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Urteil

18 U 71/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0327.18U71.24.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2024 - 87 O 89/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.165 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2024 - 87 O 89/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.165 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht mit der am 1. August 2023 anhängig gemachten Klage Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer atypischen stillen Beteiligung und einer grenzüberschreitenden Verschmelzung geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2024 (Bl. 580 ff. d.A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juni 2024 (Bl. 628 f. d.A.) Bezug genommen. Ergänzt sei noch, dass die Klageforderung ausweislich der Klageschrift auf einen „Schadensersatzanspruch“ wegen einer Pflichtverletzung in Form des Übergehens der gebotenen Beteiligung der stillen Gesellschafter an dem Verschmelzungsvorgang gestützt worden ist, da der Kläger, wäre er „an der Verschmelzung beteiligt worden, … seine Zustimmung verweigert (hätte) und … aus der Gesellschaft ausgetreten“ wäre, weswegen er „somit so zu stellen (sei), als wäre die schädigende Handlung nicht geschehen.“ Dies sollte nach Auffassung des Klägers in Anwendung des Rechtsgedankens des § 235 Abs. 1 HGB zu einem Anspruch auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens im Sinne des § 15 des – hier nicht zu den Akten gereichten - Beteiligungsvertrages führen, weil eine anderweitige Schadenskompensation, insbesondere die Rückgängigmachung der Verschmelzung, nicht möglich sei (S. 4 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.). Auf S. 1/2 des Schriftsatzes vom 19. Januar 2024 (Bl. 523/524 d.A.) hat man sich „zudem“ auf einen Anspruch unmittelbar aus § 15 des Beteiligungsvertrages auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens gestützt, da die atypische stille Gesellschaft aufgrund der grenzüberschreitenden Verschmelzung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 automatisch untergegangen sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass die – hier zulässig beim international zuständigen Gericht des sog. Verbrauchergerichtsstandes erhobene – Klage unbegründet sei. Die atypische stille Beteiligung habe auch nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung deutschem Sachrecht unterlegen. Es bestehe kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Das Gesellschaftsverhältnis sei nicht beendet und mit der Verschmelzung nicht unter-, sondern nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen, der auch – wie hier – eine englische Limited sein könne. Die stille Gesellschaft sei bis heute nicht (außerordentlich) gekündigt, es fehle jedenfalls eine Kündigungserklärung. Eine etwaige Kündigungserklärung im Jahr 2023 sei zudem verspätet, dies in Ansehung der Kenntnis des Klägers vom Kündigungsgrund im Jahr 2019. Ersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages kämen nicht in Betracht, da jedenfalls ein Schaden in geltend gemachter Höhe nicht ansatzweise vorgetragen sei. Man könne nicht auf die Höhe sämtlicher Einzahlungen abstellen, wenn man nicht zum Wert vor und nach der vermeintlich pflichtwidrigen Verschmelzung vortrage. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Einlage aus § 15 UmwG sei nicht ersichtlich; die Norm beinhalte keinen individuellen Anspruch und man hätte etwaige Rechte innerhalb eines Verfahrens nach dem Umwandlungsgesetz geltend machen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 580 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei der internationale Gerichtsstand - mit dem Landgericht - eröffnet, zumal nicht einzusehen sei, dass ein ehemaliger Mitgliedsstaat anders zu behandeln sei als ein gewöhnlicher Drittstaat. In der Sache folge richtigerweise schon ungeachtet der Frage nach einer etwaigen Kündigung der Rückzahlungsanspruch aus § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, weil die atypischen stille Gesellschaft tatsächlich aufgrund der grenzüberschreitenden Verschmelzung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 untergegangen sei, ohne dass es einer Kündigung bedurft habe. Daher sei u.a. mit der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteile vom 26. Oktober 2023 – 14 U 14/23, 14 U 29/22, 14 U 98/22 und 14 U 109/22, n.v., Anlagen BK 1 ff., Bl. 137 ff. des Rechtsmittelbands = Anlagen K 19 ff., Bl. 301 ff. d.A.) ein Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens entstanden. Das führe hier – dazu sogleich – zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Einlage. Jedenfalls stehe dem Kläger ein Schadenersatzanspruch wegen pflichtwidriger Übergehung der gebotenen Zustimmung der stillen Gesellschafter im Vorfeld der Verschmelzung zu, zumal die gewährten „B-Anteile" gerade keinen wirtschaftlich gleichwertigen Ersatz i.S.d. § 23 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG aF darstellen. Da eine anderweitige Schadenskompensation nicht möglich sei und das im Zuge der Naturalrestitution primär geschuldete Rückgängigmachen der Verschmelzung ausscheide, sei der Kläger über § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als wäre er unter Verweigerung der Zustimmung aus der Gesellschaft ausgetreten (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 134 des Rechtsmittelbands). Daher stünde ihm in Anwendung des Rechtsgedankens des § 235 Abs. 1 HGB folgerichtig ein Anspruch in Höhe des Abfindungsgutachtens zu. Da