Beschluss
M 31 K 22.3124
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ingolstadt verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Die Kläger, die nach eigenem Vortrag Inhaber selbstständiger (dinglicher) und verkoppelter Fischereirechte an der Donau im Gebiet der Stadt Ingolstadt sind, machen gegen die Beklagte sinngemäß ein Uferbenützungsrecht an im Besitz der Beklagten befindlichen Grundstücken, hilfsweise Ersatzansprüche für die in der Vergangenheit mangels ausreichenden Zutritts an den Ufergrundstücken verhinderte Fischereiausübung geltend. Zudem berufen sie sich auch auf Ersatzansprüche, die sich aus negativen Einwirkungen auf ihre Fischereirechte infolge der von der Beklagten ausgeübten Schifffahrt auf der Donau ergäben. Die Beklagte ist Inhaberin einer von der Stadt Ingolstadt am 25. März 1987 erteilte Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf der Donau durch die Bundeswehr im Bereich des sogenannten Pionierübungsgeländes mit verschiedenen Fahrzeugen. Zudem befinden sich für dieses Übungsgelände u.a. verschiedene Ufergrundstücke an der Donau im Besitz der Beklagten, insbesondere solche, die sie mit Vertrag vom 19./23. Dezember 2011 von dem Freistaat Bayern als Grundstückseigentümer angemietet hat. Die Kläger haben mit Schreiben vom 8. Juni 2022 Klage erhoben und berufen sich dazu auf eine Störung ihrer selbstständigen Fischereirechte bzw. einem enteignungsgleichen Eingriff in solche. Der Sache nach machen sie ein Zutrittsrecht und Ersatzansprüche geltend. Mit weiteren Schreiben vom 2. August 2022, 26. August 2022 und 10. Oktober 2022 haben sie ihr Vorbringen erweitert und vertieft. Die Beklagte tritt dem Begehren der Kläger entgegen und beantragt Klageabweisung (Schriftsätze vom 14.7.2022, 18.7.2022, 8.8.2022 und 15.9.2022). Mit Schreiben vom 29. August 2023 hat das Gericht die Beteiligten insbesondere zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht angehört. Die Beklagte hat hierzu mit Schreiben vom 11. September 2023 Stellung genommen; die Kläger haben sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht eröffnet, da es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Vielmehr ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). Das Gericht spricht daher die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges aus und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Ingolstadt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, § 23 Nr. 1 GVG und § 24 Abs. 1 ZPO, Art. 4 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Nr. 31 GerOrgG). 1. Für das – durch Auslegung anhand der Klagebegründung zu ermittelnde – tatsächliche Rechtsschutzziel der Kläger ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Dies gilt sowohl für den – jeweils sinngemäß zu ermittelnden – Hauptantrag als auch für den/die Hilfsantrag/-anträge. Die Kläger machen geltend, Inhaber selbstständiger (dinglicher) und verkoppelter Fischereirechte an der Donau zu sein und berufen sich gegenüber der Beklagte sinngemäß auf ein Uferbenützungsrecht an im Besitz der Beklagten befindlichen Grundstücken. Hilfsweise machen sie Ersatzansprüche – von ihnen auch ausdrücklich bezeichnet als solche aus enteignungsgleichem Eingriff – für die in der Vergangenheit mangels ausreichenden Zutritts an den Ufergrundstücken verhinderte Fischereiausübung geltend. Auch berufen sie sich zudem noch auf Ersatzansprüche, die sich aus negativen Einwirkungen auf ihre Fischereirechte infolge der von der Beklagten ausgeübten Schifffahrt auf der Donau ergäben. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob ein Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist dabei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. aktuell z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 8 C 21.1411 – juris Rn. 15 m.w.N.) Die vorliegend maßgeblich geltend gemachte Zutrittsberechtigung zu den im Besitz der Beklagten befindlichen Ufergrundstücken an der Donau fußt nach dem Vortrag der Kläger auf selbstständigen, vom Gewässereigentum losgelösten dinglichen Fischereirechten, auf das sie sich in der Rechtsgemeinschaft nach Art. 16, 19 f. BayFiG (Koppelfischereiberechtigte) berufen, und wurzelt sonach materiell-rechtlich in Art. 8 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und 4 BayFiG. Nach Art. 8 Abs. 1 BayFiG gelten für selbstständige Fischereirechte die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. Art. 8 Abs. 2 BayFiG bestimmt, dass die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften auf die selbstständigen Fischereirechte entsprechend Anwendung finden. Nach Art. 52 Abs. 1 BayFiG sind die zur Ausübung der Fischerei Berechtigten sowie deren Hilfs- und Aufsichtspersonal befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigung erforderlichen Vorsicht u.a. fremde Ufergrundstücke zu betreten und an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist. Art. 52 Abs. 3 BayFiG regelt, dass sich diese Befugnis nicht auf eingefriedete Grundstücke erstreckt und definiert dazu den Begriff der Einfriedung. Schließlich bestimmt Art. 52 Abs. 4 BayFiG das Notwegerecht der Fischereiausübungsberechtigten zur Erreichung des Fischwassers über Grundstücke von An- und Hinterliegern. Damit trägt der von den Klägern in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch privatrechtlichen Charakter. Beim selbstständigen Fischereirecht handelt sich um ein dem Erbbaurecht vergleichbares grundstücksgleiches Nutzungsrecht, wobei die zivilrechtlichen Vorschriften über den Schutz des Eigentums vor Entziehung und Störung (§§ 985, 1004 Abs. 1 BGB) gemäß Art. 8 Abs. 2 BayFiG entsprechend gelten (vgl. BGH, U.v. 18.12.2013 – III ZR 219/13 – juris Rn. 7; BayObLG, U.v. 22.5.1995 – 1Z RR 248/93 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 15.7.2020 – 8 CS 20.932 – juris Rn. 17; OLG Brandenburg, U.v. 10.5.2012, 5 U 18.19 – juris Rn. 18 zu § 4 BbgFischG; Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand 88. EL Juni 2023, Art. 8 BayFiG Rn. 5 und 6 m.w.N.). Art. 52 BayFiG räumt dem Fischereiberechtigten dabei Befugnisse ein, die das Fischereiausübungsrecht als Nebenrechte ergänzen, und regelt damit die Rechtsbeziehungen des Fischereiberechtigten zu den Eigentümern und Besitzern der Ufergrundstücke. Auch Art. 52 BayFiG bestimmt damit den Inhalt des Privateigentums und fußt in seinem privatrechtlichen Gehalt auf dem Vorbehalt in Art. 69 EGBGB (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.1982 – 9 B 80 A.2094 – VGH n.F. 35, 116, 119; Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern aaO, Art. 52 Rn. 2). Macht der Grundstückseigentümer oder -besitzer dem Fischereiberechtigten das Uferbenutzungsrecht streitig, hat der Berechtigte daher gemäß Art. 8 Abs. 2 BayFiG i.V.m. § 985 BGB vor dem ordentlichen Gericht auf Duldung der Uferbenützung zu klagen (vgl. Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern aaO, Art. 8 BayFiG Rn. 26 ff. und Art. 52 BayFiG Rn. 21 m.w.N.). Gleiches gilt für den von den Klägern hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung eines infolge des versagten Uferzugangs erlittenen enteignungsgleichen Eingriffs in ihre selbstständigen verkoppelten Fischereirechte. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. VwGO ist der ordentliche Rechtsweg u.a. für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl gegeben. Darunter fallen auch Entschädigungsansprüche wegen enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2022, aaO Rn. 37). Soweit sich die Kläger daneben auch auf Nr. 3 Satz 2 und Nr. 5 der Nebenbestimmungen im Bescheid der Stadt Ingolstadt vom 25. März 1987 berufen und auch daraus Schadensersatzansprüche ableiten wollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auf diese Nebenbestimmungen – ihren regelnden Gehalt und zudem anspruchsbegründenden Drittschutz an dieser Stelle sogar unterstellt (vgl. dazu nachfolgend Rn. 19) – kann sich das hilfsweise klägerische Begehren vor dem Hintergrund der hier