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Beschluss

19 SchH 15/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0530.19SCHH15.25.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Antrag auf Vorlage der Streitigkeit im Schiedsgerichtsverfahren vom 16.01.2025 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.393,80 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Antrag auf Vorlage der Streitigkeit im Schiedsgerichtsverfahren vom 16.01.2025 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.393,80 € festgesetzt. I. Die Parteien sind über einen von der Antragstellerin gestellten, vorformulierten Nachunternehmervertrag zu Elektroinstallationen bezüglich der Baumaßnahme „X., T.-straße 00, 00000 H.“ vom 00.00.2024/ 00.00.2024 (im Folgenden: Vertrag) miteinander verbunden. In § 19 des Vertrags heißt es unter der Überschrift „Streitigkeiten“: „Für die vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – mit Ausnahme evtl. gerichtlicher Beweissicherungsverfahren – werden durch Schiedsgericht laut beigefügter Schiedsvereinbarung entschieden (Anl. 9). In Anlage 9 zu dem Vertrag heißt es: Schiedsvereinbarung zwischen Auftraggeber/Hauptunternehmer (nachfolgend AG genannt) GFeG mbH und Auftragnehmer/Nachunternehmer (nachfolgend AN genannt) P. wird hiermit vereinbart, dass alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 18.03.2024 betreffend…. und über die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der nachfolgenden Schiedsgerichtsordnung in der bei Erhebung der Schiedsklage gültigen Fassung erledigt werden: Schiedsgerichtsordnung nach Abschnitten I und V der Streitlösungsordnung für das Bauwesen, Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V. und deutscher Beton und Bautechnikverein e. V. …“ Im Rahmen dieses Vertrages erbrachte die Antragsgegnerin Arbeiten für die vorbezeichnete Baumaßnahme. Die Mangelfreiheit der von der Antragsgegnerin erbrachten Arbeiten steht zwischen den Parteien in Streit, woraufhin die Antragstellerin die Vergütung an die Antragsgegnerin verweigerte. Unter dem 16.01.2025 legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Antrag auf Vorlage der Streitigkeit im Schiedsgerichtsverfahren vor. Zugleich forderte sie die Antragstellerin auf, einen Schiedsrichter zu benennen. Gegenstand des Schiedsverfahrens sind die nachfolgend angekündigten Anträge der Antragsgegnerin: „Wir werden auftragsgemäß beantragen, Sie als Schiedsbeklagte zur verurteilen: 1. an die Klägerin insgesamt 16.929,00 Euro, bestehend aus - Rechnung Nr. N01 vom 00.00.2024 in Höhe von 5.643,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2024, - Rechnung Nr. N02 vom 00.00.2024 in Höhe von 6.402,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. 07. 2024, - Rechnung Nr. N03 vom 00.00.2024 in Höhe von 4.884,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2024, - sowie einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR, zu zahlen. 2. An die Klägerin 1.021,00 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2025 zu zahlen.“ Eine Benennung eines Schiedsrichters durch die Antragstellerin ist nicht erfolgt. Das Schiedsgericht ist derzeit noch nicht konstituiert. Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 29.01.2025 rügte diese die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gegenüber der Antragsgegnerin und widersprach der Benennung des von dieser benannten Schiedsrichters. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass § 19 des Vertrags nebst der in Bezug genommenen Anlage 9 keine wirksame Schiedsvereinbarung darstelle. Der Vereinbarung fehle insoweit bereits die hinreichende Bestimmtheit. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Fragen sich die Schiedsvereinbarung beziehe. Zudem sei nicht klar, zwischen welchen Parteien die Schiedsvereinbarung gelten solle. Die Parteibezeichnung sei unzureichend. Auch sei nicht klar, für welches Rechtsverhältnis die Schiedsvereinbarung gelten solle. Der in der Schiedsvereinbarung angegebene Vertrag datiere auf den 18.03.2024, wobei der Nachunternehmervertrag am 27.03.2024 zustande gekommen sei. Darüber hinaus sei die Betreffzeile der Schiedsvereinbarung nicht ausgefüllt. Daneben sei das Schiedsgericht nicht eindeutig bestimmt oder bestimmbar. Es fehle auch an einer Vereinbarung des Verfahrensortes. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Antrag auf Vorlage der Streitigkeit im Schiedsgerichtsverfahren vom 16.01.2025 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist sowie 2. festzustellen, dass die Anlage 9 zum Nachunternehmervertrag vom 27.03.2024, welche einen „Vertrag vom 18.03.2024“ betrifft, keine wirksame Schiedsvereinbarung darstellt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Feststellungsantrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Antrag zu 2) sei bereits unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die Schiedsvereinbarung wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt hinsichtlich der erfassten Parteien und des Rechtsverhältnisses, auf das sie sich beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag zu 1) ist unbegründet. A. 1. Das Oberlandesgericht Köln ist sachlich und örtlich gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO zuständig, da der Streitgegenstand des Schiedsverfahrens, das Bauobjekt „X., H.“, in Nordrhein-Westfalen belegen ist und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) i.V.m. § 28 Abs. 2 der Verordnung zur Zusammenfassung von Verordnungen über Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.12.2024 (GVBl. NRW 2024, 1121-1182) dem Oberlandesgericht Köln übertragen sind. Durch § 1062 Abs. 2 ZPO wird nicht nur der vom Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich vorgesehene Fall der Zuständigkeitsbestimmung bei fehlendem inländischen Schiedsort geregelt, sondern die Bestimmung greift über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus auch dann ein, wenn der Schiedsort zwar in Deutschland liegt, aber noch unbestimmt ist (KG Beschluss vom 17.11.2017, 13 Sch 6/17, BeckRS 2017, 139327 Rn. 13, 14). Nach § 2 Abs. 2 der Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, wenn die Parteien – wie hier – keine Vereinbarung über den Ort getroffen haben, vom Schiedsgericht bestimmt, wobei grundsätzlich der Erfüllungsort der Bauleistung maßgeblich sein soll. Vorliegend hat sich das Schiedsgericht allerdings noch nicht konstituiert und es fehlt somit derzeit noch an einer Bestimmung des Schiedsorts. Es ist aber im Hinblick darauf, dass der Erfüllungsort der Bauleistung in H. liegt, die Schiedsbeklagte (also die Antragstellerin) ihren Sitz in N. hat, die Parteien deutsches Recht und eine deutsche Schiedsordnung vereinbart haben, jedenfalls von der Bestimmung eines Schiedsorts in Deutschland auszugehen. Zwar hat die Antragsgegnerin weder ihren Sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. § 1062 Abs. 2 ZPO ermöglicht jedoch (subsidiär) eine örtliche Anknüpfung an den Belegenheitsort der im Schiedsverfahren streitbefangenen Sache, hier also das streitbefangene Bauobjekt in H.. Schließlich hat die Antragstellerin das Oberlandesgericht Köln angerufen und die Antragsgegnerin ist einer Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln nicht entgegengetreten. 2. Der Antrag zu 1) ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft, da die Antragstellerin die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens begehrt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, da das Schiedsgericht noch nicht gebildet ist, § 1032 Abs. 2 ZPO. Das Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts eingeleitet werden. Bildung des Schiedsgerichts bedeutet die Konstituierung des Schiedsgerichts. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1044 ZPO. Nicht ausreichend ist auch die bloße Benennung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. Erforderlich ist vielmehr, dass der oder die Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen die Annahme ihres Amts erklärt haben (Lachmann, Schiedsgerichtspraxis-HdB, 3. Auflage, Rn. 675). Ausreichend ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Antrag bei Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 20.06.2011, III ZB 59/10, juris Rn. 10; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.06.2019, 26 SchH 3/19, juris Rn. 29; BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Ed. 01.09.2022, ZPO § 1032 Rn. 33). Da die Antragsgegnerin mit dem Schriftsatz vom 21.01.2025 (Bl. 27 d.A.) den Antrag auf Durchführung der Schiedsklage bereits an die Antragstellerin übermittelt hat, hat die Antragstellerin jedenfalls auch das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. B. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens ist unbegründet, da nach dem wechselseitigen Parteivorbringen davon auszugehen ist, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. Im Rahmen des § 1032 ZPO ist zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH, Beschluss vom 19.09.