die Beklagte bis zuletzt nicht substantiiert zur vertragsgemäßen Ermittlung dieses Guthabens vortrage, sei mit dem einzig bekannten und bestätigten Rechenwert, nämlich den von der Klägerseite eingezahlten und gemäß § 15 Nr. 3 des Beteiligungsvertrages auch als Ausgangswert für die Berechnung maßgeblichen Einlagebetrag abzustellen. Der Kläger beruft sich u.a. auf OLG Celle, Urteil vom 24. April 2024 - 9 U 25/23, n.v., S. 12 ff., Anlage BK 5, Bl. 233 ff. des Rechtsmittelbands, OLG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2023 - 3 U 98/22, n.v., Anlage BK 6, Bl. 237 ff. des Rechtsmittelbands = Anlage K 18, Bl. 296 ff. d.A. und OLG München, Beschluss vom 16. November 2022 - 20 U 3548/22 e, n.v., Anlage BK7, Bl. 242 ff. des Rechtsmittelbands nach Hinweisbeschluss vom 7. Oktober 2022, n.v., Anlage K 5, Bl. 149 ff. d.A.). Die seitens der Beklagten erfolgte Vorlage von zwei Jahresabschlüssen zu vom Verschmelzungsstichtag abweichenden Daten könne jedenfalls nicht den gebotenen substantiierten Vortrag dazu ersetzen, wie die Verlustbeteiligung des Klägers gemäß § 9 des Beteiligungsvertrages dessen Einlagen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt vollständig „aufgezehrt“ haben sollte. Mit dem nur pauschalen Vortrag zu globalen Verlustkonten und -anteilen sei eine gerichtliche Prüfung unmöglich. Zudem sei zu würdigen, dass nach anderen Anlegern unstreitig erteilten Informationen (dazu S. 2 des Schriftsatzes vom 6. September 2024, Bl. 368 des Rechtsmittelbands) nur eine „temporäre Abwertung auf ein Minimum" aller stillen Beteiligungen „aus rechtlichen und steuerlichen Gründen" erfolgt sei, weshalb der in dem Schreiben angesprochene Rückzahlungsbetrag von 0,00 EUR „weder den tatsächlichen Wert noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotenzial des Investments widerspiegele." Diese Formulierung lege nahe, dass es sich um eine willkürliche Maßnahme der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus steuerlichen Gründen gehandelt habe und dies erschüttere ohnehin jede Vermutung der Richtigkeit auch der vorgelegten Jahresabschlüsse. Mit Blick auf BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – II ZR 121/15, juris Rn. 18 und die im Raum stehenden, gezielt den Anlegerinteressen zuwiderlaufenden Pflichtverletzungen im Zuge der Verschmelzung hätte von Seiten der Beklagten zumindest die Darlegung von Einzelposten erwartet werden können. Aus der beklagtenseits zitierten Entscheidung des Senats vom 23. November 2023 -18 U 194/22, n.v., Anlage B 9, Bl. 495 ff. d.A. folge rechtlich nichts anderes, weil es vorliegend gerade auch nicht um Kündigungsfragen gehe, sondern ein Auszahlungsanspruch aus § 15 Abs. 1 des Beteiligungsvertrages wegen vertragswidriger Beendigung der Beteiligung „ggf. als Schadensersatzanspruch“ geltend gemacht werde. Die Beklagte könne sich schließlich nicht auf die Einrede der Verjährung stützen, weil das manipulative und täuschende Schreiben vom Februar 2019 (Anlage K 4, Bl. 46 f. d.A.) dem Kläger einen hohen aktuellen Beteiligungswert und erhebliches Aufwertungs- und Entwicklungspotential suggeriert habe und dieser „Beschwichtigungsversuch“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 6. September 2024, Bl. 370 des Rechtsmittelbands) die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährung für den Kläger hinausgeschoben habe. Das gelte umso mehr, als man den Kläger unter Angabe angeblich erheblicher Werte der Beteiligung allein über den Verschmelzungsvorgang in Kenntnis gesetzt habe und gerade nicht über einen schlussendlich eingetretenen Schaden, der aus den mitgeteilten Werten so nicht ersichtlich gewesen sei. Zumindest sei wegen des „Beschwichtigungsversuch(s)“ das Berufen auf die Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger so davon abgehalten habe, den Verschmelzungsvorgang und den vermeintlichen Untergang seiner atypischen stillen Beteiligung kritisch zu hinterfragen und einen möglichen Schaden zu prüfen. Insofern gelte nichts anderes als in den – gerade auch in Ansehung der den täuschenden Inhalt des Anschreibens aus Februar 2019 betonenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2023 - II ZR 211/21, juris Rn. 29 und vom 22. August 2024 – II ZR 86/23, BeckRS 2024, 22176 Rn. 28 zu würdigenden – Entscheidungen des OLG Celle vom 7. Februar 2024 – 9 U 56/23, 9 U 57/23, 9 U 62/23 und 9 U 69/23 und vom 24. April 2024 - 9 U 85/23, 9 U 86/23, 9 U 88/23, 9 U 89/23 und 9 U 25/23, Anlagen BK 9 – 17, Bl. 406 – 523 des Rechtsmittelbands. Der Kläger habe daher richtigerweise erst im Jahr 2023 nach der anwaltlichen Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten erstmals ausreichend Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Sachverhalt erlangt; als Laie sei es ihm zuvor unmöglich gewesen, den entstandenen Schaden zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 128 ff. des Rechtsmittelbands) und die Schriftsätze vom 6. September 2024 (Bl. 366 ff. des Rechtsmittelbands) und 28. Februar 2025 (Bl. 388 ff. des Rechtsmittelbands) Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2024 - 87 O 89/23 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.165 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte rügt auch weiterhin die internationale Zuständigkeit mit Blick auf den Sinn und Zweck des nach Ablaufs der dortigen Übergangsfrist aus ihrer Sicht die Anwendung der EuGVVO ausschließenden Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich und auch die Entstehungsgeschichte des Art. 6 Abs. 1 EuGVVO, der schon denklogisch nicht auf damals nicht