30 F 42/22
Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom
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Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019, Az. II-5 UF 69/19, wird das Umgangsrecht zwischen dem Vater und den Kindern Z., F. und L. B. weiterhin bis zum 31.07.2024 vorläufig ausgeschlossen.
Dem Vater wird jegliche Kontaktaufnahme zu seinen Kinder Z., F. und L. untersagt. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Kontakte durch das Jugendamt oder durch einen vom Jugendamt eingesetzten Träger vorbereitet und begleitet werden.
Ferner wird dem Vater untersagt, sich in einem Umkreis von 300 Metern zum Wohnhaus der Kinder M.-straße, Q. sowie in einem Umkreis von 300 Metern zum Gymnasium an der G.-straße, Q., aufzuhalten.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Vater Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.