Beschluss
3 W 24/24
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0708.3W24.24.00
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Leitsätze
1. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist eine entsprechende Anwendung von § 43 ZPO geboten.(Rn.11)
2. Der Verlust des Ablehnungsrechtes umfasst lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe.(Rn.13)
3. Für Ablehnungsgesuche, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist, ist eine angemessene Überlegungsfrist maßgeblich, die die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überschreiten darf.(Rn.20)
4. Es ist für jeden einzelnen Ablehnungsgrund zu prüfen, ob die Partei ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren hat, dass sie sich nach der Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache eingelassen hat.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2024, Az. 56 O 12/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.166,67 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist eine entsprechende Anwendung von § 43 ZPO geboten.(Rn.11) 2. Der Verlust des Ablehnungsrechtes umfasst lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe.(Rn.13) 3. Für Ablehnungsgesuche, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist, ist eine angemessene Überlegungsfrist maßgeblich, die die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überschreiten darf.(Rn.20) 4. Es ist für jeden einzelnen Ablehnungsgrund zu prüfen, ob die Partei ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren hat, dass sie sich nach der Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache eingelassen hat.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2024, Az. 56 O 12/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.166,67 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten über einen behaupteten Anspruch des Klägers auf Wertminderung aus einem Gebrauchtwagenkauf über einen im Rennbetrieb eingesetzten P.. Zur Ermittlung eines möglichen merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs aus den vom Kläger dargelegten Gründen beauftragte das Landgericht den öffentlich bestellten Sachverständigen für Fahrzeugschäden und -bewertung K. mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens. In der Sitzung vom 05.02.2024 erstattete der Sachverständige in der Beweisaufnahme nach Vernehmung mehrerer Zeugen sein Gutachten (Bl. 137 d.A.). Nach anschließender Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit den Parteivertretern beantragte der Klägervertreter, ihm eine Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme bis 04.03.2024 einzuräumen. Beim unmittelbar nachfolgenden Eintritt in die streitige Verhandlung stellte der Klägervertreter den Antrag aus der Klageschrift und verwies auf sein Beweisangebot zur Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. (FH) Kr.. Die Sitzung endete mit der Bestimmung eines Verkündungstermins und der antragsgemäßen Gewährung der Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme für den Klägervertreter. Das Protokoll nebst Anlagen wurde ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle den Parteivertretern am 07.02.2024 übermittelt (Bl. 141 d.A.). Mit Schriftsatz vom 03.03.2024, beim Landgericht eingegangen am 04.03.2024, lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung berief er sich auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die nach Auffassung des Klägers inhaltlich völlig unzutreffend seien, und verwies hierzu auf ein anderes Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart, in dem sich die mangelnde fachliche Kompetenz des dort in der Beklagtenrolle befindlichen Sachverständigen K. aus dem Gutachten des dort als gerichtlichem Sachverständigen tätigen Dipl.-Ing. (FH) Kr. ergeben habe. Im Übrigen beruhten seine Ausführungen auf falschen Recherchen. In dem vom Sachverständigen zur Markterforschung herangezogenen Inserat des Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug sei das Fahrzeug entgegen der Darstellung des Sachverständigen als „unfallfrei und komplett neu aufgebaut und lackiert“ beschrieben worden. Der Sachverständige habe aber zum Nachteil des Klägers selektiv nur die Passagen der Anzeige herausgegriffen, die zu seinen Lasten gingen, und die genannte Beschreibung bewusst verschwiegen. Seine Ausführungen begründeten nicht nur eine Parteilichkeit, sondern sogar eine eidliche Falschaussage vor Gericht. Schließlich enthielten seine Ausführungen auch unzulässige rechtliche Beurteilungen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.04.2024, dem Klägervertreter zugestellt am 05.04.2024 (Bl. 222 d.A.), den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 216 d.A.). Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit am 19.04.2024 beim Landgericht eingegangener sofortiger Beschwerde. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab (Bl. 235 d.A.). II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 406 Abs. 5 ZPO. Sie ist zulässig, weil sie form- und fristgerecht erhoben wurde. 2. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Ablehnungsantrag vom 03.03.2024, eingegangen am 04.03.2024, war unzulässig, weil er nicht rechtzeitig erhoben worden ist. a) Gemäß §406 Abs.2 S.1 ZPO ist ein Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Eine spätere Ablehnung ist gemäß §406 Abs.2 S.2 ZPO nur dann zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Nach einhelliger Auffassung ist in diesem Fall der Antrag entsprechend §121 BGB unverzüglich nach Kenntnis von dem Ablehnungsgrund zu stellen (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 16.06.1994 - 1Z BR 73/94 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.08.2008 - 4 W 38/16 -, juris; Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., §406, Rn. 11). Der Ablehnungsantrag ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angepassten Überlegungsfrist anzubringen (BGH a.a.O.). Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein fristgerechtes Gesuch vorliegt, auch der Rechtsgedanke des §43 ZPO zu berücksichtigen. Hieraus wird abgeleitet, dass eine Partei ihr Recht zur Ablehnung des Sachverständigen verliert, wenn sie nach Abschluss der Anhörung des Sachverständigen Sachanträge stellt, ohne die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Ablehnungsgründe geltend zu machen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.1957 - 7 W 88/57 -, NJW 1958, 188; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.1993 - 10 W 109/93 -, MDR 1994, 620; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2012 - 3 W 44/12 -, juris ; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2008 - 5 W 58/08 -, juris; OLG Bamberg a.a.O. OLG Dresden, Beschluss vom 16.08.2016 - 4 W 785/16 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 15.12.2020 - 4 U 524/19 -, juris). b) Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung an, dass bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO eine entsprechende Anwendung des § 43 ZPO geboten ist. Dies führt allerdings nicht dazu, dass Ablehnungsgesuche nach rügelosem Verhandeln zur Sache schematisch als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Denn umfasst von einem Verlust des Ablehnungsrechts sind lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist. (BGH a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.). Es ist daher für jeden einzelnen Ablehnungsgrund zu prüfen, ob die Partei ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren hat, dass sie sich nach der Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache eingelassen hat. Ein Verlust des Rechts wird nur dann nicht gegeben sein, wenn die Partei Gründe geltend macht, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordern. c) Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Ablehnungsantrag hat keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordert. Soweit der Klägervertreter seine Ablehnung mit der mangelnden Kompetenz des Sachverständigen begründet, geht aus seinem Ablehnungsgesuch hervor, dass er seine Zweifel bereits in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2024 vorgebracht hat und es daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem mündlichen Gutachten bedurfte („Wir bleiben dabei, dass die Aussagen des Sachverständigen mit Aussagen eines Kfz-Sachverständigen überhaupt nichts zu tun haben,…“). Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Sachverständige falsch recherchiert, dem Landgericht entscheidungserhebliche Informationen vorenthalten und ein falsches Gutachten erstattet habe, weil er die für den Kläger positiven Bestandteile der seinerzeitigen Verkaufsanzeige bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs, insbesondere die Unfallfreiheit, nicht in sein Gutachten eingeführt habe, ist ausweislich Seite 8 des Sitzungsprotokolls festzustellen, dass der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserstattung die von ihm über die Internetpräsenz www...de recherchierte Anzeige (Bl. 142 d.A.) in Papierform in die Beweisaufnahme eingeführt und zu den Akten gereicht hat. Hieraus geht unter anderem die angepriesene Unfallfreiheit zweifelsfrei hervor. Im Übrigen geht aus der vom Klägervertreter ausweislich Seite 9 des Sitzungsprotokolls gestellten Frage an den Sachverständigen und dessen Antwort hervor, dass der Wertunterschied des Fahrzeugs im streitgegenständlichen und im unfallfreien Zustand thematisiert worden ist. Soweit der Klägervertreter in seinem Ablehnungsantrag beanstandet, dass der Sachverständige Rechtsausführungen gehalten habe, bedarf es hierzu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem im Protokoll festgehaltenen Gutachten. Dies hätte der Klägervertreter schon im Verlauf der Beweisaufnahme erkennen können. Ob der Kläger bei bekanntem Ablehnungsgrund den Verlust seines Ablehnungsrechts dadurch hätte vermeiden können, dass er die mögliche Ablehnung des Sachverständigen thematisiert und sich hierzu eine Schriftsatzfrist vorbehält mit der Folge, dass keine rügelose Einlassung mehr vorliegt (OLG Dresden, Beschluss vom 16.08.2016, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - I-9 U 160/13 -, juris), kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme genügt hierzu nicht. d) Selbst wenn die Anbringung des Ablehnungsantrages eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem mündlichen Gutachten erfordert hätte, wäre eine angemessene Überlegungsfrist maßgeblich, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln ist, aber die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überschreiten darf (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.). Angesichts des geringen Umfangs des mündlichen Gutachtens, das lediglich 3 Protokollseiten umfasst, und der überschaubaren Anlagen hätte eine Überlegungsfrist allenfalls wenige Tage betragen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Protokoll dem Klägervertreter bereits zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung zugeleitet worden ist. Der Ablehnungsantrag ist erst nach Ablauf von rund vier Wochen und damit nicht innerhalb einer solchen angemessenen Überlegungsfrist beim Landgericht eingegangen und war daher mangels Rechtzeitigkeit nicht zulässig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist mit einem Drittel des Wertes des zugrundeliegenden Verfahrens zu bemessen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – II ZB 32/03 –, juris, Rn. 6).