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Beschluss

14 UF 39/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0415.14UF39.24.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beschwerde der Kindesmutter vom 29.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 08.02.2024 (32 F 20/24) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Antrag der Kindesmutter vom 09.04.2024 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

  • 3.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 29.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 08.02.2024 (32 F 20/24) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Kindesmutter vom 09.04.2024 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1. ist die allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes D. G., geboren am 00.00.0000. Der Kindesvater lebt in Russland, seine Wohnort ist unbekannt. Die Familie ist dem Jugendamt seit mehreren Jahren bekannt. Am 13.07.2018 stellte das Jugendamt aufgrund von Überforderung der Kindesmutter und aufgrund des auffälligen Verhaltens von D. im Eilverfahren einen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge. Das Kind wurde parallel in Obhut genommen. Das Gericht gab am 26.02.2019 ein Gutachten in Auftrag. Der Kindesmutter wurde im Rahmen des Gutachtens ein theatralischer Persönlichkeitsstil zugewiesen. Allerdings, so die Gutachterin weiter, wirkte sich dieser Persönlichkeitsstil nicht auf die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter aus. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde D. letztendlich am 14.05.2019 in den mütterlichen Haushalt zurückgeführt. Am 11.08.2023 ging eine erneute Kindeswohlgefährdungsmeldung ein. Die Schule meldete, dass D. hohe Fehlzeiten habe, regelmäßig übermüdet erscheine und einen „abgemagerten Eindruck“ erwecke. Die Kindesmutter sei eine Woche lang von dem Schulpersonal nicht gesichtet worden. Auf Nachfrage habe D. angegeben, dass ihre Mutter seit einer Woche nicht Zuhause gewesen sei und sie sich in der Zeit selbst versorgt habe. Vor dem Hintergrund der massiven Meldungsinhalte sollte ein KWG-Clearing in der Familie eingesetzt werden, um die häusliche Situation einschätzen zu können. Die Kindesmutter lehnte die Zusammenarbeit mit dem hiesigen Jugendamt ab. Eine sozialpädagogische, nicht russisch sprechende Fachkraft lehnte die Kindesmutter ab, sie bestand auf einer russisch sprechende Fachkraft, die das Jugendamt nicht stellen konnte. Nach zwei Knieoperationen am 16.05.2023 und 24.10.2023 befand sich D. seit dem 27.12.2023 in L. E. in einer Rehabilitations- und Vorsorgeklinik für Kinder und Jugendliche zur stationären Rehabilitation. Die Entlassung war für den 24.01.2024 geplant. Am 18.01.2024 (Bl. 74 AG-Akte) erfolgte durch den Chefarzt der Klinik, Herr Dr. med. V. Y., nachfolgende Kindeswohlgefährdungsmeldung: „ … Wir gehen aktuell von einer Anorexia nervosa aus, wenn auch aktuell noch nicht im lebensbedrohlichen Stadium. Dennoch fehlt bei der Mutter hierzu jede Einsicht. Darüber hinaus betreibt die Mutter extremes Wechseln von Ärzten, hat wegen multipler fraglicher Krankheiten ihrer Tochter Ärzte in ganz Deutschland aufgesucht. Auch hier im stationären Alltag sieht sie bei ihrer Tochter permanent vermeintliche Krankheiten, die ihrer Meinung nach schwerwiegend bis lebensbedrohlich sind. Die eigentliche Gefahr der Anorexie jedoch erkennt sie nicht. Frau G. ist zum Teil Aufbrausend, beleidigend, sehr fordernd. Hat vollkommen unrealistische Vorstellungen vom Leben in unserem Land. Das Mädchen wirkt in unseren Therapiesitzungen depressiv und durch die Mutter vollständig dominiert. Nach Rücksprache mit dem bis letzten Herbst zuständigen Kinderarzt Dr. A. in R., habe ich erfahren, dass sie dort ebenfalls massiv beleidigend war, sodass er das Behandlungsverhältnis aufgekündigt hat. Auch er hat bereits den Verdacht auf ein Münchhausen by Proxy Syndrom gestellt. Diesem schließe ich mich an, sodass hier eine Gefahr für das Kind vorhanden ist. Frau G. ist extrem fixiert auf vermeintliche Erkrankungen ihrer Tochter. Herr Dr. A. hat selbst angeregt, dass Sie sich gerne an ihn wenden können bzgl. seiner Einschätzung. Unserer Ansicht nach, ist Frau G. selbst psychisch krank und hat hierin aber keinerlei Einsicht. Gleichzeitig muss das Mädchen dringend in kinderpsychiatrische Behandlung, wozu Frau G. aber nicht in der Lage ist.“ Am 19.01.2024 verließ die Kindesmutter mit D. die Klinik in E. und reiste in das ca. 200 km entfernte Z.. Dort stellte sie D. aufgrund einer vermeintlichen Herzerkrankung in der Kinder- und Jugendklinik Z. vor. Laut Meldung von Dr. Y. vom gleichen Tag an das Jugendamt sei dies bei ungünstigen winterlichen Bedingungen, ohne ihr Gepäck, ohne Rücksprache mit den Ärzten und auch ohne medizinischen Grund (in eine vollkommen unnötig weit entfernte Klinik) erfolgt. Am 22.01.2024 (vgl. Bl. 17 AG-Akte) erfolgte eine Kindeswohlgefährdungsmeldung der Kinder- und Jugendklinik Z., Frau R. (Psychologin der Kinderneuropädiatrie) und Frau Dr. med. D. K. (Funktionsoberärztin), mit folgender Verdachtsdiagnose: - V.a. Münchhausen by-proxy der Kindesmutter. Mangelnde Compliance und Verständnis bezüglich des Behandlungsregimes. Massiv erschwerte Zusammenarbeit zw. der Mutter und Personal. Zeitweise Flucht durch Mutter geäußert. - V.a. Essstörung (BMI 14) mit notwendiger weiterer Diagnostik & Therapie Aktuell sei das Kind nicht verletzt, jedoch sei es hochgradig gefährdet. Bei Verlassen der Klink ohne weitere medizinische Behandlung sei der Zustand von D. lebensbedrohlich. Es lägen „Hinweise für häusliche Gewalt/psychische Erkrankungen/Suchtproblematik oder fehlende Sicherheit im familiären Umfeld vor, sodass eine Entlassung ohne die Zustimmung des JA nicht möglich ist.