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Beschluss

2 Ws 319/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0618.2WS319.24.00
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Leitsätze

Die Anwendbarkeit von § 462a Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4 StPO für die Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 u. 5 EGStGB folgt nicht mittelbar daraus, dass Art. 313 Abs. 5 EGStGB, auf den Art. 316p EGStGB verweist, die §§ 458 und 462 StPO für sinngemäß anwendbar erklärt und § 462a Abs. 1 S. 1 StPO eine Zuständigkeitsbestimmung für nach § 462 StPO zu treffende Entscheidungen enthält.

Die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB ist gesetzlich ungeregelt. Diese Lücke ist dadurch zu schließen, dass das unter Berücksichtigung bestehender Zuständigkeitsregeln sachnächste Gericht zur Entscheidung berufen ist. Zielt eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Entscheidung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils auf die Neufestsetzung einer Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe ab, besteht hierfür, da es sich um Strafzumessungsakte handelt, die Teil des Erkenntnisverfahrens und daher dem erkennenden Gericht zugewiesen sind, eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und nicht der Strafvollstreckungskammer.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anwendbarkeit von § 462a Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4 StPO für die Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 u. 5 EGStGB folgt nicht mittelbar daraus, dass Art. 313 Abs. 5 EGStGB, auf den Art. 316p EGStGB verweist, die §§ 458 und 462 StPO für sinngemäß anwendbar erklärt und § 462a Abs. 1 S. 1 StPO eine Zuständigkeitsbestimmung für nach § 462 StPO zu treffende Entscheidungen enthält. Die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB ist gesetzlich ungeregelt. Diese Lücke ist dadurch zu schließen, dass das unter Berücksichtigung bestehender Zuständigkeitsregeln sachnächste Gericht zur Entscheidung berufen ist. Zielt eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Entscheidung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils auf die Neufestsetzung einer Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe ab, besteht hierfür, da es sich um Strafzumessungsakte handelt, die Teil des Erkenntnisverfahrens und daher dem erkennenden Gericht zugewiesen sind, eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und nicht der Strafvollstreckungskammer. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. G r ü n d e: I. Das Amtsgericht Köln sprach den Verurteilten mit Urteil vom 14.01.2021 (Az. 586 Ds 318/20), rechtskräftig seit dem 22.01.2021, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG schuldig. Dem lag zugrunde, dass er am 20.12.2020 über 18,34g netto Marihuana und 0,97g netto Kokain verfügt hatte. Das Amtsgericht erkannte insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten. Unter Einbeziehung der wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen aus einem Urteil desselben Gerichts vom 17.06.2020 (Az. 534 Ds 71/20) belegte das Amtsgericht Köln den Verurteilten in seinem Urteil vom 14.01.2021 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils stand der Verurteilte infolge einer vorausgegangenen Haftverbüßung in der Justizvollzugsanstalt Köln in zwei anderenVerfahren unter Bewährungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln. Diese übernahm infolgedessen auch das hiesige Bewährungsverfahren. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) zum 01.04.2024 hat die Staatsanwaltschaft Köln gegenüber der Strafvollstreckungskammer „gemäß Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3, 5 EGStGB und § 458 StPO“ beantragt, die Einzelfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 14.01.2021 neu zu bestimmen und auf drei Monate sowie die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 17.06.2020 auf fünf Monate unter Strafaussetzung zur Bewährung festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass die verhängte Strafe ohne die festgestellten 18,34g Marihuana geringer ausgefallen wäre“. Mit Beschluss vom 17.04.2024 (Az. 122 StVK 13/23 BEW) hat sich die Strafvollstreckungskammer für diese Entscheidung für sachlich unzuständig erklärt. Zwar finde die Zuständigkeitsnorm des § 462a StPO auf Entscheidungen nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB Anwendung. Es sei jedoch § 462a Abs. 3 S. 1 StPO entsprechend anzuwenden, so dass eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges bestehe. Ob die vorliegende Konstellation der Verurteilung wegen Besitzes unterschiedlicher Betäubungsmittel „in natürlicher Handlungseinheit“ überhaupt von Art. 313 EGStGB erfasst werde, könne vor diesem Hintergrund dahinstehen. Gegen diesen der Staatsanwaltschaft am 26.04.2024 zugestellten Beschluss hat diese unter dem 30.04.2024 sofortige Beschwerde eingelegt, die spätestens am 03.05.2024 bei dem Landgericht eingegangen ist. Sie ist der Auffassung, § 462a StPO, der auf Entscheidungen nach Art. 313 EGStGB Anwendung finde, regele die gerichtlichen Zuständigkeiten umfassend und abschließend, so dass für eine analoge Anwendung des § 462a Abs. 3 S. 1 StPO auf die hiesige Konstellation kein Raum bleibe. Mit Vorlageverfügung vom 29.05.