Beschluss
15 U 300/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0314.15U300.24.00
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Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das „Teil- und Zwischenurteil“ des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 (14 O 286/14) wird zurückgewiesen.
2. Das angefochtene „Teil- und Zwischenurteil“ ist hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das „Teil- und Zwischenurteil“ des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 (14 O 286/14) wird zurückgewiesen. 2. Das angefochtene „Teil- und Zwischenurteil“ ist hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des im Laufe des Verfahrens verstorbenen Klägers (im Folgenden: Erblasser) vom Beklagten vorliegend zuletzt noch die Herausgabe von Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen und daneben im Nachgang an den Schriftsatz vom 25. Mai 2023 (Bl. 3706 ff. d.A.) die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe aller schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungsstücke der Tonaufnahmen, hilfsweise die Herausgabe bestimmter Vervielfältigungsstücke nach einer Verfahrenstrennung. Die dem Begehren zu Grunde liegenden Originalaufnahmen waren während der Arbeit des Beklagten an den Memoiren des Erblassers auf analogen Tonbandkassetten entstanden. Im Zuge der Arbeiten kam es zu einem Zerwürfnis und einer Kündigung. Mit Anwaltsschreiben vom 24. März 2009 (Anlage K 18, Bl. 973 d.A. = Anlage OC-B2, Bl. 2691 d.A.) forderte der Erblasser den Beklagten u.a. auf zu erklären, dass man „sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews…, die im Zuge der Zusammenarbeit… entstanden sind, vollständig herausgeben“ werde. Der Beklagte reagierte darauf nicht. Nachdem unter dem 6./9. Oktober 2009 ein Aufhebungsvertrag zwischen dem die Memoiren des Erblassers verlegenden Verlag und dem Beklagten betreffend einen mit diesem bilateral geschlossenen Vertrag gekommen war, machte der Erblasser mit Schreiben seiner damaligen anwaltlichen Vertreter vom 18. März 2010 (Anlage K 19, Bl. 974 d.A.) geltend, dass der Beklagte zwar „nach eigener Aussage“ aus der Zeit der Memoirenarbeiten „noch vorhandene Akten … vollumfassend“ zurückgegeben habe, dem Erblasser selbst aber noch verschiedene Akten „fehlen“ würden. Er forderte diese, mutmaßlich im Zuge der Recherchearbeiten an den Beklagten übergebenen Unterlagen, darunter auch „Originalakten“ mit dem Zusatz zurück „dies gilt auch für weitere Unterlagen, die unserem Mandaten noch nicht als fehlend aufgefallen sind, aber sich ggf. noch in Ihrem Bestand befinden.“ Mit E-Mail vom 30. März 2010 (Anlage K 20, Bl. 976 d.A.) teilte der Beklagte u.a. mit: „… die in Ihrem Schreiben … aufgeführten Akten befinden sich nicht in meinem Besitz. Kopien, die einst …. gefertigt wurden, können nicht zurückgegeben werden, da sie von mir unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und ausgewertet wurden. Im Übrigen handelt es sich um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte. “ Der Erblasser forderte den Beklagten sodann mit Schreiben vom 15. Juni 2010 (Anlage K 21, Bl. 977 f. d.A.) nochmals zur Rückgabe von Originalakten und gefertigten Kopien sowie zur Abgabe einer Erklärung auf, dass der Beklagte nicht mehr im Besitz von den den Erblasser betreffenden „Originalakten“ sei und diese auch nicht an Dritte weitergegeben habe. Eine Reaktion des Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Über das weitere Schicksal der Originaltonbänder wurde im Übrigen seinerzeit nicht mehr kommuniziert; die Hintergründe dafür sind umstritten. Nach einer Interviewäußerung des Beklagten im Jahr 2012 u.a. zu den bei ihm verbliebenen Originaltonbändern forderte der Erblasser mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2012 (Anlage K 24, Bl. 983 d.A.) fruchtlos eine Verjährungsverzichtserklärung wegen aller Ansprüche. Sodann nahm der Erblasser ab dem 28. Dezember 2012 zunächst den Beklagten in drei Instanzen erfolgreich auf Herausgabe derjenigen (Original-)Tonaufnahmen in Anspruch, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist und die - so die Antragsfassung und die dieser folgende Tenorierung - „in den Jahren 2001 und 2002“ von dem Beklagten aufgenommen worden waren (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 = Bl. 677 ff. d.A.). Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem im Instanzenzug erstrittenen vorläufig vollstreckbaren Herausgabetitel gab der Beklagte im März 2014 insgesamt 200 Tonbandkassetten an den Erblasser heraus; deren damaliger wie heutiger Zustand ist zwischen den Parteien umstritten. Mit Klageschrift vom 24. September 2014 (Bl. 1 ff. d.A.), zugestellt am 7. Oktober 2014 (PZU, Bl. 80 d.A.), hat der Erblasser den Beklagten zusätzlich auch auf Herausgabe „sämtliche(r) Abschriften und Kopien von Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist“ und die - so erneut die Antragsfassung - „in den Jahren 2001 und 2002“ aufgenommen wurden, aus eigenem Recht sowie aus vom Verlag abgetretenem Recht in Anspruch genommen (Anlage K 7, Bl. 75 d.A.), wobei dies hilfsweise zunächst auch auf vermeintliche urheberrechtliche Ansprüche gestützt wurde. Hintergrund dieser weiteren Klage war, dass der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 10. Oktober 2013 sowie in einem weiteren Presseinterview im August 2014 angegeben hatte, auch Abschriften bzw. Kopien der Originaltonbänder zu besitzen. Diese Herausgabeklage hat der Erblasser nach einem Hinweis des Landgerichts vom 21. April 2016 (Bl. 1009 ff. d.A.) auf Bedenken u.a. gegen die hinreichende Bestimmtheit des Herausgabeantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 (Bl. 1044 ff. d.A.), dem Beklagten zugestellt am 2. Juni 2016 (Bl. 1071/1072 d.A.), umgestellt. Er hat auf der ersten Stufe einer Stufenklage zu a) ein Auskunftsbegehren über Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Formulierung eines i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO konkreter gefassten Herausgabeantrages auf der letzten Stufe angekündigt, zu b) einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zu c) einen entsprechenden Herausgabeanspruch nach Erteilung der Auskunft. Zudem hat der Erblasser auf S. 13 des Schriftsatzes vom 21. November 2016 (Bl. 1690 d.A.), dem Beklagten zugestellt am 24. November 2016 (Bl. 1885 d.A.), hilfsweise auch weiterhin einen unmittelbaren Herausgabeanspruch für den Fall geltend gemacht, dass im Rechtsmittelzug möglicherweise noch Bedenken an der Zulässigkeit oder Begründetheit der Stufenklage auftreten sollten. Zudem hat der Erblasser mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 (Bl. 81 ff. d.A.) im Zuge der Klageerweiterung einen Unterlassungsanspruch zur Verbreitung/Verwertung/Nutzung der auf Tonband aufgezeichneten „Lebenserinnerungen“ des Erblassers angekündigt, welcher im Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 (Bl. 118 ff. d.A.) und vom 5. Februar 2015 (S. 8 ff. = Bl. 396 ff. d.A.) präzisiert worden ist. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 (Bl. 461 ff. d.A.) ist sodann - dies in Ansehung der zwischenzeitlichen Publikation eines vom Beklagten mit einem Mitautor verfassten Buches über den Erblasser mit vermeintlichen Zitaten aus den Memoirenarbeiten - das Klagebegehren mit Blick auf den hiesigen Beklagten um einen weiteren Hilfsantrag zur Unterlassung der Verbreitung von einzelnen Passagen dieses Buches ergänzt worden. Gegen den Mitautor und den Verlag wurden ebenfalls Unterlassungsanträge geltend gemacht, all dies als Hauptsacheklage zu einem damals noch nicht abgeschlossenen einstweiligen Verfügungsverfahren (dazu Senat, Urteil vom 5. Mai 2015 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258 = Bl. 513 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 (Bl. 696 ff. d.A.) ist die Klage zudem noch um einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Buchpublikation erweitert worden. Das Landgericht hat daraufhin zunächst das Geldentschädigungsbegehren abgetrennt (Beschluss vom 8. Dezember 2015, Bl. 730 f. d.A.). Nach Präzisierung der Klageanträge auf S. 48 ff. des Schriftsatzes vom 23. Februar 2016 (Bl. 933 ff. d.A.) hat der Erblasser im Termin vom 3. März 2016 (Bl. 987 f. d.A.) die Anträge teilweise nochmals angepasst, den auf das Unterlassungsbegehren gegen den Beklagten bezogenen pauschal gefassten Hilfsantrag zurückgenommen und auf die Geltendmachung eines gesonderten Streitgegenstandes aus urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen verzichtet. Nach dem oben bereits genannten Hinweis des Landgerichts hat der Erblasser zudem mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 (Bl. 1044 f. d.A.) den Unterlassungsantrag zur Nutzung von Zitaten des Erblassers neu gefasst. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 (Bl. 2318 f. d.A.) hat das Landgericht dort zunächst darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, das Verfahren hinsichtlich der Unterlassungsanträge einerseits und hinsichtlich des Komplexes der verlangten Herausgabe der Vervielfältigungsstücke andererseits ebenfalls zu trennen. In den Gründen des sodann folgenden Trennungsbeschlusses hieß es: „Im vorliegenden Verfahren … sind Gegenstand nunmehr nur noch die auf Herausgabe gerichteten Ansprüche des Klägers, die dieser allein noch mit den Anträgen zu 1. a. bis 1. c. aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2016 sowie mit dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 21. November 2016 […] verfolgt. Die Trennung der mehreren von dem Kläger erhobenen Klageansprüche gemäß § 145 Abs. 1 ZPO in zwei Verfahren erfolgt zur Ordnung des Prozeßstoffes und der Förderung der Übersichtlichkeit sowie zur Beschleunigung der Verfahren, dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß im Rahmen des Verfahrens 14 0 286/14 nunmehr im Wege der Stufenklage und damit über jede Stufe einzeln zu entscheiden ist.“ Im Nachgang dazu hat der frühere Prozessbevollmächtigte des Erblassers in diesem Termin, die „ Anträge zu 1. a. sowie den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 21. November 2016, dort Blatt 13 des Schriftsatzes“ gestellt und zu Protokoll erklärt, „…daß durch die Stellung dieser Anträge und der in dem parallelen Rechtsstreit … zu stellenden Anträge sämtliche Klageanträge und Klagebegehren, die der Kläger in das Verfahren eingeführt hat, abgedeckt sind.“ Das Landgericht hat den Beklagten sodann mit Teilurteil vom 27. April 2017 - 14 O 286/14 (Bl. 2468 ff. d. A. = GRUR-RS 2017, 125260) unter Klageabweisung im Übrigen – diese wegen nunmehr nicht mehr relevanter Ansprüche auch wegen weiterer Unterlagen aus den Memoirenarbeiten – verurteilt, dem Erblasser Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib. Auf Berufung beider Parteien hat der Senat dieses Urteil mit Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, Bl. 2784 ff. d.A. (= ZUM-RD 2018, 552) teilweise abgeändert und die Klage auch noch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke in der Annahme einer insofern bereits eingetretenen Verjährung abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, Bl. 291 ff. des BGH- Rechtsmittelbands (= NJW 2021, 765) die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis wiederhergestellt. Dies ist erfolgt, nachdem sich die Klägerin auf S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 30. Juni 2020 (Bl. 269 ff. des BGH- Rechtsmittelbands) die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in einem Hinweis vom 4. Juni 2020 (Bl. 261 ff. des BGH- Rechtsmittelbands) zu einer möglicherweise vorliegenden und zu Ersatzansprüchen führenden Falschauskunft in Form der oben beschriebenen E-Mail des Beklagten vom 30. März 2010 hilfsweise zu eigen gemacht hat unter Aufrechterhalten ihres Standpunkts, dass die eigentlich auf andere Unterlagen bezogene Antwort keine Erfüllung des Auskunftsverlangens gewesen sei. Die Klägerin hat dabei auch geltend gemacht, dass man dann, wenn der Beklagte damals zutreffend mitgeteilt hätte, welches Material aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser sich tatsächlich noch in seinem Besitz befunden habe, dieses Material auch herausverlangt hätte. Der Beklagte hat im Gegenzug geltend gemacht, seine E-Mail habe sich - wie auch der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 2018 zu Recht erkannt habe - als eine sog. Teilauskunft nur auf eine ganz konkrete Anfrage des Erblassers zu bestimmten Akten bezogen, wozu man zutreffend - wie unter Beweis gestellt werden könne - (Negativ-)Auskunft erteilt habe. Es sei – ungeachtet des streitigen Inhalts eines angeblichen Telefonats mit dem Erblasser vom 23. Januar 2009 – nicht um sonstiges Material gegangen. Jedenfalls fehle es aber an einem kausalen Schaden durch die unrichtige Auskunft, weil ein Nicht-Geltendmachen von Herausgabeansprüchen darauf nicht zurückzuführen sei, wie sich insbesondere an dem selbst Zweifel erkennen lassenden Anwaltsschreiben vom 15. Juni 2010 (Anlage K 21, Bl. 977 f. d.A.) zeige, zumal man schon damals hätte Klage erheben können (S. 9 f. des Schriftsatzes vom 24. Juli 2020, Bl. 281 f. des BGH-Rechtsmittelbands). Gegen dieses Urteil hat der Beklagte eine Anhörungsrüge/Gegenvorstellung erhoben. Mit dieser hat er u.a. eingewandt, der Senat habe keinerlei tragfähige Feststellungen zu einem dem Beklagten unterstellten Vorsatz getroffen, zumal selbst die Klägerseite in besagter E-Mail primär nur eine Teilauskunft zum Auskunftsverlangen vom 18. März 2010 gesehen habe (S. 15 f./23 ff. der Anhörungsrüge im Schriftsatz vom 29. September 2020, Bl. 323 f./331 ff. des BGH-Rechtsmittelbands). Im Übrigen zeige das Anwaltsschreiben des Erblassers vom 22. November 2012, dass er diesen jedenfalls nicht durch eine vom III. Zivilsenat unterstellte Falschauskunft „vorsätzlich in die Irre geführt“ habe, weil auch dieses Schreiben klar zeige, dass dem Erblasser das Vorhandensein weiterer potentiell herausgabefähiger Unterlagen beim Beklagten bewusst gewesen sei und man mithin bei diesem keine Fehlvorstellungen hervorgerufen haben könne (a.a.O., S. 24 f. = Bl. 332 f. des Rechtsmittelbands). Zudem könne man wegen § 281 Abs. 4 BGB allenfalls Ersatz in Geld verlangen (a.a.O., S. 26 f. = Bl. 334 f. des Rechtsmittelbands). Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung ist ohne Erfolg geblieben (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, Bl. 341 ff. des BGH-Rechtsmittelbands = BeckRS 2020, 36309). Eine Individualverfassungsbeschwerde des Beklagten ist mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2024 zu Az.: 1 BvR 121/21 (Bl. 95 f. des Rechtsmittelbands) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Ein erster, nach Verkündung des landgerichtlichen Teilurteils vom 27. April 2017 von der Klägerin eingereichter Zwangsmittelantrag vom 26. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am 27. Mai 2017, ist wegen Nichteinzahlung des am 31. Mai 2017 angeforderten Kostenvorschusses nach sechs Monaten ohne Zustellung an den Beklagten weggelegt worden (Zwangsmittelheft I, Bl. 4 R d.A.). Nach dem oben genannten Urteil des Senats vom 29. Mai 2018 hat der Beklagte auf anwaltliche Aufforderung der Klägerin nebst Fristsetzung zum 30. Juni 2018 (Bl. 2974 d.A.) mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (Bl. 2795 f. d.A. = Bl. 73 f. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) mitgeteilt, dass er im Zeitraum von 2013 bis 2018 insgesamt zwölf digitale Kopien der Originaltonbänder auf zwölf externen Festplatten erstellt habe und sich diese Kopien heute sämtlich in seinem Besitz befänden. Zudem sei im Zuge der anwaltlichen Mandatsbearbeitung im Februar 2018 eine weitere digitale Gesamtkopie erstellt worden, die wegen ihrer Größe auf vier DVDs gebrannt worden sei. Auch diese DVDs befänden sich in seinem Besitz. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (Bl. 2977 ff. d.A.) hat die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zur Ergänzung dieser Auskunft aufgefordert, was der Beklagte unter dem 3. August 2018 (Bl. 2980 f. d.A.= Bl. 75 f. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) mit der Begründung hat zurückweisen lassen, dass nach dem Titel allein Angaben zum aktuellen Verbleib geschuldet und erteilt seien und nicht ersichtlich sei, dass man die „erbetenen weitergehenden Informationen im Rahmen der … erhobenen Stufenklage benötigen würde.“ Mit Schriftsatz an den Bundesgerichtshof vom 7. August 2018 (Bl. 2888 d.A.) hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf einen nicht zu den Akten gelangten Antrag an das Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 2018 an die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erinnert. Eine solche ist am 23. August 2018 ausgestellt worden (Bl. 2973 R d.A.). Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 hat die Klägerin sodann unter Verweis auf die aus ihrer Sicht offensichtliche Unvollständigkeit der erteilten Auskunft erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten beantragt (Bl. 1 ff. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1). Dieser Antrag ist beim Landgericht zunächst unbearbeitet geblieben; eine Sachstandsanfrage der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 (Bl. 2983 d.A.) ist nicht beantwortet worden. Nur im Hinblick auf das offene Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass die Akten versandt seien (Bl. 2990 d.A., 3005 d.A.). Nach dem o.a. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 hat das Landgericht nach Rücklauf der Akten unter dem 8. Februar 2021 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den bis dato unbearbeiteten und zunächst versehentlich in die Hauptakte eingehefteten Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 19. Oktober 2018 übersandt. Es hat die Klägerseite nach Gewährung der unter dem 4. Dezember 2020 (Bl. 2998 d.A.) und 22. Dezember 2020 (Bl. 3004 d.A.) beantragten Akteneinsicht um Klarstellung gebeten, ob und inwieweit der Antrag noch gestellt werden solle (Bl. 3008 d.A.). Diese Anfrage ist dem nunmehrigen Klägervertreter am 15. Februar 2021 zugestellt wurden (Bl. 3010 d.A.). Akteneinsicht ist am 8. März 2021 gewährt worden (Bl. 3012 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 (Bl. 3014 d.A.) hat die Klägerin sodann den Antrag gestellt, nach rechtskräftigem Abschluss der Auskunftsstufe nunmehr das Stufenklageverfahren fortzusetzen und die vom Gericht erbetene Klarstellung zu dem Zwangsmittelverfahren „alsbald mit separatem Schriftsatz“ in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 19. März 2021 (Bl. 3017 d.A.), dem Klägervertreter zugestellt am 24. März 2021 (Bl. 3031 d.A.), hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass das Verfahren wegen erneuter Versendung der Akte an das Oberlandesgericht zu Zeit nicht gefördert werden könne, unabhängig davon aber noch mitzuteilen sei, auf welcher Stufe und mit welchem Antrag der Rechtsstreit fortgesetzt werden solle. Nach Erinnerung in einer Verfügung vom 29. Juli 2021 (Bl. 3021 R d.A.) hat das Landgericht mit weiterer Verfügung vom 26. August 2021 (Bl. 3022 d.A.), zugestellt am 28. August 2021 (Bl. 3024 d.A.) unter Androhung des Weglegens der Akte der Klägerin aufgegeben, nunmehr mitzuteilen, auf welcher Stufe und mit welchem Antrag der Rechtsstreit fortgesetzt werden solle. Das Empfangsbekenntnis zu der Verfügung vom 29. Juli 2021 ist datiert auf den 6. September 2021 (Bl. 3025 d.A.) zurückgesandt worden, nachdem die Serviceeinheit auf Bitte des Klägervertreters die Verfügung nochmals per Fax übermittelt hatte (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 10. September 2021, Bl. 3026 f. d.A.). Zwischenzeitlich hatte der Beklagte in Ansehung des o.a. Urteils des Bundesgerichtshofs (mit der daraus im Vergleich zum Urteil des Senats vom 29. Mai 2018 folgenden Erweiterung des titulierten Auskunftsanspruchs in Bezug auf schriftliche Vervielfältigungen) auf anwaltliche Aufforderungen der Klägerin in den Schreiben vom 16. März 2021 (Bl. 3043 f. d.A.) und 27. Mai 2021 (Bl. 3047 ff. d.A.) seinerseits mit Schreiben vom 22. März 2021 (Bl. 3045 f. d.A. = Bl. 77 f. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) sowie 4. Juni 2021 (Bl. 3052 f. d.A. = Bl. Bl. 79 f. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) weitere Auskunft erteilt. Insbesondere hat der Beklagte dabei angegeben, dass sein Co-Autor die gesamten, von der Schwester des Beklagten sukzessive angefertigten schriftlichen Transkripte erhalten, im Jahr 2013 gescannt und dem Beklagten sodann eine digitale Kopie zugeschickt habe. Auch die Papierversion der Transkripte habe der Beklagte vom Co-Autor - der nur eine Kopie der eingescannten Fassung für die Arbeiten an der Publikation behalten habe, wobei nicht bekannt sei, ob diese Kopie noch existiere - ebenfalls zurückerhalten. Diese Papierversion sei im Jahr 2019 auf Papier u.a. wegen der Schreibweise von Namen auch mit Überklebungen aktualisiert und korrigiert, sodann erneut gescannt und auf zwei USB-Sticks gespeichert worden. Diese USB-Sticks sowie die aktualisierte Papierversion befänden sich im Besitz des Beklagten. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 16. März 2021 (Bl. 16 ff. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) im hiesigen Verfahren erklärt, den Antrag vom 19. Oktober 2018 in der ursprünglichen Form - also ohne Weiterungen durch die zwischenzeitlich vorliegende BGH-Entscheidung und beschränkt auf digitale und sonstige Vervielfältigungen - aufrechtzuerhalten. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2021 ein (erstes) Zwangsgeld gegen den Beklagten in Höhe von 10.000 EUR festgesetzt (Bl. 39 ff. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1). Das Landgericht hat insbesondere bemängelt, dass der Beklagte die Vervielfältigungsstücke noch nicht konkret genug bezeichnet und überdies den Aufbewahrungsort nicht spezifisch genug angegeben habe, um einen vollstreckbaren Herausgabeantrag fassen zu können (u.a. mit Angaben zu der Marke der Festplatten, der Seriennummer, den Speicherdaten und dem genauen Ort des Verbleibs). Der Beklagte hat - nachdem er zunächst um einen kurzen Vollstreckungsaufschub zum Zusammentragen der Informationen gebeten hatte (Schreiben vom 25. Juni 2021, Bl. 3033 f. d.A. = Bl. 81 f. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) - mit Schreiben vom 2. Juli 2021 (Bl. 3037 ff. d.A. = Bl. 83 ff. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) seine Auskunft ergänzt und die Datenträger mit Herstellerangabe sowie Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung bezeichnet und angegeben, die Vervielfältigungsstücke in einem konkret benannten Bankschließfach aufzubewahren; ergänzend sind auch Angaben zu den USB-Sticks mit dem Scan der schriftlichen Vervielfältigungsstücke (ohne Seriennummer) gemacht worden. Im hiesigen Klageverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 2021 (Bl. 3026 ff. d.A.) die aus ihrer Sicht weiterhin unzureichende Auskunftserteilung durch den Beklagten gerügt, eine vermeintlich „prozessual schwierige… Lage (betont), weil ein Übergang zur nächsten Stufe erst nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs in Betracht komm(e) “ (S. 2 = Bl. 3029 d.A.) und sodann die Stellung eines weiteren Zwangsmittelantrages angekündigt, der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 (Bl. 52 ff. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) eingereicht worden ist. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 (Bl. 3060 ff. d.A.) hat die Klägerin an die Erledigung dieses Zwangsmittelantrags erinnert. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. November 2022 sodann ein zweites Zwangsgeld gegen den Beklagten in Höhe von 15.000 EUR, festgesetzt (Bl. 331 ff. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 2). Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass u.a. Inhaltsangaben zu den Datenträgern, zu einer Deckungsgleichheit mit Originaltonbändern, zu Details des privaten Computers und zu den Transkripten fehlten. Auf sofortige Beschwerde des Beklagten - in deren Begründung (Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, Bl. 359 ff. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 2) der Beklagte klargestellt hat, dass die Datenträger Nr. 2 - 13 identische Kopien des Datenträgers Nr. 1 enthielten und sämtliche Originaltonbänder im Jahr 2014 herausgegeben worden seien und er zudem ergänzende Angaben zu dem Computer und dem Aufbewahrungsort der Papierversion gemacht hat - hat der Senat mit Beschluss vom 18. August 2023 - 15 W 62/23 (Bl. 11 ff. des dortigen Rechtsmittelbands) den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die erteilte Auskunft nach dem erklärten Willen des Beklagten die Auskunft im geschuldeten Umfang darstelle und der Auskunftsanspruch - auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Titels - damit i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt sei; etwaige Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit seien allenfalls auf zweiter Stufe der Stufenklage zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen (Bl. 3740 ff. d. A.). Im hiesigen Klageverfahren hat die Klägerin in Ansehung der Entscheidung des Senats sodann mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 (Bl. 3733 d.A.) erklärt, zur zweiten Stufe übergehen zu wollen und beantragt, den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen. Mit Schriftsätzen vom 27. November 2023 (Bl. 3756 ff. d.A.), 22. Dezember 2023 (Bl.3768 f. d.A.), 25. Januar 2024 (Bl. 3772 f. d.A.) und 6. Februar 2024 (Bl. 3778 ff. d.A.) hat sie beim Landgericht um Verfahrensförderung gebeten, bis am 7. Februar 2024 dann terminiert worden ist (Bl. 3777 d.A.). Mit Schriftsatz vom 20. März 2024 (Bl. 4255 ff. d.A.) hat der Beklagte ergänzend Auskunft dahingehend erteilt, dass ihm vor dem Hintergrund einer in der Beweisaufnahme vom 2. November 2022 in einem Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. 15 U 314/19 (Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, Bl. 3778 ff. d.A. = juris) getätigten Aussage des Zeugen Dr. L. in Erinnerung geraten sei, dass er auch diesem während der Arbeiten an den Memoiren des Erblassers im Jahr 2004 im Einvernehmen mit dem Erblasser eine Kopie eines schriftlichen Transkripts zur Verfügung gestellt hatte. Zudem seien die Vervielfältigungsstücke nunmehr in einem anderen Bankschließfach einer anderen namentlich benannten Filiale untergebracht, da die Bank die Bereitstellung von Schließfächern an dem vorherigen Standort eingestellt hatte. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es bestehe Grund zu der Annahme, dass die von dem insgesamt unglaubwürdig agierenden Beklagten bisher erteilten und mehrfach ergänzten Angaben nicht vollständig und inhaltlich richtig seien. Das gelte umso mehr, als auch der Senat im oben genannten Beschwerdeverfahren zuletzt nur die offensichtliche Unvollständigkeit der Auskünfte verneint habe und deswegen von einer Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ausgegangen sei. Prozessual seien die nunmehr gestellten Klageanträge zulässig, weil die Stufenklage durchweg rechtshängig geblieben sei. Es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, zumal der Herausgabeanspruch auf Stufe III der Klage, dessen Vorbereitung die nunmehr gestellten Anträge dienten, gerade nicht verjährt sei. Die Verjährung sei mit Blick auf den bereits im Jahr 2018 gestellten Zwangsmittelantrag auch über das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 hinaus weiterhin gehemmt gewesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich nach Konkretisierung ihres Klagebegehrens zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft vollständig erteilt hat, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, hilfsweise, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist, 2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise - wobei insofern eine Anpassung an die weitere Beauskunftung zum Wechsel des Bankschließfachs auf S. 3 des Schriftsatzes vom 20. März 2024 (Bl. 4260 d.A.) nicht erfolgt ist – hinsichtlich der bereits konkretisierten Herausgabeansprüche bezogen auf die nachfolgend näher bezeichneten Vervielfältigungsstücke eine Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO anzuordnen: 1. Festplatte des Herstellers N., Typ N02“ Nr. N03 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: ab 00.00.2013, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: F., A.-straße 00, 50000 R., Bankschließfach Nr. N01, 2. Festplatte des Herstellers I. Nr. N04 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: ab 00.00.2014, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 3. Festplatte des Herstellers T. K.+ P/N N05 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2014, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 4. Festplatte des Herstellers T. P/N N05 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2014, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 5. Festplatte des Herstellers C. P/N WDBHHGO010BBK-04 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2014, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 6. Festplatte des Herstellers M. P/N WDBZFPO010BBL-05 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2015, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 7. Festplatte des Herstellers M. P/N N06 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2015, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 8. Festplatte des Herstellers C. P/N N07 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2015, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 9. Festplatte des Herstellers P. GmbH, 2,5“, Item-No. N08 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2018, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 10. Festplatte des Herstellers N. Art. N09 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2018, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 11. Festplatte des Herstellers X. mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2018, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 12. Festplatte des Herstellers V. Item-No. N08 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2018, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 13. vier DVDs des Herstellers FP. DVD+ RW 4,7 GB (unbeschriftet), Aufbewahrungsort: wie oben 1., 14. zwei USB-Sticks mit der aktualisierten (überklebten) Papierversion der Transkripte des Herstellers PN. USB 3.0 64 GB, erstellt vom Beklagten, mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2020, 00.00 Uhr; Aufbewahrungsort wie oben1. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, prozessual sei das Verfahren mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen, weil es sich nicht bzw. nicht mehr um eine Stufenklage gehandelt habe, dies insbesondere in Ansehung der Erklärungen des früheren Prozessbevollmächtigten des Erblassers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016. Es sei erkennbar nur noch (isoliert) der Auskunftsantrag gestellt worden und nicht die schriftsätzlich zuvor lediglich angekündigten weiteren Anträge mit Blick auf eine Stufenklage. Dass dies ernst zu nehmen sei, zeige u.a. auch die erstinstanzliche vollständige Antragstellung zu der dortigen weiteren Stufenklage in dem Parallelverfahren (LG Köln 28 O 11/18 = OLG Köln - 15 U 314/19 = BGH - I ZR 42/24). Der Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Da ein unterstellter Hauptanspruch auf Herausgabe verjährt sei, seien auch die nunmehr gestellten Anträge, die nur der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs dienten, mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet. Verjährung sei hier schon deswegen eingetreten, weil die im Jahr 2014 erhobene Herausgabeklage mangels eines ausreichend bestimmten Klageantrags i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig gewesen sei und deshalb die Verjährung nicht habe hemmen können. Der III. Zivilsenat habe sich bei seinen diesbezüglichen Überlegungen in Widerspruch u.a. zu einem Urteil des IX. Zivilsenats vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 17 gesetzt. Selbst wenn man eine Verjährungshemmung annehmen wolle, habe diese am 8. Dezember 2016 ihr Ende gefunden, als der Erblasser mit dem eingangs Gesagten die Stufenklage nicht mehr weiterverfolgt habe. Ungeachtet dessen habe die Hemmung der Verjährung jedenfalls gemäß § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB sechs Monate nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 bzw. dadurch geendet, dass die Klägerin das Verfahren auf der Stufe II bzw. III der Stufenklage sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ausreichend betrieben habe. Der Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, dass der Klageantrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch materiell-rechtlich unbegründet sei, weil er die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt im Sinne der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB erteilt habe. Insoweit seien weder seine vorprozessualen Weigerungen, Auskunft zu erteilen noch seine Einwendungen gegen den von der Klägerin überschießend geltend gemachten Umfang der titulierten Auskunft zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Anpassung an spätere Entwicklungen wie etwa die Veränderung bei Bankschließfächern. Es sei auch der unklare Umfang seiner Verpflichtung und die aus Laiensicht nicht durchschaubare Rechtslage zu würdigen. Der Zwischenfeststellungsantrag sei ebenfalls unzulässig und jedenfalls unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage das Herausgabeverlangen trage und der als obiter dictum zu sehende Verweis des III. Zivilsenats auf die kaum aussagekräftige Entscheidung des BAG vom 13. Oktober 1970 - I AZR 58/70, DB 1971, 52 nicht überzeuge. Mit dem angefochtenen „Teil- und Zwischenurteil“ vom 9. August 2024 (Bl. 4345 ff. d.A.) - das ausweislich des unterzeichneten Verkündungsprotokolls am gleichen Tag verkündet worden ist (Bl. 4344 d.A.), jedoch keinen Verkündungsvermerk i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 1 ZPO trägt - hat das Landgericht unter Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrages auf Stufe II der Stufenklage im Übrigen (1) den Beklagten auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er „die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.“ und (2) „im Wege des Zwischenfeststellungsurteils gem. § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben.“ Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 4345 ff. d.A.) Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Er stellt zur Beauskunftung zunächst klar, dass er, soweit er im Rahmen der Auskunftserteilung mitgeteilt hat, dass sich ein Scan der ursprünglichen Papierversion des Transkripts auf seinem Computer bei ihm zu Hause befunden habe, er diesen Computer kürzlich habe entsorgen müssen. Dabei habe er die Festplatte fachgerecht zerstören lassen und zuvor einen Ausdruck des Scans auf Papier gefertigt, der sich nunmehr bei ihm zu Hause befinde (Bl. 34 des Rechtsmittelbands). In prozessualer Hinsicht sei das Landgericht zu Unrecht und unter Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO von einem nach wie vor rechtshängigen Stufenklageverfahren ausgegangen. Tatsächlich seien mit den Ausführungen im Tatbestand des Teilurteils des Landgerichts vom 27. April 2017 aufgrund der Klarstellung i.S.d. § 297 Abs. 1 S. 3 ZPO durch die anwaltlich vertretene Klägerseite zum Nichtbestehen „offengeblieben(er)“ Klagebegehren im Termin vom 8. Dezember 2016 als protokollierte Sachanträge ausschließlich der Auskunftsanspruch sowie der durch dessen Stattgabe prozessual später überholte (unbestimmte) Hilfsantrag auf Herausgabe gestellt worden. Insofern sei das Verfahren mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 rechtskräftig abgeschlossen und der nunmehrige Antrag damit unzulässig. Angesichts des erkennbar gegenläufigen Wortlauts der abschließend gemeinten Erklärung des damaligen Klägervertreters könne es auch nicht allein auf ein etwaiges Verständnis des Kammervorsitzenden oder dessen Erinnerung ankommen. Ebenso wie in dem vom Landgericht nur unzureichend abgegrenzten Fall des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 30 sei der Herausgabeanspruch ohnehin zuvor bestenfalls „angekündigt“ gewesen, wie es auch im o.a. Teilurteil vom 27. April 2017 zutreffend festgehalten sei. Schon mit Blick auf die Vorgaben der §§ 263 ff. ZPO könne es nicht auf vorbereitende Schriftsätze ankommen, sondern maßgeblich sei die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, dies ggf. unter Bezugnahme auf Schriftsätze i.S.d. § 297 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO. Insofern habe sich die Klägerseite mit der angesprochenen Protokollerklärung eindeutig auf den Auskunftsanspruch beschränkt und die schriftsätzlich angekündigten Anträge zu Stufe II und III ausdrücklich nicht mehr gestellt, woran sie sich nunmehr festhalten lassen müsse. Zumindest fehle das Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Vorgehen auf Stufe II einer unterstellten Stufenklage, da der vermeintliche Herausgabeanspruch auf Stufe III nicht bestehe bzw. mit dem erstinstanzlichen Vorbringen dazu jedenfalls mittlerweile verjährt sei. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sei - wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, S. 353 (= juris Rn. 300) erkannt habe - die Zwangsvollstreckung keinesfalls unterbrechungsfrei betrieben worden, wobei sich die Klägerin auch etwaige Verzögerungen durch den Anwaltswechsel zurechnen lassen müsse. Dies belege u.a. die Rückfrage des Landgerichts mit Schreiben vom 8. Februar 2021, so dass in der Gesamtschau Verjährung eingetreten sei, zumal es das klägerseits beständig betonte „prozessuale Dilemma“ eines „Hängenbleibens“ auf Stufe I der Stufenklage mit den zutreffenden Ausführungen des Senats (a.a.O., juris Rn. 300 ff.) zur Möglichkeit des Aufbrechens einer Stufenklage nicht gegeben habe. Auch in der Sache bestehe kein Herausgabeanspruch: Nach der Beweisaufnahme im Parallelverfahren zu Az. 15 U 314/19 sei dem Senat ausweislich S. 142 des Teilurteils vom 6. Februar 2024 (= juris Rn. 197) bekannt, dass der Beklagte keinen Rechtsbindungswillen und kein Erklärungsbewusstsein hinsichtlich des Abschlusses einer wie auch immer zu klassifizierenden Vertragsbeziehung zum Erblasser gehabt habe. Soweit der Senat a.a.O. ohne weitere Erörterung ein potentielles Erklärungsbewusstsein unterstellt habe, sei ein solches tatsächlich nicht feststellbar, insbesondere nicht anhand einer - nach der Rechtsprechung sonst maßgeblichen - „Verkehrssitte“ in dem untypischen Einzelfall mit seinem einzigartigen Zusammenspiel zwischen dem Beklagten und dem Erblasser als „Namensautor.