“ Auch im vorläufigen Arztbrief des Universitätsklinikum Z., Kinder- und Jugendklinik, von Prof. Dr. med. J. Q. (Direktor der Klinik), Prof. Dr. med. R. C. (Leiterin der Abteilung Neuropädiatrie), Dr. med. D. K. (Funktionsoberärztin) und M. N. (Stationsärztin) vom 26.01.2024 (Bl. 38 ff. AG-Akte) wurde das Kindeswohl aufgrund des klinischen Zustandes „des Kindes mit Verweigerung jeglicher Nahrungsaufnahme und Verweigerung der IV-Zugangsanlage bzw. weiterer Therapiemaßnahmen durch die Mutter“ als akut gefährdet bewertet. In dem vorgenannten Arztbericht heißt es zur Anamnese: „Es erfolgte die Vorstellung durch die Mutter, es sei im Vorfeld eine Kontaktaufnahme der bisher betreuenden Reha-Klinik L. in E./P. mit dem Team der KJP in Z. erfolgt, da Z. auf dem Gebiet der Essstörungen führend sei und sich das behandelnde Team in E. eine umfassende somatische Abklärung wünsche, um eine schnellstmögliche Übernahme in die KJP Z. gewährleisten zu können. Es gebe keinen Entlassungsbrief, dieser würde aufgrund der Komplexität nachgereicht.“ Weiter wird in dem vorläufigen Arztbericht u.a. ausgeführt: „In Zusammenschau der komplexen und unklaren Gesamtsituation eröffneten wir einen Kinderschutzfall und besprachen regelmäßig im interdisziplinären Kinderschutz-Team den Fall. Es erfolgten regelmäßige Rücksprachen mit dem heimatnahen Jugendamt und eine Kindeswohlgefährdung unsererseits wurde ausgesprochen. Im stationären Verlauf gestaltete sich der Umgang mit der Mutter sehr schwierig. Die Mutter von D. zeigte sich sehr misstrauisch gegenüber dem medizinischen Personal, hinterfragte das medizinische Procedere und beschuldigte das Personal, Behandlungsfehler zu machen. Es wurden mehrfach Therapievorschläge, u.a. Neuanlage einer unterstützenden Infusion, i.v.-Schmerztherapie, schmerzstillende Halstabletten, sowie Kalorienshakes von der Mutter abgelehnt. Die Mutter bedrängte und bedrohte verbal regelmäßig das Pflegepersonal, teilweise auch das ärztliche Personal, … Wiederholt verweigerte die Mutter die körperliche Untersuchung von D. durch die Stationsärzte. Zusätzlich erfolgten mehrfach Falschaussagen durch die Mutter. Sie verlangte, die Klinik verlassen zu dürfen und behauptete gegenüber dem pflegerischen Personal, mit unserem Chefarzt gesprochen zu haben, der ihr die Erlaubnis gegeben haben soll, die Klinik jederzeit verlassen zu dürfen. Auf Nachfrage hin durch das ärztliche Personal verneinte sie diese Aussage wieder. Ihr wurde erklärt, dass D. aufgrund des Infekts aktuell nicht entlassfähig ist und die Essstörung bisher nicht abschließend abgeklärt wurde. Im Verlauf kam es zu einem Verlust des venösen Zugangs und einer damit einhergehenden Notwendigkeit einer Neuanlage, da D. ein deutlich restriktives Ess- und Trinkverhalten, sowie Fieber zeigte. Eine erneute Zugangsanlage wurde von Seiten der Mutter verweigert, obwohl ihr die medizinische Notwendigkeit erläutert wurde. Zudem redete sie sehr auf ihr Kind ein und sagte ihr in russischer Sprache, dass sie eine Zugangsanlage verweigern soll, da sie sonst die Klinik nicht verlassen können. …“ Ausweislich des Berichts der Verfahrensbeiständin vom 31.01.2024 war die am 26.01.2024 diensthabende Ärztin der russischen Sprache mächtig (wie die Verfahrensbeiständin von der Kinderpsychologin R. erfahren hatte), was die Kindsmutter nicht wusste. Am 26.01.2024 nahm das Stadtjugendamt Z. D. in Obhut. Das Universitätsklinikum machte von seinem Hausrecht Gebrauch und untersagte der Kindesmutter das weitere Betreten der Kinderklinik. Im Bericht des Universitätsklinikum Z., Kinder- und Jugendklinik, von Prof. Dr. med. J. Q. (Direktor der Klinik), Prof. Dr. med. R. C. (Leiterin der Abteilung Neuropädiatrie), Dr. med. D. K. (Funktionsoberärztin), Dr. med. B. F. (Oberärztin, Leiterin der Kinderschutzgruppe) und M. N. (Stationsärztin) vom 31.01.2024 (Bl. 131 ff. AG-Akte) wurden folgende Diagnosen gestellt: Medical Child Abuse (Münchhausen by proxy Syndrom) (T74) Abnorme Gewichtsabnahme (R63.4) Influenza A Infektion Weiter heißt es in dem Bericht u.a.: „ Seit Trennung des Mädchens von ihrer Mutter stellt sich ein deutlicher Richtungswechsel in der Heilung dar, das Mädchen isst und trinkt wieder gut und zügig, sie ist in ihrer Interaktion offen und adäquat reagierend, compliant. Die Influenza A Infektion ist überwunden, sie ist in einem gebesserten Allgemeinzustand, ohne Fieber, ohne lnfektzeichen. Nach ausführlicher Anamneseerhebung, Diagnostik und Therapie des Mädchens, wiederholten Gesprächen, Begegnungen mit der Mutter sehen wir das Mädchen einer Misshandlungsform ausgesetzt, die zunächst als