Beschluss
34 AR 245/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bis zur Klageerhebung bestanden hat.
• Bei Beseitigungs- und Unterlassungsklagen wegen nachbarrechtlicher Beeinträchtigungen bildet das Eigentum den wesentlichen Klagegrund; deshalb ist der ausschließliche Gerichtsstand nach § 24 Abs. 1 ZPO maßgeblich.
• Sind die streitgegenständlichen Grundstücke im selben Gerichtsbezirk gelegen, besteht ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand des dortigen Gerichts gegen alle Beteiligten.
Entscheidungsgründe
Gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand wegen nachbarrechtlicher Beseitigungsansprüche • Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bis zur Klageerhebung bestanden hat. • Bei Beseitigungs- und Unterlassungsklagen wegen nachbarrechtlicher Beeinträchtigungen bildet das Eigentum den wesentlichen Klagegrund; deshalb ist der ausschließliche Gerichtsstand nach § 24 Abs. 1 ZPO maßgeblich. • Sind die streitgegenständlichen Grundstücke im selben Gerichtsbezirk gelegen, besteht ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand des dortigen Gerichts gegen alle Beteiligten. Benachbarte Grundstückseigentümer streiten über das zulässige Ausmaß von Anpflanzungen auf dem Grundstück der Antragsgegner, die bis an die Grenze der Antragsteller reichen. Die Antragsteller und zwei Antragsgegner wohnen überwiegend in München; ein weiterer Antragsgegner lebt im Bezirk des Amtsgerichts Landsberg. Die Antragsteller beantragten die Bestimmung eines zuständigen Gerichts und regten an, das Amtsgericht München als zuständig zu benennen. Streitgegenstand sind Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen angeblicher nachbarrechtlicher Beeinträchtigungen durch Bepflanzungen. Es geht um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für diese zivilrechtlichen Ansprüche. Die Frage war, ob eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich ist oder ob ein besonderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. • Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, weil ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bis zur Klageerhebung bestanden hat. • Für die streitgegenständlichen Beseitigungs- und Unterlassungsklagen ist das Eigentum der Parteien der wesentliche Klagegrund; daher ist der ausschließliche Gerichtsstand des Bezirks, in dem die Grundstücke liegen, nach § 24 Abs. 1 ZPO einschlägig. • Rechtsprechung und Kommentarliteratur bestätigen, dass in Fällen wie diesem die örtliche Zuständigkeit nach § 24 Abs. 1 ZPO zu bestimmen ist und eine abweichende Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfolgen kann. • Mangels besonderer Umstände, die einen anderen Gerichtsstand begründen würden, ist die beantragte Bestimmung des Amtsgerichts München abzuweisen. • Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen und die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wurde abgelehnt. Begründend entschied der Senat, dass für die streitigen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nach § 24 Abs. 1 ZPO besteht, weil das Eigentum der Parteien den wesentlichen Klagegrund bildet und die betroffenen Grundstücke im selben Gerichtsbezirk liegen. Damit war eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich. Es erfolgte keine Kostenentscheidung und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Senat signalisierte jedoch, dass er einer deklaratorischen Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegenstünde, falls das zuständige Prozessgericht eine abweichende Rechtsauffassung vertritt.