“ Letztlich ergebe sich das Fehlen eines Sorgfaltsverstoßes des Beklagten auch aus den weiteren Ausführungen des Senats im o.a. Parallelverfahren zu einem fehlenden Verschulden hinsichtlich eines Rechtsverstoßes durch die Publikation eines Buches auf S. 284 des Teilurteils (= juris Rn. 340). Denn dieser Aspekt stehe gleichermaßen auch der Annahme eines sog. potentiellen Erklärungsbewusstseins entgegen. Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung analog §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB bejaht. Es dürfe dabei u.a. mit BGH, Urteil vom 23. März 1966 - VIII ZR 295/63, NJW 1966, 1117, 1120 nicht auf die (vor-)prozessuale Verweigerung einer Auskunftserteilung abgestellt werden, denn anderenfalls wäre Folge jedweder Rechtsverteidigung gegen einen geltend gemachten Auskunftsanspruch sogleich auch ein Folgeanspruch auf Verurteilung zur Versicherung an Eides Statt. Tatsächlich habe er - der Beklagte - nach der Aufforderung vom 7. Juni 2018 mit Schreiben vom 29. Juni 2018 zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit zeitnah Auskunft erteilt. Die Einwendungen des Beklagten gegen den Umfang der von der Klägerin durchweg überschießend verlangten Auskunft seien ebenfalls nicht zu Lasten des Beklagten zu würdigen. Zum einen habe er sich - wie auch der Senatsbeschluss vom 18. August 2023 - 15 W 62/23 (n.v.) belege - zu Recht gegen das Ansinnen der Klägerin gewandt, den Urteilstenor zu überdehnen und habe in Ansehung dessen teilweise sogar überobligationsmäßig erfüllt. Soweit im Beschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2021 einige Einwendungen des Beklagten zurückgewiesen worden seien, folge auch daraus kein Grund zur Annahme fehlender Sorgfalt. Denn „selbst soweit sich der Berufungskläger insoweit in einem Rechtsirrtum befunden haben sollte“ , erscheine ein solcher angesichts des durchaus komplexen Auskunftstenors nicht verschuldet (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 39 des Rechtsmittelbands) und er habe zu den wenigen fehlenden Aspekten zeitnah weitere Auskunft erteilt. Auch spätere Änderungen habe er - teils von sich aus - offengelegt wie die Entsorgung des Computers, die Änderung des Bankschließfaches wegen der Angebotsumstellung bei der Bank oder zuletzt den Nachtrag wegen der vom Zeugen Dr. L. bei seiner Vernehmung vor dem Senat in dem Verfahren zu Az. 15 U 314/19 erwähnten und vor rund 20 Jahren erhaltenen Kopien des Transkripts. Dieser Punkt sei für den in der Zeit der „Interviews“ im besten Sinne unbefangen auch an eine Verfügungsbefugnis glaubenden Beklagten „keine große Sache“ gewesen, der er damals besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe und der er sich über Jahrzehnte hinweg hätte erinnern können (S. 12 der Berufungsbegründung, Bl. 43 des Rechtsmittelbands). Bei den Angaben zum Bankschließfach habe das Landgericht zudem zu Unrecht auf die Fundstelle bei BeckOGK-BGB/ Kähler , Stand: 1. Mai 2024, § 242 Rn. 763 ff. (heute: § 242 Rn. 768 ff., Stand: 15. Oktober 2024) Bezug genommen, da es dort allein um die Korrektur zunächst falscher Informationen gegangen sei und nicht - wie hier - nur um eine nachträgliche Korrektur zunächst richtiger Angaben, zu der man auch nach Kähler a.a.O. gerade nicht ohne weiteres verpflichtet sei. Jedenfalls könne die - insofern sogar unaufgefordert abgegebene - Aktualisierung der Auskunft nicht zur Annahme einer mangelhaften Sorgfalt i.S.d. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB herangezogen werden. Dabei sei ohnehin zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die streitbefangenen Vorgänge viele Jahre zurücklägen und er sich mangels ausdrücklicher Vereinbarungen mit dem Erblasser ohnehin lange für berechtigt gehalten habe, die von ihm erstellten Aufnahmen etc. zu nutzen. Insofern sei mit den oben zum fehlenden potentiellen Erklärungsbewusstsein angesprochenen Feststellungen des Senats auch die Annahme eines schuldhaften Rechtsverstoßes des Beklagten gegen eine wie auch immer begründete Rechtsbeziehung sui generis mit dem Erblasser zu dessen Lasten ausgeschlossen; die rechtlichen Konstruktionen seien einem Laien gerade nicht ohne weiteres vorhersehbar gewesen. Auch das vom Landgericht in Bezug genommene Schreiben des Erblassers vom 24. März 2009 - welches der Beklagte zudem unstreitig unbeantwortet gelassen habe - habe sich auf „sämtliche Aufzeichnungen“ des Beklagten bezogen - also überschießend auch auf unzweifelhaft nicht von einer wie auch immer gelagerten Herausgabepflicht erfasste private Notizen - sowie auf „sämtliche Interviews“ , nicht aber auf die hier streitgegenständlichen digitalen Audiokopien und Abschriften. Die nach der Aufhebungsvereinbarung vom 6./9. Oktober 2009 in Bezug genommene Korrespondenz vom 18./30. März 2010 habe sich ebenfalls erkennbar nur auf „ausstehende Ordner, insbesondere Ordner mit Originalen der persönlichen Korrespondenz“ bezogen, woraufhin der Beklagte wahrheitsgemäß das Vorhandensein von „Akten“ bei ihm verneint habe. All dies habe mit den nunmehr streitbefangenen Kopien bzw. Abschriften der Tonbänder nichts zu tun und erlaube daher auch keinen Rückschluss auf die Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB und/oder die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung des Beklagten. Auch die vom Landgericht in Bezug genommene und erkennbar unspezifische Spontanäußerung des Beklagten auf einer Pressekonferenz im Jahr 2014 - noch weit vor der Anhängigkeit eines Auskunftsbegehren - erlaube keinen Rückschluss zu Lasten des Beklagten, insbesondere nachdem der Senat im Beschluss vom 18. August 2023 - 15 W 62/23 (S. 13) geklärt habe, dass nach dem Titel gerade keine Angaben zur historischen Entwicklung der verschiedenen Aufenthaltsorte einzelner Vervielfältigungsstücke geschuldet seien. Insgesamt gehe es - entgegen dem Landgericht - im Rahmen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht um eine „Prognose“ , ob der Beklagte sich einer etwaigen rechtskräftig ausgeurteilten Herausgabeverpflichtung später entziehen möchte, sondern allein um die „Diagnose“ , ob im entscheidungserheblichen Zeitpunkt konkrete Anhaltpunkte für die Annahme fehlender Sorgfalt bei der Auskunftserteilung feststellbar seien, wozu das Landgerichts aber keine konkreten Umstände habe benennen können. Im Gegenteil habe die Klägerseite richtigerweise auch bereits auf Basis der ersten Auskunft vom 29. Juni 2018 eine Herausgabeklage vorbereiten, erheben und einen Titel im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen können bzw. die erteilten Auskünfte seien - entgegen dem angefochtenen Urteil - nicht „offensichtlich unzureichend“ gewesen. Dies gelte gerade auch mit Blick darauf, dass die überzogenen Vorstellungen der Klägerin vom Titelinhalt in den Verfahren nach § 888 ZPO zu Recht zurückgewiesen worden seien. Im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke habe das Landgericht zudem nicht ausreichend gewürdigt, dass der zunächst weitergehende erstinstanzliche Titel durch das Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris wegen der insofern angenommenen Verjährung teilweise abgeändert und erst durch den Bundesgerichthof wieder im ursprünglichen Umfang neu tenoriert worden sei. Mit dem Vorgenannten