absehbare ehemalige Mitgliedsstaaten ausgerichtet gewesen sein könne; zumindest sei eine Klärung der streitigen Rechtsfragen durch Vorabentscheidungsverfahren geboten. In der Sache sei die mit Blick auf den im Verschmelzungsplan (Anlage BB 1, Bl. 272 ff. des Rechtsmittelbands) enthaltenen wirtschaftlichen Verschmelzungsstichtag am 31. März 2018 hin erstellte Schlussbilanz (Anlage B 3, Bl. 81 ff. d.A.) abzustellen. Richtigerweise bestehe die atypische stille Beteiligung in Folge der Umwandlung nicht mehr. Gehe man - mit dem Landgericht - vom Fortbestand der Beteiligung auch nach der Verschmelzung aus, habe das Landgericht jedenfalls zu Recht eine wirksame Kündigung und einen Schaden des Klägers in geltend gemachter Höhe verneint. Selbst bei unterstellter Kündigung könnte aber allenfalls die Auseinandersetzung, nicht einfach eine Rückzahlung der Einlage verlangt werden und die eingetretenen Verluste dürfe der Kläger nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten, sondern ihn träfen Nachforschungsobliegenheiten in Unterlagen usw. Zumindest sei das Kapitalkonto in Höhe der im Schreiben aus dem Februar 2019 (Anlage K 4, Bl. 46 f. d.A.) erfolgten Verlustzuweisung gemindert. Der Kläger müsse zudem zu den bei ihm angefallenen Steuervorteilen vortragen und Steuerbescheide vorlegen. Aus den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2017/31. März 2018 (Anlagen B2/B3, Bl. 78-83 d.A.) folge jedoch ohnehin, dass die Beteiligung zum Verschmelzungszeitpunkt „wertlos“ gewesen sei; auch in Ansehung dessen sei ein kausaler Schaden des Klägers in eingeklagter Höhe nicht ersichtlich. Aus der Abfindungsregelung in § 15 des Beteiligungsvertrages folge ebenfalls nicht - auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - , dass neben etwaigen umwandlungsrechtlichen Ansprüchen im Verschmelzungsfall zusätzlich ein Zahlungsanspruch begründbar sei. Im Übrigen beruft die Beklagte sich weiterhin auf die Einrede der Verjährung, dies mit Blick auf die im Schreiben von Februar 2019 (Anlage K 4, Bl. 46 f. d.A.) erhaltenen Informationen und einen daraus ableitbaren Verjährungseintritt für die verfolgten Ersatzansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 265 ff. des Rechtsmittelbands) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Bedenken an der – trotz § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfenden – internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestehen mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht. Der Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist eröffnet. a) Das Landgericht hat zu Recht sowohl die Verbrauchereigenschaft des Klägers als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache, die gegenständlich auf vertragliche und deliktische Ansprüche gestützte Klagen eines Verbrauchers erfasst, die untrennbar mit einem – wie hier – tatsächlich geschlossenen Verbrauchervertrag verbunden sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2024 - 18 U 157/23, juris Rn. 40 ff. m.w.N.) bejaht. Denn ungeachtet der gebotenen engen Auslegung des Verbraucherbegriffs (Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21, juris Rn. 53 m.w.N.) ist die durch den Kläger gezeichnete Beteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verbrauchergeschäft anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Zeichnung zu einem Zweck gehandelt haben könnte, der zumindest teilweise einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch mit der Berufung nicht geltend gemacht. b) Dass die Klageerhebung erst nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt ist (1. August 2023), ändert an der Anwendung der genannten Bestimmungen nichts. Denn die von der Beklagten angeführte Sonderreglung in Art. 67 Abs.1 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. EU Nr. L029 vom 31. Januar 2020, S. 7 ff., im Folgenden: AA) ändert nichts daran, dass auch auf das Vereinigte Königsreich als ehemaligen Mitgliedsstaat die oben genannten Regelungen wie bei „originären“ Drittstaaten über Art. 6 Abs. 1 EuGVVO weiterhin Anwendung finden. Es kann zur Meidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf das Senatsurteil vom 23. Mai 2024 – 18 U 157/23, juris Rn. 35 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und die zust. Anm. von Jungemeyer , jurisPR-IWR 4/2024 Anm. 3 und Wiese , BKR 2024, 674 ff. verwiesen werden. Soweit allein der 17. Zivilsenat des OLG München (Urteil vom 16. September 2024 – 17 U 1521/24 e, BeckRS 2024, 24338 [z.Zt BGH – II ZR 112/24]; Teil- und Zwischenurteil vom 20.Januar 2025 – 17 U 966/24e, BeckRS 2025, 393) zuletzt für solche Klagen die EuGVVO für nicht (mehr) anwendbar erklärt hat, ist dies keinesfalls nachvollziehbar (so auch Tönies-Bambalska , jurisPR-IWR 6/2024 Anm. 6). Auch die Beklagte verkennt mit dem von ihr dem AA beigemessenen Verständnis, dass der mit Ablauf des Übergangszeitraums vollzogene Austritt des Vereinigten Königreichs ausschließlich zur Folge hat, dass für solche Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, der bis dahin an die Gerichte des Vereinigten Königreichs gerichtete unionsrechtliche Rechtsanwendungsbefehl erloschen ist, mithin (nur) diese Gerichte die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO nicht mehr anzuwenden haben. Das ändert jedoch ansonsten (natürlich) nichts daran, dass die Verordnung in den Mitgliedstaaten weiterhin unmittelbar anwendbares Recht ist und als solches - unter Berücksichtigung ihrer ganz allgemein gefassten Drittstaatenregelungen - von den mitgliedstaatlichen Gerichten vorrangig zu prüfen