26 WF 149/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 05.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 26.10.2023 (Az. 30 F 42/22), durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht S. zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Kindesvaters vom 05.11.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 26.10.2023 (Az. 30 F 42/22), durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht S. zurückgewiesen worden ist, wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.