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 11). Die Schiedsvereinbarung muss gültig zustande gekommen sein (vgl. Schlosser, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rn. 18a). Entscheidend ist die Frage der Schiedsbindung. Ungeprüft bleiben sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Schiedsklageerhebung sowie alle materiellen Streitfragen (Senat, Beschluss vom 24.06.2022, 19 SchH 21/22, juris Rn. 14; MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1032 Rn. 37). Die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens kann sich daraus ergeben, dass die Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben, oder dass der konkrete Rechtsstreit nicht vom Umfang der Schiedsvereinbarung gedeckt ist (vgl. BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Edition, Stand: 01.09.2022, ZPO § 1032 Rn. 26). Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestimmt sich nach dem auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Recht (Schiedsvereinbarungsstatut). In einem Fall mit Auslandsberührung, die sich im Streitfall aus dem Sitz der Antragsgegnerin in W. ergibt, ist das Schiedsvereinbarungsstatut in analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II 122; UNÜ) zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2020, I ZR 245/19, BGH NJW-RR 2021, 376 Rn. 51 = SchiedsVZ 2021, 97). Danach unterliegt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht (BGH Beschluss vom 09.01.2025, I ZB 48/24, NJW 2025, 896 Rn. 20, 21). Somit ist auf die Schiedsvereinbarung deutsches Recht anwendbar, da die Parteien in § 19 des Nachunternehmervertrags die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben. Hier ist von einer wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen, durch welche die in dem angekündigten Schiedsklageantrag geltend gemachten Ansprüche erfasst werden. Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist unter einer Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien zu verstehen, wonach alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden sollen. Die Schiedsvereinbarung muss sich auf Rechtsstreitigkeiten beziehen, die aus einem oder mehreren bestimmten Rechtsverhältnissen hervorgehen und hinreichend bestimmt sein. Als Rechtsverhältnis wird jede konkrete, rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Gegenständen, vor allem subjektive Rechte, Vertragsbeziehungen, Ansprüche oder Gestaltungsrechte verstanden. Nur das Rechtsverhältnis als solches, nicht dagegen die Streitigkeit muss vorab bestimmt sein. Die in § 19 in Verbindung mit Anlage 9 des Nachunternehmervertrags zwischen den Parteien geschlossene Schiedsabrede ist wirksam. Sie bestimmt, dass die erfassten Streitigkeiten durch das nach der Schiedsgerichtsordnung nach Abschnitten l und V der Streitlösungsordnung für das Bauwesen, Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V. und Deutscher Beton- und Bautechnikverein e.V. zu bildende Schiedsgericht entschieden werden sollen. 1. Es bestehen zunächst keine Zweifel an der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, der bzgl. der Unterschrift der Antragsgegnerin das Datum des 18.03.2024 und bzgl. der Antragstellerin das Datum des 27.03.2024 trägt. In § 19 dieses Vertrags werden ausdrücklich alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag , sprich ebenjenem konkreten zwischen den benannten Parteien geschlossenen Vertrag, der in Anlage 9 beigefügten Schiedsvereinbarung unterworfen und damit geregelt, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag - mit Ausnahme der in § 19 des Vertrages ausdrücklich ausgenommenen gerichtlichen Beweissicherungsverfahren - durch ein Schiedsgericht laut der in Anlage 9 getroffenen Schiedsvereinbarung entschieden werden sollen. 2. Die Schiedsvereinbarung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 1029 ZPO. Aus der Schiedsabrede ergibt sich weiter der erforderliche Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Schiedsvereinbarung muss insoweit definitiv erkennen lassen, dass der Rechtsstreit der Entscheidung des Schiedsgerichts zugänglich gemacht werden soll, und zwar unter klarem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Edition, Stand: 01.09.2022, ZPO § 1029 Rn. 11). Das ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Schiedsvereinbarung § 19 in Verbindung mit Anlage 9 des Vertrags vorliegend der Fall. Die Formulierung „ Alle Streitigkeiten mit Ausnahme von [...] werden durch Schiedsgericht [...] entschieden “, ist insoweit hinreichend deutlich und lässt erkennen, dass die bezeichneten Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden. In Anlage 9 zum Vertrag heißt es zudem ausdrücklich „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“. 