Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.03.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 17 O 313/22 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt teilweise abgeändert: Die zuerkannte Verzinsung gemäß Ziffer 4. des Urteilstenors ist ab dem 16.10.2020 nur noch aus einem Betrag von 62.872,16 € und ab dem 30.03.2021 nur noch aus einem Betrag von 62.399,74 € zu bemessen. Soweit unter Ziffer 6. des Urteilstenors die Haftung der Beklagten zu 2) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung festgestellt worden ist; wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger Schädigung durch die Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 317 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen. Durch das angefochtene, den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellte Urteil vom 09.03.2023 hat das Landgericht die Klage zugesprochen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 62.399,41 € nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der streitgegenständlichen Kapitalanteile verurteilt. Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem genannten Betrag für die Zeit vom Erwerb der jeweiligen Anteile bis zum 29.06.2022 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.642,40 € nebst Zinsen verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug befinden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar auf den von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen beruhen, und dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Klage sei zulässig. In Bezug auf die Feststellungsanträge liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Darüber hinaus sei das Landgericht S. auch hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Klägerin habe schlüssig behauptet, dass der Beklagte zu 1) in betrügerischer Weise das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt habe, potentielle Anleger über die Existenz der K. N. J. T. und über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen. Der relevante Handlungsort sei jedenfalls auch in S. gewesen, wo die Beklagte zu 2) ihren Sitz unterhalten habe. Die Klage sei mit den zuletzt formulierten Klageanträgen auch in der Sache begründet. Der Beklagte zu 1) habe die Klägerin im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der K. Gruppe und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen sei. Ferner habe sie substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der Zielgesellschaft angelegt worden seien, vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen worden seien und das ganze Geschäftsmodell im Sinne eines Schwindelunternehmens/Schneeballsystems von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen sei. Dieser Vortrag, aus dem sich die Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB ergebe, sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da die Beklagten der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen hätten. Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) sei der Klägerin ein Schaden entstanden; aufgrund der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) habe sie Anteile an der nicht existenten Gesellschaft „K. N. J. T.“ erworben und sei damit eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen. Der Beklagte zu 1) habe auch vorsätzlich und mit der Absicht, die für die Klägerin nachteiligen Investitionen zu erreichen, gehandelt. Der Klägerin stehe deshalb gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr aufgewandten Beträge und auf Ersatz etwaiger Folgeschäden zu. Hieraus folge ein Betrag in Höhe von 62.399,41 €, den sie Zug um Zug gegen Übertragung der Anlagen verlangen könne. Ein gleichgerichteter Anspruch aus §§ 826, 249 BGB bestehe auch gegen die Beklagte zu 2). Diese müsse sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Klage habe auch mit den Feststellungsanträgen Erfolg. Die Beklagten befänden sich mit der Annahme der Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug, nachdem die Klägerin die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten habe. Dieses Angebot hätten die Beklagten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Annahmefrist angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. Des Weiteren seien die Beklagten aufgrund ihrer Haftung aus den §§ 826, 249 BGB verpflichtet, die Klägerin von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Da die Ansprüche - wie dargestellt - auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhten, sei auch der auf die entsprechende Feststellung gerichtete Klageantrag zu 6. begründet. Schließlich könne die Klägerin von den Beklagten auch ohne den Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der jeweiligen Überweisung der Einlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit verlangen. Hiergegen richtet sich die am 04.04.2023 eingelegte und - auf entsprechende Fristverlängerung - mit einem am 01.06.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, mit der sie die erstinstanzlich erstrebte Klageabweisung weiterverfolgen. Zur Begründung machen sie geltend: Das Landgericht Bonn sei hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) international unzuständig. Der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen bestehe nicht, da unklar bleibe, welche Handlung des Beklagten zu 1) die Mitwirkung an der vermeintlich betrügerischen Handlung begründen solle. Die Geschäftsführerstellung bei der Beklagten zu 2) im Zeitraum von 2012 bis 2013 sowie ab 2020 reiche hierfür ebenso wenig wie die Unterzeichnung der mit der Klägerin geführten Korrespondenz. Die Beklagten seien aber auch nicht passivlegitimiert. Das Landgericht lasse offen, welche konkrete Tathandlung zur sittenwidrigen Schädigung geführt haben soll und begründe die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) vor allem mit einer vermeintlichen Drahtzieherschaft. Die Beklagte zu 2) habe innerhalb der K.-Gruppe die Aufgabe gehabt, für die Gesellschaften der K.-Gruppe im Sinne eines „One Face to the Customer“ den Kundenkontakt zu pflegen. Sie sei (nur) die Versicherungsmaklerin der Klägerin und habe im Zuge dessen einen Kundenkontakt zu dieser unterhalten. Die Klägerin habe sämtliche Beteiligungen im Verhältnis zu den „belgischen Strukturen“ der K.-Gruppe gezeichnet. Weder habe die Beklagte zu 2) die „belgischen Strukturen“ vertreten, noch habe sie Gelder von der Klägerin erhalten. Die Beklagten beantragen, das am 09.03.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 313/22 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit sei nicht durchgreifend, da der Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Tätigkeiten in S. entfaltet habe, sodass der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben sei. Die Beklagten seien auch passivlegitimiert. Der Beklagte zu 1) sei der Kopf innerhalb des Firmengeflechts der K.-Gruppe, das Geschäftsmodell sowohl in Bezug auf die U. als auch die K. N. Investors bzw. J. T. sei auf ihn zurückzuführen und er sei als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen. Ihren entsprechenden Ausführungen seien die Beklagten weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung inhaltlich entgegengetreten. Die Beklagte zu 2) müsse sich - wie das Landgericht zu Recht angenommen habe - das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Wie sich aus der polizeilichen Vernehmung zahlreicher Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ergebe, sei der Beklagte zu 1) nach innen die zentrale Figur gewesen; er habe die Geschicke der Beklagten zu 2) faktisch geführt. Er sei von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) als deren Chef akzeptiert worden, habe diesen Anweisungen erteilt, Einstellungsgespräche geführt und über die Einstellung von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) entschieden. Die gesamte interne Kommunikation der Beklagten zu 2) sei über den Beklagten zu 1) erfolgt, der in allen internen Mails in „cc“ habe gesetzt werden müssen. Der Beklagte zu 1) habe als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) auch nach außen agiert. So habe er nicht nur die bereits genannten Bewerbungsgespräche geführt, sondern auch wesentlichen Schriftverkehr der Beklagten zu 2) unterzeichnet, etwa Anlegern die Abwicklung ihrer Beteiligung bestätigt, nachdem diese Strafanzeige gestellt hatten. Dementsprechend werde der Beklagte zu 1) auch von dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung S. als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) angesehen. Der Beklagte zu 1) sei aber auch unabhängig von einer Qualifizierung als faktischer Geschäftsführer als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2) anzusehen, denn er sei im maßgeblichen Zeitraum alleiniges Vertretungsorgan der beiden die Beklagte zu 2) beherrschenden Gesellschaften gewesen. Die Beklagte zu 2) hafte der Klägerin aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG. Die von der Beklagten zu 2) erbrachte Anlageberatung bzw. -vermittlung stelle eine Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bzw. 1a KWG dar. Hierfür hätte sie nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer Erlaubnis bedurft, über die sie aber - unstreitig - nicht verfüge. Die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile seien auch nicht von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 KWG erfasst, weil danach lediglich Anteile an inländischen Genossenschaften von dem Begriff der Vermögensanlagen ausgenommen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 01.06.2023 (Bl. 81 ff. d.A.) und die Berufungserwiderung vom 14.07.2023 (Bl. 108 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 21.09.2023 und 20.11.2023 (Bl. 182 ff. und 240 f. d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2023 (Bl. 233 f. d.A.) - jeweils nebst Anlagen - Bezug genommen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten erweist sich im Wesentlichen als unbegründet. Sie hat lediglich wegen eines Teils der titulierten Deliktszinsen sowie insoweit Erfolg, als die Kammer als Grundlage der Haftung der Beklagten zu 2) eine vorsätzliche unerlaubte Handlung festgestellt hat. 1. Die Klage ist hinsichtlich beider Beklagter zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, insbesondere auch bezüglich des Beklagten zu 1), gegeben. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in Belgien lebt. Denn die internationale Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls - wie vom Landgericht angenommen - aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann dann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, NJW-RR 2008, 518, Rn. N01; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 32 Rn. 3). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger, wie hier, schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Weise daran mitgewirkt, sie über die Verwendung der in Rede stehenden Anlagegelder zu täuschen. Ihr sei vorgespiegelt worden, dass das investierte Geld der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, zugeführt und sie Genossin werde, um sie auf diese Art und Weise zu einer Investition zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch S.. Hier hatte nicht nur die Beklagte zu 2) ihren Sitz, sondern der Beklagte zu 1) hat auch nach dem Beklagtenvortrag seine Tätigkeit in S. ausgeübt. 2. Die Berufung des Beklagten zu 1) bleibt in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg. a) Zu Recht hat das Landgericht die Haftung des Beklagten zu 1) für den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Schadensersatzanspruch bejaht und diesen auf die Vorschrift des § 826 BGB gestützt. aa) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, NJW-RR 2015, 941, Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.). Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. N01). Im Ausgangspunkt ist es Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar. Nach den vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen der Klägerin, die - anders als der Beklagte zu 1) - die internen Verhältnisse der K.-Unternehmensgruppe nicht kennt, den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 826 BGB. Die Klägerin hat, unter anderem unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der K.-Gruppe ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die K. N. W. bzw. J. T. auf ihn zurückzuführen ist. Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die K. N. J. T. als Zielgesellschaft tatsächlich existiere. Dass der Beklagte zu 1) - wie von der Klägerin vorgetragen - persönlich für die Scheingesellschaft tätig geworden ist, wird mit der Berufung auch nicht angegriffen; es wird vielmehr explizit erklärt, dass der Beklagte zu 1) beispielsweise Korrespondenz mit der Klägerin geführt hat (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 83 d.A.). Zudem hatte die angebliche K. N. J. T. ihren (angeblichen) Geschäftssitz - ebenso wie weitere Gesellschaften der „belgischen Strukturen“ - unter der vom Beklagten zu 1) auch im hiesigen Verfahren als Wohnsitz angegebenen Adresse D. N01, N02 N03 (Belgium). Schließlich hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder tatsächlich nicht bei der Zielgesellschaft angelegt worden sind und vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden. Tatsächlich erfolgten die Überweisungen der „K. Y. R. L. M. GmbH“, an die die Klägerin die Anlagebeträge weisungsgemäß gezahlt hatte, entweder an frühere Anleger oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im K.-Konzernverbund verwendet. Darüber hinaus wurden Gelder auf ein Konto in A. zu Gunsten des U. N. W. Trust überwiesen, deren „Beneficial Owner“ der Beklagte zu 1) war. Die Zusammenschau all dieser Auffälligkeiten rechtfertigt ohne weiteres die auf Tatsachen gestützte Annahme, dass es sich um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 1) handelt, in dessen Rahmen potentiellen Anlegern - wie der Klägerin - bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, ihr Kapital in eine werbend tätige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Genossenschaft zu investieren. Weiterer Vortrag war von den Klägerin, die in die Geschäftsabläufe auf Seiten der Beklagten und der K. N. J. T. keinen näheren Einblick hat, nicht zu fordern. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben zur tatsächlichen Mittelverwendung - insbesondere der Weiterleitung der Mittel an die K. N. J. T. und deren dortige Verwendung - nicht weiter vorgetragen, obwohl jedenfalls der Beklagte zu 1) in der Lage sein müsste mitzuteilen, wohin die von der Klägerin gezahlten Beträge geflossen sind und was mit ihnen geschehen ist. Das vom Beklagten zu 1) maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß in der der Klägerin vermittelten Anlage in die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile anzunehmen ist. bb) Bei der Berechnung des Haftungsumfangs ist die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden negativen Interesse die Anlagebeträge gehören, welche die Klägerin in die vermeintlich existente Genossenschaft investiert hat, wobei sich die Klägerin die von ihr erhaltenen Ausschüttungen im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anrechnen lassen muss. Im Rahmen des negativen Interesses hat die Klägerin zudem Anspruch auf Rückzahlung der anlässlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagen gezahlten Beratungshonorare. Hieraus ergibt sich auf der Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen - und von der Berufung auch nicht weiter angegriffenen - Berechnung (Seite 13 des angefochtenen Urteils, Bl. 329 LGA) für die Klägerin ein Schaden in Höhe von 62.399,41 € (Anlagebeträge in Höhe von 71.802,16 € zuzüglich Beratungshonorare in Höhe von 3.570,00 € abzüglich Auszahlungen in Höhe von 12.972,42 €). Soweit der von der Kammer errechnete Gesamtbetrag um 33 Cent zu niedrig ist, beschwert dies die Beklagten nicht. cc) Der Anspruch auf die ausgeurteilten Zinsen folgt für den Zeitraum der Rechtshängigkeit bereits aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Für den davorliegenden Zeitraum ab dem 29.06.2022 ergibt er sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nachdem die Beklagten die mit der anwaltlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 13.06.2022 (Anl. K23, Bl. 128 ff. LGA) gesetzte Zahlungsfrist bis zum 28.06.2022 haben verstreichen lassen. dd) Soweit das Landgericht erkannt hat, dass der Zahlungsanspruch und die darauf entfallenden Zinsen nur Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Genossenschaftsanteile an der K. N. J. besteht, belastet dies den Beklagten zu 1) nicht. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die Zug um Zug-Leistung in Konstellationen wie der vorliegenden ausnahmsweise deshalb entbehrlich sein kann, weil die Werthaltigkeit der gezeichneten Anteile nicht erkennbar ist. Die mit dem Tenor zu 2. getroffene Feststellung, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Beteiligungen in Verzug befindet, ist aus den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen berechtigt. b) Der Klägerin stehen gegen den Beklagten zu 1) außerdem gemäß § 849 BGB Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. auf die eingezahlten Anlagebeträge zu. Der Zinsanspruch, der auch auf Geldüberweisungen anwendbar ist, soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten die Sache ohne seinen Willen entwendet wird oder er - wie hier - durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen. Geschuldet ist die Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Eingriffs bzw. des Schadensereignisses (vgl. etwa OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 4915; BeckOGK/Eichelberger, BGB, 1.9.2023, § 849 Rn. 20 m.w.Nachw.). Der auf § 849 BGB gestützte Zinsanspruch besteht jedoch nur insoweit, als die Anlagebeträge der Klägerin auch tatsächlich entzogen worden sind. Soweit die Klägerin das zunächst eingezahlte Geld durch die am 16.10.2020 und 30.03.2021 erfolgten Teilauszahlungen in Höhe von 12.500,00 € bzw. 472,42 € (insgesamt: 12.972,42 €) zurückerhalten hat, hatte sie wieder die Möglichkeit, über das Geld zu verfügen. Demensprechend kann sie die vom Landgericht zuerkannten Deliktszinsen nicht durchgängig auf die volle Anlagesumme, sondern nur auf einen um die jeweils erfolgten Rückzahlungen reduzierten Betrag verlangen. Da sich aus dem Vortrag der Parteien nicht ergibt, auf welche Investition die Rückzahlungen erfolgt sind, hat der Senat den erforderlichen Abzug - ohne Einfluss auf den Gesamtbetrag der titulierten Zinsen - bei der ersten Anlage über insgesamt 50.000,00 € vorgenommen. Zudem war die zuerkannte Verzinsung auf den Zeitraum bis einschließlich zum 28.06.2022 (anstatt 29.06.2022) zu begrenzen, da der Klägerin bereits mit dem Tenor zu 1. eine Verzinsung ab dem 29.06.2022 nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zuerkannt wurde. c) Ferner ist die vom Landgericht unter Ziffer 3. der Entscheidungsformel getroffene Feststellung gerechtfertigt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die entsprechende Verpflichtung folgt aus der oben dargelegten Haftung aus §§ 826, 249 BGB. Angesichts der Tatsache, dass die Finanzbehörden die Auffassung vertreten, dass auch Scheingewinne steuerbar sein können, ist auch mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt derartiger Schäden zu rechnen. d) Der mit dem Tenor zu 5. zuerkannte Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt bereits aus §§ 826, 249 BGB, ohne dass hierfür die Voraussetzungen des Verzuges erforderlich wären. Die sich aus der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung gemäß anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2022 (Anl. K23, Bl. 128 ff. LGA) ergebende - und von der Berufung auch nicht weiter angegriffene - Berechnung ist dabei nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die hierbei angesetzte Gebühr von 1,5 bestehen aus Sicht des Senats nicht. e) Da der Beklagte zu 1) aus den dargelegten Gründen aus § 826 BGB haftet, ist auch die unter Ziff. 6. des Urteilstenors getroffene Feststellung, dass seine Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen, gerechtfertigt. 