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Beschluss

20 U 332/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0311.20U332.23.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.10.2023 – 10 O 69/23 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.10.2023 – 10 O 69/23 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Im Rahmen des hiesigen Berufungsverfahrens gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.10.2023 ist seitens des Senats nur darüber zu entscheiden, ob das Landgericht die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) – soweit dieser auf die Feststellung der Wirksamkeit des zum Vertrag mit der Nummer N01 erklärten Widerrufs gerichtet ist – und hinsichtlich des auf Erteilung von Auskünften zu den Verträgen Nr. N02, Nr. N03 und Nr. N01 gerichteten Antrags zu 2) zu Recht abgewiesen hat. Dies ist der Fall. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin weder die Feststellung der Wirksamkeit des zum Vertrag mit der Nummer N01 erklärten Widerrufs beanspruchen kann noch ihr die geltend gemachten Auskunftsansprüche zustehen. Dies gilt nach Auffassung des Senats ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen allerdings schon deswegen, weil sowohl der zum Vertrag Nr. N02 sinngemäß erklärte Rücktritt als auch der zum Vertrag Nr. N03 erklärte Widerspruch als auch der zum Vertrag Nr. N01 erklärte Widerruf unwirksam waren. 1. Die Klägerin war an der Ausübung infolge etwa nicht ordnungsgemäßer Belehrungen oder unvollständig überlassener Unterlagen noch fortbestehender Vertragslösungsrechte noch im Jahr 2020 jedenfalls nach § 242 BGB gehindert. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung eines Vertragslösungsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 21. Februar 2024, Az. IV ZR 297/22, juris-Rz. 13; ferner z.B. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, juris; Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, juris). Dazu reicht allein die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23.03.2018, Az. 20 U 108/17, juris-Rz. 10); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschluss vom 28.10.2019, Az. IV ZR 272/19, juris; BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20, juris), auch nicht bei „besonders langer Zeit“ zwischen Vertragsschluss und Widerspruch (BGH, Beschluss vom 23.06.2021, Az. IV ZR 157/20, juris). Allgemein gültige Maßstäbe, wann die Ausübung eines Vertragslösungsrechts ausnahmsweise als grob widersprüchliches Verhalten zu werten ist, können nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung eines solchen trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 21. Februar 2024, Az. IV ZR 297/22, juris-Rz. 13; ferner z.B. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, juris; Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14, juris). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (so z.B.BGH, Urteil vom 16.12.2016, Az. IV ZR 399/15, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es insbesondere treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, juris). In einem solchen Fall bringt der Versicherungsnehmer durch seine Bitte, den Vertrag fortzuführen, nämlich deutlich zum Ausdruck, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen will; der Versicherer kann deshalb in einer solchen Situation darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und weitergeführt werden soll. Dies gilt gleichermaßen dann, wenn der Versicherungsnehmer die Umwandlung des Versicherungsvertrags in eine prämienfreie Versicherung verlangt und in der Folge auf dessen Bitte hin der Vertrag prämienpflichtig fortgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2021, Az. IV ZR 133/20, juris; so auch bereits zuvor schon die Beschlüsse des Senats vom 26.02.2016, Az. 20 U 178/15, vom 16.08.2017, Az. 20 U 149/17 und vom 05.04.2018, Az. 20 U 10/18, jeweils juris). Bei dem Umwandlungsverlangen (§ 174 VVG a.F.; § 165 VVG n.F.) handelt es sich nämlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtsgestaltende Wirkung hat und mit dem Zugang beim Versicherer automatisch wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1975, Az. IV ZR 50/74, juris; vgl. auch Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 165, Rz. 6). Diese Umwandlung ist endgültig. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine Rückgängigmachung der Umwandlung mit der Folge, dass sein Begehren auf Fortführung als wiederum prämienpflichtige Versicherung rechtlich insoweit wie ein Neuabschluss zu behandeln ist (BGH, Urteil vom 23.06.1993, Az. IV ZR 37/92, juris-Rz. 19; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 165 Rz. 19). Damit liegt – bezogen auf die hier gegenständliche Problematik – eine der Kündigung des gesamten Vertrags vergleichbare Situation vor: Durch seine Bitte, den prämienfrei gestellten Vertrag beitragspflichtig fortführen zu wollen, bringt der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der sich auf die Rückumwandlung des Vertrags einlässt, gegenüber klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag unbedingt fortsetzen will. Genau so liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zu allen drei Verträgen mit insoweit gleichlautenden Schreiben vom 10.01.2020 (Anlagen BLD1, BLD 7 und BLD 11) erklärt, die jeweilige Versicherung beitragsfrei zu stellen. Mit dem Zugang dieser Schreiben sind die Versicherungen jeweils in beitragsfreie Versicherungen umgewandelt worden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte die Umwandlungen in der Folge bestätigt oder überhaupt in irgendeiner Form auf das Begehren der Klägerin reagiert hat. Die Klägerin konnte ihre Umwandlungserklärungen auch nicht mehr einseitig widerrufen; ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages durch ganzes oder teilweises Rückgängigmachen der Umwandlung stand ihr – wie ausgeführt – auch sonst nicht zu. Der unter dem 22.01.2020 erklärte „Widerruf der Beitragsfreistellungen“ (Anlage BLD2) war daher wie ein Neuabschluss der jeweiligen Verträge zu behandeln. Die Beklagte, die sich hierauf eingelassen hat, musste vor diesem Hintergrund billigerweise nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin von einem ihr etwa noch zustehenden Widerspruchs-, Rücktritts- oder Widerrufsrecht künftig noch Gebrauch machen werde. Der BGH hat mit Urteil vom 15.02.2023 (Az. IV ZR 353/21, juris-Rz. 23 ff.) ausdrücklich bestätigt, dass die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts – für das Rücktritts- und Widerrufsrecht kann nichts anderes gelten – im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH steht. 2. Die Verträge Nr. N02 und Nr. N03 sind auch nicht etwa bereits deshalb rückabzuwickeln, weil die Beklagte entsprechende Ansprüche mit Schreiben vom 22.09.2020 (Anlagen DB 10 und DB17) dem Grunde nach anerkannt hätte. Entgegen der Bewertung der Klägerin und des Landgerichts kommt den Schreiben ein entsprechender Erklärungswert nämlich nicht zu. Diesen kann lediglich entnommen werden, dass die Beklagte aufgrund der klägerseits erklärten Vertragslösungsrechte bereit war, eine Rückabwicklung der Verträge dergestalt vorzunehmen, dass die in den Schreiben genannten Beträge an die Klägerin ausgekehrt würden. Diese Zahlungen sind unstreitig auch erfolgt. Nicht entnommen werden kann den Schreiben dagegen, dass die Beklagte auch darüberhinausgehenden Forderungen der Klägerin aus dem gleichen Rechtsverhältnis jedenfalls dem Grunde nach nicht entgegentreten werde. Nichts anderes folgt daraus, dass das Landgericht die Zulässigkeit des auf die Wirksamkeit der erklärten Vertragslösungsrechte gerichteten Feststellungsantrags verneint und zur Begründung ausgeführt hat, die Beklagte habe die seitens der Klägerin erklärten Widersprüche jeweils anerkannt, so dass ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Wirksamkeit des jeweils erklärten Widerspruchs nicht bestehe. Denn die dem zugrundeliegende Annahme, dass ein wirksames Anerkenntnis vorliege, ist hierdurch nicht in Rechtskraft erwachsen.