Beschluss
7 AktG 2/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Freigabeantrag nach § 246a AktG ist statthaft, wenn er die Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses über Kapitalbeschaffung hinreichend bestimmt wiedergibt.
• Die in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG vorgesehene einwöchige Nachweisfrist für den anteiligen Aktienbesitz ist eine materielle Ausschlussfrist; der urkundliche Nachweis des Aktienbesitzes ist Tatbestandsvoraussetzung und nicht durch bloße Behauptung ersetzbar.
• Bankbestätigungen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt werden, bleiben außer Betracht; Verzögerungen durch Feiertage rechtfertigen keine Fristverlängerung, wenn das Fristende nicht auf einen Sonntag oder Feiertag fällt.
Entscheidungsgründe
Freigabeantrag nach §246a AktG wegen fehlenden fristgemäßen Depotnachweises zulässig • Ein Freigabeantrag nach § 246a AktG ist statthaft, wenn er die Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses über Kapitalbeschaffung hinreichend bestimmt wiedergibt. • Die in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG vorgesehene einwöchige Nachweisfrist für den anteiligen Aktienbesitz ist eine materielle Ausschlussfrist; der urkundliche Nachweis des Aktienbesitzes ist Tatbestandsvoraussetzung und nicht durch bloße Behauptung ersetzbar. • Bankbestätigungen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt werden, bleiben außer Betracht; Verzögerungen durch Feiertage rechtfertigen keine Fristverlängerung, wenn das Fristende nicht auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Die Hauptversammlung der Antragstellerin beschloss am 4.10.2018 eine Barkapitalerhöhung bis zu 18.425 neuen Stückaktien zum Ausgabebetrag von €52 je Aktie mit Bezugsrecht im Verhältnis 2:1. Der Antragsgegner erhob am 5.11.2018 Klage gegen diesen Beschluss vor dem Landgericht München I. Die Antragstellerin stellte beim Oberlandesgericht den Antrag auf Feststellung, dass die Klage des Antragsgegners gegen den HV-Beschluss nicht entgegensteht (Freigabeantrag nach §246a AktG). Der Antragsgegner musste binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags urkundlich nachweisen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung am 21.8.2018 Aktien im Nennbetrag von mindestens €1.000 hält. Innerhalb der Frist legte der Antragsgegner nur einen Depotauszug vom 19.12.2018 vor, der den Besitz ab dem 21.8.2018 nicht belegte; erst später eingereichte Bankbestätigungen kamen zu spät. • Zulässigkeit: Der Freigabeantrag ist statthaft nach §246a Abs.1 AktG und hinreichend bestimmt, weil er den Wortlaut des gefassten HV-Beschlusses wiedergibt. • Materielle Voraussetzungen: Nach §246a Abs.2 Nr.2 AktG ist der Kläger verpflichtet, binnen einer Woche ab Zustellung des Freigabeantrags urkundlich nachzuweisen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Aktienbetrag von mindestens €1.000 hält; diese Frist ist als materielle Ausschlussfrist zu verstehen. • Fristwahrung: Der urkundliche Nachweis hätte sich auf den Bestand ab dem 21.8.2018 beziehen müssen; der vorgelegte Depotauszug belegt den Aktienbesitz nicht für den maßgeblichen Zeitraum, spätere Bestätigungen sind unzulässig. • Rechtsfolgen: Mangels frist- und formgerechten Nachweises ist die Voraussetzung des §246a Abs.2 Nr.2 AktG nicht erfüllt, sodass dem Freigabeantrag stattzugeben war; auf die materielle Zulässigkeit der Vorklage oder ein etwaiges überwiegendes Vollzugsinteresse kommt es nicht an. • Verfahrensgestaltung: Auf ergänzende Anhörung des Antragsgegners nach Hinweis des Gerichts war nicht weiter einzugehen; die dem Eilverfahren angemessenen Fristen genügten den rechtlichen Anforderungen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO; der Streitwert bemisst sich nach §247 AktG und wurde auf €191.620 festgesetzt. Der Antrag der Gesellschaft auf Freigabe des Hauptversammlungsbeschlusses wurde stattgegeben. Der Antragsgegner hat den erforderlichen urkundlichen Nachweis über einen anteiligen Aktienbesitz von mindestens €1.000 nicht fristgerecht erbracht; spätere Bankbestätigungen blieben außer Betracht. Damit war die Freigabevoraussetzung des §246a Abs.2 Nr.2 AktG nicht erfüllt, sodass die beim Landgericht erhobene Klage der Antragsgegnerin der Eintragung des Beschlusses nicht entgegensteht. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf €191.620 festgesetzt.