OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 U 53/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0110.11U53.23.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 21.03.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 139/22 – nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 21.03.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 139/22 – nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. Gründe : Die Berufung des Beklagten ist bereits unzulässig, nämlich nicht fristgerecht gemäß § 517 ZPO erhoben worden. Der Lauf der Berufungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils, welches dem Beklagtenvertreter – entsprechend der ausdrücklichen Angabe in der Berufungsschrift (Bl. 2 OLGA) – erstmals am 21.03.2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde (s. Bl. 318 LGA). Das zusätzlich später am 31.03.2023 vollzogene Empfangsbekenntnis (Bl. 314 LGA) ändert hieran nichts mehr. Der damit am letzten Tag der Berufungsfrist übermittelte anwaltliche Schriftsatz vom 21.04.2023 (Bl. 1 f. OLGA) wurde entgegen § 130d S. 1 ZPO nur per Telefax und mithin nicht formgerecht als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 130a ZPO eingereicht. Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise wegen vorübergehender technischer Gründe zulässigen Einreichung auf anderem Weg sind nicht unverzüglich glaubhaft gemacht worden, § 130d S. 2 u. 3 ZPO. Eine ausreichende Glaubhaftmachung, dass eine elektronische Übermittlung unter Einhaltung der regelmäßigen gesetzlichen Erfordernisse vorübergehend unmöglich war, ist weder mit der Ersatzeinreichung per Telefax, die lediglich den Hinweis „vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung“ enthielt (Bl. 1 OLGA), noch unverzüglich danach erfolgt. Dass eine solche Glaubhaftmachung eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände erfordert, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss, hat der Bundesgerichtshof bereits unter dem 21.09.2022 entschieden (NJW 2022, 3647, 3648 f.). Das gilt auch bei einer allgemeinen Störung von beA, und zwar unabhängig davon, ob diese Störung gerichtsbekannt ist und ob das Gericht sich von ihr Kenntnis verschaffen könnte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.12.2023 - A 12 S 1719/23, juris).