3. Die Schiedsvereinbarung, die in § 19 in Verbindung mit Anlage 9 des Vertrags getroffen wurde, entspricht auch den Formvorgaben des § 1031 Abs. 1 ZPO. Danach muss eine Schiedsvereinbarung im unternehmerischen Geschäftsverkehr in einer Form erfolgen, die einen Nachweis ihres Inhalts ermöglicht (Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 1031 Rn. 4; BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Ed. 01.09.2022, ZPO § 1031 Rn. 12). Die Schiedsvereinbarung kann – wie hier – in einem von den Parteien oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichneten Dokument mit ihrem vollständigen Inhalt erfolgen. Diese Form wird mithin durch die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gewahrt. Beide Parteien haben sowohl den Vertrag als auch das Dokument der Anlage 9 – letzteres jeweils nochmals mit Datumsangabe des 18.03.2024 - mit einer Unterschrift nebst jeweiligem Firmenstempel versehen. 4. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt auch aus der fehlenden Benennung eines konkreten Schiedsgerichts oder Schiedsorts nicht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Eine Unwirksamkeit einer Schiedsklausel oder Schiedsvereinbarung ist nur dann anzunehmen, wenn selbst eine weitgehende Auslegung keinen Schluss darüber zulässt, ob und auf welches Schiedsgericht sich die Parteien geeinigt haben (vgl. BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Edition, Stand: 01.09.2022, ZPO § 1029 Rn. 10). Selbst dann, wenn die Parteien irrtümlich ein nicht existentes Schiedsgericht bestimmt haben oder ein Schiedsgericht nachträglich in Wegfall gerät, ist zu prüfen, ob die Schiedsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts gemäß §§ 133, 157 BGB ergänzend ausgelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 14.07.2011, III ZB 70/10, juris Rn. 1). Der Vereinbarung zwischen den Parteien lässt sich aber entnehmen, dass und welches Schiedsgericht über die Streitigkeiten entscheiden soll. Die Parteien haben in der Schiedsvereinbarung die Anwendung der Schiedsgerichtsordnung nach Abschnitten l und V der Streitlösungsordnung für das Bauwesen, Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V. und Deutscher Beton- und Bautechnikverein e.V. in der jeweils gültigen Fassung vereinbart (SL Bau). Das Schiedsgericht, auf das die Parteien sich verständigt haben, ist das auf der Grundlage dieser Schiedsordnung, nach den dort niedergelegten Regelungen, zu konstituierende Schiedsgericht, dessen Besetzung und Benennung (durch die Parteien und/ oder durch den Deutsche Beton- und Bautechnikverein e.V.) in §§ 30 ff. SL Bau konkret geregelt wird. Auch der Ort des Schiedsverfahrens wird anhand der Regelungen der SL Bau konkretisiert. In § 2 Abs. 2 der SL Bau ist in zulässiger Weise vorgesehen, dass wenn – wie hier – eine Vereinbarung über den Schiedsort fehlt, das Schiedsgericht den Ort des Verfahrens bestimmt. 5. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Schiedsabrede auch sonst hinreichend bestimmt. a) Dies gilt zunächst für das der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfene Rechtsverhältnis. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Streit entstanden ist oder entstehen kann, muss in der Schiedsvereinbarung bestimmt sein, so dass eine Schiedsvereinbarung, die das Rechtsverhältnis selbst nicht hinreichend genau bezeichnet, unwirksam ist (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 1029 Rn. 16). Dieser Anforderung wird die Schiedsvereinbarung hinsichtlich der von ihr erfassten Ansprüche gerecht. Es werden zunächst in § 19 des Nachunternehmervertrags ausdrücklich alle Streitigkeiten aus „diesem“ (dem Nachunternehmer-) Vertrag mit Ausnahme gerichtlicher Beweissicherungsverfahren der Schiedsvereinbarung in Anlage 9 unterworfen. Die in Anlage 9 niedergelegte Schiedsvereinbarung gibt diesen Regelungsinhalt wieder und nimmt erneut alle Streitigkeiten „aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 18.03.2024“ in Bezug und unterwirft sie der Schiedsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der näher bezeichneten Schiedsordnung. Die Regelungen bringen mithin eindeutig zum Ausdruck, dass jedenfalls alle Streitigkeiten betreffend der im Nachunternehmervertrag vereinbarten wechselseitigen Vertragspflichten mit Ausnahme gerichtlicher Beweissicherungsverfahren in einem Schiedsverfahren geklärt werden sollen. Dass letztere Ausnahme nur im Vertrag selbst und nicht auch in der Schiedsvereinbarung getroffen wird, steht dem nicht