Urteil
11 O 24/11
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Langzeitprovisorium aus methylmethacrylathaltigem Material darf nicht bei bekannter Allergie der Patientin gegen Methylmethacrylat eingesetzt werden.
• Kenntnis einer Allergie durch Behandler begründet die Pflicht, hypoallergene Alternativmaterialien zu verwenden; bloße Mutmaßungen über frühere Materialzusammensetzungen entlasten den Behandler nicht.
• Typische zeitliche Kausalität zwischen Einsetzen eines allergenen Provisoriums und unmittelbar folgenden Beschwerden kann durch Anscheinsbeweis die Verursachung durch den Behandlungsfehler begründen.
• Sogenannte Sowiesokosten (prothetische Neuanfertigung, die unabhängig von einem Behandlungsfehler nötig war) sind nicht ersatzfähig.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur insoweit ersatzfähig, wie sie dem tatsächlich durch den begründeten Anspruch bestimmten Gegenstandswert entsprechen.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Einsatz methylmethacrylathaltigen Provisoriums trotz bekannter Allergie • Ein Langzeitprovisorium aus methylmethacrylathaltigem Material darf nicht bei bekannter Allergie der Patientin gegen Methylmethacrylat eingesetzt werden. • Kenntnis einer Allergie durch Behandler begründet die Pflicht, hypoallergene Alternativmaterialien zu verwenden; bloße Mutmaßungen über frühere Materialzusammensetzungen entlasten den Behandler nicht. • Typische zeitliche Kausalität zwischen Einsetzen eines allergenen Provisoriums und unmittelbar folgenden Beschwerden kann durch Anscheinsbeweis die Verursachung durch den Behandlungsfehler begründen. • Sogenannte Sowiesokosten (prothetische Neuanfertigung, die unabhängig von einem Behandlungsfehler nötig war) sind nicht ersatzfähig. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur insoweit ersatzfähig, wie sie dem tatsächlich durch den begründeten Anspruch bestimmten Gegenstandswert entsprechen. Die Klägerin suchte die Klinik der Beklagten zu 1) wegen zahnprothetischer Probleme auf; Beklagter zu 2) setzte auf Weisung des Beklagten zu 3) nach Extraktionen provisorische Versorgungen ein. Die Klägerin war Allergikerin gegen Methylmethacrylat; dies war in ihrem Allergieausweis dokumentiert und den Behandlern bekannt oder mitgeteilt worden. Am 07.08.2009 wurde der Klägerin ein Langzeitprovisorium aus Kunststoff (streitig: Wipo-Dur) eingesetzt; unmittelbar danach traten bei ihr Juckreiz, Brennen im Mund und herpesähnliche Symptome auf. Die Klägerin verlangte die Entfernung, die erst am 20.08.2009 erfolgte; sie erstattete einen Teil der Kosten für das Provisorium zurück. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden; die Beklagten bestritten Behandlungsfehler und rügten mangelnde Beweislage und Indikation für entfernte Zähne. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus §§ 280 I, 278 BGB aus dem Behandlungsvertrag, die des Beklagten zu 2) aus § 823 I BGB. • Behandlungsfehler: Das Einsetzen des Langzeitprovisoriums aus Wipo-Dur war behandlungsfehlerhaft, weil das Material methylmethacrylathaltig ist und die Allergie der Klägerin gegen Methylmethacrylat den Behandlern bekannt war. • Kenntnis der Allergie: Der Beklagte zu 2) wusste von der Allergie (mündliche Mitteilung/Allergiepass); auf bloße Vermutungen über die Zusammensetzung früheren Zahnersatzes durfte er sich nicht verlassen. • Materialfeststellung: Beweiswürdigung ergab, dass das eingesetzte Provisorium nach Unterlagen und Sachverständigenaussage aus Wipo-Dur bestand; widersprüchliche Laborangaben wurden durch Gutschrift korrigiert. • Kausalität: Die unmittelbare zeitliche Folge der Symptome nach Einsetzen des Provisoriums begründet Anscheinsbeweis für die Verursachung durch das allergene Material; andere Ursachen liegen nicht nahe. • Schadensbemessung Schmerzensgeld: Nach § 253 II BGB wurde ein Schmerzensgeld von 800 Euro festgesetzt wegen 12-tägiger, dennoch erheblicher Beschwerden sowie Belastung durch Entfernung. • Fahrtkosten: Ersatz der Fahrtkosten für notwendige Fahrten zur Entfernung des Provisoriums wurde nach § 287 ZPO geschätzt (123 Euro). • Weitere Schadensposten: Kosten einer neuen Zahnversorgung (Sowiesokosten) sind nicht ersatzfähig, da diese unabhängig von dem Behandlungsfehler erforderlich und von der Klägerin gewollt waren. • Zähnextraktionen: Für die fraglichen Extraktionen (insbesondere 11, 34 und weitere) ergab die Beweisaufnahme überwiegend medizinische Indikationen; für Beschädigung des Zahns 17 konnte kein schadensersatzpflichtiger Fehler festgestellt werden. • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Erstattungsfähig nur anteilig nach dem Gegenstandswert des begründeten Anspruchs (923 €), sodass nach Zahlung 150 € verbleibende 5,20 € zu erstatten sind. • Zinsen/Kosten: Zinsanspruch aus §§ 291, 288 I Satz 2 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidung nach ZPO. Die Klage wurde teilweise stattgegeben. Die Beklagten zu 1) und 2) wurden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 923 Euro zuzüglich Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 17.02.2011 bzw. 11.02.2011–16.02.2011 für einen Teilbetrag) zu zahlen sowie 5,20 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin am 07.08.2009 durch das Einsetzen eines methylmethacrylathaltigen Langzeitprovisoriums trotz bekannter Allergie behandlungsfehlerhaft belastet wurde und hieraus für einen Zeitraum von etwa zwölf Tagen erhebliche Beschwerden entstanden sind; dafür wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro sowie Fahrtkostenerstattung zugesprochen. Weitere geltend gemachte Schadenspositionen, insbesondere die Kosten einer neuen prothetischen Versorgung in hoher Höhe, sind nicht ersatzfähig, weil sie bereits unabhängig von einem Behandlungsfehler notwendig waren oder nicht hinreichend substantiiert wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.