entfielen zugleich auch die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung in Form einer falschen Auskunft in seiner E-Mail vom 30. März 2010 i.S.d. bisherigen Annahme des III. Zivilsenats im Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 47 ff.. Ohnehin habe der Beklagte - wie oben bereits ausgeführt - die damals allein gestellte Frage des Erblassers nach „Ordnern“ mit seiner Antwort zu „Akten“ inhaltlich richtig beantwortet, so dass die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB fernliegend sei. Jedenfalls fehle es an einem Vertretenmüssen. Zumindest könne mit dem erstinstanzlichen Vorbringen dazu die - ohnehin fehlerhafte - Argumentation des III. Zivilsenats in dem Urteil vom 3. September 2020 zum angeblichen Wiederaufleben eines verjährten Auskunftsanspruchs nicht auch auf den hier fraglichen Herausgabeanspruch übertragen werden, wie es das Landgericht aber in einem klassischen Zirkelschluss getan habe. Es sei insofern auch gerade kein unverjährter, auf Herausgabe gerichteter Ersatzanspruch im Wege der sog. Sekundärhaftung zu konstruieren und auch sonst sei in der Sache kein materiell-rechtlicher Herausgabeanspruch schlüssig vorgetragen. Ungeachtet dessen sei auch ein - unterstellter - Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen dazu jedenfalls verjährt. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, er sei in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG (Pressefreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentumsrecht) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Recht auf ein faires Verfahren) verletzt. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht dem Antrag auf Zwischenfeststellung stattgegeben. Dieser sei schon unzulässig: Zum einen stehe dem Begehren schon im Ansatz der zwischenzeitliche rechtskräftige Verfahrensabschluss entgegen. Zum anderen fehle die sog. Vorgreiflichkeit, weil entgegen S. 14 der angegriffenen Entscheidung die Frage des Bestehens einer materiell-rechtlichen Herausgabepflicht für die auf Stufe II der Stufenklage aktuell allein relevante Prüfung nur der Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht „ohnehin“ vom Gericht mitzuentscheiden sei und mithin vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses auch nicht die Entscheidung des Rechtsstreits i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO ganz oder zum Teil abhänge. Im Übrigen fehle auch hier das Rechtsschutzbedürfnis. Mangels Bestehen einer materiell-rechtlichen Herausgabepflicht bzw. jedenfalls mangels einer Durchsetzbarkeit wegen der zwischenzeitlichen Verjährung mit dem oben dazu Gesagten sei der Antrag aber zumindest auch in der Sache unbegründet. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6. Dezember 2024 (Bl. 121 ff. des Rechtsmittelbands = BeckRS 2024, 37657) hin hat der Beklagte gerügt, dass der Umfang des Beschlusses mit 171 Seiten belege, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offenkundig gerade nicht vorlägen. Soweit man in der bisherigen Rechtsverteidigung anfangs selbst vereinzelt von einer Stufenklage gesprochen habe, hindere dies nicht, sich nach erneuter kritischer Durchsicht der umfangreichen Akte nunmehr auf neue Erkenntnisse und Argumente zu berufen; dem stehe auch nicht etwa § 242 BGB entgegen. Im Übrigen gehe der Senat bei seiner Abwägung von falschen Tatsachen aus, „insbesondere“ in folgenden beiden Punkten: (1) Entgegen S. 46 des Beschlusses habe der Beklagte die Beweiswürdigung in dem Teilurteil des Senats vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19 – in Frage gestellt und zwar im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren BGH - I ZR 41/24; (2) entgegen S. 74 des Beschlusses sei – soweit ersichtlich – bisher von keiner Partei vorgetragen, dass und warum es eine weitere digitale Kopie gegeben haben müsse. Damit sich der erste Prozessbevollmächtigte ein Bild von Form und Inhalt der Interviews mit dem Erblasser habe machen können, habe ihm der Beklagte seinerzeit die Abschrift einer einzigen Sitzung mit dem Erblasser gegeben, die seine Schwester transkribiert hatte. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Prozessbevollmächtigte dem Beklagten das Konvolut wieder zurückgegeben. All dies führe im Hinblick auf den Auskunftstenor zu keinen neuen Erkenntnissen und sei auch kein Widerspruch zu den bisher erteilten Auskünften. Zur Frage der Zulässigkeit des Antrages nach § 256 Abs. 2 ZPO seien schließlich die vom Senat erstmals thematisierten etwaige Folgeansprüche der Klägerin wegen der Nichtherausgabe der Digitalkopien von dieser gar nicht geltend gemacht worden und deswegen nicht zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 31 ff. des Rechtsmittelbands) und die Schriftsätze vom 19. November 2024 (Bl. 80 ff. des Rechtsmittelbands), vom 3. Januar 2025 (Bl. 301 ff. des Rechtsmittelbandes) und vom 21. Januar 2025 (Bl. 329 ff. des Rechtsmittelbands) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 - 14 U 286/14 – abzuändern, die Klage insgesamt abzuweisen und die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil einstweilen einzustellen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einstellungsantrag und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 1. Oktober 2024 (Bl. 67 ff. des Rechtsmittelbands), vom 30. Oktober 2024 (Bl. 74 ff. des Rechtsmittelbands) und vom 29. November 2024 (Bl. 90 f. des Rechtsmittelbands) Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das angefochtene „Teil- und Zwischenurteil“ ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, liegen die Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO vor, wie mit Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2024 ausgeführt, auf den zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen wird und an dem der Senat auch in der nunmehrigen Besetzung festhält. Dort ist u.a. auch ausgeführt, dass und warum der Senat dabei die unrichtige Bezeichnung als „Teil- und Zwischenurteil“ nicht gemäß § 319 ZPO korrigieren wird. 2. Die weiteren Einwendungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 3. Januar 2025 (Bl. 301 ff. des Rechtsmittelbands) und 21. Januar 2025 (Bl. 329 ff. des Rechtsmittelbands) – soweit sie nicht allein das mit Beschluss vom 24. Februar 2025 (Bl. 336 ff. des Rechtsmittelbands) abgeschlossene Verfahren nach §§ 42 ff. ZPO betrafen - tragen keine andere Bewertung. Es besteht lediglich noch Anlass zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen durch den Senat: a) Soweit der Beklagte meint, dass wegen des Umfangs des Hinweisbeschlusses die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO („offensichtlich…“) fehlen würden, geht das im Ansatz fehl. Zum einen ist der Seitenumfang von 171 Seiten auf eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung (23 Seiten), die zugleich erfolgte Zurückweisung des Zwangsvollstreckungsantrages (ca. 7 Seiten), die Klärung des Streitwerts (ca. 1 Seite) und vor allem auf fast 80 Seiten mit einer Einblendung gescannter Dokumente zurückzuführen. Zum anderen kommt es auf den Seitenumfang eines Hinweisbeschlusses ohnehin nicht an. Die „offensichtlich“ fehlenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 522 Abs. 2 ZPO sind nach Sinn und Zweck der Norm weniger von dem für die Prüfung erforderlichen Zeitaufwand abhängig als davon, ob für das Gericht kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte; es geht also allein um den Erkenntnisprozess bei Gericht (statt aller nur MüKo-ZPO/ Rimmelspacher , 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 22 und Zöller/ Heßler , ZPO, 34. Aufl. 2025, § 522 Rn. 36). Auch der Gesetzgeber hat betont, dass die Beurteilung, ein