entgegen. Der Vertrag konkretisiert vielmehr, welche Teile der Vertragsstreitigkeiten von der in Anlage 9 getroffenen Schiedsabrede umfasst sein sollen. Damit ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Schiedsvereinbarung bezieht, eindeutig identifiziert. Abreden, bei denen ein bestimmter Regelungskomplex (hier das dem Nachunternehmervertrag entspringende Rechtsverhältnis) festgelegt wird, aus dem die künftige Streitigkeit hervorgehen muss, sind als Schiedsvereinbarung wirksam (Musielak/Voit/Voit, 22. Aufl. 2025, ZPO § 1029 Rn. 16). Dass der Vertrag in der Betreffzeile der Anlage 9 nicht näher beschrieben wird, ist unschädlich. Die Anlage 9 ist dem zwischen den Parteien geschlossenen Nachunternehmervertrag unmittelbar beigefügt und in dessen § 19 ausdrücklich in Bezug genommen. Alleine daraus ergibt sich, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Vertrag, dessen zeitlich erste Unterschrift auf den 18.03.2024 datiert, um ebendiesen Nachunternehmervertrag handelt. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf § 1030 Abs. 1 S. 1 ZPO anführt, die Unbestimmtheit der Schiedsvereinbarung folge daraus, dass uneingeschränkt schiedsfähig nur vermögensrechtliche Ansprüche seien, lässt sich daraus nicht die Unbestimmtheit der gegenständlichen Schiedsvereinbarung ableiten, die sich auf ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis, namentlich einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB bezieht. Die Qualifikation vermögens- und nichtvermögensrechtlicher Ansprüche stellt eine Frage der Schiedsfähigkeit des Anspruchs, nicht aber der Bestimmtheit der Schiedsvereinbarung dar. Vorliegend werden durch die Antragsgegnerin Vergütungsansprüche geltend gemacht, so dass es sich um schiedsfähige vermögensrechtliche Ansprüche handelt, weshalb sich die Frage nach der Schiedsfähigkeit nicht weiter stellt. b) Auch der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht klar, zwischen welchen Parteien die Schiedsvereinbarung gelten solle, greift nicht durch. Bereits der Vertrag benennt sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin eindeutig mit deren Firmenbezeichnung und Anschriften (Bl. 9 d.A.). Die Schiedsvereinbarung in Anlage 9 zu diesem Vertrag wiederholt die Parteibezeichnungen durch Firmennennung ohne die konkreten Anschriften im Vertragstext. Unabhängig davon, dass aus diesen Umständen bereits unmissverständlich hervorgeht, dass es sich bei den der Schiedsvereinbarung unterworfenen Parteien um ebenjene Vertragsparteien des Nachunternehmervertrags handelt, sind auch die konkreten Anschriften der Vertragsparteien (in Übereinstimmung mit denen des Nachunternehmervertrags) in den Firmenstempeln der Unterschriftenzeile in Anlage 9 jeweils ersichtlich. Einer Benennung der Vertretungsverhältnisse bedarf es für die Bestimmtheit einer Schiedsvereinbarung nicht. 6. Die im Schiedsklageweg seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche unterfallen auch der getroffenen Schiedsvereinbarung. Es handelt sich um Vergütungsansprüche aus dem der Schiedsvereinbarung unterworfenen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien der Schiedsvereinbarung. C. Hinsichtlich des von der Antragstellerin formulierten Antrags zu 2) mit dem die Antragstellerin die gesonderte Feststellung begehrt, dass die Anlage 9 zum Vertrag keine wirksame Schiedsvereinbarung darstelle, hält der Senat an seiner geäußerten Auslegung (vgl. gerichtliches Schreiben vom 31.01.2025, Bl. 32 d.A.) fest, wonach es sich dabei um eine im Rahmen der Prüfung des Antrags zu 1) zu prüfende Vorfrage handelt. Dieser Auslegung ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.02.2025 ausdrücklich nicht weiter entgegengetreten, so dass der Antrag zu 2) nicht zu bescheiden ist. Unabhängig davon und von der Frage der Zulässigkeit einer solchen gesonderten Feststellung, wäre der Antrag zu 2) jedenfalls aus den oben dargestellten Gründen unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach einem Bruchteil der Hauptforderung zu bestimmen (OLG München, Beschluss vom 26.08.2015, 34 SchH 2/14, juris Rn. 35), hier 1/5 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.03.2019, juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2006, 26 SchH 1/06, juris Rn. 25). Ausgehend von den Angaben des Antragsgegners im Schiedsverfahren beläuft sich der vorläufige Streitwert seiner Anträge im Schiedsverfahren auf 16.969,00 €. IV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen. Die Einlegung und Begründung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.