Münchhausen-by-proxy-Syndrom beschrieben wurde … Die neuere Literatur verwendet eine auf das Kind bezogene Diagnose, den Begriff Medical Child Abuse, der die verursachte Schädigung des Kindes in Analogie zu Physical Abuse oder Sexual Abuse in den Vordergrund stellt. Medical Child Abuse ist definiert als die Tatsache, dass ein Kind eine unnötige und gefährliche oder potenziell gefährliche medizinische Behandlung auf Drängen der Betreuungsperson erhält. Medical Child Abuse führt zu schweren und chronischen Folgen für die betroffenen Kinder- und Jugendlichen wie wiederholte (und retrospektiv unnötige) Untersuchungen, invasive Prozeduren und Behandlungen (medikamentös oder operativ) und (zum Teil längere) - Krankenhausaufenthalte. Induzierte Symptome führen zu weiteren Schädigungen, die Mortalität liegt bei 6%. Medical Child Abuse führt zu seltenerem oder unterbrochenem Schulbesuch, zu weniger außerhäuslichen Aktivitäten wie z. B. Sport, Annehmen der Krankenrolle, unter anderem mit Hilfsmitteln. Medical Child Abuse führt zu sozialer Isolation, reduzierter psychischer Gesundheit durch Verwirrtheit, aber auch Angst und Sorge bezüglich des eigenen Gesundheitszustandes und möglicher Diskrepanzen zwischen Selbst und Fremdwahrnehmung. Medical Child Abuse bedeutet ein Risiko für die Entwicklung anhaltender somatoformer Störungen. Die Diagnosekriterien nach DSM-5 (die Diagnose ist eine Täterdiagnose) lassen sich in diesem Fall nachvollziehen. -Die Mutter erzeugte eine Essstörung bei ihrer Tochter, (Diagnosekriterium A: Vortäuschen körperlicher und psychischer Merkmale oder Symptome oder Erzeugen einer Verletzung oder Krankheit bei einer anderen Person in Verbindung mit identifiziertem Enttäuschungsverhalten). -Die Mutter stellte dem medizinischen Personal gegenüber ihre Tochter als krank dar (Diagnosekriterien B: die Person stellt eine andere Person (Opfer) Dritten gegenüber als krank, behindert oder verletzt dar.) -Die Mutter täuschte das medizinische Personal wiederholt, gab Symptome an, die medizinisch nicht zu diagnostizieren waren, (die Diagnose Kriterium C: Das Täuschung Essverhalten ist offensichtlich, auch wenn keine offensichtlichen äußeren Anreize für das Verhalten vorliegen). -In Gesprächen mit Kind und Mutter durch unseren psychologischen Fachdienst konnte keine andere psychische Störung festgestellt werden (Diagnosekriterien D: das Verhalten kann nicht besser durch eine andere psychische Störung erklärt werden, wie eine wahnhafte Störung oder eine andere psychotische Störung.) Durch die intensive Betreuung des Kindes durch Pflegepersonal, ärztliches Personal und durch die professionelle Kinderschutz Gruppe ergab sich, dass die von der Mutter gestellte Diagnose einer Essstörung nicht zu den objektiven Befunden passt. Die Symptome traten nur in Anwesenheit der Mutter auf, nach Trennung des Kindes von der Mutter zeigt sich konstant ein deutlicher Richtungswechsel in der Heilung. Es fand sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den berichteten Symptomen der Mutter und den objektivierbaren Befunden. Die Mutter konnte keine Erleichterung zeigen bei der Mitteilung, dass die Influenza Infektion mit Hilfe der symptomatischen Therapie gut zu behandeln sei, stattdessen lehnte sie mögliche Therapien immer wieder ab und verzögerte somit den Heilungsverlauf. Es kam anamnestisch zu übermäßiger Teilhabeeinschränkung z, B. in der Schule und den Freizeitaktivitäten. Auch entstand der Eindruck des häufigen Arzt Wechsels. Aus der Anamnese ergibt sich wiederholt der Eindruck, dass durch vorbestehende Arztkontakte, Klinikaufenthalte das Kind unnötiger Diagnostik und Therapie erhielt und dem Kind damit geschadet wurde. Nach sorgfältigem Abwegen in der multiprofessionellen Kinderschutz Gruppe sehen wir das Vorliegen eines Medical Child Abuse als gesichert und sprachen aus diesem Grund eine Kindeswohlgefährdung aus .“ Mit einstweiliger Anordnung vom 07.02.2024 hat das Amtsgericht der Kindesmutter – nach mündlicher Anhörung der Kindesmutter, des Kindes, der bestellten Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes im Termin vom 02.02.2024 – das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltbestimmungsrecht und die Sorge für schulische Angelegenheiten für D. G., geboren am 00.00.0000, vorläufig entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und zur Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin O. M. bestellt worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, bei D. sei bereits ein Schaden eingetreten. Es bestehe chronisches Untergewicht sowie ein phasenweise restriktives Essverhalten. Die Kindesmutter sei gegenwärtig nicht in der Lage, der Gefährdung D.‘s hinreichend entgegenzutreten. Die genauen Ursachen für D.‘s Essstörungen seien unklar. Dies könne jedoch im Rahmen der einstweiligen Anordnung zunächst dahinstehen, da die Kindesmutter nach den Ermittlungen unabhängig von der Ursache für D.‘s Beschwerden nicht die notwendigen Behandlungen unterstütze und zulasse. Angebotene Infusionen von Olimel sowie das Angebot von Kalorienshakes habe die Kindesmutter letztlich abgelehnt. Zudem gelinge es der Kindesmutter nicht, über einen längeren Zeitraum mit den behandelnden Ärzten zusammenzuarbeiten. Sie habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Ärzten aufgesucht und D. vorgestellt. In den Behandlungen sei regelmäßig ein Abbruch erfolgt. Dieses Muster habe sie auch bei den zuletzt eingeleiteten Behandlungen in E. und dann in Z. gezeigt. Die in E. vorgeschlagene Behandlung der Anorexie habe sie nicht mitgetragen und die dringend empfohlene stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung sei ebenfalls nicht eingeleitet worden. Vielmehr habe die Kindesmutter die Klinik mit D. verlassen, um sie erneut in einer anderen Klinik wegen Herzproblemen vorzustellen. Den behandelnden Ärzten habe sie hierbei unzutreffende Angaben gemacht bzw. habe den Ort der neuen Behandlung nicht genannt. In der ca. 200 km entfernten Klinik Z. habe sie zudem falsche Angaben dahingehend gemacht, sie sei aus E. nach Z. überwiesen worden. Auch in der Klinik in Z. sei keine dauerhafte Zusammenarbeit möglich gewesen. Es sei zeitnah zu einem weiteren Konflikt der Kindesmutter mit dem Klinikpersonal bzw. den behandelnden Ärzten gekommen. Auch der Kinderarzt von D. habe den Verdacht auf ein Münchhausen by Proxy Syndrom bei der Kindesmutter geäußert. Während der Behandlung in E. und Z. seien drei Gefährdungsmeldungen der behandelnden Ärzte erfolgt. Infolgedessen habe der Kindesmutter ein Hausverbot erteilt und D. in Obhut genommen werden müssen. D. habe sich für eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt ausgesprochen. Der Kindeswille müsse vorliegend jedoch unbeachtet bleiben, da er kindeswohlgefährdend sei. Es sei nachvollziehbar, dass D. Sehnsucht nach ihrer Mutter habe. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei aber davon auszugehen, dass der Kontakt und Einfluss der Mutter nicht ihrem Wohl diene. Nach dem Bericht des Jugendamtes habe sich der Gesundheitszustand von D. seit der Inobhutnahme gebessert. Sie esse nunmehr normal. Eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt komme auch aus diesem Grund derzeit nicht in Betracht. Der Entzug der Sorge in den genannten Teilbereichen sei erforderlich, um die medizinische Behandlung von D. sicherzustellen, die bisher von der Kindesmutter nicht mitgetragen und untergraben worden sei. Eine Zusammenarbeit mit der Kindesmutter sei nach den bisherigen Erfahrungen nicht möglich und bisher weder dem Jugendamt noch den behandelnden Ärzten dauerhaft gelungen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die o.g. Bereiche sei auch verhältnismäßig. Mildere Mittel als die Einsetzung eines Ergänzungspflegers für D. seien nicht gegeben, nachdem die Versuche eines Clearings sowie der Behandlung durch verschiedene Ärzte durch die Kindesmutter erfolglos gewesen sei. Gegen die ihr am 15.02.2024 zugestellte einstweilige Anordnung wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am 29.02.2024 eingelegten und mit Schriftsatz vom 09.04.2024 begründete Beschwerde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig eingelegte Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Kindesmutter zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1666, 1666a BGB, § 49 FamFG die elterliche Sorge für das minderjährige Kind D. G., geboren am 00.00.0000, in den Teilbereichen: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII und Sorge für schulische Angelegenheiten vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Weder der Inhalt der Verfahrensakte noch das Beschwerdevorbringen gibt Anlass zu einer abweichenden Wertung. 1. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. a) Bei der Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG steht. Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3 GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden (vgl. BVerfGE 136, 382/391, Rn. 29). b) Weiter ist zu beachten, dass Kinder nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates haben, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris; BVerfGE 55, 171/179). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris, und vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, juris). c) Diesem Schutzanspruch entsprechen einfachrechtlich die Vorschriften des §§ 1666, 1666a BGB. Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das „Wächteramt des Staates“ nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. d) Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19, juris Rn 21). Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (std. Rspr, zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 mAnm. I.). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris und vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris, und vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). e) Ob die Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 m. Anm. I.). Bei dieser Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (std. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598). f) Darüber hinaus muss jeder Eingriff in das Elternrecht dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG; Beschluss vom 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11, FamRZ 2012, 1127 = BVerfGK 19, 295). Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass die anzuordnende Maßnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschlüsse vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; vom 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13 , Rn. 28, FamRZ 2014, 1177; und vom 24.03.2014 - 1 BvR 160/14 , Rn. 37, ZKJ 2014, 242). Dabei sind auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern bei einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; und vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084 m.w.N). Geeignet sind nur Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten ( BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 30). Eine Trennung kann hierbei nicht ohne Weiteres als aus Gründen des Kindeswohls geboten gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann. Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psycho-soziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, so dass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können (BVerfG; Beschluss vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104 m.w.N.). g) In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18 –, FamRZ 2018, 1084, m.w.N.). In Eilverfahren bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren allerdings regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Den Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18 –, FamRZ 2018, 1084, m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18 –, FamRZ 2018, 1084, m.w.N.). Einfachrechtlich drücken sich diese Anforderungen in der Vorschrift des § 49 FamFG aus. Ein danach erforderliches dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden setzt voraus, dass ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist, weil diese zu spät käme, um die zu schützenden Interessen (hier: das Kindeswohl) zu wahren. Nicht ausreichend ist, dass die Entziehung des Sorgerechts dem Kindeswohl „am besten entsprechen“ würde, vielmehr muss das Kindeswohl ohne den Sorgerechtsentzug nachhaltig gefährdet sein (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.09.2015 – 1 BvR 1292/15 –, BeckRS 2016, 41034). 2. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts gemäß §§ 1666, 1666a BGB im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG vor, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat. a) Das psychische, körperliche und seelische Wohl von D. ist im Haushalt der Kindesmutter nicht nur nachhaltig gefährdet, sondern es sind bereits schwere Schäden eingetreten. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist durch das chronische Untergewicht sowie phasenweise restriktive Essverhalten bereits ein Schaden bei D. eingetreten. Aus dem Berichts des Universitätsklinikums Z., Kinder- und Jugendklinik, von Prof. Dr. med. J. Q. (Direktor der Klinik), Prof. Dr. med. R. C. (Leiterin der Abteilung Neuropädiatrie). Dr. med. D. K. (Funktionsoberärztin), Dr. med. B. F. (Oberärztin, Leiterin der Kinderschutzgruppe) und Stationsärztin M. N. (Stationsärztin) vom 31.01.2024 ergibt sich die klare Diagnose einer abnormen Gewichtsabnahme mit Verdacht auf eine Essstörung. Die dieser Diagnose zugrunde liegenden Parameter sind bei einer Größe von 133 cm (8. Perzentile) ein Gewicht von nur 25 kg (3. Perzentile) und ein Bodymassindex (BMI) von 13,13 kg/m² (6. Perzentile). Vor diesem Hintergrund bestanden bei der Aufnahme bereits ausreichend Anzeichen eines chronischen Untergewichts. Es habe sich, so der Bericht weiter, ein restriktives Essverhalten, passend zu der Verdachtsdiagnose der Anorexia, gezeigt. b) Die Kindesmutter ist nach dem bisherigen Sachstand mit der für ein einstweiliges Anordnungsverfahren hinreichenden Gewissheit nicht willens oder in der Lage, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen bzw. angebotene Maßnahme zu unterstützen, um weitere Schäden bei D. abzuwenden. Das Untergewicht von D. sowie der Verdacht einer Anorexia nervosa sind mit der für eine summarische Prüfung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hinreichenden Sicherheit durch einen sog. medizinischen Kindesmissbrauch (Medical Child Abuse) durch die Kindesmutter verursacht worden. aa) Bei einem medizinischen Kindesmissbrauch, in Deutschland auch unter dem Begriff des „Münchhausen-by-proxy-Syndroms“ bekannt (hierzu OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2023 – 14 UF 27/23, NZFam 2024, 315 m. Anm. Wierse; MüKo/I., § 1666 BGB 2024, Rn. 82; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2023, Rn. 1056) kann es zu schweren und chronischen Folgen für die betroffenen Kinder- und Jugendlichen wie wiederholte (und retrospektiv unnötige) Untersuchungen, invasive Prozeduren und Behandlungen (medikamentös oder operativ) und (zum Teil längere) - Krankenhausaufenthalte kommen. Induzierte Symptome führen zu weiteren Schädigungen, die Mortalität liegt bei 6%. Medizinischer Kindesmissbrauch führt, wie sich aus dem bereits zitierten ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums Z. ergibt, zu seltenerem oder unterbrochenem Schulbesuch, zu weniger außerhäuslichen Aktivitäten wie z. B. Sport, Annehmen der Krankenrolle, unter anderem mit Hilfsmitteln. Weiter kann es zu sozialer Isolation, reduzierter psychischer Gesundheit durch Verwirrtheit, aber auch Angst und Sorge bezüglich des eigenen Gesundheitszustandes und möglicher Diskrepanzen zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung kommen. Medizinischer Kindesmissbrauch bedeutet zusammenfassend ein Risiko für die Entwicklung anhaltender somatoformer Störungen (vgl. zum Vorstehendem auch MüKo/I., § 1666 BGB 2024, Rn. 82; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2023, Rn. 1056; Heubrock, NZFam 2022, 579). bb) Der Verdacht des medizinischen Kindesmissbrauchs – der aufgrund der beschrieben Symptomatik gleichzeitig zu der Unfähigkeit der Kindesmutter, weitere Schäden von D. abzuwenden, führt – beruht zunächst auf dem Bericht des Universitätsklinikums Z. vom 31.01.2024. Die Kindesmutter habe sich, so der Bericht, sehr misstrauisch gegenüber dem medizinischen Personal gezeigt, dieses hinterfragt sowie Therapievorschläge (z.B. Neuanlage einer unterstützenden Infusion, Schmerztherapie, schmerzstillende Halstabletten, sowie Kalorienshakes) abgelehnt. Weiter habe sie mehrmals erklärt, ihre Tochter habe Fieber, obwohl nach regelmäßigen Temperaturmessungen durch das Pflegepersonal normale Körpertemperaturen gemessen wurden. Wiederholt habe die Mutter die körperliche Untersuchung von D. durch die Stationsärzte verweigert und Falschaussagen getätigt. Dieser Bericht des Universitätsklinikums Z. wird gestützt durch den Bericht des Jugendamtes vom 23.01.2024. Nach diesem habe die Kindesmutter einen extremen wiederholten Ärztewechsel durchgeführt und das Kind wegen multipler fraglicher Krankheiten Ärzten in ganz Deutschland vorgestellt. Auch im stationären Rahmen nach der Knie-Operation habe sie bei ihrer Tochter permanent vermeintliche Krankheiten, die ihrer Meinung nach schwerwiegend bis lebensbedrohlich sind, festgestellt und schließlich die Klinik mit der Tochter wegen vermeintlicher Herzprobleme zum Aufsuchen einer anderen Klinik verlassen. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass das restriktive Essverhalten von D. ausweislich des vorgenannten Berichts der Universitätsklinik Z. nur in Anwesenheit der Kindesmutter aufgetreten ist, nach Trennung des Kindes von der Mutter sich jedoch konstant ein deutlicher Richtungswechsel in der Heilung gezeigt hat. Soweit die Kindesmutter also in diesem Zusammenhang bestreitet, die Essstörung bei D. erzeugt zu haben, sind für diese Behauptung keinerlei Anzeichen aus dem Inhalt der Verfahrensakte ersichtlich, die diese Behauptung stützen würden. Die Mutmaßung der Kindesmutter, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes seit der Inobhutnahme gebessert habe, könne „ohne weiteres daran liegen, dass zeitgleich die Halsschmerzen, das Fieber und die Influenza A erfolgreich behandelt worden sind und sich dadurch Appetit und Essverhalten des Kindes verbessert haben“, überzeugt bereits deshalb nicht, weil sich aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten ärztlichen Attest der Kinderärzte W. X. / GN. YC. vom in Oberhausen vom 05.03.2024 ergibt, dass D. dort bereits seit dem 21.09.2020 behandelt wird und man ihr wegen des geringen Gewichts hochkalorische Nahrung verordnet hat. Dies war aber offenbar nicht zielführend, wie die Gewichtsentwicklung von D. gezeigt hat, was umso mehr das Erfordernis einer stationären kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung D.‘s belegt, die sowohl von Dr. med. Y. als auch von der Kinder-und Jugendklinik Z. dringend empfohlen worden ist (Bl. 160 AG-Akte). Auch hierzu sah sich die Kindesmutter aber – wie bereits Dr. med. Y. in seinem Schreiben vom 18.01.2024 ausgeführt hat – nicht in der Lage. Eine Einsicht in dieses Erfordernis hat die Kindesmutter weder erst- noch zweitinstanzlich dokumentiert. Soweit die Kindesmutter in Abrede stellt, dass sie Infusionen für D. abgelehnt habe, ist dies durch die Berichte vom 26.01. und 31.01.2024 widerlegt. Auch die Verfahrensbeiständin schildert die Situation in der Klinik anders als die Kindsmutter. Im medizinischen Bericht heißt es (jeweils Seite 5, 6): „Im Verlauf kam es zu einem Verlust des venösen Zugangs und einer damit einhergehenden Notwendigkeit einer Neuanlage, da D. ein deutlich restriktives Ess- und Trinkverhalten, sowie Fieber zeigte. Eine erneute Zugangsanlage wurde von Seiten der Mutter verweigert, obwohl ihr die medizinische Notwendigkeit erläutert wurde. Zudem redete sie sehr auf ihr Kind ein und sagte ihr in russischer Sprache, dass sie eine Zugangsanlage verweigern soll, da sie sonst die Klinik nicht verlassen können.“ Entsprechende Details ergeben sich im Übrigen auch aus den Pflegeberichten, die nachfolgend nur auszugsweise zitiert werden: - Ärztliche Notiz vom 25.01.2024,16:23 Uhr (Bl. 179 AG-Akte) Von Pflege informiert, dass VVK para. Mutter über Notwendigkeit einer neuen VVK zur Flüssigkeitstherapie, Schmerztherapie, und Ernährung informiert. Diese lehnt die Mutter ab. - Pflegebericht 25.01.2024, 17:02 Uhr (Bl. 180 AG-Akte): Zugang nicht mehr anspülbar, Zugang ex, neuen Zugang verweigert, Mutter möchte noch heute nach Köln verlegt werden. - Ärztliche Notiz vom 25.01.2024, 17:19 Uhr (Bl. 180 AG-Akte): Mutter verweigert intravenöse Zugangsanlage obwohl D. wenig isst und trinkt Der Einwand der Kindesmutter, die Kinderpsychologin SN. R., die in der Gefährdungsmeldung vom 22.01.2024 „vage den Verdacht ausgesprochen“ habe, die Kindesmutter könne unter dem Münchhausen-by-Proxy Syndrom leiden, habe dies nicht nachvollziehbar begründet und eine Kinderpsychologin sei gar nicht qualifiziert dafür, eine Diagnose über das Münchhausen-by-Proxy Syndrom abzugeben, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Erheblich ist im Ergebnis nicht, ob diese Diagnose zutreffend ist, auch wenn insoweit anzumerken ist, dass in dem Bericht des Universitätsklinikums Z., Kinder- und Jugendklinik, vom 31.01.2024 – der von fünf Ärzten unterzeichnet ist – die Diagnosekriterien nach DSM-5 im Einzelnen dargelegt und das Verhalten der Kindesmutter dezidiert unter die einzelnen Kriterien subsumiert worden ist. Erheblich ist, dass die Kindesmutter nicht willens oder in der Lage ist, die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden, was sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1666 Abs. 1 BGB ergibt. Notwendig ist eine Gesamtwürdigung des Elternverhaltens vor und während des gesamten familiengerichtlichen Verfahrens einerseits und die Vornahme einer Prognose des Familienrichters für die Zukunft des Kindes andererseits. Selbst wenn eine Kindeswohlgefährdung bejaht wird, besteht keine Erforderlichkeit gerichtlichen Einschreitens, wenn die Eltern im Rahmen des Verfahrens ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit erklären und davon auszugehen ist, dass sie auch die Fähigkeit zur Beseitigung eingetretener Beeinträchtigungen besitzen (vgl. zum Vorstehendem MüKo/I., § 1666 BGB, 2024 Rn. 121-123 m.w.N.). Aus dem Inhalt der Verfahrensakte, insbesondere den Berichten der Fachbeteiligten und den ärztlichen Dokumentationen, ergibt sich jedoch gerade deutlich, dass die Kindesmutter weder zur Zusammenarbeit bereit ist, noch davon auszugehen ist, dass sie die schon seit Jahren eingetretene Beeinträchtigung bei D. nunmehr in der Lage ist zu beseitigen. Ob also, wie die Kindesmutter weiter geltend macht, sich das Münchhausen-by-proxy Syndrom sehr schwierig diagnostizieren lässt, kann dahinstehen. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang vielmehr darauf abgestellt, dass die Kindesmutter trotz der dringenden Empfehlung der Reha-Klinik in E. (in der sich D. seit dem 27.12.2023 befand) eine kinderpsychiatrische Behandlung nicht eingeleitet hat (vgl. Bericht Dr. med. V. Y. vom 18.01.2024, Bl. 74 AG-Akte), und nicht in der Lage ist, über einen längeren Zeitraum mit den behandelnden Ärzten zusammen zu arbeiten. Letzteres ergibt sich eindrucksvoll sowohl aus den Kindeswohlgefährdungsmeldungen von Dr. med. Y. vom 18.01.2024, von der Kinderpsychologin R. und der Funktionsoberärztin Dr. med. K. vom 22.01.2024 als auch den Berichten des Universitätsklinikums Z. vom 26.01.2024 und 31.01.2024 und den detaillierten Pflegeberichten im Zeitraum 21.01.2024 bis 31.01.2024 (Bl. 165 ff. AG-Akte). Die gegenteiligen Ausführungen der Kindesmutter in der Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend macht, bei der Aufnahme in die Kinder- und Jugendklinik Z. habe es sich nicht um eine „Flucht“, sondern um „die konsequente Befolgung des Rates der Reha-Klinik E.“ gehandelt, sind durch die Ausführungen von Dr. med. Y. in seiner Kindeswohlgefährdungsmeldung vom 18.01.2024 widerlegt. Soweit die Kindesmutter weiter meint, durch den vorläufigen Arztbericht der Kinder- und Jugendklinik würden ihre Angaben verifiziert („Danach ist die Beschwerdeführerin mit D. vorstellig geworden, weil die Reha-Klinik L. in E. den Verdacht auf eine Essstörung des Kindes geäußert habe und dies durch das Universitätsklinikum Z. weiter abgeklärt und gegebenenfalls behandelt werden sollte.“), unterliegt sie einem Missverständnis. Aus den Ausführungen in der Anamnese ergibt sich nämlich eindeutig, dass es sich insoweit um die bloße Wiedergabe von Mitteilungen der Kindesmutter an die Ärzte des Universitätsklinikums Z. handelt (vgl. Bl. 50 AG-Akte: „Es erfolgte die Vorstellung durch die Mutter, es sei im Vorfeld eine Kontaktaufnahme der bisher betreuenden Reha-Klinik L. in E./P. mit dem Team der KJP in Z. erfolgt, da Z. auf dem Gebiet der Essstörungen führend sei und sich das behandelnde Team in E. eine umfassende somatische Abklärung wünsche, um eine schnellstmögliche Übernahme in die KJP Z. gewährleisten zu können.“). c) Der Entzug der Teilbereiche des Sorgerechts Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII und Sorge für schulischer Angelegenheiten ist verhältnismäßig. Er ist geeignet, weitere Gefahren und Schäden von D. abzuwenden. Der Einwand der Kindesmutter, es gebe keine Veranlassung, ihr auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Sorge für schulische Angelegenheiten zu entziehen, wenn man letztendlich nur die Handhabung der Gesundheitsfürsorge für beanstandenswert betrachte, überzeugt nicht. Einer weiteren Gefährdung des Wohls von D. kann nur entgegengewirkt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Kindesmutter entgegen ihrer bisherigen Verfahrensweise nicht ständig den Aufenthaltsort von D. ändert oder mit „Flucht“ droht, nur, weil ihr die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Empfehlungen „nicht passen“. Auch kann nur durch die Entziehung der Sorge für schulische Angelegenheiten ein regelmäßiger Schulbesuch D.