Beschluss
A 12 S 1719/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1205.A12S1719.23.00
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Leitsätze
Auch bei gerichtsbekannten Störungen oder solchen, von denen sich das Gericht ohne Weiteres Kenntnis verschaffen kann, ist eine Glaubhaftmachung - gegebenenfalls durch anwaltliche Versicherung - erforderlich, da dem Gericht der Zeitpunkt des Sendeversuchs nicht bekannt sein wird.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. August 2023 - A 9 K 1478/23 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. August 2023 - A 9 K 1478/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der Antrag des Klägers, eines im Jahre 1992 in Indien geborenen indischen Staatsangehörigen, auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Denn der Kläger hat ihn nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Die Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2023 - 4 B 260/22 -, juris Rn. 23; Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, 465, 468). Sie kann insbesondere durch eine anwaltliche Versicherung der Angaben, d.h. durch eine anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben unter Bezugnahme auf die Standespflichten (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2022 - 6 ZB 22.30401 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2023 - 4 B 260/22 -, juris Ls. und Rn. 23; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - XII ZB 463/16 -, juris Rn. 14), und durch Screenshots, die die Störung belegen würden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.06.2022 - 1 ZB 22.30532 -, juris Rn. 3), oder anderweitige Nachweise für die erfolglosen Versuche (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2023 - 1 B 943/23 -, juris Rn. 4) erfolgen. Auch bei gerichtsbekannten Störungen oder solchen, von denen sich das Gericht ohne Weiteres Kenntnis verschaffen kann, ist eine Glaubhaftmachung - gegebenenfalls durch anwaltliche Versicherung - erforderlich, da dem Gericht der Zeitpunkt des Sendeversuchs nicht bekannt sein wird (vgl. Gädeke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, § 55d VwGO Rn. 36 ) und die gesetzlichen Regelungen in den Verfahrensordnungen insoweit keine Rückausnahmen von der Pflicht zur Glaubhaftmachung vorsehen (vgl. Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, 465, 468). Soweit § 55d Satz 4 VwGO eine Glaubhaftmachung zulässt, die unverzüglich nach der Ersatzeinreichung erfolgen kann, ist - unabhängig von der Frage, ob die Glaubhaftmachung zusammen mit der Ersatzeinreichung grundsätzlich vorrangig vor einer nachträglichen Glaubhaftmachung zu erfolgen hat - bei einem Zeitraum von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2022 - 6 ZB 22.30401 -, juris Rn. 6, 8 m.w.N.). Ein Berufungszulassungsantrag, der die Vorgaben von § 55d Satz 1, 3 und 4 VwGO nicht beachtet, erfolgt nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist unwirksam. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Unzulässigkeit des Berufungszulassungsantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.2023 - 9 B 23.22 -, juris Rn. 2; BT-Drs. 17/12634, S. 27 und 37). Dies zugrunde gelegt, ist der Berufungszulassungsantrag des Klägers unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Zulassungsschrift nicht den Anforderungen des § 55d Satz 1, § 55a VwGO entsprechend als elektronisches Dokument, sondern per Fax übermittelt. Er hat sich in dem Begleitschreiben zu seinem Berufungszulassungsantrag vom 27.10.2023, das am 27.10.2023 um 17:46 Uhr per Fax übermittelt wurde, darauf berufen, dass der Berufungszulassungsantrag per Fax übersendet werde, da trotz mehrfacher Versuche die Übersendung per beA nicht funktioniere. Es erscheine die Fehlermeldung „es ist ein Sendefehler aufgetreten. Bitte überprüfen Sie den Postausgang.“ Damit hat der Kläger nicht im Sinn des § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO hinreichend glaubhaft gemacht, dass die fehlende Möglichkeit, die Zulassungsschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, auf technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO beruhte. Zwar lag am Freitag, dem 27.10.2023, ab 18:00 Uhr aufgrund von Wartungsarbeiten eine gerichtsbekannte Störung des Empfangs von elektronischen Nachrichten vor (vgl. https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit). Allerdings ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger von dieser Störung betroffen war. Denn die (erfolglosen) Sendeversuche des Prozessbevollmächtigten haben vor 18:00 Uhr stattgefunden, weil das Begleitschreiben per Fax bereits um 17:46 Uhr übermittelt wurde. Selbst wenn schon vor 18:00 Uhr eine Störung des Empfangs von elektronischen Nachrichten vorgelegen haben sollte, ist dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Daran ändert es nichts, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf einen Hinweis des Senats mit einer am 01.12.2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Mitteilung auf die landesweiten Wartungsarbeiten verwiesen und einen Screenshot der Seite des Verwaltungsgerichts Freiburg vorgelegt hat, wonach ab dem 27.10.2023, 18:00 Uhr Wartungsarbeiten im elektronischen Rechtsverkehr stattfanden. Weder diese Mitteilung noch das Begleitschreiben vom 27.10.2023 beinhalten eine anwaltliche Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben. Die bloßen Angaben im Begleitschriftsatz, dass trotz mehrfacher Versuche die Übersendung per beA nicht funktioniere und die Fehlermeldung „es ist ein Sendefehler aufgetreten. Bitte überprüfen Sie den Postausgang.“ erscheine, sind nicht ausreichend (vgl. zu bloßem anwaltlichem Vortrag auch Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, 465, 468 m.w.N.; vgl. auch die Informationen zur Ersatzeinreichung, die mögliche Mittel der Glaubhaftmachung benennen, und auf die bei der angegebenen Störung verwiesen wird: https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit, https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/erstellen-und-versand-von-nachrichten/ersatzeinreichung-bei-technischen-stoerungen). Auch Screenshots, die eine Störung bereits vor 18:00 Uhr belegen würden, oder anderweitige Nachweise für die erfolglosen Übermittlungsversuche liegen nicht vor. Der mit der am 01.12.2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Mitteilung übersandte Screenshot bezieht sich nur auf eine Störung beim Verwaltungsgericht Freiburg ab 18:00 Uhr. Im Übrigen wäre diese Glaubhaftmachung jedenfalls nicht mehr „unverzüglich“, weil keine besonderen Umstände ersichtlich sind und mehr als eine Woche seit der Ersatzeinreichung am 27.10.2023 verstrichen ist. Wegen des Ablaufs der Berufungszulassungsfrist kann der Antrag auf Zulassung der Berufung auch nicht mehr rechtzeitig formgerecht eingelegt werden. Die einmonatige Frist des § 78 Abs. 4 AsylG wurde gemäß § 58 Abs. 1 VwGO mit Zustellung des Urteils am 27.09.2023 in Lauf gesetzt und endete am 27.10.2023. Die dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Sie ist insbesondere nicht mangels Hinweises auf die Formvorschrift des § 55d VwGO unvollständig, denn die nach § 58 Abs. 1 VwGO gebotene Belehrung über den Rechtsbehelf schließt dessen Form nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 28 m.w.N., und Beschluss vom 08.12.2022 - 8 B 51.22 -, juris Rn. 3). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).