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Beschluss

1 ORbs 3/24 Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0125.1ORBS3.24.00
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Tenor

I.              Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.              Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.              Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene. G r ü n d e I. Gegen den Betroffenen ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften „um 21 km/h“ eine Geldbuße von 115,-- € verhängt worden. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Versagung des rechtlichen Gehörs und beanstandet allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. II. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler/ Seitz-Bauer , OWiG, 18. Auflage 2021, § 80 Rz. 3 ff.; KK-OWiG- Hadamitzky , 5. Auflage 2018, § 80 Rz. 1 m. w. Nachw.). Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor. 1. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist letztlich nicht in einer §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise vorgetragen (zur Notwendigkeit einer diesbezüglichen Verfahrensrüge s. nur SenE v. 20.01.2011 - III-1 RBs 316/10 -; SenE v. 04.09.2015 – III-1 RBs 293/15 -; SenE v. 23.10.2015 – III-1 RBs 362/15 -; SenE v. 21.09.2016 – III-1 RBs 282/16 -; SenE v. 07.04.2020 – III-1 RBs 110/20 -). Im Einzelnen gilt: a) aa) Im Hauptverhandlungstermin hatte der Verteidiger die sachverständige Begutachtung der Messung mit der Begründung beantragt, deren Beginn solle laut den Messdaten in einer Entfernung von 50 m erfolgt sein, während die erste Erfassung des Fahrzeugs erst in einer Entfernung von 42,32 m erfolgt sei. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die erste Erfassung des Fahrzeugs vor Beginn der Messung erfolge. bb) Die unberechtigte Ablehnung eines Beweisantrags kann, wenn - wie hier – das Tatgericht diesen gemäß § 77 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich behandelt hat nur mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden. Das bedeutet, dass neben der Darstellung des Inhalts von Beweisantrag und gerichtlicher Ablehnungsbegründung auch ein dem Betroffenen günstiges Beweisergebnis bestimmt behauptet werden muss. Schließlich muss der Betroffene sich dazu verhalten, was das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte drängen oder eine solche zumindest hätte nahelegen müssen (zu den Anforderungen insgesamt Senat NStZ-RR 2021, 25 m. N.). An letzterem fehlt es: Zwar ist die von der Verteidigung widergegebene Auffassung des Amtsgerichts, die xml-Datei werde permanent überschrieben und sei daher für die streitgegenständliche Messung unerheblich, unzutreffend. Die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte xml-Datei betrifft vielmehr – was bei einem permanentem Überschreiben nicht zu erwarten wäre – die streitige Messung (vgl. auch OLG Zweibrücken zfs 2022, 110). Indessen musste sich das Tatgericht durch den gestellten Beweisantrag zu der begehrten Beweiserhebung nicht gedrängt sehen: Trotz der ersten Erfassung des Fahrzeugs bei einer Entfernung von 42,32m (positionVeryFirstMeasurement) hat das Messgerät 729 Messungen durchgeführt, wie sich gleichfalls aus der von dem Verteidiger vorgelegten xml-Datei ersehen lässt. Das Gerät hat damit eine Anzahl von Messungen vorgenommen, die genügt, um hieraus einen geeichten Messwert zu bilden (vgl. auch hierzu OLG Zweibrücken zfs 2022, 110; s. auch Burhoff/Grün- H.P. Grün/S. Eichler/D. Schäfer , Messungen im Straßenverkehr, 6. Auflage 2023, § 1 Rz. 851). Die Hilfsgröße „positionFirstMeasurement“ kennzeichnet demgegenüber lediglich den frühest möglichen Beginn der Messung (vgl. OLG Braunschweig B. v. 14.06.2017 – 1 Ss (Owi) 115/17 – bei Juris). Warum vor diesem Hintergrund die weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gleichwohl nahegelegen hätte, wird von dem Betroffenen nicht erläutert. b) Soweit mit der Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend gemacht wird, Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung ergäben sich daraus, dass das Messfoto bereits in einer Entfernung von 21,41 m gefertigt worden sei, während die Messung erst in einer Entfernung von 20 m beendet worden sein solle, kann diese Beanstandung – mangels entsprechenden Beweisantrags – nur am Maßstab der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemessen werden. aa) In diesem Zusammenhang kann der Senat zunächst dahinstehen lassen, ob die schlüssige Behauptung einer Gehörsverletzung nicht bereits daran scheitert, dass der Betroffene es verabsäumt hat, den Versuch zu unternehmen, sich mit der Stellung eines Beweisantrags auch im Hinblick auf die Verhältnisse am Ende der streitgegenständlichen Messung Gehör zu verschaffen. bb) Es fehlt nämlich an der bestimmten Behauptung eines dem Betroffenen günstigen Beweisergebnisses: Ein solches (Unverwertbarkeit der Messung bzw. eine vorwerfbare Geschwindigkeit von allenfalls 50 km/h) wird nur für den Fall bestimmt behauptet, dass das Tatgericht den gestellten Beweisantrag (der sich, wie dargestellt, lediglich mit den Verhältnissen am Beginn der Messung befasst) nicht abgelehnt hätte (S.12 unten der Rechtsbeschwerdebegründung). Hingegen heißt es zu den weiteren Einwendungen lediglich, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Einwendungen des Betroffenen beachtet und „ggf.“ eine sachverständige Begutachtung angeordnet hätte (S. 13 der Rechtsbeschwerdebegründung). Das genügt den dargestellten Anforderungen nicht. 2. Für das Vorliegen der weiteren Zulassungsgründe des § 80 Abs. 1 OWiG ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.