ist (vgl. auch Garber/Neumayr , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 66 Rn. 33). Nichts Anderes besagt die von der Beklagten angeführte Präambel des Austrittsabkommens, denn darin kommt nur zum Ausdruck, dass das Vereinigte Königreich, dessen Status als Drittstaat auch dort ausdrücklich festgehalten wird, mit seinem Austritt aus der Europäischen Union nicht mehr unionsrechtlicher Normadressat ist, mithin das Vereinigte Königreich mit Vollzug des Austritts von seiner Verpflichtung zur Umsetzung bzw. Anwendung von Unionsrecht entbunden ist. Auch wenn ansonsten zuzugeben sein mag, dass Art. 6 Abs. 1 EuGVVO originär den Fall des Austritts eines Mitgliedsstaats - weil man einen solchen Austritt unter von rational denkenden Regierungen geführten Mitgliedsstaaten für nicht vorstellbar gehalten haben dürfte – seinerzeit nicht ernsthaft in den Blick genommen haben mag, bleibt es systematisch dabei, dass die EuGVVO lediglich zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unterscheidet und eine dritte Kategorie von Staaten, die früher einmal Mitgliedstaat waren und später ausgetreten sind, keine Sonderregelung erfahren hat und wertungsmäßig auch nicht erfahren durfte. U.a. mit OLG Schleswig, Urteil vom 6. März 2024 - 9 U 11/23, juris Rn. 41 ist zu sehen, dass es in der Sache nicht angezeigt sein kann, das Vereinigte Königreich gegenüber „gewöhnlichen“ Drittstaaten noch durch Nichtanwendung der Drittstaaten-Regelungen der EuGVVO (weiter) zu privilegieren. Fehl geht der Verweis des 17. Zivilsenats des OLG München (a.a.O.) auf Art. 216 AEUV. Denn diese Norm, die für den Abschluss von Übereinkommen mit Drittstaaten die Abschlusskompetenz der Europäischen Union in Abgrenzung der Abschlusskompetenz der Mitgliedstaaten regelt (vgl. nur Schmalenbach , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., AEUV Art. 216 Rn. 1 f. m.w.N.), findet auf den – hier in Rede stehenden – Abschluss eines Übereinkommens der Europäischen Union mit einem Mitgliedstaat – um einen solchen handelte es sich beim Vereinigten Königreich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Austrittsübereinkommens – schon ausweislich seines eindeutigen Wortlauts („Drittländer“) keine Anwendung. Der für den Fall des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union vorgesehene Abschluss eines Austrittsabkommens ist in Art. 50 Abs. 2 Satz 2 EUV geregelt. Dass die EuGVVO mit dem Ablauf des in Art. 126 AA vorgesehenen Übergangszeitraums für danach erst eingeleitete gerichtliche Verfahren für das Vereinigte Königreich selbst keine Anwendung mehr finden kann, folgt zwar insofern aus Art. 50 Abs. 3 EUV. Nach dem Austrittsabkommen ist das Vereinigte Königreich bereits am 1. Februar 2020, dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens, aus der Union ausgetreten und damit zu einem Drittstaat geworden. Doch hatte der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2020 zur Folge, dass gemäß Art. 127 Abs. 6 AA das Vereinigte Königreich während dieses Zeitraums unter anderem für die Zwecke der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen noch als „Mitgliedstaat“ und nicht als Drittstaat anzusehen war (Fiktionswirkung), wobei Art. 127 Abs. 1 AA im Übrigen noch klarstellte, dass das Unionsrecht während dieses Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich galt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - Rs. C-4/23, NJW 2024, 3501 Rn. 43). Dieser (nur) an das Vereinigte Königreich gerichtete Rechtsanwendungsbefehl ist zwar mit dem Ablauf des Übergangszeitraums – wie in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehen – erloschen. Ein weitergehendes Erlöschen aber auch des an alle verbleibenden Mitgliedstaaten gerichteten Rechtsanwendungsbefehls hinsichtlich der in der EuGVVO enthaltenen Regelungen mit Drittstaatenbezug ergibt sich hieraus jedoch ganz eindeutig nicht. Soweit der 17. Zivilsenat des OLG München seinen gegenteiligen Standpunkt damit begründet hat, dass ansonsten die Regelungen des AA zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO zu großen Teilen leer liefen, was mit Sicherheit keiner der Vertragspartner gewollt habe, geht es um eine nicht nachvollziehbare und rein apodiktische Behauptung. Der Senat vermag keinen über die Rechtsfolgen des Art. 50 Abs. 3 EUV hinausgehenden Willen der am Austrittsabkommen beteiligten Parteien erkennen. Eine solche Annahme liegt auch fern, denn es stand nicht im Sinne der Europäischen Union, zu Gunsten des austretenden Vereinigten Königreichs den Geltungsbereich des Unionsrechts in den verbleibenden Mitgliedstaaten weiter zurückzunehmen; dies gerade bei dem in der Praxis durchaus wichtigen Verbrauchergerichtsstand. Es fügt sich darin gut ein, dass die Europäische Kommission, deren Präsidentin das Austrittsabkommen unter anderem unterzeichnet hat, unter Ziffer 1.2 ihrer Mitteilung „Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Verordnungen im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts“ vom 27. August 2020 die Frage der internationalen Zuständigkeit für Verfahren, die nach Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet werden und die in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO fallen, ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 EuGVVO festgehalten hat, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte natürlich auch weiterhin die Vorschriften der EuGVVO anzuwenden haben (a.a.O. Ziffer 1.2 auf S. 4 f. mit Fn. 14). Mit dieser im Internet frei verfügbaren Mitteilung der Europäischen Kommission, die der Senat auch bisher bei seiner rechtlichen Würdigung einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2024 - 18 U 157/23, juris Rn. 37), befasst sich das OLG München in seiner Argumentation auch gar nicht erst näher. Auch für den Europäischen Gerichtshof steht zudem generell außer Frage, dass "... das Vereinigte Königreich ... aus der Union ausgetreten ist und damit zu einem Drittstaat geworden ist." (EuGH, Urteile vom 15. Juli 2021 - Rs. C-709/20, EuZW 2021, 801 Rn. 47 und vom 4. Oktober 2024 - Rs. C-4/23, NJW 2024, 3501 Rn. 43). Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Aus gleichem Grund sieht der Senat – der ohnehin hier in Ansehung des Streitwerts nicht als letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV tätig ist (zur Rolle der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Kontext Karpenstein , in: Garbitz u.a., Das Recht der Europäischen Union, 83. EL Juli 2024, Art. 267 AEUV Rn. 56 m.w.N.) – keinen Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens; ohnehin liegt ein Fall der sog. „Acte-Clair-Doktrin“ vor, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts – wie gezeigt - derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, NJW 1983, 1257 – C. I. L. F. I. T.; siehe auch dazu Karpenstein , a.a.O., Rn. 60 f. m.w.N.). c) Anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (Text und Beitrittsstatus abrufbar auf www.hcch.net; im Folgenden: HGÜ). Denn vorliegend ist bereits der sachliche Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht eröffnet, weil Verbrauchersachen vom sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a HGÜ). Schließlich liegt auch eine innergesellschaftliche Streitigkeit, die eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Nr. 2 EuGVVO begründen würde, nicht vor. 2. Dass im konkreten Fall sodann deutsches Sachrecht Anwendung findet, wird - zu Recht (vgl. für solche Fälle etwa auch OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 4 U 107/20, juris Rn. 52 ff.; Urteil vom 20. Dezember 2022 – 4 U 84/20, n.v., S. 11 ff. , 28; Urteil vom 26. Juli 2022 – 4 U 94/20, n.v., S. 12 ff., 22 sowie Senatsurteil vom 23. November 2023 -18 U 194/22, n.v., S. 21 = Anlage B9, Bl. 515 d.A.) - von keiner Partei in Abrede gestellt. Soweit das OLG Celle in den im Tatbestand zitierten Entscheidungen in offenbar vergleichbaren Fällen österreichisches Sachrecht auf die stillen Beteiligungen anwendet, wird dies – wie im Termin erörtert - dort nicht näher begründet; für den vorliegenden Fall folgt daraus jedenfalls nichts anderes. 3. Soweit sich das Landgericht mit der Frage einer wirksamen - hier fehlenden - Kündigungserklärung und den Kündigungsfolgen befasst hat, dürfte es darauf letztlich nicht entscheidend ankommen. Denn es sind klägerseits – anders als etwa in dem Fall vor dem Senat zu Az.: 18 U 194/22 – zumindest in erster Instanz keine Ansprüche in Folge einer (hier trotz anwaltlicher Beratung übrigens auch bis zuletzt nicht ausgesprochenen) Kündigung der stillen Beteiligung, dies gerichtet auf ein Auseinandersetzungsguthaben, geltend gemacht, sondern Ersatzansprüche wegen der vertragswidrigen Behandlung der stillen Beteiligung. Soweit die Berufungsbegründung meint, dass es einen Rückzahlungsanspruch aus § 15 Abs. 1 asGV gebe und dieser richtigerweise ohnehin unabhängig davon sei, ob der Kläger die Beteiligung gekündigt habe oder nicht, weil die stille Beteiligung ipso iure erloschen sei, mag man darin zwar eine zulässige Klarstellung des Begehrens bzw. jedenfalls eine - auch in Ansehung des § 533 ZPO zulässige - Klageerweiterung sehen. Dies verhilft dem Kläger aber - wie unten zu zeigen sein wird - ebenfalls nicht zum Erfolg. 4. Ob der - anders als im Verfahren vor dem Senat zu Az.: 18 U 194/22 - zumindest in erster Instanz primär geltend gemachte und weiterhin verfolgte Schadensersatzanspruch wegen eines schuldhaften pflichtwidrigen Verhaltens der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei dem Verschmelzungsvorgang rechtlich zu konstruieren ist (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB) und betragsmäßig über §§ 249 ff. BGB die Klageforderung tragen könnte, bedarf keiner Vertiefung durch den Senat. a) Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, ob die stille Gesellschaft durch die Verschmelzung automatisch untergegangen ist, weil selbst im Falle eines ipso iure erfolgenden Untergangs dem Grunde nach dennoch ohne weiteres ein Ersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB zu konstruieren wäre (so auch OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 4 U 107/20, juris Rn. 82 ff.; Urteil vom 20. Dezember 2022 – 4 U 84/20, n.v., S. 27 f.; Urteil vom 26. Juli 2022 – 4 U 94/20, n.v., S. 22), der - wie der Kläger auch geltend macht - darauf gerichtet wäre, so gestellt zu werden, als habe man die stille Beteiligung in Ansehung der Pflichtverletzungen im Zuge des Verschmelzungsvorgangs wirksam gekündigt (OLG Köln a.a.O.; siehe auch OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 13 U 473/22, n.v., S. 9, Anlage K 9, Bl. 204 d.A.; OLG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2023 – 3 U 98/22, n.v., S. 3, Anlage K 18, Bl. 298 d.A.). b) Ein solcher Anspruch ist nach Auffassung des Senats aber jedenfalls verjährt und die Beklagte hat die Leistung zu Recht daher schon auf S. 8 der Klageerwiderung (Bl. 76 d.A.) gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigert. aa) Ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 oder § 280 Abs. 1, 3, 283 BGB unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 BGB (siehe auch OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 4 U 84/20, n.v., S. 29). Auf die Streitfrage, ob etwaige sog. Sekundäransprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zeitgleich mit dem Primäranspruch entstehen oder nicht (vgl. BeckOGK-BGB/ Henrich , Stand: 1. November 2024, § 199 Rn. 14 a.E. einerseits und Staudinger/ Peters/Jacoby , BGB, 2019, § 199 Rn. 24) kommt es nicht an, zumal bei § 283 BGB eine Fristsetzung ohnehin wegen der Unmöglichkeit sinnlos und entbehrlich ist und alle tatbestandlichen Voraussetzungen hier dann ohnehin zusammenfallen. bb) Entstanden i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein solcher Ersatzanspruch spätestens mit dem Vollzug der Verschmelzung (31. Dezember 2018). Der Kläger hat im Februar 2019 insofern durch das Schreiben in Anlage K 4, Bl. 46 f. d.A. von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), so dass die Jahresendverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2019 zu laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 eintrat. Die Klageerhebung erst im Sommer 2023 nach dem Verjährungseintritt konnte dann nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der Verjährung führen. Der Senat hat bereits im Senatsurteil vom 23. November 2023 -18 U 194/22, n.v., S. 23, Anlage B 9, Bl. 517 d.A. ausgeführt, dass die Anleger durch das Schreiben im Februar 2019 zumindest darüber informiert worden sind, dass die atypischen stillen Beteiligungen nicht länger so wie zuvor bestehen und man ohne vorherige Anhörung und Zustimmung/Einverständnis nunmehr „B-Anteil“-Aktionär der Beklagten geworden ist, so dass damit zumindest die Kenntnis von denjenigen Tatsachen vermittelt worden ist, die einen möglichen Grund für eine Kündigung wegen der Übergehung der Beteiligungsrechte begründet haben, nämlich die Verschmelzung ohne vorherige Beteiligung der stillen Gesellschafter. Nichts anderes gilt mit Blick auf die hier geltend gemachten Ersatzansprüche, die sich ebenfalls nach dem Klägervortrag gerade darauf stützen, dass man durch das „Aussteuern“ der atypischen stillen Beteiligten im Verschmelzungsvorgang eine rechtzeitige Kündigung vereitelt habe und man daher diese Personen nunmehr im Wege der Naturalrestitution so stellen müsse, als hätten sie damals noch gekündigt. Der Kläger kann sich auch nicht - wie man mit der Einordnung des Schreibens aus Februar 2019 als „Beschwichtigungsschreiben“ versucht - darauf zurückziehen, dass man Art und Ausmaß des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens noch nicht absehen konnte und – was der Senat durchaus in Rechnung stellt – das Schreiben mit der zu I. angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Verschleierung und Täuschung gerichtet war. Denn der Kläger verkennt, dass er die Pflichtverletzung und den kausal daraus folgenden Schaden selbst (nur) darin sieht, dass „er erst im Februar 2019 über die zum 31.12.2018 bereits vollständig vollzogene Verschmelzung unterrichtet wurde“ (S. 3 der Klageschrift, Bl. 4 d.A.), zu der er rechtswidrig nicht um Zustimmung gebeten worden ist. Ob die „B-Anteile“ sich schlussendlich in der Zukunft wirtschaftlich als mehr oder weniger gleichwertiger Ersatz hätten herausstellen können bzw. man sogar auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung durch einen angeblichen Börsengang hätte hoffen können (mit dem Schreiben aus Februar 2019) ändert jedenfalls rechtlich nichts daran, dass die „Kerntatbestände“ – Verschmelzung ohne Zustimmung mit Übergang nur zu „B-Anteilen“ – damals schon klar und deutlich auf dem Tisch lagen. Man hätte damit aber - ebenso wie heute - jederzeit bereits einfach Klage auf Schadensersatz erheben können, zumindest aber – was für § 199 BGB genügt – Feststellungsklage. Entsteht ein Schaden bei der Anlageberatung regelmäßig durch den Erwerb der Anlage, bei der die Kaufentscheidung durch die Pflichtverletzung beeinflusst worden ist ( Henrich , a.a.O., Rn. 15), muss auch vorliegend der Schaden durch die wegen „Aushebelung“ der Zustimmungserfordernisse erleichterte Verschmelzung bzw. das Abhalten von einer Kündigung vor der Verschmelzung entstanden sein. Mit der durch das Schreiben zumindest vermittelten Kenntnis von diesem eigentlichen Rahmengeschehen bzw. einem bei Meidung grober Fahrlässigkeit jedenfalls gegebenem Kennenmüssen hat für den geltend gemachten Ersatzanspruch die Verjährung mithin Ende 2019 zu laufen begonnen und war – wie ausgeführt - vor Klageerhebung am 1. August 2023 abgelaufen. Hat der Kläger ggf. damals – was er so konkret nicht einmal geltend macht – möglicherweise in der Hoffnung zugewartet, dass sich die neue Form der Beteiligung doch später noch als lukrativ erweisen mag, ändert dies allein nichts am Verjährungseintritt. Denn ohnehin ist dazu im Rahmen des § 199 BGB nur die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Schadens dem Grunde nach erforderlich, nicht aber seiner Höhe und seinem Umfang nach (allg. Ansicht, vgl. nur BeckOK-BGB/ Spindler/Gerdemann , Ed. 72, § 199 Rn. 33 m.w.N.). Ein Geschädigter muss daher auch nicht den Schaden in seinen verschiedenen, schadensrechtlich gemäß §§ 249 ff. BGB möglicherweise zu trennenden Elementen übersehen und es genügt, dass er in natürlicher Betrachtungsweise den Schadenseintritt als solchen kennt (a.a.O.). Letzteres ist - gemessen an der geltend gemachten Pflichtverletzung und dem Schaden - vorliegend jedoch in Ansehung des Schreibens im Februar 2019 der Fall. Der Senat verkennt nicht, dass gerade bei einem Vertrauen auf „beschwichtigende“ Angaben eines Beraters oder Vermittlers nach Zeichnung