Antrag sei „offensichtlich“ unbegründet, durchaus noch das Ergebnis gründlicher gerichtlicher Prüfung sein darf (BT-Drs. 17/6406, 11; ebenso etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 2012 - 13 U 24/12, BeckRS 2012, 06817). Es wäre mit dem Sinn und Zweck der Norm und der beabsichtigten Prozessökonomie nicht zu vereinbaren, wenn sich ihre Anwendung in – wie hier – komplexen Fällen allein wegen der Komplexität und der Vielzahl der zu behandelnden Rechtsfragen verbieten würde. Daher lässt auch der Umfang der Begründung, die zur Darlegung der Erfolglosigkeit erforderlich ist, eine Aussage über die Offensichtlichkeit gerade nicht zu (so deutlich auch Oberheim , in: Hirtz/Oberheim/Siebert, Handbuch Berufung im Zivilprozess, 7. Aufl. 2024, Kap. 14 Rn. 19) b) Zur Auslegung der Antragstellung der Klägerin bezüglich der Stufenklage verweist der Senat auf den Beschluss vom 6.12.2024. Auf die zuletzt angesprochenen Fragen im Hinblick auf § 242 BGB und § 138 Abs. 2 ZPO und den Vortrag des Beklagten zum (Nicht-) Vorliegen einer Stufenklage kommt es dabei hier nicht entscheidend an. c) Soweit der Beklagte zu S. 46 des o.a. Beschlusses die vom Senat ergänzend in Bezug genommene Würdigung im Parallelverfahren zu Az.: 15 U 314/19 (nur) zum Bestehen einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung (also ungeachtet der weiteren Frage auch des Bestehens von Verschwiegenheitspflichten) in Zweifel zu ziehen scheint, wird die dazu in Bezug genommene Begründung einer beim Bundesgerichtshof eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu den Akten gereicht und kann vom Senat daher auch im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sofern dort offenbar eine „Überraschungsentscheidung“ gerügt worden ist, steht dies den Ausführungen des Senats im o.a. Beschluss nicht zwingend entgegen und die Annahme zumindest einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung kann für den Beklagten in Ansehung der Vorgeschichte der Parteien und der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten der letzten Jahre kaum „überraschend“ erfolgt sein. Neue oder bisher übersehene Gesichtspunkte gerade zur Anbahnung der Verlagsverträge – auch rund um das Tätigwerden des Zeugen FS. S. –, die im Rahmen des hiesigen Verfahrens vom Senat im Sinne des Beklagten zu würdigen wären und ggf. sogar eine (erneute) unmittelbare Beweisaufnahme zu einem entscheidungserheblichen Punkt im hiesigen Verfahren tragen könnten, werden weiterhin nicht aufgezeigt und sind dem Senat auch weiterhin nicht erkennbar; es geht hier gerade nicht um die weitergehende Frage des Bestehens und der Reichweite von Verschwiegenheitspflichten. d) Die weiteren Angaben des Beklagten zu den Ausführungen des Senats auf S. 74 des o.a. Beschlusses mit Blick auf die Übergabe einer digitalen Audiokopie an seinen früheren Prozessbevollmächtigten begegnen erheblichen Zweifeln. Obwohl der Senat a.a.O. sogar auf konkreten Sachvortrag des Beklagten im vorliegenden Verfahren Bezug genommen hat (S. 9 der Klageerwiderung vom 27. November 2014, Bl. 109 d.A.), wird nunmehr dazu ausgeführt, man habe Rechtsanwalt OI. damals nur eine „Abschrift“ von einer einzigen „Sitzung“ mit dem Erblasser, die die Schwester des Beklagten transkribiert hatte, übergeben, damit dieser sich ein Bild von Form und Inhalt der „Interviews“ mit dem Erblasser habe machen können und man habe diese Abschrift dann von ihm zurückerhalten. Das entspricht nach Aktenlage offensichtlich nicht den Tatsachen, denn Rechtsanwalt OI. hat mit dem vom Senat in Bezug genommenen Schriftsatz vom 27. November 2014 ausweislich der Papier-Hülle auf Bl. 114 d.A. damals eine CD-ROM oder DVD überreicht, die zwar heute als solche nicht mehr in der Papier-Akte vorhanden ist, den an den Vorverfahren beteiligten Senatsmitgliedern aber bekannt ist (siehe etwa Senatsurteil vom 6. Februar 2024 – 15 U 314/19, BeckRS 2024, 6508 Rn. 11) und die mit der Datei „N10“ einen recht langen Audio-Ausschnitt aus den Memoirenarbeiten des Erblassers enthielt, der am Ende mit der vom Beklagten angesprochenen Passage zu dem von ihm zu erstellenden Buch, wenn er keine „„Zitat wurde entfernt““ habe, schloss. Die Audiodatei hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch auf S. 3 f. des Schriftsatzes vom 12. Januar 2015 (Bl. 381 f. d.A.) wieder aufgegriffen, sie als geradezu exemplarisch für den vermeintlich „beständige(n) Dialog zwischen den Parteien“ bezeichnet und damit auch mit Blick auf die urheberrechtliche Gestaltungshöhe rechtlich weiter argumentiert (siehe auch S. 6 des Schriftsatzes vom 2. Februar 2016, Bl. 885 d.A.: „Ohne mehr als eine Stunde dieser Tonbandaufzeichnungen zu kennen…:“ ). Dies streitet für die vom Senat - auch schon unabhängig davon bejahte - Annahme der Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB, da Grund zu der Annahme besteht, dass die bisher gemachten Angaben des Beklagten zum heutigen Bestand an Vervielfältigungsstücken in seinem Herrschaftsbereich insgesamt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. e) Die weiteren Bedenken, die die Ausführungen auf S. 167 des Beschlusses des Senats mit Blick auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Zwischenfeststellungsbegehrens (§ 256 Ab. 2 ZPO) betreffen dürften, greifen ebenfalls nicht durch: Der Senat bleibt dabei, dass hier - ungeachtet der Frage, ob und wie im Verfahrensverlauf schon konkrete Forderungen seitens der Klägerin erhoben worden sind - jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass der Klägerin oder auch dem Beklagten aus dem Rechtsverhältnis rund um die Herausgabepflichten des Beklagten, auf die die Klage gestützt ist, noch weitere Ansprüche zustehen können und/oder weitere Pflichten dem Gegner gegenüber resultieren und denkbare Folgestreitigkeiten dazu auch weiterhin noch möglich sind. Dazu, dass der Beklagte – wenn auch unsubstantiiert – Zurückbehaltungsrechte als Gegenansprüche gegen Herausgabeansprüche entsprechend § 667 BGB geltend gemacht hat, über die ggf. auf Stufe III oder bei etwaigen weiteren Streitigkeiten (nochmals) zu befinden sein könnte (zur Nichterfassung von der Rechtskraft bei Gegenrechten/Einreden statt aller nur MüKo-ZPO/ Gottwald , 7. Aufl. 2025, § 322 Rn. 110 f. m.w.N.), kann ergänzend auf S. 65 des Senatsbeschlusses verwiesen werden; für all dies ist die Klärung der zur Zwischenfeststellung gestellten Vorfrage auch relevant. 3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen ein Teilurteil - auch bei der Stufenklage - entscheidet, hat über die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu befinden, wenn es über die in diesen Rechtszug gelangten Ansprüche – wie hier - ohne Einschränkung durch Endurteil entscheidet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18.Januar 2022 – X ZR 93/20, BeckRS 2022, 4721 Rn. 45 ff. m.w.N.). 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Der Nebenanspruch aus § 259 Abs. 2 BGB folgt insofern dem materiellen Hauptanspruch auf der Leistungsstufe, also dem Herausgabeanspruch (siehe ähnlich auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 94/16, NJOZ 2018, 1500 Rn. 30) und es geht mithin um eine „vermögensrechtliche Streitigkeit“ im Sinne der Norm. Einer gesonderten Anordnung auch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des hiesigen Beschlusses bedarf es mit Blick auf den Rechtsgedanken aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - entgegen vereinzelter Auffassung - nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. zudem BeckOK-ZPO/ Ulrici , Ed. 55, § 708 Rn. 24.3 m.w.N.). Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 22.000 EUR (siehe Senatsbeschluss a.a.O., S. 170 f.)