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Urteil

10 U 6767/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Parkhauszufahrten ist zu prüfen, ob Fahrspuren Straßencharakter haben; fehlt dieser, gilt auf Kreuzungen im Parkhaus grundsätzlich „rechts vor links“. • Die StVO gilt auch in Parkhäusern, wenn diese mit Duldung des Verfügungsberechtigten öffentlich genutzt werden; fehlende oder unzureichende Beschilderung ändert daran nichts. • Bei unklarer Verkehrsführung und vergleichbarer Gestaltung von Fahrspuren ist nicht ohne weiteres von einem untergeordneten Straßenteil im Sinne des § 10 StVO auszugehen. • Bei vergleichbaren Geschwindigkeiten beider Beteiligter ist eine hälftige Haftung angemessen; bereits vorprozessual geleistete Zahlungen sind bei der Endentscheidung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Parkhausunfall: keine Vorrangregel des § 8 I StVO, hälftige Haftung • Bei Parkhauszufahrten ist zu prüfen, ob Fahrspuren Straßencharakter haben; fehlt dieser, gilt auf Kreuzungen im Parkhaus grundsätzlich „rechts vor links“. • Die StVO gilt auch in Parkhäusern, wenn diese mit Duldung des Verfügungsberechtigten öffentlich genutzt werden; fehlende oder unzureichende Beschilderung ändert daran nichts. • Bei unklarer Verkehrsführung und vergleichbarer Gestaltung von Fahrspuren ist nicht ohne weiteres von einem untergeordneten Straßenteil im Sinne des § 10 StVO auszugehen. • Bei vergleichbaren Geschwindigkeiten beider Beteiligter ist eine hälftige Haftung angemessen; bereits vorprozessual geleistete Zahlungen sind bei der Endentscheidung zu berücksichtigen. Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß in einem Flughafentiefgarage/Parkhausbereich. Der Pkw der Klägerin fuhr eine Einfahrtsrampe in das Parkhaus (P6) hinab; der Pkw der Beklagten zu 2) befuhr eine querende Fahrgasse zwischen Parkreihen. An der Kreuzung kam es zum Zusammenstoß. Es ist streitig, welche Vorrangregeln und Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden sind und ob eine der Fahrspuren Straßencharakter hat. Die Sachverständige stellte fest, dass die Parkhäuser öffentlich genutzt werden, Beschilderungen nicht ausreichend sind und die Fahrspuren äußerlich vergleichbar gestaltet waren. Beide Fahrzeuge fuhren nach Feststellungen mit vergleichbaren (niedrigen) Geschwindigkeiten; die Klägerin hatte bereits vorprozessual 50% des Schadens erstattet erhalten. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbarkeit der StVO: Parkhaus P6 ist öffentlich zugänglich, daher gelten die Vorschriften der StVO unabhängig von ausdrücklicher Beschilderung. • Abgrenzung Straßencharakter: Für Anwendung des § 8 I StVO (Vorfahrtregel) kommt es auf die Zweckbestimmung der Fahrspur an; eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen dient jedenfalls auch dem Such- und Rangierverkehr und hat regelmäßig keinen Straßencharakter. • Ein- bzw. Ausfahrtsrampe: Die Einfahrtsrampe kreuzt die Fahrgasse; an der Kreuzungsstelle sind unmittelbar Parkplätze vorhanden, sodass mit Suchverkehr zu rechnen ist und die Einfahrt nicht erkennbar Teil eines fließenden Verkehrs außerhalb des Parkhausbereichs ist. • Folgerung zur Vorfahrt: Die Einfahrtsspuren sind nicht als vorrangig im Sinne des § 8 I StVO anzusehen; daher gilt im Verhältnis zur querenden Fahrgasse grundsätzlich „rechts vor links“. • § 10 StVO/Sorgfaltspflichten: Die vom Beklagten benutzte Fahrspur stellt keinen untergeordneten Straßenteil im Sinne des § 10 dar, weil äußere Merkmale (Breite, Belag, fehlende bauliche Abgrenzung) keinen Unterordnungscharakter erkennen lassen. • Geschwindigkeit und Haftungsteilung: Die ermittelten Kollisionsgeschwindigkeiten sind vergleichbar; es bestand keine gesonderte Geschwindigkeitsbeschränkung. Beide Fahrzeugführer fuhren nach Maßgabe der Feststellungen zu schnell, weshalb eine hälftige Haftung gerechtfertigt ist. • Prozessfolge: Da die Klägerin bereits 50% vorprozessual bezahlt hat und ein weitergehender Anspruch nicht besteht, war die Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung geboten. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Straf- oder weitergehende Schadensersatzansprüche wurden verneint, da die Einfahrt im Parkhaus keinen Vorrang nach § 8 I StVO hatte und keine Verletzung besonderer Pflichten nach § 10 StVO festgestellt werden konnte. Wegen vergleichbarer Geschwindigkeiten erfolgte eine hälftige Haftung, die bereits durch eine vorprozessuale Zahlung von 50% berücksichtigt war. Die Revision wurde nicht zugelassen.