einer Anlage bei der Annahme grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nach deutschem Recht eher zurückhaltend zu verfahren sein kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20.Oktober 2022 – III ZR 88/21, NZI 2022, 999 Rn. 18 m.w.N.). Doch um einen solchen Fall geht es hier nicht. Ungeachtet allen „Schönfärbens“ war jedem verständigen Leser des Schreibens im Februar 2019 klar bzw. es musste ihm zumindest ohne weiteres klar sein (bei Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit), dass man ohne Einholung der Zustimmung der atypischen stillen Beteiligten eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgenommen hatte und die Kunden nunmehr auf „B-Anteile“ zu verweisen suchte. Das hat auch der Kläger nach eigenem Vorbringen schon damals aber selbst nicht anders verstanden. Wer dann aber – wie der Kläger – schon in der Verschmelzung die Pflichtverletzung sieht und den Schaden dann nur wirtschaftlich damit umschreibt, dass - gerade nach dem sog. Brexit – vage „B-Anteile“ offenkundig keinen adäquaten wirtschaftlichen Ersatz darstellen, hatte jedenfalls schon im Februar 2019 alle Fakten zur Hand, die er für die zumutbare Klageerhebung zum Ersatzbegehren benötigte. Auf die „B-Anteile“ und deren vermeintliche Lukrativität kam es nicht einmal an, weil nach eigenem Vorbringen die pflichtwidrige Verschmelzung ohne Beteiligung von der rechtszeitigen Kündigung vor der Verschmelzung abgehalten haben soll; all dies hat mit den „B-Anteilen“ aber gar nichts zu tun. Die Werthaltigkeit der Anteile mag ein Motiv für eine Verzögerung rechtlicher Schritte gewesen sein, ändert aber nichts am Verjährungseintritt. Soweit der Kläger sich auf die in den tatbestandlichen Ausführungen angeführten Entscheidungen des OLG Celle stützt, welches nicht nur in den Fällen einer Genussrechtsbeteiligung, sondern in den Urteilen vom 24. April 2024 – 9 U 25/23, 9 U 85/23, 9 U 86/23, 9 U 88/23 und 9 U 89/23 (Anlage BK 13 – 17, Bl. 457 ff. des Rechtsmittelbandes) auch bei atypischen stillen Gesellschaften das Schreiben von Februar 2019 gerade nicht ausreichen lässt, um die Voraussetzungen der Verjährung in § 1489 östAGBG zu begründen, trägt das aus den angeführten Gründen jedenfalls zu §§ 195, 199 BGB keine andere Sichtweise. c) Die Beklagte ist auch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Ein Fall echter Treuwidrigkeit, in der der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger von der Rechtsverfolgung abgehalten hat (dazu BeckOGK-BGB/ Bach , Stand: 1. Dezember 2024, § 214 Rn. 85 – 90 m.w.N.), ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Beklagte nach objektiven Maßstäben ausreichend Anlass gegeben haben soll, von einer Klageerhebung zur Unterbrechung der Verjährung abzusehen, so dass der Kläger darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte sich nur mit sachlichen Einwendungen verteidigen würde (zu dieser Voraussetzung etwa Böttcher , in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 242 Rn. 202 m.w.N.), ist schon nicht erkennbar. Soweit man in Fällen der jedenfalls vorsätzlichen Falschauskunft oder Irreführung über § 280 Abs. 1, 249 ff. BGB oder § 242 BGB so zu stellen sein kann, als sei ein Anspruch in unverjährter Zeit geltend gemacht worden (dazu BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18, NJW 2021, 765 und dazu OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 6. Dezember 2024 – 15 U 300/24, BeckRS 2024, 37657 Rn. 84 ff.), kann der Kläger sich auch darauf nicht stützen. Denn selbst wenn man etwaige schuldhafte Verzögerungen bei einer nach der pflichtwidrig erfolgten Verschmelzung und deswegen schadensersatzrechtlich geschuldeten Auseinandersetzung in Rechnung stellen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weswegen der Kläger von einer Kündigung zeitnah nach dem Februar 2019 und/oder einem gerichtlichen Geltendmachen seiner Ansprüche – sei es als Stufen- oder Feststellungsklage – vor dem 31.Dezember 2022 abgehalten worden sein sollte. Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil das Schreiben in Februar 2019 möglicherweise manipulativ-täuschend eine falsche Vorstellung von der Werthaltigkeit bzw. den potentiellen Entwicklungschancen der Anlageform (als nunmehr „B-Anteile“) vermittelt hat. Denn dass der Kläger insofern einer Täuschung unterlegen und deswegen von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden sein soll, macht er so schon nicht ausreichend substantiiert geltend. 5. Das zu Ziffer 4. Gesagte gilt entsprechend, wenn man mit dem Kläger zumindest einen (Ersatz-)Anspruch direkt aus dem Beteiligungsvertrag unter Annahme eines automatischen Erlöschens der stillen Beteiligung nach pflichtwidriger Aushebelung der Beteiligungsrechte des Klägers konstruieren wollte. Denn auch dann wäre dieser Anspruch schon mit der Verschmelzung und dem (vermeintlichen) Untergang der Beteiligung entstanden und in Ansehung des Schreibens von Februar 2019 vor Klageerhebung nach §§ 195, 199 BGB aus den oben bereits angeführten Gründen verjährt. Es geht auch nicht um einen Fall des Hinausschiebens der Fälligkeit bis zu einer nach § 235 HGB durchzuführenden Auseinandersetzung wie im Fall bei BGH, Urteil vom 6.Dezember 2016 – II ZR 140/15, DStR 2017, 675 Rn. 16 zu einer regulären satzungskonformen Auflösung per Mehrheitsbeschluss; im Kern macht der Kläger mit der Klage allein Ansprüche wegen des pflichtwidrigen Umgangs mit den Vorgaben des Beteiligungsvertrages geltend. Die Berechnung der Klage zeigt zudem von Anfang an klar auf, dass der Kläger auch nicht auf eine