zunächst maßgeblich gerügten Versagung des Zugangs zu Ufergrundstücken und der daraus nach Auffassung der Kläger folgenden Verhinderung der Fischereiausübung mit der Folge des von ihnen geltend gemachten Nutzungs-/Ertragsausfalles bereits aus Rechtsgründen nicht berufen. Der im Vollzug von Art. 27 Abs. 4 BayWG a.F. ergangene Bescheid der Stadt Ingolstadt vom 25. März 1987 regelt die Ausübung der Schifffahrt auf der Donau durch die Bundeswehr im Bereich des sogenannten Pionierübungsgeländes mit verschiedenen Fahrzeugen. Regelungsgegenstand ist damit allein die Ausübung der Schifffahrt auf den die Donau (Gewässer erster Ordnung gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG i.V.m. Nr. 9 der Anlage 1) bildenden Flussgrundstücken, gerade nicht aber das hier streitige Recht zur Benützung der anliegenden Ufergrundstücke durch die Fischereiberechtigten. Das Recht zur Uferbenützung wird von der schifffahrtsrechtlichen Genehmigung vom 25. März 1987 nicht – und daher auch nicht in seinen Nebenbestimmungen – erfasst, sondern bestimmt sich im Verhältnis zu der Beklagten allein und abschließend nach der zivilrechtlichen Vorschrift des Art. 52 BayFiG. Das selbstständige Fischereirecht ist zudem als eigentumsähnliches Recht deliktsrechtlich geschützt (vgl. BGH, U.v. 18.12.2013 – III ZR 219/13 – juris Rn. 7 m.w.N.), sodass etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigung solcher Rechte infolge des vorgetragenen eingeschränkten Uferbenützungsrechts auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB geltend zu machen wären. Gleiches gilt insoweit, wie sich die Kläger zuletzt im Schreiben vom 10. Oktober 2022 auch mit Blick auf das Befahren der Donau durch die Beklagte in Ausübung der schifffahrtsrechtlichen Genehmigung vom 25. März 1987 im Übrigen noch auf eine dadurch bedingte Beschränkung bzw. Behinderung der Fischereiausübung und einen entsprechenden Nutzungsausfall und Schaden berufen. Für sämtliche solche Schadensersatzansprüche sind allein die ordentlichen Gerichte zuständig. Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass sich, soweit ersichtlich, die Beklagte für die Notwendigkeit einer Zutrittsbeschränkung bzw. Zugangskontrolle der in ihrem Besitz befindlichen (Ufer-)Grundstücke an der Donau auf solche Sicherheitserwägungen stützt, die der Sache nach in dem verfassungsrechtlichen Verteidigungsauftrag nach Art. 87a GG begründet sind. Denn auch insoweit stehen mit Art. 52 Abs. 3 BayFiG, der eine Einschränkung für das Recht zum Betreten eingefriedeter Grundstücke enthält, und zudem auch mit Art. 8 Abs. 1 und 2 BayFiG i.V.m. § 906 BGB erneut allein privatrechtliche Vorschriften als mögliche Schranken für das klägerische Zutritts- und Entschädigungsbegehren nach § 985 BGB und § 823 Abs. 1 BGB inmitten. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt sich sonach sowohl mit Blick auf den Haupt- als auch den/die Hilfsantrag/-anträge mithin um eine zivilrechtliche Streitsache, sodass nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO, sondern der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG eröffnet ist. Aus der zuletzt von der Beklagten sinngemäß in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Schriftsatz vom 11.9.2023, S. 2, eingereicht allerdings unter Außerachtlassung der Formvorschrift des § 55d Satz 1 VwGO) zur Drittanfechtung wasserrechtlicher Gestattungen und Schifffahrtsgenehmigungen durch Fischereiberechtigte (vgl. aktuell BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809 – juris Rn. 46 zu einer wasserrechtlichen Gestattung und B.v. 15.7.2020 – 8 CS 20.932 – juris Rn. 17 zu einer Schifffahrtsgenehmigung) folgt nichts anderes. Im Rahmen solcher allein öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Zulassungsentscheidungen sind in Sonderheit auch Erwägungen zum Gebot der Rücksichtnahme auf private Belange Dritter, z.B. des Fischereirechts, anzustellen, während vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – zwischen den