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17.04.2024 aufzuheben. Dieser Antrag und seine Begründung sind dem Verurteilten mit nicht wahrgenommener Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt worden. II. Die nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB, § 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Strafvollstreckungskammer hat ihre sachliche Zuständigkeit für die durch die Staatsanwaltschaft beantragte Entscheidung nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB zutreffend verneint. § 462a Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4 StPO begründet eine solche Zuständigkeit vorliegend nicht. Zur Entscheidung ist vielmehr das Gericht des ersten Rechtszugs berufen. Das ergibt sich aus Folgendem: 1. Die zu entscheidende Verfahrenskonstellation wird nicht unmittelbar von § 462a Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4 StPO erfasst. Diese Regelungen ordnen eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich nur für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen an. Um eine solche handelt es sich hier indes nicht. Vielmehr steht eine Entscheidung nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB in Rede, für die § 462a StPO keine gesonderten Bestimmungen enthält. 2. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich auch nicht aus Art. 316p i.V.m. 313 Abs. 5 EGStGB. Diese Vorschriften enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Zuständigkeit für die danach zu treffenden richterlichen Entscheidungen. Die Anwendbarkeit von § 462a Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4 StPO folgt auch nicht mittelbar daraus, dass Art. 313 Abs. 5 EGStGB, auf den Art. 316p EGStGB verweist, die §§ 458 und 462 StPO für sinngemäß anwendbar erklärt und § 462a Abs. 1 S. 1 StPO eine Zuständigkeitsbestimmung für nach § 462 StPO zu treffende Entscheidungen enthält (so aber LG Trier, Beschl. v. 03.04.2024, 10 StVK 189/24; AG Köln, Beschl. v. 16.05.2024, 583 Ds 135/22; ohne nähere Begründung offenbar auch: LG Karlsruhe, Beschl. v. 15.05.2024, 20 StVK 228/24). Denn die gewählte Gesetzestechnik trägt ein solches Ergebnis nicht. Anstelle die Zuständigkeit für die hier in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidungen – was ohne Weiteres möglich und sachgerecht gewesen wäre – eindeutig zu normieren, verweist Art. 316p EGStGB lediglich insgesamt auf Art. 313 EGStGB. Dieser ist durch Gesetz vom 02.03.1974 geschaffen worden (BGBl. I 469). Zum Zeitpunkt des einen Monat nach der Gesetzesverkündung und damit noch vor dem 01.01.1975 erfolgenden Inkrafttretens des Art. 313 EGStGB (vgl. Art. 326 Abs. 3 EGStGB) bestimmte der von seinem Abs. 5 neben § 458 StPO ausdrücklich in Bezug genommene § 462 StPO, dass Entscheidungen u.a. nach § 458 StPO von dem Gericht des ersten Rechtszuges erlassen werden. Damit enthielt Art. 313 EGStGB ursprünglich – und in Anknüpfung an vorausgegangene vergleichbare Regelungen – durch den Verweis auf § 462 StPO eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die in seinem Anwendungsbereich zu treffenden richterlichen Entscheidungen. Gleichfalls durch Gesetz vom 02.03.1974, aber mit Wirkung erst zum 01.01.1975 (vgl. Art. 326 Abs. 1 u. 2 EGStGB), sind sodann die Strafvollstreckungskammern eingerichtet und ist in § 462a StPO deren nunmehrige Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 462 StPO – mithin auch solche gem. § 458 StPO – begründet worden. Art. 313 EGStGB ist indes unverändert geblieben. Insbesondere ist der mit dem gleichen Gesetz als Zuständigkeitsnorm für die Strafvollstreckungskammern geschaffene, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getretene § 462a StPO gerade nicht in die Verweiskette des Art. 313 Abs. 5 EGStGB aufgenommen worden (vgl. zur Gesetzeshistorie näher: OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2024, 4 Ws 167/24). Art. 313 Abs. 5 EGStGB geht aber ersichtlich nicht davon aus, dass bereits über den Verweis auf § 458 StPO gleichsam „automatisch“ auch sämtliche Vorschriften der StPO Geltung beanspruchen sollen, die ihrerseits auf § 458 StPO Bezug nehmen. Das zeigt sich daran, dass in diesem Fall der erfolgte ausdrückliche Verweis auch auf § 462 StPO, der seit jeher Regelungen für Entscheidungen u.a. nach § 458 StPO trifft, überflüssig gewesen wäre. Die ausdrückliche Aufnahme auch von § 462 StPO in Art. 313 Abs. 5 EGStGB belegt vielmehr, dass der Gesetzgeber nur von der sinngemäßen Anwendbarkeit in Art. 313 Abs. 5 EGStGB ausdrücklich genannter Vorschriften ausging. Dementsprechend hat sich – soweit erkennbar – nach dem 01.01.1975 auch keine Rechtspraxis dahingehend entwickelt, dass für die nach Art. 313 Abs. 5 EGStGB zu treffenden Entscheidungen in Abkehr von der ursprünglichen Konzeption nunmehr nicht mehr das Gericht des ersten Rechtszugs, sondern über § 462a StPO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Strafvollstreckungskammern zuständig wären. Hätte der Gesetzgeber bei Einführung des Art. 316p EGStGB die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern begründen wollen, wäre vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen, dass er hierfür eine andere Gesetzestechnik wählt als den pauschalen Verweis auf Art. 313 EGStGB, dem bei seiner Implementierung eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs zugrunde lag. Dies gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, dass die Gesetzesmaterialen keinerlei Auseinandersetzung mit der Zuständigkeitsfrage erkennen lassen. In Ermangelung einer Klarstellung der Anwendbarkeit auch des § 462a StPO beschränkt sich der über Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB erfolgte Verweis auf §§ 458, 462 StPO daher auf die darin getroffenen Verfahrensregeln. Eine gleichsam über § 462 StPO „vermittelte“ Anwendbarkeit auch des § 462a StPO ergibt sich daraus nicht (so auch OLG Stuttgart a.a.O.). 3. Ist die hier in Rede stehende Zuständigkeitsfrage somit gesetzlich ungeregelt, ist diese Lücke dadurch zu schließen, dass das unter Berücksichtigung bestehender Zuständigkeitsregeln sachnächste Gericht zur Entscheidung berufen ist. Danach besteht jedenfalls in der hiesigen Konstellation eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und nicht der Strafvollstreckungskammer. Die von der Staatsanwaltschaft vorliegend beantragte Entscheidung zielt in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils auf die Neufestsetzung einer Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe ab. Dabei handelt es sich um Strafzumessungsakte, die Teil des Erkenntnisverfahrens und daher dem erkennenden Gericht zugewiesen sind. Die Zielrichtung des Gesetzgebers bei der Einrichtung der Strafvollstreckungskammern war es hingegen, worauf die angefochtene Entscheidung zutreffend hinweist, die nach Einleitung der Strafvollstreckung und bis zu deren Erledigung notwendigen nachträglichen Entscheidungen im Interesse der Einheitlichkeit des auf die Resozialisierung des Täters gerichteten Handelns ortsnah bei einem Spruchkörper zu konzentrieren (vgl. BT-Drs. 7/550, S. 312). Dieser Zweck ist aber nicht berührt, soweit es um die – der Strafvollstreckung vorgelagerte – Festsetzung der zu vollstreckenden Strafe geht (so auch OLG Stuttgart a.a.O.). Vielmehr liegt die Schaffung der Vollstreckungsgrundlage in den Händen des Gerichts des ersten Rechtszugs. Dieser Grundsatz kommt, was in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt worden ist, deutlich auch in § 462a Abs. 3 S. 1 StPO zum Ausdruck, der die gleichfalls mit einem Strafzumessungsakt und der Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage verbundene nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO ausdrücklich nicht der Strafvollstreckungskammer, sondern dem Gericht des ersten Rechtszugs zuweist (so auch LG Aachen, Beschl. v. 29.04.2024, 69 KLs 17/19; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.05.2024, 2 Ws 54/24 (S)). Dies muss, soweit eine andere Zuständigkeit nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist, erst recht gelten, wenn es – wie vorliegend – darum geht, eine bereits erfolgte Strafzumessung in Durchbrechung der Rechtskraft an eine geänderte Gesetzeslage anzupassen. Es liegt auf der Hand, dass das Gericht, das selbst auf die Strafe erkannt hat, hierzu am sachgerechtesten berufen ist. Für diese Entscheidung ist mithin das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (so auch Oğlakcıoğlu/Welke in: KriPoZ 2024, 198, 205). 4. Hat die Strafvollstreckungskammer somit zu Recht ihre sachliche Zuständigkeit verneint, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Der Senat kann daher offenlassen, ob in der hiesigen Konstellation eine Entscheidung nach Art. 313 Abs. 5 EGStGB in der Sache überhaupt veranlasst ist (vgl. hierzu verneinend: AG Köln a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.