Auseinandersetzungsrechnung etc. angewiesen war. Er hätte schon im Februar 2019 die exakt gleiche Klage erheben können wie im August 2023. Hätten ihm etwaige Angaben gefehlt, wäre zudem eine Stufenklage (§ 254 ZPO) möglich gewesen, die anerkanntermaßen dann auch die Verjährung für die Leistungsstufe nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hätte. Ob der dahinterstehende klägerische Ansatz zutrifft, dass es auf eine Kündigung nicht ankommt, kann daher dahinstehen. Starke Stimmen (vgl. mit Nuancen im Detail etwa nur OLG Stuttgart, Urteile vom 26. Oktober 2023 - 14 U 109/22, n.v., S. 10 f., Anlage BK 1, Bl. 146 f. des Rechtsmittelbands, - 14 U 98/22, n.v., S.19 f., Anlage BK 2, Bl. 173 f. des Rechtsmittelbands – 14 U 29/22, n.v., S. 11 f., Anlage BK 3, Bl. 193 f. des Rechtsmittelbands, - 14 U 14/23, n.v., S. 11 f., Anlage BK 4, Bl. 212 f. des Rechtsmittelbands ; offen etwa OLG Celle, Urteil vom 24. April 2024 – 9 U 25/23, n.v., S. 13 f., Anlage BK 5, Bl. 235 f. des Rechtsmittelbands) gehen in der Tat davon aus, dass die Verschmelzung sogar ohne Kündigung zum Erlöschen/Untergang der atypischen stillen Beteiligung geführt habe. Der Senat ist bisher davon ausgegangen (Senatsurteil vom 23. November 2023 -18 U 194/22, n.v., S. 22, Anlage B 9, Bl. 516 d.A.), dass sich die stille Gesellschaft nach der Verschmelzung über den aufnehmenden Rechtsträger im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch nach englischem Recht fortgesetzt hat (dazu auch OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 4 U 107/20, juris Rn. 53; Urteil vom 20. Dezember 2022 – 4 U 84/20, n.v., S. 14 f.; Urteil vom 26. Juli 2022 – 4 U 94/20, n.v., S. 14 f., siehe auch S. 19 des Urteils des Landgerichts Hagen – 4 O 283/19, S.16 ff., Anlage B 4, Bl. 99 ff. d.A.), wofür auch weiterhin die besseren Argumente streiten. Mangels Relevanz kann das hier dahinstehen. 6. Ob das zu Ziffer 5. Gesagte verjährungsrechtlich u.U. anders zu bewerten sein könnte, wenn man - mit dem Senat - eine Kündigung für erforderlich halten würde und die Kündigung dann Voraussetzung wäre, den Anspruch fällig zu stellen, bedarf keiner Vertiefung. Zum einen macht der Kläger dies schon nicht geltend und hat auch im Nachgang an die Ausführungen des Landgerichts keine Kündigung erklärt. Selbst wenn man – trotz anwaltlicher Vertretung – die Kündigung in das Berufungsvorbringen hineindeuten würde, wäre eine solche jedenfalls zuletzt nicht mehr wirksam möglich und das Kündigungsrecht durch das mehrjährige Zuwarten seit dem Schreiben aus Februar 2019 verwirkt. Zwar ist die außerordentliche Kündigung – siehe auch § 725 Abs. 3 BGB – an keine Frist gebunden, aber es ist anerkannt, dass eine verzögerte Ausübung des Kündigungsrechts für die Wirksamkeit dennoch mittelbar Bedeutung erlangen kann. Zwar wird man dem Betroffenen eine großzügige Bedenkzeit einräumen, doch spricht bei verspäteter Ausübung des Kündigungsrechts eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, die Fortsetzung für den Kündigenden unzumutbar zu machen, oder dass er dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit, infolge der zwischenzeitlichen Entwicklung der persönlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse verloren hat (statt aller BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, NJW 1966, 2160 zur Kündigung einer OHG; BGH, Urteil vom 14. Juni 1999 - II ZR 193/98 , NJW 1999, 2820 zur Ausschließung; allgemein MüKo-BGB/ Schäfer , 9. Aufl. 2024, § 725 Rn. 48 m.w.N.). Sachvortrag des Klägers, die Sachlage hier anders und zu seinen Gunsten zu werten, fehlt jedoch. Dass das Schreiben von Februar 2019 in Teilen manipulativ-täuschend sein mag, ändert daran entsprechend dem oben Gesagten nichts, weil der Kläger die von ihm als Kern der Vertragsverletzung gerügte Problematik – Nichtbeteiligung an Verschmelzung und Vereitelung einer rechtzeitigen Kündigung vor der Verschmelzung – damals schon nach eigenem Vortrag erkannt hat. 7. Die zutreffenden Ausführungen des Landgericht zu § 15 UmwG greift die Berufungsbegründung nicht an. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. 9. Die Revision war – dies allerdings nur beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage mit Blick auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (zur Möglichkeit einer auf die Zulässigkeit beschränkten Zulassung statt aller nur MüKo-ZPO/ Krüger , 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 39 m.w.N.) – zuzulassen. Denn mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des OLG München liegt eine echte Divergenz vor, die eine (hier: beschränkte) Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich macht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). Im Übrigen kommt hingegen eine weitergehende Zulassung ersichtlich nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht hinsichtlich der vorliegend aufgeworfenen Frage der Verjährung in solchen Sachverhalten und dabei auftretende Divergenzen erforderlich. Soweit sich der Kläger auf Entscheidungen des OLG Celle alleinzum österreichischen Sachrecht und der dortigen Verjährungsregelungen und deren Auslegung beruft, sind diese – wie gezeigt - nicht 1:1 auf den vorliegenden Fall und die §§ 195, 199 BGB übertragbar; die Anwendung des österreichischen – mithin ausländischen – Sachrechts ist ansonsten gerade nicht revisibel (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.). Dass da OLG Celle aber auch zum deutschen Sachrecht divergierende Entscheidungen oder Leitsätze aufgestellt haben soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.