit steht insbesondere die Regelung des § 305 S. 1 StPO gemäß § 305 S. 2 StPO nicht entgegen, da der feststellenden Entscheidung über die Nichtanerkennung der Legitimation des Rechtsanwalts T., als Verteidiger des Angeklagten aufzutreten, selbständige prozessuale Bedeutung zukommt; denn die durch den angefochtenen Beschluss bestätigte Anordnung begründet eine besondere, nicht allein auf das spätere Urteil bezogene Beschwer für den Angeklagten sowie für den Rechtsanwalt als dritte Person (vgl. dazu Meyer/Goßner-Schmitt, a.a.O., § 305 Rn. 5; Löwe-Rosenberg-Matt, StPO, 26. Auflage, § 305 Rn. 30). Soweit Rechtsanwalt T. die Beschwerde vom 15.11.2023 persönlich eingelegt hat, steht ihm aufgrund eigener Beschwer ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung der Kammer vom 15.11.2023 auch im eigenen Namen zu; denn die Nichtanerkennung seiner Legitimation als Wahlverteidiger greift in den eigenen Rechtskreis des Rechtsanwalts ein (vgl. auch BGHSt 26, 291, zitiert nach juris, Rn. 2). b) Die Beschwerden haben in der Sache insoweit Erfolg, als aufgrund der durch den Senat zu treffenden eigenen Sachentscheidung, bei der auch Tatsachen zu berücksichtigen sind, die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bekannt geworden sind, festzustellen ist, dass Rechtsanwalt T. inzwischen legitimiert ist, als Wahlverteidiger des Angeklagten aufzutreten. aa) Der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer hat die hierfür geltenden rechtlichen Maßstäbe in seiner Verfügung vom 13.11.2023, bestätigt durch Kammerbeschluss vom 15.11.2023, zutreffend und umfassend dargestellt. Danach kann sich der Beschuldigte gemäß §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Rechtsanwalts als Verteidiger bedienen. Eine besondere Form für die Beauftragung des Wahlverteidigers sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt demgemäß grundsätzlich nicht von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ab, vielmehr kann das Gericht die Versicherung des Verteidigers, ihm sei Verteidigervollmacht erteilt worden, eine entsprechende Erklärung des Beschuldigten oder ggf. auch das gemeinsame Auftreten in der Hauptverhandlung ausreichen und genügen lassen. Denn für den Rechtsanwalt, der sich als Verteidiger meldet und eine Prozesshandlung für den Beschuldigten vornimmt, spricht die Vermutung seiner Bevollmächtigung. Bestehen im Einzelfall allerdings Zweifel an einer Bevollmächtigung, kann die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 21.06.1980, Az. 1 ss OWi 1414/80, zitiert nach juris Rn. 8; OLG München, Beschluss v. 16.11.2006, Az. 3 ws 866/06, zitiert nach juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vor. § 137 Rn. 9 m.w.N.). bb) Soweit die Strafkammer nach Maßgabe dieser Grundsätze die Vermutungsgrundlage für die Annahme einer wirksamen Bevollmächtigung aufgrund der Gesamtwürdigung des Verhaltens von Rechtsanwalt T. und dem Angeklagten insbesondere am 09.11.2023 als entkräftet angesehen hat, ist die unter dem 13.11.2023 bzw. 15.11.2023 getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen durfte und konnte das Gericht zu Recht an einer entsprechenden Bevollmächtigung zweifeln und den Nachweis einer Verteidigervollmacht verlangen, welcher weder in der Hauptverhandlung vom 09.11. noch vom 13.11.2023 erfolgt ist. Die unter dem 13.11.2023 ausführlich und überzeugend schriftlich begründete und durch die Kammer bestätigte Entscheidung des Vorsitzenden weist keine Ermessensfehler auf und war – abgestellt auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung – nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Gesamtschau aller in der Vorsitzendenanordnung dargestellten Umstände durfte die Kammer zu Recht davon ausgehen, dass das gemeinsame Auftreten des Angeklagten mit Rechtsanwalt T. in der Hauptverhandlung vom 09.11.2023 zum Nachweis einer Verteidigervollmacht nicht ausreichend war. Dabei waren zunächst und maßgeblich der bisherige Verfahrensverlauf und der konkrete Kontext der Geschehnisse am 09.11.2023 zu berücksichtigen, aufgrund derer die aus dem gemeinsamen Auftreten von Rechtsanwalt und Mandant in einer Gerichtsverhandlung für den Nachweis eines Verteidigungsverhältnisses resultierende Vermutung vorliegend nicht ausreichte, um ein solches tatsächlich anzunehmen. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 24.11.2023 (2 Ws 644/23) auf den – ihm auch aus vorangegangenen Beschwerdeverfahren bekannten – „Ausnahmecharakter“ des bis Ende November 2023 bereits an über 90 Hauptverhandlungsterminen durchgeführten Hauptverfahrens hingewiesen, der nicht nur auf einem durchaus umfangreichen, in Verfahren vor der großen Straf- bzw. Schwurgerichtskammer indes nicht unüblichen oder außergewöhnlich komplexen Verfahrensstoff, sondern maßgeblich auch auf einem seitens der Verteidigung als „aktive Verteidigung“ bezeichneten Verhalten beruhte (vgl. auch SenE v. 11.08.2023, 2 Ws 450/23). In diesem Kontext hat der Vorsitzende die Bestellung von Rechtsanwalt T. als Pflichtverteidiger mit Beschluss vom 14.09.2023 wegen grober Pflichtverletzungen gemäß §143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO aufgehoben; diese Entscheidung hat der Senat durch den vorbezeichneten Beschluss vom 24.11.2023, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bestätigt. In der Folgezeit, d.h. nach seiner Entpflichtung am 14.09.2023, ist Rechtsanwalt T. – wie er selbst vorträgt – zu den Hauptverhandlungen vom 15.09.2023, 13.10.2023 und 26.10.2023 nicht erschienen. Soweit er sodann am 09.11.2023 erstmals wieder in der Hauptverhandlung aufgetreten ist und für den Angeklagten das Wort ergriffen hat, liegt es angesichts der ihm durch das Gericht attestierten „groben Pflichtverletzungen“, die in einem Strafverfahren nach den Erfahrungen des Senats ihrerseits Ausnahmecharakter haben, nicht ohne weiteres auf der Hand, dass der Angeklagte gleichwohl von der Person dieses Verteidigers, der im Anschluss an seine Entpflichtung an mehrerern Hauptverhandlungstagen abwesend war, im laufenden Verfahren (weiter) vertreten werden wollte. Die am 09.11.2023 durch den Vorsitzenden an Rechtsanwalt T. gerichtete Frage nach seiner „Verfahrensrolle“ sowie die dem Angeklagten persönlich jedenfalls zweimal ausdücklich gestellte Frage, ob er Rechtsanwalt T. eine Verteidigervollmacht erteilt habe, waren vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und berechtigt. Mit Blick auf die weiteren in der Verfügung vom 13.11.2023 dargestellten Umstände und die daran anknüpfende zutreffende Bewertung, dass Rechtsanwalt T. und der Angeklagte sich am 09.11.2023 beharrlich geweigert haben, die – wie ausgeführt – bestehenden Zweifel der Kammer an dem leicht aufzuklärenden Punkt der Bevollmächtigung zu beseitigen, haben diese nicht behoben, sondern eher noch verstärkt. Hiernach war die Entscheidung, die Vermutungsgrundlage als entkräftet anzusehen, nicht zu beanstanden und die Forderung eines Nachweises für das Bestehen einer Verteidigervollmacht nicht ermessensfehlerhaft. cc) Im Beschwerdeverfahren trifft der Senat indes eine eigene Sachentscheidung, bei der er alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen prüfen und ggf. aufklären muss, auch soweit diese erst im Beschwerdeverfahren entstanden und durch das Beschwerdeverfahren bekannt geworden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rn. 3 f. m.w.N.). Unter Berücksichtigung des weiteren Fortgangs des Verfahrens nach dem 13./15.11.2023 bestehen nach Auffassung des Senats inzwischen keine begründeten Zweifel mehr, dass Rechtsanwalt T. legitimiert ist, als Verteidiger für den Angeklagten aufzutreten. Dies gilt ungeachtet der fortbestehenden beharrlichen Weigerung des Angeklagten und des Rechtsanwalts T., sich gegenüber der erkennenden Kammer ausdrücklch zur Frage der Erteilung einer Verteidigervollmacht zu erklären oder eine schriftliche Vollmacht vorzulegen; diese Verweigerungshaltung hinsichtlich der – tatsächlich leicht zu beantwortenden und aufzuklärenden – Frage einer Bevollmächtigung, die im Übrigen im Interesse des Angeklagten liegt, nimmt der Senat mit ausdrücklichem Befremden und Unverständnis zur Kenntnis. Gleichwohl ist festzustellen, dass die zwischenzeitlich eingetretenen Umstände in der Gesamtschau ausreichen, um die zunächst zu Recht angenommenen Zweifel an einer Bevollmächtigung von Rechtsanwalt T. durch den Angeklagten hinreichend tragfähig als ausgeräumt anzusehen. Insoweit war zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Pflichtverteidiger des Angeklagten die Beschwerde vom 16.11.2023 gegen die angefochtene Entscheidung vom 15.11.2023 ausdrücklich im Namen des Angeklagten eingelegt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 14.11.2023 u.a. ausgeführt hatte, dass der Mandant ihm noch im Nachgang zu dem Termin vom 09.11.2023 wiederholt mitgeteilt habe, dass er „ mit seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt T., den er bevollmächtigt habe, sprechen “ wolle. Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 16.11.2023 teilt er zudem mit, dass der Angeklagte ihm am 15.11.2023 mehrfach mitgeteilt habe, „ aus Protest gegen den Entzug seines Wahlverteidigers nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen “. Zwar genügt angesichts des bisherigen Prozessverhaltens und der im Verlaufe des Verfahrens wiederholt eingelegten, dem Senat aus den vorangegangenen Beschwerdeverfahren bekannten Rechtsmittel gegen Anordnungen und Maßnahmen des Vorsitzenden bzw. der Kammer allein die aufgezeigte Einlegung der Beschwerde im Namen des Angeklagten nicht, um die zu Recht angenommenen Zweifel an einer hinreichenden Legitimation des Rechtsanwalts T. als tragfähig ausgeräumt anzusehen. Auch reichen interne Vorgänge im Verteidigungsverhältnis, so lange diese nicht nach außen hinreichend deutlich erkennbar werden, insoweit nicht aus. Das Vorbringen wird im weiteren Verlauf indes bestätigt und entscheidend erhärtet durch den Vortrag des Pflichtverteidigers in dem Befangenheitsgesuch vom 26.11.2023, das der Senat auf Antrag der Verteidigung angefordert hat und mit dem u.a. vorgetragen wird, der Angeklagte habe dem Pflichtverteidiger bei den Besuchen am 20.11.2023 und 23.11.2023 nochmals mitgeteilt, er „ reklamiere, dass Rechtsanwalt T. endlich als sein Wahlverteidiger mitwirken dürfe und ermächtige Rechtsanwalt O. und Rechtsanwalt T. zur Vornahme dafür erforderlicher prozessualer Schritte “. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des Vorbringens des Pflichtverteidigers, das dieser im Übrigen mit dem Befangenheitsgesuch vom 26.11.2023 ausdrücklich anwaltlich versichert hat, zu zweifeln und geht aufgrund dieser im Laufe des Beschwerdeverfahrens dokumentierten Verhaltensweisen des Angeklagten davon aus, dass Rechtsanwalt T. inzwischen als Wahlverteidiger des Angeklagten ausreichend legitimiert ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog (Beschwerdeverfahren gemäß Ziffer 2. des Tenors), § 473 Abs. 1 StPO (Beschwerdeverfahren gemäß Ziffer 1. des Tenors).