Beschluss
3 Ws 44/25
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0722.3WS44.25.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Aachen in dem Beschluss vom 11.09.2024 und der 6. großen Strafkammer in dem Beschluss vom 09.05.2025 Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Ergänzend bleibt zu bemerken, dass der Senat insbesondere die in dem Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 09.05.2025 vertretene Auffassung zu einer bei Berücksichtigung des Verfahrensablaufs anzunehmenden konkludenten neuen Pflichtverteidigerbestellung teilt. Ob ferner vorliegend die von dem Verteidiger in seinem Kostenfestsetzungsantrag aufgeführte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG einschlägig ist oder ob nicht vielmehr – unter Berücksichtigung der Ausführungen des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 18.06.2024 (2 Ws 319/24), wonach das Verfahren nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB materiell-rechtlich dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist – eine solche nach Nr. 4106 VV RVG (erneut, vgl. § 15 Abs. 5 RVG) angefallen ist, bedarf angesichts der in diesen beiden Ziffern identischen Gebührenhöhe (hier: € 145,00) keiner Entscheidung; da Pflichtverteidigergebühren Festgebühren sind, steht auch eine mögliche unzutreffend erfolgte, aber gleichwohl bindende Ermessensausübung durch den Verteidiger nicht im Raum. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG).