Hinweisbeschluss
25 UF 69/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0918.25UF69.24.00
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Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 13.05.2024 (314 F 119/23) kostenpflichtig zurückzuweisen.
II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.10.2024. Auf die kostensparende Möglichkeit der Beschwerderücknahme wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 13.05.2024 (314 F 119/23) kostenpflichtig zurückzuweisen. II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.10.2024 . Auf die kostensparende Möglichkeit der Beschwerderücknahme wird hingewiesen. Gründe: Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab, da diese bereits im ersten Rechtszug durchgeführt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht entschieden, dass der Antrag der Antragstellerin, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzeitig zu beenden, unbegründet ist. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, sondern gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: 1. Der Senat schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass der notariell beurkundete Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall der Ehescheidung in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe- und Verzichtsvertrag den Ausschluss des vorzeitigen Zugewinnausgleichs gemäß § 1385 BGB mitumfasst, auch wenn dieser nicht ausdrücklich im Vertrag genannt wird. Verträge sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist die beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.052003 – V ZR 240/02 –, Rn. 10, juris, m. w. N.; vgl. auch Busche in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2021, beck-online; § 157 Rn. 7 m. w. N.). Bei der Auslegung der einem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärung ist zudem gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Nach dieser Maßgabe ist Ziffer 1 des Ehe- und Verzichtsvertrags entgegen der Auffassung der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle der Scheidung den vorzeitigen Zugewinnausgleich einschließt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass auch der Antragsgegner den Zugewinnausgleich ausdrücklich nur für den „Fall der Scheidung“ ausschließen wollte, ist festzuhalten, dass der Begriff „Fall“ hier nicht auf einen Zeitpunkt hinweist, sondern auf eine Fallkonstellation, nämlich die – erfolgreiche – Durchführung des Scheidungsverfahrens. Zwar haben die Beteiligten keine ausdrückliche Regelung über den vorzeitigen Zugewinnausgleich getroffen. Doch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen kann Sinn und Zweck des ausdrücklich vereinbarten Ausschlusses des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung nur gewesen sein, dass beide Beteiligten auf jeglichen Ausgleich eines Zugewinns für diesen Fall verzichten wollten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welches Interesse die Beteiligten daran gehabt haben sollen, einen Zugewinnausgleich zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zulassen zu wollen. Dass die Beteiligten über die Frage des vorzeitigen Zugewinnausgleichs möglicherweise bei Vertragsschluss nicht nachgedacht haben, schließt nicht aus, die getroffene Regelung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen insoweit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu betrachten. Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligten den vorzeitigen Zugewinnausgleich hätten zulassen wollen, wenn sie bei Abschluss des Ehevertrags über diese Frage nachgedacht hätten. 2. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung betont, vorläufig gehe es ihr ausschließlich um die Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft , ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welches schützenswerte Interesse sie daran haben könnte, die Zugewinngemeinschaft vor Rechtskraft der Scheidung aufzuheben. Gemäß § 1364 BGB ergeben sich die Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft aus den §§ 1365 ff. BGB. Dies umfasst einerseits Verfügungsbeschränkungen gemäß § 1365 BGB bis § 1369 BGB und andererseits die Regelungen über den Zugewinnausgleich im Todesfall gemäß § 1371 BGB und über den Zugewinnausgleich in anderen Fällen gemäß § 1372 BGB. Wegen des zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe- und Verzichtsvertrags ergeben sich weder in Bezug auf die Regelungen über den Zugewinnausgleich noch in Bezug auf die Regelungen über die Verfügungsbeschränkungen der in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten schützenswerte Interessen der Antragstellerin an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. a) Dass der vorzeitige Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehevertrags im Hinblick auf das laufenden Scheidungsverfahren ausgeschlossen ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts bereits ausgeführt. b) Die Verfügungsbeschränkungen gemäß §§ 1365 bis 1369 BGB sind für beide Beteiligten aufgrund von Ziffer 1a) des Ehevertrags aufgehoben. Auch dies wurde oben ausgeführt. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bringt der Antragstellerin insoweit keinen Vorteil. c) Weitere Rechte kann die Antragstellerin aus der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht herleiten. 3. Der Verzicht auf die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1386 BGB ist in der hiesigen Fallgestaltung nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB, denn der Antragstellerin gehen keine den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts berührenden Rechte verloren. Zwar mag zu diskutieren sein, ob der isolierte Verzicht auf die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Interesse güterrechtlicher Autonomie und Selbständigkeit dann unzulässig ist, wenn die sich aus §§ 1364 bis 1369 BGB ergebenden Verfügungsbeschränkungen ehevertraglich nicht abbedungen sind. Denn in diesem Fall können die Ehegatten durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über ihr jeweiliges Vermögen erlangen. Vorliegend sind aber sämtliche sich aus der Zugewinngemeinschaft ergebenden Verfügungsbeschränkungen der Beteiligten durch den Ehe- und Verzichtsvertrag abbedungen worden, wie bereits ausgeführt wurde. Die Beteiligten sind auch während bestehender Zugewinngemeinschaft in ihrer Verfügungsgewalt über ihr jeweiliges Vermögen nicht beschränkt.