Beschluss
2 Ws 146/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0619.2WS146.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe: Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die mit Vorlageverfügung vom 13.03.2024 zum Verfahrensgang und zur Begründung das Folgende ausgeführt hat: „I. Mit Urteil vom 14.08.2003 (21 L 90 Js 976/01 – 1/03) hat das Landgericht Bonn den Beschwerdeführer wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie der Verabredung zur Begehung des Verbrechens des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und einen Betrag in Höhe von 85.000,00 Euro für verfallen erklärt. Das Urteil ist seit dem 22.08.2003 rechtskräftig (Bl. 3 ff. d. VH-Doppel). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.09.2023 hat der Verurteilte beantragt, die weitere Vollstreckung des Wertersatzverfalls aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2023 wegen Vollstreckungsverjährung für unzulässig zu erklären (Bl. 961 ff. d. VH-Doppel). Zur Begründung hat er ausgeführt, mit Ablauf des 21.08.2013 sei das Vollstreckungshindernis der Verjährung eingetreten. Darüber hinaus erweise sich die weitere Vollstreckung des Wertersatzverfalls als unverhältnismäßig. Mit Beschluss vom 17.01.2024 hat das Landgericht Bonn die Anträge des Verurteilten, die weitere Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2023 wegen Vollstreckungsverjährung für unzulässig zu erklären sowie hilfsweise das Unterbleiben der weiteren Vollstreckung der Verfallsentscheidung anzuordnen abgelehnt (Bl. 1041 ff. d. VH-Doppel). Gegen diesen, seinem Verteidiger am 25.01.2024 zugestellten (Bl.1046, 1048 d. VH-Doppel), Beschluss hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.01.2024 (Bl. 1050 f. d. VH-Doppel) Beschwerde eingelegt. II. 1. Die Beschwerde des Verurteilten vom 30.01.2024 ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 458 Abs. 1, 459g Abs. 2, Abs. 5 Satz 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Das Vollstreckungshindernis der Verjährung ist nicht eingetreten. Gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB verjährt die Vollstreckung einer neben einer Strafe erkannten Einziehung nicht früher als der Eintritt der jeweils längeren Vollstreckungsverjährung. Der Verurteilte ist mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Hinsichtlich dieser, seit dem 22.08.2003 rechtskräftigen, Gesamtfreiheitsstrafe beträgt die Vollstreckungsverjährungsfrist gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 StGB fünfundzwanzig Jahre. Die Vollstreckung der Wertersatzverfallentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2003 tritt somit nicht vor Ablauf des 22.08.2028 ein. b) Die weitere Vollstreckung der Wertersatzverfallentscheidung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 17.01.2024 Bezug genommen.“ Dem stimmt der Senat zu. Er folgt der Strafkammer sowohl hinsichtlich der unter Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses dargelegten Auffassung, nach der Vollstreckungsverjährung in Bezug auf die Verfallsentscheidung gemäß §§ 79 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 StGB frühestens 25 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung, mithin frühestens am 22.08.2028, eintritt (vgl. unten b), als auch hinsichtlich der Ausführungen unter Ziffer III. des angefochtenen Beschlusses, wonach die Vollstreckung der Verfallsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2003 im Ergebnis derzeit nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu unterbleiben hat (vgl. unten d). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 18.03.2024 rechtfertigen demgegenüber keine abweichende Bewertung: a) Soweit die Beschwerde zunächst einwendet, die Kammer sei von einem „gänzlich falschen Sachverhalt“ ausgegangen, indem sie angenommen habe, dass eine bewilligte Ratenzahlung in Höhe von 10,00 € bestehe, verkürzt sie die Feststellungen und Wertungen des angefochtenen Beschlusses. Die Kammer hat – was tatsächlich zutreffend ist - unter Ziffer I. der Beschlussgründe festgestellt, dass der Verurteilte eine freiwillige Ratenzahlung von zuletzt 10,- € monatlich letztmalig am 18.11.2015 vorgenommen und die freiwillige Zahlung mit schriftlicher Ankündigung vom 11.10.2015 eingestellt hat. Unter Ziffer II. der Beschlussgründe hat sie u.a. ausgeführt, dass den eingeengten finanziellen Verhältnissen des Verurteilten u.a. über die „Möglichkeit der Ratenzahlung“ begegnet werde und angesichts der „zuletzt bewilligten Rate“ in Höhe von 10,00 € auch nicht die Gefahr einer erdrosselnden Wirkung durch die Vollstreckung bestehe. Die Strafkammer hat den Sachverhalt demnach zutreffend dahingehend festgestellt und gewürdigt, dass dem Verurteilten zuletzt, d.h. in der Vergangenheit, eine sehr moderate Ratenzahlung bewilligt worden war, welche er von sich aus beendet hat. Die ausdrückliche Feststellung, dass die Ratenzahlungsvereinbarung aktuell noch fortbesteht, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen; darauf kommt es aber im Übrigen auch nicht an (vgl. dazu unter d)). b) Die Beschwerde wendet sich darüber hinaus auch in rechtlicher Hinsicht ohne Erfolg gegen die Auffassung der Kammer, die unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 5 S. 1 StGB und die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2023 (III ZR 178/22, zitiert nach juris, vgl. insbesondere Rn. 17) zu Recht angenommen hat, dass eine Vollstreckungsverjährung frühestens am 22.08.2028 eintritt. Im Einklang mit der Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung folgt der Senat der – in ausdrücklicher Abgrenzung zu der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.11.2010 (2 Ws 53-54/10, zitiert nach juris) ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung in ihrer Begründung und dem Ergebnis, nach dem die Angleichung verschiedener Vollstreckungsverjährungsfristen mit unterschiedlicher Länge im Sinne von § 79 Abs. 5 S. 1 StGB nicht mit dem späteren Erlass der der längeren Frist zugrundeliegenden Strafe oder Maßnahme entfällt (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 19 ff.). Dafür spricht zunächst die Systematik des Gesetzes, namentlich der Umstand, dass § 79 StGB eine „echte“ Fristenregelung darstellt, deren Länge im Zeitpunkt ihres Beginns feststeht, ohne dass der Regelung entnommen werden kann, dass die einmal erfolgte Angleichung nach Maßgabe des § 79 Abs. 5 S. 1 StGB durch nachträgliche Ereignisse wieder entfallen soll oder entfallen könnte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20). Dafür sprechen ferner Sinn und Zweck einer Verjährungsfrist, die vor allem Rechtssicherheit schaffen und dem Rechtsfrieden dienen und die sowohl für den Verurteilten als auch für die Vollstreckungsbehörde klare Vorgaben machen soll; eine nachträgliche Verkürzung der nach § 79 Abs. 5 S. 1 StGB berechneten und insoweit von Beginn an klar bestimmten Frist würde diese Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21). Schließlich stützt auch die Entstehungsgeschichte der Norm die durch den Bundesgerichtshof vertretene Ansicht, da der Gesetzgeber die Regelung über die Fristenangleichung bewusst in den Kontext der sonstigen Verjährungsfristen eingefügt hat, was gerade für seine Absicht spricht, eine einheitliche, von Unwägbarkeiten unabhängige Fristenregelung zu schaffen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23). Der Wortlaut von § 79 Abs. 5 S. 1 StGB steht der aufgezeigten Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22). Der Senat folgt demnach – mit der Begründung des Bundesgerichtshofs – der von der Verteidigung benannten, gegenteiligen Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (a.a.O., juris Rn. 20 ff.) nicht. Zwar ist auch diese Ansicht mit dem Wortlaut des § 79 Abs. 5 StGB nicht unvereinbar und in der Sache begründbar. Indes lässt sich der seitens des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gemachte Zusatz „wenn die Vollstreckung in Teilen noch aussteht“ (vgl. a.a.O., juris Rn. 23) weder dem ausdrücklichen Wortlaut noch der Gesetzessystematik noch der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen (s. BGH a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hat dieser Auslegung des Hanseatischen Oberlandesgerichts insoweit zu Recht auch entgegengehalten, dass der Gesetzgeber keine entsprechende positive Regelung getroffen hat, obwohl es eine in einer Vielzahl von Fällen absehbare Entwicklung war, dass die Strafe oder Maßnahme mit der längeren Verjährungsfrist vollstreckt oder erlassen sein könnte, bevor die andere Strafe oder Maßnahme erlassen war (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20 a.E.). Auch die sonstige Argumentation der Verteidigung gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2023 erfordert bzw. rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Der Hinweis, dass es seit der Erlassentscheidung des Landgerichts Bonn vom 12.02.2019 (54 StVK 532-533/13 BEW, vgl. Bl. 851 d.A.) „nichts mehr zu vollstrecken“ gebe, weil die Strafe erlassen sei, geht daran vorbei, dass ausweislich des Tenors des vorbezeichneten Beschlusses „die zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen“ aus den Urteilen des Appellationsgerichts Pau vom 16.06.1998 und des Landgerichts Bonn vom 14.08.2003 erlassen werden; daraus folgt nicht, dass zugleich auch die Nebenentscheidung, namentlich die Verfallsentscheidung aus dem letztgenannten Urteil, „erlassen“ ist. Dementsprechend handelt es sich bei der durch den Bundesgerichtshof für zutreffend erachteten Rechtsanwendung entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht um eine „reine Fiktion“. Soweit die Verteidigung schließlich darauf verweist, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch einen Zivilsenat getroffen worden ist, vermag dies die inhaltliche Entscheidung der ausdrücklich zu § 79 Abs. 5 StGB als Norm des materiellen Strafrechts ergangenen, vorliegend ebenfalls entscheidungserheblichen Rechtsfrage offenkundig nicht in Zweifel zu ziehen. c) Soweit die Beschwerde zudem beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft den Eintritt der Verjährung in ihrer Berechnung auf Blatt 879 d.A. - abweichend von der Strafkammer - auf den 09.03.2026 datiert, kommt es im Rahmen der vorliegend zu treffenden Entscheidung darauf nicht an, da Vollstreckungsverjährung auch nach der Berechnung der Staatsanwaltschaft jedenfalls derzeit nicht eingetreten ist; für das weitere Verfahren weist der Senat indes darauf hin, dass der vorgenannten Berechnung – insoweit aus den unter b) aufgezeigten Gründen unzutreffend – die Annahme eine Verjährungsfrist von lediglich zehn Jahren zugrunde liegt. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 79 Abs. 5 S. 1 StGB auch in Bezug auf die Verfallsentscheidung gilt, beträgt vorliegend gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 StGB indes 25 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. d) Die Strafkammer hat im Ergebnis auch zu Recht ausgeführt, dass das Unterbleiben der Vollstreckung der Verfallsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2003 auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten anzuordnen war. aa) Soweit die Kammer im rechtlichen Ansatz § 459g Abs. 5 StPO in der aktuellen Fassung des Gesetzes vom 25.06.2021, das am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, angewendet hat, ist die Rechtsanwendung mit Blick auf die Regelungen in Art. 316h EGStGB nicht unumstritten. Denn der Verurteilte hat die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten seinerseits bereits vor Inkrafttreten des § 459g Abs. 5 S. 1 StGB (in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung) begangen und ist wegen dieser Taten auch vor diesem Zeitpunkt bereits verurteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. Beschluss v. 18.08.2022, III-5 Ws 211/22, zitiert nach juris) erstreckt sich der Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des Art. 316h S. 2 EGStGB nicht nur auf das materielle, sondern auch auf das Prozessrecht, so dass – auch vorliegend – die bis zum 30.06.2017 geltenden Vorschriften, namentlich §§ 459g Abs. 2, 459d Abs. 1 StPO in der vom 01.01.2000 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung, anwendbar wären (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 17; a.A. OLG München, Beschluss v. 03.11.2017, 3 Ws 861/17, zitiert nach juris; vgl. auch Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage, § 459g Rn. 1 m.w.N.). Soweit danach die Vollstreckung von Nebenforderungen, die zu einer Geldforderung verpflichten, u.a. dann unterbleibt, wenn in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt worden ist und die Vollstreckung der Geldforderung „die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren“ kann, liegen diese Voraussetzungen, auf die sich auch der Verurteilte selbst nicht beruft, ersichtlich nicht vor (vgl. auch unten bb), ddd) u. eee) ). bb) Die aufgezeigte Rechtsfrage bedarf indes keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man § 459g Abs. 5 StPO mit der Strafkammer in der aktuellen, durch Gesetz vom 25.06.2021 neugefassten Fassung anwendet, erweist sich die Vollstreckung nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht als unverhältnismäßig. aaa) Die Vorschrift des § 459g Abs. 5 StPO enthält eine ausdrückliche Normierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich die Vollstreckung von Wertersatzeinziehungen im Sinne des § 73c StGB über Verweisungen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet und damit u.a. auch Pfändungsschutzvorschriften gelten; an die Unverhältnismäßigkeit sind daher nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. Nach den Gesetzesmaterialien soll Absatz 5 insbesondere für Fälle in Betracht kommen, in denen das vom Gesetzgeber zugrundeliegende Bedürfnis der Vermögensanordnung stark herabgesetzt ist, etwa weil der Betroffene das Erlangte „auf schicksalhafte …Weise“, z.B. infolge schwerer Krankheit, verloren hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 459g Rn. 13, 13a). bbb) Einen solchen Fall hat die Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden, vorliegend nicht überschrittenen Beurteilungsspielraumes (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 13) zu Recht nicht angenommen. Auch insoweit rechtfertigt die Beschwerdebegründung, die in weiten Teilen eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 22.09.2023 darstellt, keine abweichende Bewertung. Auf die dort aufgezählten Umstände, die nach Auffassung der Verteidigung eine Unverhältnismäßigkeit begründen sollen, ist die Kammer im Wesentlichen eingegangen und hat diese in der Gesamtschau für eine von der Verteidigung geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit nicht ausreichen lassen. ccc) Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den von dem Verurteilten geltend gemachten Umstand einer „Entreicherung“, der vorliegend aus mehreren Gründen nicht durchgreift: Die Kammer hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass eine Entreicherung seit der Neufassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO mit Wirkung zum 01.07.2021 keinen Anordnungsgrund mehr darstellt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 459g Rn. 13) und auch hier eine Unverhältnismäßigkeit nicht zu begründen vermag. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob in rechtlicher Hinsicht der Auffassung zu folgen ist, nach der die vorbezeichnete Neuregelung auch für Taten Anwendung findet, die vor dem 01.07.2021 begangen bzw. beendet worden sind (vgl. OLG Hamburg, StrafO 2023, 115; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 07.07.2022, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; OLG Hamm, Beschluss v. 18.08.2022, zitiert nach juris, Rn. 19; vgl. zum Streitstand: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 459g Rn. 13c). Denn der Verurteilte hat - wie bereits ausgeführt - die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten seinerseits bereits vor Geltung des § 459g Abs. 5 S. 1 StGB in der ab dem 01.07.2017 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, welche die Entreicherung als ausdrücklich gesetzlich geregelten Anordnungsgrund vorgesehen hat, begangen; bereits insoweit ist der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (1 Ws 122/22, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 25), auf die sich die Verteidigung stützt, zugrundeliegende Sachverhalt, bei dem die Taten im Jahr 2020 begangen wurden, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Selbst wenn man aber im Sinne einer Meistbegünstigung des Verurteilten - ungeachtet der weiteren daraus resultierenden Rechtsfragen (vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 19) - das mildere Zwischenrecht des § 459g, Abs. 5 StPO in der vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung anwenden würde, hat der Verurteilte eine Entreicherung jedenfalls schon in tatsächlicher Hinsicht vorliegend nicht ausreichend konkret dargetan; der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 09.10.2023 (vgl. Bl. 954 ff. d.A., 957 ff. d.A.). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang Feststellungen aus der Anlassverurteilung des Tatgerichts vom 14.08.2003 in ihre Beschwerdebegründung einrückt und bewertet, um die Berechnung der Verfallsentscheidung im Urteil in Zweifel zu ziehen, hat die Staatsanwaltschaft zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch aus den entsprechenden Feststellungen eine Entreicherung nicht ergibt und der Verurteilte es im Übrigen unterlassen hat, die entsprechenden Einwendungen im Erkenntnisverfahren im Wege der Revision geltend zu machen. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass ungeachtet des Umstands, dass ein etwaiger Abfluss des vereinnahmten Geldes nicht zwangsläufig zu einer Unverhältnismäßigkeit der gesamten Vollstreckung führen würde, der Verurteilte einen entsprechenden Abfluss und damit eine Entreicherung tatsächlich schon nicht hinreichend substantiiert dargetan hat. Es besteht für das Gericht insoweit keine Amtsaufklärungspflicht, vielmehr muss die Tatsachengrundlage – soweit nicht entsprechende Tatsachen den Behörden ohnehin bereits bekannt sind – vom Einziehungsadressaten dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.,Rn. 13 a.E. m.w.N.). Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass im Besitz des Verurteilten befindlichen Gelder in nicht unerheblichem Umfang sichergestellt und gepfändet worden sind. ddd) Jedenfalls hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Abwägung zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Verurteilte - was er selbst nicht grundsätzlich in Abrede stellt - nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dazu in der Lage ist, zumindest im Wege der - ggf. moderaten und niederschwelligen - Ratenzahlung die Forderung aus der Einziehungsentscheidung jedenfalls teilweise zu bedienen. Denn die Möglichkeit einer Zahlungserleichterung gemäß §§ 459g Abs. 2, 459a StPO geht der Anordnung nach § 459g Abs. 5 StPO in jedem Falle vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 13a). Soweit die Verteidigung insoweit einwendet, dass es derzeit keine Ratenzahlungsvereinbarung mehr gebe und die Staatsanwaltschaft den gesamten noch offenen Verfallsbetrag in Höhe von 80.099,54 € vollstrecke, kann sich der Verurteilte zur Begründung der von ihm reklamierten Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung hierauf nicht mit Erfolg berufen. Denn er selbst hat mit schriftlichen Ankündigungen vom 11.10.2015 (vgl. Bl. 654, 658 d.A.) die ihm durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30.09.2015 (vgl. Bl. 646 d.A.) - moderat und angemessen - bewilligte Zahlung von Raten in Höhe von zuletzt 10,- €/monatlich unter Hinweis darauf, dass er „nur durch Verweigerung der Zahlung … die zehn Jahre Verjährungszeit um“ bekomme, d.h. mit der ausdrücklichen Zielsetzung, dadurch die Vollstreckungsverjährung herbeizuführen, eingestellt. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der gesamten titulierten und noch offenstehenden Forderung betreibt. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang unter anderem auch den Durchsuchungsbeschluss der Kammer vom 27.04.2023 beanstandet und meint, dieser spreche „bzgl. einer erdrosselnden Wirkung Bände“, hätte es dem Verurteilten freigestanden, diesen Beschluss mit der Beschwerde nach § 304 StPO anzufechten. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 09.10.2023 (vgl. Bl. 954 ff., Bl. 956 d.A.) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Resozialisierung eines Einziehungs- oder Verfallsschuldners durch die zivilprozessualen Pfändungsfreigrenzen sowie die Möglichkeit, einzelne, präsumtiv rechtswidrige Vollstreckungshandlungen mit den hierfür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln anzugreifen und für unzulässig erklären zu lassen, geschützt wird (vgl. dazu auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 459g Rn. 13). Aus einer im Einzelfall ggf. anzunehmenden Unzulässigkeit einer Vollstreckungshandlung folgt jedenfalls nicht die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung an sich. Soweit die Verteidigung schließlich die Auffassung vertritt, das Landgericht gehe „offensichtlich“ davon aus, dass bei einer Vollstreckung oberhalb einer Rate von 10,00 € eine „erdrosselnde“ Wirkung zu bejahen sei, lässt sich Entsprechendes der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Die Kammer hat lediglich ausgeführt, dass angesichts der zuletzt gezahlten monatlichen Rate in Höhe von 10,00 €, die die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten mit Blick auf die von ihm vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligt hat, die Gefahr einer erdrosselnden Wirkung durch die Vollstreckung nicht bestehe. Einen erneuten Ratenzahlungsantrag, über den bzw. dessen Höhe gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hätte, hat der Verurteilte, nachdem er die Zahlungen eingestellt hatte, soweit ersichtlich nicht mehr gestellt. Auch dass er eine auf eine ggf. niedrige Raten gerichtete Zahlungsvereinbarung tatsächlich gar nicht bedienen könnte, hat er nicht behauptet. eee) Vor diesem Hintergrund und ausgehend von dem aufgezeigten strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab vermögen schließlich auch die sonstigen, von der Beschwerdebegründung benannten Umstände, namentlich ein „fehlender Vermögensschaden bei Dritten“, die erfolgte Ratenzahlung während der Haft sowie „der Anspruch auf Resozialisierung mehr als 20 Jahre nach der Verurteilung“, weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung zu begründen. Die Verfallsentscheidung aus dem Anlassurteil des Landgerichts Köln vom 14.08.2003 ist durch den Verurteilten nicht mit der Revision angefochten worden, mithin rechtskräftig und daher nachträglich durch die von der Verteidigung aufgezeigten Umstände im Vollstreckungsverfahren nicht begründet in Zweifel zu ziehen. Der Verurteilte hat die ihm moderat bewilligten Raten im Jahr 2015 – offenkundig ausgehend von einer rechtlich unzutreffenden, weil zu kurz bemessenen Verjährungsfrist – aus freien Stücken und in der Absicht, den Eintritt der Verjährung herbeizuführen, eingestellt, ohne zu diesem Zeitpunkt oder in der Folgezeit eine tatsächliche Notlage oder sonstige „schicksalhafte“ Umstände konkret darzulegen, die geeignet wären, die Unverhältnismäßigkeit zu begründen. Weder stellt die auf gesetzlicher Grundlage fortgesetzte Vollstreckung eine „Drangsalierung“ seiner Person dar noch ist mit Blick auf die bestehenden Pfändungsschutzvorschriften und gesetzlich auch im Vollstreckungsverfahren eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten seine Resozialisierung gefährdet.