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Urteil

4 U 129/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1029.4U129.23.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2023 verkündete Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 32/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Q. R. G. (nachfolgend Gesellschaft) vom 27.04.2022 gefasste Beschluss, durch welchen der Kläger aus der Gesellschaft gemäß § 13 der Satzung aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden ist (TOP 7), nichtig ist.

Der Antrag, in dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Q. R. G. ist, wird als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die den Beklagten zu 1. und 2. in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger zu 20 %; im Übrigen tragen die Beklagten zu 1. und 2. diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagten zu 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2023 verkündete Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 32/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: In dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Q. R. G. (nachfolgend Gesellschaft) vom 27.04.2022 gefasste Beschluss, durch welchen der Kläger aus der Gesellschaft gemäß § 13 der Satzung aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden ist (TOP 7), nichtig ist. Der Antrag, in dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Q. R. G. ist, wird als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die den Beklagten zu 1. und 2. in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger zu 20 %; im Übrigen tragen die Beklagten zu 1. und 2. diese selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagten zu 96 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- € festgesetzt.