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Urteil

1 U 3011/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die tierärztliche Aufklärungspflicht bemisst sich nach den für den Tierarzt erkennbaren Interessen des Auftraggebers; bei hohem materiellen und ideellen Wert des Tieres sind auch sehr seltene, schwerwiegende Risiken zu thematisieren. • Wird eine nicht dringliche Behandlung vorgeschlagen, muss der Tierarzt Alternativen einschließlich des Zuwartens und die damit verbundenen Vor- und Nachteile darstellen. • Hat der Tierarzt ein aufklärungspflichtiges Risiko verschwiegen und wäre der Tierhalter bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Behandlung abzusehen gewesen, begründet dies Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB. • Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann genügen, um Schadensersatz in Form des Wiederbeschaffungswerts zu begründen, auch wenn Behandlungsfehler oder deren exakte kausale Bedeutung offenbleiben.
Entscheidungsgründe
Tierärztliche Aufklärungspflicht bei nicht dringlicher homöopathischer Injektionsbehandlung • Die tierärztliche Aufklärungspflicht bemisst sich nach den für den Tierarzt erkennbaren Interessen des Auftraggebers; bei hohem materiellen und ideellen Wert des Tieres sind auch sehr seltene, schwerwiegende Risiken zu thematisieren. • Wird eine nicht dringliche Behandlung vorgeschlagen, muss der Tierarzt Alternativen einschließlich des Zuwartens und die damit verbundenen Vor- und Nachteile darstellen. • Hat der Tierarzt ein aufklärungspflichtiges Risiko verschwiegen und wäre der Tierhalter bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Behandlung abzusehen gewesen, begründet dies Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB. • Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann genügen, um Schadensersatz in Form des Wiederbeschaffungswerts zu begründen, auch wenn Behandlungsfehler oder deren exakte kausale Bedeutung offenbleiben. Die Klägerin kaufte 2009 ein hochpreisiges Turnierpferd und ließ es mehrfach homöopathisch in Kombination mit Eigenblut vom Beklagten behandeln. Am 29.12.2010 führte der Beklagte eine Injektionsbehandlung durch; kurz danach erlitt das Pferd einen anaphylaktischen Schock und verstarb. Die Klägerin machte geltend, der Beklagte habe nicht über das Risiko einer anaphylaktischen Reaktion und die Möglichkeit des Zuwartens aufgeklärt und verlangte Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und setzte den Schaden auf 250.000 EUR fest. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte unter anderem Beweis- und Pflichtverletzungen des Erstgerichts sowie mangelnde Kausalität und behauptete hinreichende Aufklärung. • Rechtliche Maßstäbe: Die Aufklärungspflicht des Tierarztes richtet sich nach den erkennbaren Interessen des Auftraggebers; bei hohem Wert und Affektionsinteresse kann auch über seltene, aber gravierende Risiken aufzuklären sein (§ 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage). • Anwendbares Recht und Beweiswürdigung: Das OLG bestätigt die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen zur Eigentümerschaft der Klägerin und zur Kausalität der Injektion für den anaphylaktischen Schock; die Berufung erschüttert die Gutachtenswürdigung nicht. • Erforderlicher Umfang der Aufklärung: Da die Behandlung nicht zwingend dringlich war und das Pferd hohen Wert sowie ein erkennbares Affektionsinteresse hatte, hätte der Beklagte über die Möglichkeit des Zuwartens, die eingeschränkte Indikation und das – wenn auch sehr seltene – Risiko einer anaphylaktischen Reaktion aufklären müssen. • Kenntnis und Warnhinweise: Herstellerhinweise zu eingesetzten Präparaten und ein früherer vergleichbarer Vorfall in der Klinik machen das Risiko nicht völlig unbekannt; der Beklagte konnte die Kenntnis nicht ausreichend bestreiten. • Kausalität der Unterlassung der Aufklärung: Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Behandlung abgesehen hätte; der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin dennoch zugestimmt hätte. • Folgen: Aufgrund der Aufklärungsverletzung haftet der Beklagte für den entstandenen Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts samt Zinsen und vorgerichtlichen Kosten; die Frage weiterer Behandlungsfehler bleibt für die Haftung wegen Aufklärung unentschieden. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Haftung des Beklagten wegen Verletzung tierärztlicher Aufklärungspflichten und verurteilt ihn zum Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des Pferdes in Höhe von 250.000 EUR sowie zur Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Entscheidend ist, dass die Behandlung nicht zwingend dringlich war, das Tier einen hohen materiellen und ideellen Wert hatte und die Klägerin bei umfassender Aufklärung über die Möglichkeit des Zuwartens und das – wenn auch sehr seltene – Risiko einer anaphylaktischen Reaktion vermutlich von der Behandlung abgesehen hätte. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte; damit entfällt sein Entlastungsbeweis und begründet die Ersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB.