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Urteil

24 U 66/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1207.24U66.23.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.04.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 312/22 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4% p.a. (Ziff. 1. c) bb) des berichtigten Urteilstenors) wird dahingehend abgeändert, dass die Zinsen wie folgt an die Klägerin zu 1) zu entrichten sind:

- aus 20.000,00 € seit dem 09.03.2020,

- aus weiteren 5.950,00 € seit dem 10.03.2020

- aus weiteren 80.000,00 € vom 12.03.2020 bis zum 19.03.2021 und

- aus weiteren 70.400,00 seit dem 20.03.2021.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.04.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 312/22 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4% p.a. (Ziff. 1. c) bb) des berichtigten Urteilstenors) wird dahingehend abgeändert, dass die Zinsen wie folgt an die Klägerin zu 1) zu entrichten sind: - aus 20.000,00 € seit dem 09.03.2020, - aus weiteren 5.950,00 € seit dem 10.03.2020 - aus weiteren 80.000,00 € vom 12.03.2020 bis zum 19.03.2021 und - aus weiteren 70.400,00 seit dem 20.03.2021. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Kläger wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger Schädigung durch die Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 377 ff. der landgerichtlichen Verfahrensakte [LGA]) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.05.2023 (Bl. 423 ff. LGA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger zu 2) 26.190,00 € und an die Klägerin zu 1) 96.350,00 € jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, jeweils um Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der jeweils erworbenen angeblichen Anteile an der Z. LF. YZ. KM. und Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) und 2). Außerdem hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, auf die eingezahlten Beträge Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.770,16 € freizustellen. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Angebote der Kläger auf Übertragung der jeweiligen Genossenschaftsanteile und Abtretung der Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen in Annahmeverzug befinden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Zeichnung der Genossenschaftsanteile freizustellen und dass die tenorierten Zahlungsverpflichtungen auf unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Landgericht Bonn auch hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Kläger hätten schlüssig behauptet, dass der Beklagte zu 1) in betrügerischer Weise das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt habe, potentielle Anleger über die Existenz der Z. LF. YZ. KM. und über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen. Der relevante Handlungsort sei jedenfalls auch in Bonn gewesen, wo die Beklagte zu 2) ihren Sitz unterhalten habe. Die Klage sei mit den zuletzt formulierten Klageanträgen auch in der Sache begründet. Die Beklagten hafteten den Klägern unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Die Kläger hätten substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der Z. Group sei, das Geschäftsmodell in Bezug auf die Z. LF. IO. bzw. YZ. KM. auf ihn zurückzuführen und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen sei. Ferner hätten sie substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet dort angelegt worden seien, vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt, bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen worden seien und das ganze Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden im Sinne eines Schwindelunternehmens/Schneeballsystems angelegt gewesen sei. Dieser Vortrag, aus dem sich die Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB ergebe, sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten. Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) sei den Klägern ein Schaden entstanden, indem sie Anteile an der nicht existenten Gesellschaft „Z. LF. YZ. KM." erworben hätten und damit ungewollte Verbindlichkeiten eingegangen seien. Der Beklagte zu 1) habe auch vorsätzlich und mit der Absicht, die für die Kläger nachteiligen lnvestitionen zu erreichen, gehandelt. Den Klägern stehe deshalb gegen den Beklagten zu 1) im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen aufgewandten Beträge und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anlagen zu. Ein gleichgerichteter Anspruch aus §§ 826, 249 BGB bestehe auch gegen die Beklagte zu 2), die sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als ihrem faktischen Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen müsse. Des Weiteren könnten die Kläger von den Beklagten gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der jeweiligen Überweisung der Einlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit beanspruchen. Die Klage habe auch mit den Feststellungsanträgen Erfolg. Die Beklagten befänden sich mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung in Annahmeverzug, nachdem die Kläger die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen, bzw. der Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten hätten. Dieses Angebot hätten die Beklagten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Annahmefrist angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. Des Weiteren seien sie aufgrund ihrer Haftung aus den §§ 826, 249 BGB verpflichtet, die Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Da die Ansprüche - wie dargestellt - auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhten, sei auch der auf die entsprechende Feststellung gerichtete Klageantrag begründet. Gegen dieses Ihnen am zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 28.04.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.05.2023 eingelegte und - auf entsprechende Fristverlängerung - mit einem am 28.07.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, mit der sie die erstinstanzlich erstrebte vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Zur Begründung machen sie geltend: Das Landgericht Bonn sei hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) international unzuständig. Der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen bestehe nicht, da unklar bleibe, welche Handlung des Beklagten zu 1) die Mitwirkung an der vermeintlich betrügerischen Handlung begründen solle. Die Geschäftsführerstellung bei der Beklagten zu 2) im Zeitraum von 2012 bis 2013 sowie ab 2020 reiche hierfür ebenso wenig wie die Unterzeichnung der mit den Klägern geführten Korrespondenz. Die Beklagten seien aber auch nicht passivlegitimiert. Das Landgericht lasse offen, welche konkrete Tathandlung zur sittenwidrigen Schädigung geführt haben solle und begründe die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) vor allem damit, dass die „belgischen Strukturen“ auf ihn zurückzuführen seien. In den streitgegenständlichen Zeiträumen sei der Beklagte zu 1) nicht Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gewesen und habe auch nicht als solcher gewirkt. Die Beklagte zu 2) sei nur die Versicherungsmaklerin der Kläger und habe im Zuge dessen einen Kundenkontakt zu ihnen unterhalten. Weder habe sie die „belgischen Strukturen“ vertreten noch habe sie von den Klägern Gelder erhalten. Mangels Passivlegitimation der Beklagten entfalle die Grundlage für sämtliche tenorierten Ansprüche der Kläger. Die Beklagten beantragen, das am 27.04.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 312/22 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit sei nicht durchgreifend, da der Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Tätigkeiten in Bonn entfaltet habe, sodass der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben sei. Die Beklagten seien auch passivlegitimiert. Der Beklagte zu 1) sei der Kopf innerhalb des Firmengeflechts der Z. Group, das Geschäftsmodell sowohl in Bezug auf die W. als auch die Z. LF. Investors bzw. YZ. KM. sei auf ihn zurückzuführen und er sei als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen. Ihren entsprechenden Ausführungen seien die Beklagten weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung inhaltlich entgegengetreten. Die Beklagte zu 2) müsse sich - wie das Landgericht zu Recht angenommen habe - das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Wie sich aus der polizeilichen Vernehmung zahlreicher Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ergebe, sei der Beklagte zu 1) „nach innen“ die zentrale Figur gewesen; er habe die Geschicke der Beklagten zu 2) „faktisch“ geführt. Er sei von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) als deren Chef akzeptiert worden, habe diesen Anweisungen erteilt, Einstellungsgespräche geführt und über die Einstellung von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) entschieden. Die gesamte interne Kommunikation der Beklagten zu 2) sei über den Beklagten zu 1) erfolgt, der in allen internen Mails in „cc“ habe gesetzt werden müssen. Der Beklagte habe als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) auch nach außen agiert. So habe er nicht nur die bereits genannten Bewerbungsgespräche geführt, sondern auch wesentlichen Schriftverkehr der Beklagten zu 2) unterzeichnet, etwa Anlegern die Abwicklung ihrer Beteiligung bestätigt, nachdem diese Strafanzeige gestellt hatten. Dementsprechend werde der Beklagte zu 1) auch von dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) angesehen. Der Beklagte zu 1) sei aber auch unabhängig von einer Qualifizierung als faktischer Geschäftsführer als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2) anzusehen, denn er sei im maßgeblichen Zeitraum alleiniges Vertretungsorgan der beiden die Beklagte zu 2) beherrschenden Gesellschaften gewesen. Die Beklagte zu 2) hafte den Klägern aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG. Die von der Beklagten zu 2) erbrachte Anlageberatung bzw. -vermittlung stelle eine Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bzw. 1a KWG dar. Hierfür hätte sie nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer Erlaubnis bedurft, über die sie aber - unstreitig - nicht verfüge. Die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile seien auch nicht von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 KWG erfasst, weil danach seien lediglich Anteile an inländischen Genossenschaften von dem Begriff der Vermögensanlagen ausgenommen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 28.07.2023 (Bl. 169 ff. d.A.), die Berufungserwiderung vom 23.08.2023 (Bl. 191 ff. d.A.) und den Schriftsatz der Kläger vom 23.10.2023 (Bl. 245 ff. GA) Bezug genommen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten erweist sich nur wegen eines geringfügigen Teils der ausgeurteilten Zinsen als begründet, bleibt im Übrigen aber ohne Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich beider Beklagter zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, insbesondere auch bezüglich des Beklagten zu 1), gegeben. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in Belgien lebt. Denn die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann dann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, NJW-RR 2008, 518, Rn. N02; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 32 Rn. 3). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass die Kläger, wie hier, schlüssig Tatsachen behaupten, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kläger behaupten, der Beklagte zu 2) habe in betrügerischer Weise über die Verwendung der in Rede stehenden Anlagegelder getäuscht. Ihnen sei vorgespiegelt worden, dass das investierte Geld der Zielgesellschaft, in die investiert werde, zufließe. Handlungsort war dabei jedenfalls auch Bonn. Hier hatte nicht nur die Beklagte zu 2) ihren Sitz, sondern der Beklagte zu 1) hat auch nach dem Beklagtenvortrag seine Tätigkeit in Bonn ausgeübt. 2. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage ist im Wesentlichen begründet. a) Zu Recht hat das Landgericht die Haftung des Beklagten zu 1) für den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Schadensersatzanspruch bejaht und diesen auf die Vorschrift des § 826 BGB gestützt. aa) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, NJW-RR 2015, 941, Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.). Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. N02). Im Ausgangspunkt ist es Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar. Nach den vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen der Kläger, die - anders als der Beklagte zu 1) - die internen Verhältnisse der Z.-Unternehmensgruppe nicht kennen, den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 826 BGB. Die Kläger haben, unter anderem unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der Z.-Gruppe ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die Z. LF. IO. bzw. YZ. KM. auf ihn zurückzuführen ist. Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die Z. LF. YZ. KM. als Zielgesellschaft tatsächlich existiere. Dass der Beklagte zu 1) - wie von der Klägerin vorgetragen - persönlich für die Scheingesellschaft tätig geworden ist, wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. Zudem hatte die angebliche Z. LF. YZ. KM. ihren (angeblichen) Geschäftssitz - ebenso wie weitere Gesellschaften der „belgischen Strukturen“ - unter der vom Beklagten zu 1) auch im hiesigen Verfahren als Wohnsitz angegebenen Adresse L.-straße N02, N01 K. (Belgium). Schließlich haben die Kläger unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder tatsächlich nicht bei der Zielgesellschaft angelegt worden sind und vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden. Tatsächlich erfolgten die Überweisungen der „Z. VF. and ND. Services GmbH“, an die die Kläger die Anlagebeträge weisungsgemäß gezahlt hatten, entweder an frühere Anleger oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Z.-Konzernverbund verwendet. Darüber hinaus wurden Gelder auf ein Konto in Liechtenstein zu Gunsten des W. P.IO. NR. überwiesen, deren „Beneficial Owner“ der Beklagte zu 1) war. Die Zusammenschau all dieser Auffälligkeiten rechtfertigt ohne weiteres die auf Tatsachen gestützte Annahme, dass es sich um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 1) handelt, in dessen Rahmen potentiellen Anlegern - wie den Klägern - bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, ihr Kapital in eine werbend tätige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Genossenschaft zu investieren. Weiterer Vortrag war von den Klägern, die in die Geschäftsabläufe auf Seiten der Beklagten und der Z. LF. YZ. KM. keinen näheren Einblick haben, nicht zu fordern. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben zur tatsächlichen Mittelverwendung - insbesondere der Weiterleitung der Mittel an die Z. LF. YZ. KM. und deren dortige Verwendung - nicht weiter vorgetragen, obwohl der Beklagte zu 1) in der Lage sein müsste mitzuteilen, wohin die von den Klägern gezahlten Beträge geflossen sind und was mit ihnen geschehen ist. Das vom Beklagten zu 1) maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß anzunehmen ist. bb) Bei der Berechnung des Haftungsumfangs ist die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden negativen Interesse die Anlagebeträge gehören, welche die Kläger in die vermeintlich existente Genossenschaft investiert haben, wobei sich die Klägerin zu 1) die von ihr erhaltene Zahlung vom 19.03.2021 im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anrechnen lassen muss. Im Rahmen des negativen Interesses haben die Kläger zudem Anspruch auf Rückzahlung der anlässlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagen gezahlten Beratungshonorare. Hieraus ergibt sich auf der Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen - und von der Berufung auch nicht weiter angegriffenen - Berechnung (Seite 16 des angefochtenen Urteils, Bl. 392 LGA) für die Klägerin zu 1) ein Schaden in Höhe von 96.350,00 € (Anlagebeträge in Höhe von 100.000,00 € zuzüglich Beratungshonorar in Höhe von 5.950,00 € abzüglich Auszahlung in Höhe von 9.600,00 €) und für den Kläger zu 2) ein Schaden in Höhe von 26.190,00 € (Anlagebetrag in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich Beratungshonorar in Höhe von 1.190,00 €). b) Der Anspruch auf die ausgeurteilten Rechtshängigkeitszinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. c) Soweit das Landgericht erkannt hat, dass der Zahlungsanspruch und der darauf entfallende Zinsanspruch nur Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Anlagen besteht, belastet dies den Beklagten zu 1) nicht. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die Zug-um-Zug-Leistung in Konstellationen wie der vorliegenden ausnahmsweise deshalb entbehrlich sein kann, weil die Werthaltigkeit der gezeichneten Anteile nicht erkennbar ist. Die mit dem Tenor zu 2. getroffene Feststellung, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Beteiligungen in Verzug befindet, ist aus den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen berechtigt. d) Den Klägern stehen gegen den Beklagten zu 1) außerdem gemäß § 849 BGB Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. auf die eingezahlten Anlagebeträge zu. Der Zinsanspruch, der auch auf Geldüberweisungen anwendbar ist, soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten die Sache ohne seinen Willen entwendet wird oder er - wie hier - durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen. Geschuldet ist die Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Eingriffs bzw. des Schadensereignisses (vgl. etwa OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 4915; BeckOGK/Eichelberger, BGB, 1.9.2023, § 849 Rn. 20 m.w.Nachw.). Der auf § 849 BGB gestützte Zinsanspruch besteht jedoch nur insoweit, als die Anlagebeträge den Klägern auch tatsächlich entzogen worden sind. Soweit die Klägerin zu 1) das zunächst eingezahlte Geld durch die am 19.03.2021 erfolgte Teilauszahlung in Höhe von 9.600,00 € zurückerhalten hat, hatte sie wieder die Möglichkeit, über das Geld zu verfügen. Demensprechend kann sie die vom Landgericht zuerkannten Deliktszinsen nicht durchgängig auf die volle Anlagesumme, sondern nur auf einen um die Rückzahlung vom 19.03.2021 reduzierten Betrag verlangen. Hieraus folgt die aus dem Tenor ersichtliche - geringfügige - Teilabänderung des angefochtenen Urteils. e) Ferner ist die vom Landgericht unter Ziffer 3. der Entscheidungsformel getroffene Feststellung gerechtfertigt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die entsprechende Verpflichtung folgt aus der oben dargelegten Haftung aus §§ 826, 249 BGB. Angesichts der Tatsache, dass die Finanzbehörden die Auffassung vertreten, dass auch Scheingewinne steuerbar sein können, ist auch mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt derartiger Schäden zu rechnen. f) Da die Beklagten aus den dargelegten Gründen aus § 826 BGB haften, ist auch die unter Ziff. 4. des (berichtigten) Urteilstenors getroffene Feststellung, dass ihre Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen, gerechtfertigt. g) Der mit Urteil zuerkannte Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt bereits aus §§ 826, 249 BGB, ohne dass hierfür die Voraussetzungen des Verzuges erforderlich wären. Die sich aus der Berechnung auf Seite 28 der Klagschrift - und von der Berufung auch nicht weiter angegriffene - Berechnung ist dabei nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die hierbei angesetzte 1,5-Gebühr bestehen aus Sicht des Senats nicht. 