‘s bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sichergestellt werden. Die Geeignetheit der Maßnahme ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil D. gerne zu ihrer Mutter zurückkehren möchte. Vorliegend ist beachten, dass die Folgen, verbleibt D. bei der Kindesmutter, deutlich schwerer wiegen würden als diejenigen durch die Fremdunterbringung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014, 1 BvR 3190/13, FamRZ 2014, 1270; OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2023 – 14 UF 122/23, famRB 2024, 150 m. Anm. Clausius). Die Folgen eines medizinischen Kindesmissbrauchs hat das Universitätsklinikum Z. ausführlich dargestellt. Aber auch unabhängig davon besteht die Sachlage, dass D. zum Zeitpunkt des stationären Aufenthalts in Z. einen geringen BMI und ein deutlich eingeschränktes, teils sogar verweigerndes Essverhalten aufwies und bereits eine chronische Unterernährung angenommen werden musste. Die Gefahr einer weiteren Verschlechterung dieser körperlichen Situation bis zu einem lebensbedrohlichen Zustand ist mangels Kooperationsfähigkeit der Kindesmutter damit zum einen naheliegend, zum anderen aber auch so erheblich, dass der Wille von D., zur Kindesmutter zurückkehren zu wollen, dahinter zurückstehen muss. Die negativen Folgen der Trennung von der Kindesmutter können vorliegend durch regelmäßige – ggf. begleitete – Besuche abgemildert, der Gefahr (weiterer) physischer und auch psychischer Defizite hingegen nur durch eine Fremdunterbringung und Ergänzungspflegschaft jedenfalls bis zur weiteren Klärung in der Hauptsache – insbesondere durch das im angefochtenen Beschluss avisierte Sachverständigengutachten – begegnet werden. In der Gesamtbetrachtung verbessert sich damit die Situation von D. deutlich (hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18 –, FamRZ 2018, 1084 m.w.N). Mildere Mittel in Form von ambulanten Hilfen scheiden aus. Angesichts des aktenkundigen destruktiven Verhaltens der Kindesmutter gegenüber Ärzten und Pflegepersonal erscheint eine konstruktive Zusammenarbeit mit Fachkräften des Jugendamtes ausgeschlossen. In der Anhörung durch das Amtsgericht hat das Jugendamt erneut darauf hingewiesen, dass eine Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter nicht gegeben ist. Im Übrigen hat die Kindesmutter ein Clearing explizit abgelehnt. Soweit die Kindesmutter in diesem Zusammenhang geltend macht, zu einem Clearing sei es wegen ihrer sprachlichen Schwierigkeiten nicht gekommen (sie habe die Beteiligung einer russisch sprechenden Fachkraft gewünscht, die das Jugendamt nicht beizubringen vermochte), ist festzuhalten, dass in keinem der Pflegeberichte bzw. ärztlichen Berichte auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit der Kindesmutter hingewiesen wird. Dass eine Zusammenarbeit mit einer russisch sprechenden Fachkraft zielführend wäre, darf angesichts des Umstandes, dass zuletzt im Termin vom 02.02.2024 mehrmalige „Probleme“ der Kindesmutter mit Dolmetschern thematisiert worden sind, bezweifelt werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne, da das Ausmaß des drohenden weiteren Schadens die gerichtlichen Maßnahmen gegenwärtig alternativlos machen. d) Die Vorgehensweise des Amtsgerichts ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Indem das Amtsgericht D. und alle übrigen Verfahrensbeteiligten angehört und umfangreiche Berichte von allen involvierten Ärzten gesichtet hat, hat ihm eine ausreichende Tatsachengrundlage vorgelegen, die den erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Kindesmutter aus Art. 6 Abs. 2 GG rechtfertigt. Abgesehen davon muss im einstweilen Anordnungsverfahren keine letzte Gewissheit daran bestehen, ob D. im Falle eines Verbleibs bei der Kindesmutter tatsächlich eine akute Kindeswohlgefährdung droht oder nicht. e) Schließlich war auch keine erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senat geboten, da das Amtsgericht die Beteiligten, insbesondere die Kindesmutter und das verfahrensbetroffene Kind, vor seiner Entscheidung angehört hat. Der Entscheidung über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren steht auch nicht die Neuregelung in § 68 Abs. 5 FamFG mit der vorgesehenen erneuten mündlichen Verhandlung und Anhörung aller Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entgegen. Denn wegen der besonderen Eilbedürftigkeit und Vorläufigkeit der Maßnahmen gilt diese Vorschrift nicht in Verfahren der einstweiligen Anordnung (BT-Drucks. 19/23707, 52). Soweit D. in ihrer Anhörung durch den Amtsrichter am 05.02.2024 angegeben hat, dass sie wieder zu ihrer Mutter wolle, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung, da eine solche Rückkehr ihrem objektiven Kindeswohl widerspricht. III. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, ist auch der Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter mangels Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels zurückzuweisen, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.