Beschluss
19 W 21/25
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0820.19W21.25.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2025 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 03.04.2025 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.06.2023 (89 O 55/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 155.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2025 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 03.04.2025 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.06.2023 (89 O 55/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 155.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlich bestellten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. Q. ist im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden. Das Ablehnungsgesuch ist schon unzulässig, weil die Ablehnung verspätet erfolgt ist (1.). Zudem ist auch in der Sache ein Ablehnungsgrund nicht gegeben (2.). 1. Die Ablehnung erfolgte verspätet. Gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist ein Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Eine spätere Ablehnung ist gemäß § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Daraus folgt, dass bei einer Kenntniserlangung während der mündlichen Erstattung des Sachverständigengutachtens – wie hier – das Befangenheitsgesuch nach dem Rechtsgedanken des § 43 ZPO unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), anzubringen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2024, 3 W 24/24, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 15.12.2020, 4 U 524/19, juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 05.02.2008, VIII ZB 56/07, juris Rn. 5 zur Richterablehnung wegen einer Äußerung des Vorsitzenden während der Verhandlung). Der Grund für das Erfordernis einer Antragstellung noch in der mündlichen Verhandlung ist unter anderem die Sicherstellung einer zuverlässigen Rekonstruktion und Dokumentation des flüchtigen Geschehens (BGH, Beschluss vom 05.02.2008, VIII ZB 56/07, juris Rn. 5). Der Verlust des Ablehnungsrechts nach rügelosem Verhandeln zur Sache umfasst hiernach jedenfalls die der Partei bekannten Ablehnungsgründe, d.h. solche, die sich aus Äußerungen des Gutachters im Rahmen seiner Anhörung ergeben. Insoweit sind Fälle, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2016, 4 W 38/16, juris Rn. 13) von solchen Konstellationen zu unterscheiden, in denen sich die Partei möglicherweise inhaltlich noch nicht im Einzelnen erklären kann, es ihr aber zumutbar ist, eine mögliche Ablehnung des Sachverständigen zu thematisieren und sich hierzu eine Schriftsatzfrist vorzubehalten. Der allgemein gehaltene Antrag auf Gewährung einer Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme genügt hierzu allerdings nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2024, 3 W 24/24, juris Rn. 18 - 19). Gemessen daran war das Ablehnungsgesuch des Klägers verspätet. Es war dem Kläger zuzumuten, noch während des Termins das Befangenheitsgesuch anzubringen. Denn die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe – Überschreitung des Gutachtenauftrags, (einseitige) Würdigung der Zeugenaussagen und unzureichende mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens – ergeben sich unmittelbar aus den Ausführungen des Sachverständigen in dem Beweistermin vor der Kammer am 15.11.2024. Ob der Kläger den Verlust seines Ablehnungsrechts dadurch hätte vermeiden können, dass er die mögliche Ablehnung des Sachverständigen thematisiert und sich hierzu eine Schriftsatzfrist vorbehält, kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Der Kläger hat lediglich eine Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme beantragt, was nicht ausreicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2024, 3 W 24/24, juris Rn. 19). 2. im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch vom Landgericht auch deshalb zutreffend zurückgewiesen worden, weil ein Ablehnungsgrund nicht gegeben ist. Es fehlt an Anhaltspunkten, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit setzt das objektiv zu verstehende Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus. Es genügt, dass Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht der Partei geeignet sind, Parteilichkeit zu befürchten. Entscheidend ist nicht, ob der Sachverständige sich befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2011, 2 BvR 1010/10, juris Rn. 17; BGH, Beschlüsse vom 20.10.2003, II ZB 31/02, juris Rn. 8 und vom 11.04.2013, VII ZB 32/12, juris Rn. 10). Dabei kann grundsätzlich problematisch sein, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten über die ihm gestellten Beweisfragen hinausgeht und ungefragt weitere – ihm wichtig erscheinende – Erkenntnisse zum Nachteil einer Partei vorträgt und sich dem Anschein nach zum Sachwalter der Partei macht, deren prozessuales Obsiegen er für wünschenswert hält. Hingegen ist die bloße Überschreitung eines Gutachtenauftrags regelmäßig kein Ablehnungsgrund, wenn es dem Sachverständigen allein um die Sache geht (v. Rintelen in: Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB, 4. Aufl. 2025, § 28 Rn. 139). Denn Unzulänglichkeiten oder Fehler mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2002, X ZR 178/01, juris Rn. 10; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2024, § 406 ZPO Rn. 16). Gemessen an diesen Maßstäben liegen – auch in einer Gesamtschau – ausreichende Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit nicht vor. Soweit der Kläger rügt, der Sachverständige habe unzulässig Zeugenaussagen gewürdigt, sei zulasten des Klägers von unrichtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen und habe sein schriftliches Gutachten nicht mündlich erläutert, erhebt er den Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenerstattung. Dieser Vorwurf begründet aber für sich genommen regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Prozessrecht gibt unter anderem in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, etwaige Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist. Zudem hat der Sachverständige Dr. Q. – der vom Gericht explizit damit beauftragt wurde, der Vernehmung der Zeugen beizuwohnen und anschließend sein Gutachten zu erläutern – sehr differenziert die Schwierigkeiten einer nachträglichen Beurteilung dargestellt und seine Bewertung unter den Vorbehalt der noch vorzunehmenden Würdigung des Gerichts gestellt. Der Sachverständige hat den Kläger dabei weder der Lüge bezichtigt noch das damalige Vorliegen einer Krankheit bei dem Kläger gänzlich in Zweifel gezogen. Er hat sich auch nicht eigenmächtig über Vorgaben des Gerichts hinweggesetzt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei einem medizinischen Sachverständigen keine juristischen Detailkenntnisse vorausgesetzt werden können (OLG München, Beschluss vom 19.09.2011, 1 W 1532/11, juris Rn. 8). Selbst die Unterstellung einer fehlerhaften Tatsachengrundlage für das Sachverständigengutachten kann daher allenfalls Anlass für die Einholung einer ergänzenden erläuternden Stellungnahme oder/und einer (weiteren) mündlichen Anhörung des Sachverständigen geben, keinesfalls aber die Besorgnis einer Befangenheit begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2010, 1 W 82/09, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 19.09.2011, 1 W 1532/11, juris Rn. 8 f.). 3. Im Übrigen wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen, die in weitergehendem Umfange zu ergänzen das Beschwerdevorbringen keine Veranlassung bietet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über den Gegenstandswert auf § 3 ZPO (20 % des Hauptsachestreitwertes).