Beteiligten ein privatrechtlicher Streit um das Uferbenützungsrecht bzw. Schäden infolge versagten Zugangs zu den im Besitz der Beklagten befindlichen Ufergrundstücken und, zumindest am Rande, auch durch die bereits langjährig bestandskräftig zugelassene Schifffahrt der Beklagten auf der Donau inmitten steht. Nichts Gegenteiliges folgt schließlich aus den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2023 (8 C 23.618). Die dort anspruchsbegründende Rechtsgrundlage für den Ausgleich von unzumutbaren Beeinträchtigungen für ein selbständiges Fischereirecht im Rahmen einer wasser(straßen-)rechtlichen Planfeststellung in §/Art. 74 Abs. 2 Satz 3 (Bay) VwVfG war und ist für schifffahrtsrechtliche Genehmigungen, wie die hier durch die Stadt Ingolstadt mit Bescheid vom 25. März 1987 nach Art. 27 Abs. 4 BayWG a.F. (nunmehr Art. 28 Abs. 4 BayWG) erteilte, nicht einschlägig. Daher kann Nr. 5 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids schon rechtssystematisch nicht selbst als entsprechende Entschädigungsregelung verstanden werden, sondern stellt vielmehr einen deklaratorischen (Rechtsgrund-)Verweis auf den vorstehend erörterten deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB bei durch die von der Stadt Ingolstadt zugelassene Schifffahrt von der Beklagten verursachten Schäden u.a. an selbstständigen Fischereirechten dar. Hingegen ist nach dem Vortrag der Beteiligten nichts dafür ersichtlich, dass und bejahendenfalls auf welcher Rechtsgrundlage ein entsprechender (Schadens-)Ersatzanspruch im Bescheid vom 25. März 1987 selbst und unmittelbar im Sinne eines eigenen Rechtsgrundes verfügt sein sollte. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus der Begründung des Bescheids (dort S. 5). Dies gilt umso mehr auch schon deswegen, weil ein Ausgleichsanspruch als eigener Rechtsgrund im Bescheid voraussetzen würde, dass dort bereits selbst sowohl die anspruchsbegründenden Tatbestände als auch die Bemessungsgrundlagen für die Höhe des Ersatzes angegeben sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023, aaO Rn. 16 m.w.N.). Auch daran fehlt es vorliegend. Eine konstitutiv-rechtsbegründende (Schadens-)Ersatzregelung im Bescheid vom 25. März 1987 liegt somit nicht vor; vielmehr handelt es sich bei Nr. 5 der Nebenbestimmungen um einen bloßen Hinweis auf privatrechtliche Schadensersatzpflichten, namentlich nach § 823 Abs. 1 BGB. 2. Nach alledem war die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtsweges auszusprechen und die Streitsache nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Ingolstadt zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Ingolstadt folgt dabei aus § 24 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift besteht ein ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Grundstücke belegen sind. Bei Beseitigungs-, Duldungs- und Unterlassungsklagen aus §§ 985, 1004 Abs. 1 BGB oder entsprechenden nachbarrechtlichen Vorschriften des Landesrechts (vgl. zu Art. 47 Abs. 1 AGBGB, dazu BayObLG, B.13.1.1996 – 1Z AR 5/96 – juris Rn. 4 f.) bildet das Eigentum den wesentlichen Klagegrund (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 24 Rn. 15). Daher richtet sich die örtliche Zuständigkeit insoweit abschließend nach § 24 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG München, B.v. 7.1.2019 – 34 AR 245/18 – juris Rn. 5). Dies gilt auch für die vorliegend inmitten stehende Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs – hier in der Hauptsache gestützt auf § 985 BGB – der Kläger aus einem selbstständigen, vom Gewässereigentum losgelösten Fischereirecht nach Art. 8 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und 4 BayFiG gegen die beklage (Ufer-)Grundstückseigentümerin bzw. -besitzerin. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich schließlich aus § 23 Nr. 1 GVG i.V.m. dem Beschluss über den vorläufigen Streitwert i.H.v. 5.000.- EUR vom 27. Juni 2022. 3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.