Beschluss
10 UF 110/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0507.10UF110.24.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Richterin am Oberlandesgericht O. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Richterin am Oberlandesgericht O. wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senates für das vorliegende Verfahren zuständige Berichterstatterin hat mit dienstlicher Äußerung vom 24.01.2025 (Bl. 85 d.A.) angezeigt, dass die erstinstanzlich tätige Abteilungsrichterin die Mutter ihres – der Berichterstatterin – Patenkindes sei, und mit Ergänzung vom 13.03.2025 (Bl. 126 d.A.) ausgeführt, der Kontakt zur erstinstanzlichen Richterin sei über deren Mann – einem Kollegen – zustande gekommen. Sie, die Berichterstatterin habe noch drei weitere Patenkinder, eines aus der Familie ihres Schwagers, die anderen aus dem Bekanntenkreis. Über das vorliegende Verfahren habe sie mit der Amtsrichterin nicht gesprochen; seit ihrem – der Berichterstatterin – Wechsel zum Oberlandesgericht spreche sie ohnehin nicht mehr über Verfahren, was auch zuvor nur gelegentlich und anonym geschehen sei. Hierzu haben die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Antragsgegner hat die Berichterstatterin wegen Besorgnisses der Befangenheit abgelehnt. II. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2003 - 2 BvR 383/03, NJW 2003, 3404). Hierbei kann ein nahes persönliches Verhältnis des Richters zu einem anderen, an der Sache beteiligten Rechtspflegeorgan die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein erhebliches, den vertypten Ablehnungsgründen des § 41 ZPO vergleichbares Näheverhältnis besteht (vgl. Zöller-Vollkommer, 35. Aufl. (2024), § 42, Rn. 13a). Hiervon ist nicht auszugehen. Ein freundschaftlicher Kontakt zum Vorderrichter allein begründet für eine vernünftig denkende Partei keinen Anlass, zu vermuten, die erstinstanzliche Entscheidung werde allein aufgrund dessen nicht ausreichend überprüft. Schon aufgrund des Weges einer Richterlaufbahn kann es regelmäßig zu der Situation kommen, dass Bekanntschaften und auch Freundschaften „instanzübergreifend“ fortbestehen, weil die Richter eines Berufungsgerichts zuvor üblicherweise selbst langjährig in der ersten Instanz tätig waren. Auch der – engere – Kontakt über eine Patenschaft allein gibt hierfür nach dem allgemeinen, derzeitigen Verständnis dieses Instituts hierfür keinen Grund. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 20.10.2003 – II ZB 31/02, FamRZ 2004, 176) selbst die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlass einer angefochtenen (Kollegial-) Entscheidung weder einen Ausschlussgrund entsprechend § 41 Nr. 6 ZPO noch einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren darstellt. Dass – worauf der Antragsgegner zu Recht verweist – der Bundesgerichtshof im Fall einer „instanzübergreifenden Ehe“ anders entschieden hat, wenn der erstinstanzliche Ehepartner die angefochtene Entscheidung als Einzelrichter (BGH, Beschl. v. 27.02.2020 – III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633) oder als Mitglied eines einstimmig entscheidenden Spruchkörpers (BGH, Beschl. v. 09.02.2023 – I ZR 142/22, FamRZ 2023, 711) getroffen hat, rechtfertigt im vorliegenden Fall – in dem es nicht um einen Ehebund, sondern um eine Patenstellung geht – keine abweichende Betrachtung. Bei Eheleuten hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für die angefochtene Entscheidung könne die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer - zumindest unbewussten - Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken (BGH, Beschl. v. 27.02.2020 – III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633). Aus der Patenschaft für das Kind der Amtsrichterin können indes weder ein – der Ehe vergleichbares – Näheverhältnis noch – ohne sonstigen Anhalt – eine Solidarisierungsneigung geschlossen werden. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass – nach „klassischem“ kirchlichen Verständnis – ein Pate gegenüber dem Täufling in besonderer Weise die Verantwortung der christlichen Gemeinde wahrnimmt, die Getauften zum christlichen Glauben zu führen. Bereits die Regelung, wonach – kirchenrechtlich – Pate und Patenkind als verwandt behandelt wurden („geistige Verwandtschaft“, Can. 768 des Codex Iuris Canonici 1917: „Ex baptismo spiritualem cognationem contrahunt tantum cum baptizato baptizans et patrinus.“), weshalb zwischen ihnen ein Eheverbot angeordnet worden war (Can. 1079 des Codex Iuris Canonici 1917 verweist insoweit auf Can. 678: „Ea tantum spiritualis cognatio matrimonium irritat, de qua in can. 768.“), ist aber durch die Neufassung des Codex Iuris Canonici in 1983 – also vor mehr als vierzig Jahren – gestrichen worden. Parallel hierzu hat sich auch die säkulare Wahrnehmung einer Patenschaft hin vom Verständnis einer „Ersatzelternschaft“ aus den Anfängen des letzten Jahrhunderts hin ausgeweitet und ist nach allgemeinem Verständnis zwar Ausdruck einer Verbundenheit zum Paten, aber nicht ansatzweise ein der Ehe oder der Verwandtschaft vergleichbares Band. Dies gilt vorliegend umso mehr, wenn nicht das Verhältnis der Richterin zu ihrem Patenkind, sondern nur zu dessen Mutter in Rede steht und es sich nicht um das einzige Patenkind der Richterin handelt. Hinzu tritt, dass es sich – wie der Antragsgegner in seinem Antrag auch eingeräumt hat – nicht um eine Nähebeziehung der Richterin zu einem Verfahrensbeteiligten handelt (so im Fall OLG Dresden, Beschl. v. 25.07.2019 – 4 W 610/19, zit. n. Juris), sondern erneut „nur“ um den Kontakt zweier beruflich Befasster. Während nämlich die enge Freundschaft mit einem Verfahrensbeteiligten selbst Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben mag, ist der Fall ganz anders zu bewerten, wenn eine solche Beziehung nicht zu einem Verfahrensbeteiligten, sondern zu einer an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richterin besteht. Hier kann von einem Richter im Allgemeinen erwartet werden, dass er in die Entscheidung über das Rechtsmittel keine sachfremden Erwägungen einfließen lassen wird (so ausdrücklich für eine Patentantenkonstellation in den Instanzen OVG Sachsen, Beschl. v. 26.08.2010 – 4 A 186/10, zit. n. Juris). Auf dieser Grundlage hat etwa der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 26.08.2015 – III ZR 170/14, FamRZ 2015, 1961) eine Befangenheit auch in einem Fall verneint, in welcher der vorinstanzlich tätige Richter der Vater des Schwiegersohns des Rechtsmittelrichters war, und – hier sogar für ein Verschwägertenverhältnis – ebenfalls ausgeführt, eine objektiv und vernünftig denkende Partei könne nicht allein aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse zu der Vorstellung gelangen, dass der Rechtsmittelrichter voreingenommen oder unparteiisch sei. Nichts Anderes gilt vorliegend, zumal die Richterin weder über den konkreten Fall, noch überhaupt in einer Weise, die Rückschlüsse auf die Person der Verfahrensbeteiligten zuließe, mit der Mutter ihres Patenkindes über wechselseitige Verfahren gesprochen hat und – insoweit erneut anders als bei Ehepartnern – auch die Beziehung nicht derart eheähnlich und nah ist, dass ein ständiger Kontakt und ein dann möglicherweise noch eher zu erwartender Austausch auch über berufliche Belange für die verständige Partei erwartbar wäre.