3. Auch die Berufung der Beklagten zu 2) bleibt im Ergebnis weitgehend ohne Erfolg. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte zu 2) der Klägerin gegenüber allerdings nicht aus § 826 BGB. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf inländische juristischen Personen des Privatrechts - wie die Beklagte zu 2) - die Vorschrift des § 31 BGB analog anzuwenden ist (vgl. nur MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., 2021, § 31 Rn. 3). Nach dem Wortlaut dieser Norm wird für den „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“ gehaftet. Hierzu ist anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinn des § 30 BGB auch die sogenannten Repräsentanten subsumiert werden können. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass sie also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren (BeckOGK/Offenloch, BGB, 1.2.2023, § 31 Rn. 44). Hierzu gehören insbesondere auch die sogenannten faktischen Geschäftsführer (BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 31 Rn. 83). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft ‑ über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus ‑ durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOKGmbHG/Pöschke, Stand 01.06.2023, § 43 Rn. N01 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21). Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs- bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1). Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2017, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3). Dass diese Voraussetzungen auf die Rolle des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) zutreffen, ist dem Vortrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 21.09.2023 nicht zu entnehmen. Insoweit bleibt weiterhin unklar, welche Aufgaben der Geschäftsleitung der Beklagte zu 1) konkret bei der Beklagten zu 2) ausgeübt hat, auch die Rolle der formell bestellten Organe zu den verschiedenen Anlagezeitpunkten wird nicht beleuchtet. Zum Beleg ihrer Einschätzung verweist die Klägerin zunächst darauf, dass der Beklagte zu 1) in dem im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergangenen Durchsuchungsbeschluss des AG S. vom 20.08.2019 (50 Gs 1168/19 - 400 Js 396/19) als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) benannt wird (Seite 19 der Klageschrift, Bl. 21 LGA). Zudem soll der Beklagte zu 1) in einer E-Mail zur der Frage der Kündigung der Geschäftsführerin B. geäußert haben: „Da gibt es nichts zu akzeptieren, wenn ich das so will“. Des Weiteren hat der Beklagte zu 1) in einem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 07.01.2022 (Anl. K7.2, Bl. 59 LGA) mit der Bezeichnung „Z.“ unterzeichnet, auf dem Briefpapier ist er als Geschäftsführer aufgeführt. Schließlich verweist die Klägerin auf die beherrschende Stellung des Beklagten zu 1) innerhalb der „K.-Gruppe“. All dies reicht jedoch nicht, um die organähnliche Stellung des Beklagten zu 1) zu den hier maßgeblichen Anlagezeitpunkten zu begründen Die Erwähnung im Durchsuchungsbeschluss besagt nur, dass aus Sicht des Gerichts ein entsprechender Anfangsverdacht bestand. Auch aus der angesprochenen E-Mail folgt letztlich nichts, weil der Beklagte zu 1) tatsächlich Vorstand der Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) ist und daher auch mit den Aufgaben der Gesellschafterversammlung (Bestellung der Organe) befasst ist. Das Schreiben vom 07.01.2022 ist ebenfalls nicht aussagekräftig, weil der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt seiner Abfassung tatsächlich wieder zum Geschäftsführer berufen worden war; auf eine faktische Geschäftsführung zu einem früheren Zeitpunkt kann daraus nicht geschlossen werden. Soweit der Beklagte zu 1) schließlich - unbestritten - die zentrale Rolle innerhalb des K.-Firmengeflechts innehatte, sagt auch dies über seinen Wirkungskreis bei der Beklagten zu 2) und die Rolle der tatsächlich berufenen Geschäftsführer nichts Konkretes aus. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht auf Grund des ergänzenden Sachvortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 21.09.2023 veranlasst. Die hierin aufgezeigten Anhaltspunkte rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme einer faktischen Geschäftsführung seitens des Beklagten zu 1). Die von der Klägerin zusammengestellten Zitate aus Angaben, die diverse Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren getätigt haben sollen, beschränken sich vielfach auf die bloße Wiedergabe von Wertungen. Die für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung notwendigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte finden aber - ebenso wie die notwendige zeitliche Einordnung der gemachten Angaben - allenfalls rudimentäre Erwähnung. Zudem werden die Funktionen, die die benannten Zeugen G., O., Q. F. und V. innerhalb der Beklagten zu 2) ausüben bzw. ausgeübt haben nicht mitgeteilt, so dass der Vortrag nicht erkennen lässt, inwieweit die benannten Zeugen zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten überhaupt hinreichenden Einblick in die Abläufe der Beklagten zu 2) hatten. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die zitierten Zeugenaussagen offensichtlich nur auf den Bereich der Beratung zu Kapitalanlagen erstrecken, die Beklagte zu 2) aber offenkundig auch das Geschäft als Versicherungsmaklerin betrieb. Auch das weitere Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom 20.11.2023 rechtfertigt keine abweichende Bewertung, da die Klägerin darin im Wesentlichen nur die Beschäftigungszeiten der benannten Zeugen, nicht aber deren Tätigkeitsfeld bei der Beklagten zu 2) benennt. Anders als in dem Parallelverfahren 24 U 66/23, in dem der Senat eine faktische Geschäftsführung durch den Beklagten zu 1) angenommen hat, waren der formalen Geschäftsführerin in den hier maßgeblichen Anlagezeitpunkten weder gekündigt noch liegen hier - anders als im Parallelverfahren - Anhaltspunkte dafür vor, dass sie keinerlei Tätigkeit als Geschäftsführer mehr ausgeübt hat. b) Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts besteht aber eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m §§ 32, 54 KWG. aa) Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KWG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers dar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW-RR 2019, 170 Rn. 7; BGH, NZI 2020, 269 Rn. N01; jeweils m.w.Nachw.). bb) Die Beklagte zu 2) bedurfte für die Beratung der Anleger hinsichtlich der Genossenschaftsanteile an der K. N. J. T. gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer Genehmigung der BaFin. Danach bedarf der schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (1) Zu den genehmigungsbedürftigen Finanzdienstleistungen gehört seit dem 01.11.2007 gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG auch die Anlageberatung. Nach dieser Legaldefinition ist Anlageberatung die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte zu 2) hat nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin durch ihren Anlageberater P. gegenüber der Klägerin die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen der K. N. J. T. empfohlen. Soweit die Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages mit der Klägerin in Abrede stellt und geltend macht, sie sei lediglich deren Versicherungsmaklerin gewesen, ist dieses Vorbringen - ungeachtet der ohnehin unzureichenden Substantiierung - unbeachtlich. Denn nach dem unstreitig gebliebenen erstinstanzlichen Klägervortrag sind die einzelnen Investitionen der Klägerin jeweils im Anschluss an eine entsprechende Beratung und Empfehlung durch den Berater P. unter Verwendung von Vordrucken der Beklagten zu 2) vorgenommen worden, ohne dass die Beklagten dies im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO gerügt haben. Damit sind diese Feststellungen für das Berufungsverfahren nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (BGH, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18). Unabhängig davon ist aber auch eine Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht erkennbar. Die Klägerin hat schon in der Klageschrift vom 18.11.2022 unter Angabe zahlreicher Einzelheiten vorgetragen, dass am 19.01.2018 und am 08.05.2019 jeweils Gespräche mit dem Berater P. stattgefunden hätten, auf deren Grundlage sodann die beiden Zeichnungen erfolgt seien. Der Berater P. sei als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) aufgetreten. Diesem Vorbringen sind die Beklagten erstinstanzlich nicht in relevanter Weise entgegengetreten und haben trotz des eingehenden Klägervortrags zu den stattgefundenen Beratungsgesprächen mit dem Berater P. den Abschluss eines Beratungsvertrages lediglich pauschal in Abrede gestellt. Zugleich hat die Beklagte zu 2) einen Kundenkontakt zu der Klägerin über ihre „Finanzberater“ eingeräumt. Hinzu kommt schließlich, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin ausweislich der vorliegenden Unterlagen im Zuge der getätigten Kapitalanlagen „Beratungshonorare“ in Rechnung gestellt hat. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Darstellung der Beklagten, die Beklagte zu 2) sei bloß „die Versicherungsmaklerin der Klägerin“ gewesen, nicht um substantiierten Sachvortrag, sondern lediglich eine nicht weiter begründete - und in der Sache unzutreffende - Rechtsauffassung. (2) Bei den streitgegenständlichen Anteilen an der K. N. J. T. handelt es sich auch um ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG. Finanzinstrumente sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 11 Nr. 2 KWG Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Auf die Ausnahmevorschrift kann die Beklagte zu 2) sich jedoch nicht berufen. Dies folgt schon aus dem Verweis auf § 1 GenG, da es sich bei einer Genossenschaft belgischen Rechts ersichtlich nicht um eine Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes - das nur deutschem Recht unterfallende Genossenschaften regelt - handelt. Hinzu kommt, dass nach § 13 GenG die Genossenschaft vor ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht hat. Einer ausdrücklichen Beschränkung auf inländische Genossenschaften bedurfte es deshalb in § 1 Abs. 11 Nr. 2 KWG nicht. Des Weiteren spricht für dieses Ergebnis der hinter der Ausnahme stehende Gedanke, dass der Anlegerschutz bei Genossenschaften durch die in den §§ 11a, 53 ff. GenG vorgesehenen Prüfungen gewährleistet ist (vgl. dazu Schwennicke/Auerbach/Schwennicke, KWG 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 245); diese Überlegung trifft auf ausländische Genossenschaften nicht ohne Weiteres zu. Hinzu kommt schließlich, dass die Anlageberatung hinsichtlich der K. N. J. T. von vornherein auf eine nicht existente Genossenschaft gerichtet war, bei der auch nach belgischem Recht ein ausreichender Anlegerschutz gerade nicht gewährleistet war. (3) Vor dem Hintergrund der vereinnahmten Beratungshonorare und angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Anlagen in die K. N. J. T. auch anderen Anlegern empfohlen hat, bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit der Beklagten zu 2). cc) Die Beklagte zu 2) verfügte - und verfügt - unstreitig nicht über eine Erlaubnis der BaFin zum Erbringen von Finanzdienstleistungen. dd) Auch das nach § 823 Abs. 2 BGB erforderliche Verschulden liegt vor. Maßgeblich sind insoweit nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst die Regelungen des KWG, nach denen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG auch das fahrlässige Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG mit Strafe bedroht ist. Die jeweils in den Anlagezeitpunkten formell bestellte Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) - Frau C. B. - hat aber zumindest fahrlässig gegen § 32 Abs.1 KWG verstoßen, denn sie musste die entsprechenden Gesetze kennen und beachten. Sollte sie die Beratung zur Zeichnung von Genossenschaftsanteilen der K. N. Investment T. für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig gehalten haben, würde sich dies aus strafrechtlicher Sicht als Verbotsirrtum im Sinne des § N01 StGB darstellen, der den Fahrlässigkeitsvorwurf nur im Falle seiner Unvermeidbarkeit entfallen ließe (vgl. BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 23, 27 ff.). Eine solche Unvermeidbarkeit ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. ee) Die Beklagte zu 2) muss sich den fahrlässigen Verstoß ihrer in den Anlagezeitpunkten formal bestellten Geschäftsführerin gegen § 32 Abs. 1 KWG gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. ff) Die Rechtsfolgen der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 32, 54 KWG ergeben sich wiederum aus § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) ist deshalb ebenso wie der Beklagte zu 1) zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet. Zu dem danach ersatzfähigen Schaden gehören - wie aufgezeigt - der investierte Anlagebetrag abzüglich der erhaltenen Ausschüttung sowie das anlässlich der streitgegenständlichen Anlage gezahlte Beratungshonorar. Auch von der Beklagten zu 2) kann die Klägerin mithin 62.399,41 € nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Genossenschaftsanteile an der K. N. J. T. verlangen. c) Des Weiteren hat auch die Beklagte zu 2), die nach dem Vorstehenden ebenfalls deliktisch haftet, gemäß § 849 BGB Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. auf die eingezahlten Anlagebeträge zu zahlen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II.2.b) verwiesen. d) Aus den bereits in Bezug auf den Beklagten zu 1) dargelegten Gründen sind auch die von der Kammer antragsgemäß getroffenen Feststellungen zum Annahmeverzug mit der Zug-um-Zug-Leistung und zur Verpflichtung zur Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren, sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerechtfertigt. e) Das angefochtene Urteil unterliegt allerdings insoweit der Abweisung, als die Kammer auch die Haftung der Beklagten zu 2) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung festgestellt hat. Da die Beklage zu 2) - wie dargelegt - nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB, sondern „nur“ wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 32, 54 KWG haftet, ist die entsprechende Feststellung nicht gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 80.000,00 € festgesetzt.