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Beschluss

5 U 116/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0603.5U116.23.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.08.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Az. 11 O 241/19 – wird als unzulässig verworfen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.08.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Az. 11 O 241/19 – wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe: I. Die Klägerin führte vor dem Landgericht Aachen unter dem Az. 11 0 24/11 einen Arzthaftungsprozess (im Folgenden: Vorprozess) gegen das C. und einzelne Behandler, u.a. auch den hiesigen Beklagten. Sie warf den Beklagten vor, sie hätten ihr im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung ab dem 12.05.2009 erhaltungswürdige Zähne extrahiert und bei der angefertigten Prothetik Allergien der Klägerin nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Behandlungsdokumentation betreffend das im Vorprozess streitgegenständliche Behandlungsgeschehen wird auf die als Anlage B7 (Anlagenheft I) zu den Akten gereichte Behandlungsdokumentation mitsamt der von der Klägerin vorgenommenen farblichen Markierungen Bezug genommen. Das Landgericht Aachen wies die Klage im Vorprozess mit am 18.04.2014 verkündeten Urteil überwiegend ab und stellte einen Behandlungsfehler lediglich insoweit fest, als die Beklagten für die Klägerin bei dem Langzeitprovisorium allergiebedingt ungeeignetes Material verwendet hatten. Für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen erkannte es ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 € und materiellen Schadensersatz in Höhe von 123 € zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgericht Aachen vom 18.04.2014 im Vorprozess Bezug genommen. Die gegen dieses Urteil gerichtete unter dem Az. 5 U 149/14 geführte Berufung der Klägerin wurde vom Senat durch Beschluss vom 03.08.2015 zurückgewiesen. Vor dem Landgericht Bonn führte die Klägerin unter dem Az. 9 O 393/17 nachfolgend ein weiteres Verfahren gegen den im Vorprozess als gerichtlichen Sachverständigen tätig gewordenen Dr. O.. Auf gerichtlichen Hinweis hin nahm die Klägerin diese Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorstehenden Verfahrens vor dem Landgericht Bonn Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Behauptung, dieser habe die Behandlungsdokumentation verfälscht. Konkret habe er auf Anraten seiner Prozessbevollmächtigten an mehreren Stellen der Behandlungsdokumentation unrichtige Nachtragungen und Veränderungen betreffend die zahnärztliche Behandlung im C. im Jahr 2009 vorgenommen. Der Eintrag vom 12.05.2009 sei zugestandenermaßen nachträglich in die Patientenkartei eingefügt worden. Die nach ihren Behauptungen verfälschten Einträge hat die Klägerin in der Anlage B7 farblich markiert. Sie hat behauptet, entgegen des von ihr im Vorprozess gestellten Antrags und unter Außerachtlassung der von ihr vorgebrachten Bedenken gegen den damaligen gerichtlichen Sachverständigen Dr. O. habe das Landgericht Aachen im Vorprozess verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, ein Zweitgutachten einzuholen. Dies habe zum Verlust des Vorprozesses geführt. Die Entscheidung des Landgerichts Aachen sei von den Rechtsmittelinstanzen auf der Grundlage der verfälschen Dokumentation des Beklagten bestätigt worden. Auch der Verlust des weiteren Verfahrens gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. O. vor dem Landgericht Bonn sei letztlich eine Folge der von dem Beklagten vorgenommenen Verfälschungen in der Behandlungsdokumentation. Infolge des Prozessverlusts habe sie ihre aus den Behandlungsfehlern resultierenden Forderungen weder gegen die fehlerhaft handelnden Ärzte (einschließlich des Beklagten) noch gegen den im Arzthaftungsprozess gegen die Ärzte tätig gewordenen gerichtlichen Sachverständigen mit Erfolg realisieren können. Deshalb hat die Klägerin die Auffassung vertreten, diese Forderungen nunmehr unter dem – vom Behandlungsfehlervorwurf zu trennenden – Fälschungsvorwurf gegenüber dem Beklagten geltend machen zu können. Hierin hat sie einen von dem Streitgegenstand des Vorprozesses verschiedenen Streitgegenstand gesehen. Sie hat die Auffassung vertreten, dieser Anspruch sei nicht verjährt. Einblick in die gefälschten Behandlungsunterlagen gewährt bekommen habe sie nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, sondern erst im Rahmen der im Jahr 2018 gehaltenen Akteneinsicht im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von den Fälschungen des Beklagten erhalten. Neben der Erstattung der Geschäftsgebühr aus der Rechnung vom 15.10.2018 (Anlage I, Anlage K13, Rechnungsnummer 245/18) hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe des im Vorprozess geltend gemachten Schmerzensgeldes in Höhe von 12.750 € begehrt sowie die Erstattung der im Vorprozess geltend gemachten materiellen Schadenspositionen in Höhe von 22.427,00 EUR abzüglich des vom Landgericht zuerkannten Betrages. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die DEVK Rechtsschutzversicherung einen Betrag in Höhe von 2.434,74 € und an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2019 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 34.254 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2019 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich primär auf die Einrede der Verjährung berufen. Er hat behauptet, der Umstand der nachträglichen Einfügung des Eintrags vom 12.05.2009 in die Originalkrankenakte der Klägerin gehe bereits aus dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 04.06.2014 hervor. Davon hätten sowohl das Landgericht Aachen als auch die Klägerin selbst bereits im Jahr 2014 Kenntnis gehabt. Er hat in Abrede gestellt, dass es sich bei dieser nachträglichen Einfügung um eine Fälschung der Behandlungsdokumentation handele. Er hat zugleich darauf verwiesen, es handele sich um eine in der C. übliche Zusammenführung zweier Krankenakten, die wohl durch die Klinikverwaltung erfolgt sei. Offenbar habe bei der Vorstellung der Klägerin am 12.05.2009 die Originalkrankenakte der Klägerin nicht vorgelegen, weshalb eine neue Akte angelegt und die fragliche Eintragung in dieser vorgenommen worden sei. Nach dem Hervorholen der Originalkrankenakte der Klägerin aus dem Zentralarchiv sei die Eintragung sodann offenbar in die Originalakte eingefügt worden. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Eintragung vom 12.05.2009 hat der Beklagte ebenso bestritten wie die Vornahme weiterer Veränderungen an oder Unrichtigkeiten in der Behandlungsdokumentation. Er hat ferner die Kausalität der behaupteten Verfälschungen für das überwiegende Unterliegen der Klägerin in dem Vorprozess sowie dem Prozess vor dem Landgericht Bonn bestritten und einen Kausalzusammenhang bereits für nicht schlüssig dargetan erachtet. Das Landgericht hat die Klage mit am 31.08.2023 verkündeten, der Klägerin am 05.09.2023 zugestellten Urteil abgewiesen. Dies hat es einerseits mit der entgegenstehenden Rechtskraft des Vorprozesses vor dem Landgericht Aachen, Az. 11 O 24/11, begründet, die zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage führe. Im Vorprozess sei der Beklagte von der Klägerin wegen der gleichen Schadenspositionen verklagt und die Klage in Bezug auf die im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen rechtskräftig abgewiesen worden. Bei natürlicher Betrachtungsweise handele sich bei dem vorliegend geltend gemachten Anspruch und dem im Vorprozess geltend gemachten Anspruch um einen einheitlichen Streitgegenstand. Darüber hinaus sei die unzulässige Klage aber auch unbegründet. Die Klägerin habe den bestrittenen Kausalzusammenhang zwischen der von ihr behaupteten Fälschung der Patientendokumentation durch den Beklagten und dem von ihr darauf zurückgeführten Schaden nicht mit Substanz dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 02.10.2023 bei Gericht eingegangene und nach Fristverlängerung bis zum 05.12.2023 am 29.11.2023 begründete Berufung der Klägerin. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Aachen im Vorprozess unzulässig. Sie meint, es handele sich bei den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüchen um einen anderen Streitgegenstand als der, der dem Vorprozess vor dem Landgericht Aachen zugrunde gelegen habe. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.08.2023. zugegangen 05.09.2023, Az: 11 O 241/19 abzuändern, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 2.434,74 zu bezahlen, zu verzinsen mit 5%-Punkten über Basiszinssatz seit 11.02.2019, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 34.254,00 zu bezahlen, ebenfalls zu verzinsen mit 5%-Punkten über Basiszinssatz seit 11.02.2019. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er wiederholt die Einrede der Verjährung und meint, der geltend gemachte Anspruch sei identisch mit den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch. Es handele sich bei natürlicher Betrachtungsweise um den gleichen Streitgegenstand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Berufung ist zwar fristgerecht eingereicht, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Anforderungen des § 520 III 2 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Verwerfung ihrer Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 08.04.2024 (Bl. 88 ff. BA) hingewiesen worden. Sie hat innerhalb der ihr gesetzten und verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 31.05.2024 (Bl. 113 ff. BA) Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, fest. Die Stellungnahme der Klägerin gibt lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Ausführungen: 1. Zu der maßgeblichen, die Unzulässigkeit der Berufung begründenden Erwägung des Senates verhält sich die Stellungnahme der Klägerin bereits nicht. Völlig unabhängig von der von ihr in der Berufungsbegründung wie auch im Schriftsatz vom 31.05.2024 (vgl. Seiten 2 f. des Schriftsatzes vom 31.05.2024, Bl. 114 f. BA) umfänglich thematisierten Frage der entgegenstehenden Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts Aachen im Vorprozess ist die klägerische Berufung jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin es versäumt hat, in der Berufungsbegründung zugleich auch die weitere Erwägung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung anzugreifen, die Klägerin habe die Kausalität der behaupteten Verfälschungen für den Ausgang der beiden Vorprozesse nicht schlüssig dargetan, weshalb die Klage nicht nur unzulässig, sondern darüber hinaus auch unbegründet sei. Diese Erwägung trägt die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts unabhängig von den Ausführungen des Landgerichts zur entgegenstehenden Rechtskraft. Letztere Frage kann daher im Ergebnis dahinstehen und bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senates. Darauf hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 08.04.2024 hingewiesen (vgl. Seiten 2 f. des Beschlusses vom 08.04.2024, Bl. 89 f. BA). Hiergegen erinnert die Stellungnahme der Klägerin nichts Rechtserhebliches, insbesondere sind die dort getätigten ergänzenden Ausführungen nicht geeignet, die Berufung zulässig zu machen. Selbst wenn man diese in dem Sinne verstehen wollte, dass nunmehr ein Angriff erfolgen soll, wäre dies zu spät. Die Berufung muss innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet werden. 2. Die weiteren Erwägungen des Senates zu der darüber hinaus vorliegenden Unbegründetheit der Berufung (vgl. Seiten 3 ff. des Beschlusses vom 08.04.2024, Bl. 90 ff. BA) sind nur vorsorglich erfolgt. Auf sie kommt es mit Blick auf die Unzulässigkeit der klägerischen Berufung nicht mehr streitentscheidend an. Folglich sind auch die auf sie bezogenen Erwägungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (vgl. Seiten 3 ff. des Schriftsatzes vom 31.05.2024, Bl. 90 ff. BA) in rechtlicher Hinsicht ohne Relevanz. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Senates mit diesen Erwägungen bedarf es vor diesem Hintergrund strenggenommen nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch diese nicht durchgreifend sind und der klägerischen Berufung – selbst im Falle ihrer unterstellten Zulässigkeit – nicht zum Erfolg verhelfen könnten. (a) Soweit es den Vorprozess vor dem Landgericht Bonn anbelangt, wendet sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 31.05.2024, Bl. 117 BA) inhaltlich bereits nicht gegen die Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss dazu, dass es sich bei der Rücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn um eine von ihr eigenverantwortlich vorgenommene Prozesshandlung gehandelt habe (vgl. hierzu Seite 4, Ziffer II 2 des Beschlusses des Senates vom 08.04.2024, Bl. 91 BA). Der von ihr gleichwohl in der Stellungnahme in den Raum gestellte Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Verfälschungen der Behandlungsdokumentation und dem Prozessverlust erschließt sich dem Senat vor diesem Hintergrund nicht. Für eigenverantwortliche Prozesshandlungen der Klägerin haftet der Beklagte ebenso wenig wie für eigene Versäumnisse im Rahmen der klägerischen Prozessführung im Vorprozess vor dem Landgericht Aachen. Diese und ihre prozessualen Folgen sind vielmehr unabhängig von etwaigen von dem Beklagten vorgenommenen Verfälschungen der Patientendokumentation. (b) Auch die Erwägungen, mit denen die Klägerin in Bezug auf den Vorprozess vor dem Landgericht Aachen einen Kausalzusammenhang zu konstruieren versucht (vgl. Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 31.05.2024, Bl. 116 f. BA), sind nicht durchgreifend. Soweit es die von der Klägerin konkret thematisierte Eintragung vom 12.05.2009 in der Karteikarte der Klägerin anbelangt, wurden die Umstände, unter denen diese Eintragung erfolgt ist, dem Landgericht Aachen unstreitig vor Erlass der Entscheidung in dem Vorprozess offen gelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 31.05.2024, Bl. 117 BA) steht dies sehr wohl einem Kausalzusammenhang der dem Beklagten vorgeworfenen Handlung mit dem Ausgang des Vorprozesses entgegen. Ein solcher käme nur dann in Betracht, wenn das Landgericht infolge einer Handlung des Beklagten über die Art und Weise des Zustandekommens der betreffenden Eintragung geirrt hätte. Dies war indes unstreitig nicht der Fall. Ihre gegenteilige Auffassung begründet die Klägerin in ihrer Stellungnahme nicht näher. Der materiell-rechtliche wie prozessuale Umgang des Landgerichts mit dem Wissen um die Umstände der Eintragung vom 12.05.2009 kann nicht dem Beklagten angelastet werden. Denn er lag nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten und konnte von ihm auch nicht beeinflusst werden. Dass die Wertung und Vorgehensweise des Landgerichts ohne Rechtsfehler war, ist von den Rechtsmittelgerichten bestätigt worden. Diese Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen (vgl. Seite 5 des Beschlusses vom 08.04.2024, Bl. 92 BA). (c) Hinsichtlich der von der Klägerin in ihrer Stellungnahme weiterhin umfänglich thematisierten Materialwahl für die Provisorien im Rahmen des seinerzeitigen Behandlungsgeschehens (vgl. Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 31.05.2024, Bl. 116 f. BA) erschließt sich auf der Grundlage ihrer Ausführungen bereits nicht, inwieweit Fälschungen des Beklagten zu der von ihr gerügten unzulänglichen Sachaufklärung durch den gerichtlichen Sachverständigen geführt oder beigetragen haben sollen. Die diesbezüglich in der Stellungnahme geäußerte Kritik scheint sich an der Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen festzumachen und nicht an Verfälschungen der Patientendokumentation durch den Beklagten. Dass die Sachaufklärung im Vorprozess vor dem Landgericht Aachen Rechtsfehler nicht aufwies, steht aber rechtskräftig fest. Ohnehin erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen Gründen die Klägerin in Bezug auf die Materialwahl weitergehenden Aufklärungsbedarf sieht. In Bezug auf das Langzeitprovisorium hat das Landgericht Aachen im Vorprozess zugunsten der Klägerin einen Behandlungsfehler angenommen und ein Schmerzensgeld zuerkannt, das sich an den schmerzensgeldrelevanten Umständen, vor allem der Dauer und der Intensität der erlittenen Schmerzen und der Dauer der erforderlich gewordenen Behandlung orientierte. Inwieweit der Beklagte die Behandlungsdokumentation in Bezug auf diese für die Schmerzensgeldbemessung relevante Umstände verfälscht haben soll, ggf. in welcher Weise, vermag der Senat dem Klägervortrag auch in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht mit der erforderlichen Substanz zu entnehmen. Dass – wie die Klägerin meint – die von ihr als unzutreffend dokumentiert gesehene Chronologie der Ereignisse die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes gerechtfertigt hätte (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 31.05.2024, Bl. 118 BA), erschließt sich nicht. Diese hat keine Relevanz für die vorgenannten schmerzensgeldrelevanten Umstände. Im Hinblick auf die Materialwahl für das Kurzzeitprovisorium bestand nach der in den Rechtsmittelinstanzen nicht beanstandeten Auffassung des Landgericht Aachen keine Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung, weil es auch unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin angesichts der geringeren Sensibilität der Mundschleimhaut medizinisch trotz der bestehenden Allergie vertretbar war, einen Verträglichkeitsversuch zu unternehmen. Auf die Erwägungen des Hinweisbeschlusses wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Seite 6 des Beschlusses vom 08.04.2024, Bl. 93 BA). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.