Beschluss
14 WF 134/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:1010.14WF134.24.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Oberlandesgericht O. wegen Besorgnis der Befangenheit vom 09.10.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Oberlandesgericht O. wegen Besorgnis der Befangenheit vom 09.10.2024 wird als unzulässig verworfen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Der Antrag des Kindesvaters vom 09.10.2024 auf Ablehnung der Richterin am Oberlandesgericht O. wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist durch den als Befangen abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird, seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet, es gar nicht begründet ist oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis offenkundig zu verneinen ist (BGH, Beschluss vom 12.10.2011 − V ZR 8/10). So liegt der Fall hier. Selbst bei wohlwollender Auslegung des Befangenheitsgesuchs nach vollständiger Erfassung seines Inhalts ist das Befangenheitsgesuch völlig ungeeignet, Anhaltspunkte für eine Befangenheit darzulegen. Soweit vorgetragen wird, es gehe um Gesichtspunkte, die die Richterin übersehen habe, ist dies ersichtlich kein Gesichtspunkt des Befangenheitsgesuchs, sondern der Anhörungsrüge. Die dienstliche Äußerung der Amtsrichterin vom 24.04.2024 spielt vorliegend keine Rolle, ist also ebenfalls völlig ungeeignet, Anhaltspunkte für eine Befangenheit des zuständigen Senatsmitglieds zu begründen. Die weiteren Ausführungen zu dem Verhalten der verfahrensbetroffenen Jugendlichen im amtsgerichtlichen Verfahren stellen unter keinem Gesichtspunkt Umstände dar, die auf eine Befangenheit des Senatsmitglieds schließen lassen. Soweit der Kindesvater Rechtsansichten äußert, ist ihm als Rechtsanwalt und aus den vorangegangenen Entscheidungen des Senats zum amtsgerichtlichen Verfahren 29 F 33 /23 bekannt, dass es in Befangenheitsverfahren nicht um die rechtliche Überprüfung von gerichtlichen Maßnahmen geht. Hinzu kommt, dass es sich hier nicht um Maßnahmen der nunmehr als Befangen abgelehnten Richterin handelt. Da somit selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise nichts gerügt wird, was auf eine parteiliche oder voreingenommene Sicht auf das Verfahren durch das Senatsmitglied O. spricht, war das Gesuch auch unter Beachtung der strengen verfassungsrechtlichen Grundlagen als unzulässig zu verwerfen. Auf die Frage, ob der Kindsvater zudem rechtsmissbräuchlich handelt, nachdem zuvor bereits seine im amtsgerichtlichen Verfahren 29 F 33/23 gestellten Befangenheitsanträge gegen die Richterin am Amtsgericht L. vom 21.03.2023 (II-14 WF 91/23), 25.09.2023 (II-14 WF 165/23) und 23.04.2024 (II-14 WF 92/24) sowie die jeweils erhobenen Anhörungsrügen durch den Senat zurückgewiesen worden sind, braucht vor diesem Gesichtspunkt nicht eingegangen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.