3. Auch die Berufung der Beklagten zu 2) bleibt weitgehend ohne Erfolg. a) Der der Anspruch der Kläger auf Erstattung der von ihnen geleisteten Anlagebeträge und Beratungshonorare folgt auch gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf inländische juristischen Personen des Privatrechts - wie die Beklagte zu 2) - die Vorschrift des § 31 BGB analog anzuwenden ist (vgl. nur MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., 2021, § 31 Rn. 3). Nach dem Wortlaut dieser Norm wird für den „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“ gehaftet. Hierzu ist anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinn des § 30 BGB auch die sogenannten Repräsentanten subsumiert werden können. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass sie also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren (BeckOGK/Offenloch, BGB, 1.2.2023, § 31 Rn. 44). Hierzu gehören insbesondere auch die sogenannten faktischen Geschäftsführer (BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 31 Rn. 83). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft ‑ über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus ‑ durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOKGmbHG/Pöschke, Stand 01.06.2023, § 43 Rn. N02 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21). Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs- bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1). Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2017, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall, in dem ausschließlich Investitionen im Zeitraum Februar/März 2020 in Rede stehen, vor. Nicht ausreichend ist insoweit allerdings der Hinweis der Kläger auf die beherrschende Stellung des Beklagten zu 1) innerhalb der „Z.-Gruppe“. Aus den im Schriftsatz vom 23.10.2023 näher dargelegten, von den Beklagten in ihrer inhaltlichen Berechtigung nicht in Abrede gestellten Aussagen von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) ergibt sich allerdings, dass der Beklagte zu 1) nicht nur aufgrund seiner zentralen Stellung innerhalb der Z.-Gruppe, sondern auch aufgrund seines konkreten Wirkens bei der Beklagten zu 2) maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit hatte. Auch wenn sich die von den Klägern dargelegten Zitate aus Angaben, die diverse Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren getätigt haben sollen, sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Wertungen beschränken, ergeben sich für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung insoweit tatsächliche Anknüpfungspunkte, als der Beklagte zu 1) von den zitierten Mitarbeitern auch im Verhältnis zur damaligen Geschäftsführerin UN. - der früheren Beklagten zu 3) - als derjenige angesehen worden ist, dessen Wille vorrangig zu beachten war. Vorliegend ist aber vor allem zu beachten, dass der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.11.2019 (Bl. 236 LGA) sämtliche mit der früheren Beklagten zu 3) bestehenden Verträge gekündigt und deren sofortige Freistellung erklärt hat. Frau UN. selbst hat im erstinstanzlichen Verhandlungstermin zudem erklärt, dass sie „eigentlich seit August 2019 nicht mehr im Büro war“, nachdem sie aus psychischen Gründen krankgeschrieben worden war. Aus all dem ergibt sich, dass die einzige formal berufene Geschäftsführerin ihre Aufgaben faktisch jedenfalls seit August weder ausgeübt hat noch ausüben konnte. Dass in dieser Zeit die Geschäfte faktisch ein Dritter und nicht der Beklagte zu 1) geführt hat, tragen die Beklagten nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) nach der Freistellung der formalen Geschäftsführerin UN. und schon vor seiner - erneuten - Eintragung als Geschäftsführer im Mai 2020 die Geschicke der Beklagten zu 2) maßgeblich bestimmt hat. Da die Beklagte zu 2) sich nach all dem das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten des Beklagten zu 1) gegenüber den Klägern zurechnen lassen muss, haftet sie ebenso wie dieser auf Schadensersatz. Sie ist daher in gleicher Weise zur Erstattung der Anlagebeträge und Beratungshonorare nebst Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Anlagen, verpflichtet. b) Des Weiteren hat auch die Beklagte zu 2) im dargelegten Umfang gemäß § 849 BGB Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. auf die eingezahlten Anlagebeträge zu zahlen und die Kläger von ihren vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. c) Schließlich sind aus den bereits in Bezug auf den Beklagten zu 1) dargelegten Gründen auch die von der Kammer antragsgemäß getroffenen Feststellungen (Annahmeverzug mit der Zug-um-Zug-Leistung, Verpflichtung zur Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren; Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung) gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Berufungsstreitwert: bis 140.000,00 €