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Beschluss

34 AR 70/20

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kompetenzkonflikten nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO kann das Oberlandesgericht die funktionelle Zuständigkeit bestimmen. • Sonderzuständigkeit für Bau- und Architektensachen nach §72a Satz1 Nr.2 GVG kommt auch dann in Betracht, wenn Architektenleistungen innerhalb gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen vereinbart wurden, sofern der Anspruch auf Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten gerichtet ist. • Die bloße Einordnung von Leistungen als gesellschaftsrechtlicher Beitrag steht der Annahme eines eigenständigen Architektenvertrags nicht zwingend entgegen; auf die tatsächliche rechtliche Zuordnung und Inhalte der Vereinbarungen kommt es an. • Ein Verweisungsbeschluss ist an die Bindungswirkung gebunden, diese entfällt jedoch bei grober Rechtswidrigkeit oder Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Entscheidungsgründe
Funktionelle Zuständigkeit: Bau- und Architektensachen bei Ansprüchen aus Architektenleistungen innerhalb gesellschaftlicher Vereinbarungen • Bei Kompetenzkonflikten nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO kann das Oberlandesgericht die funktionelle Zuständigkeit bestimmen. • Sonderzuständigkeit für Bau- und Architektensachen nach §72a Satz1 Nr.2 GVG kommt auch dann in Betracht, wenn Architektenleistungen innerhalb gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen vereinbart wurden, sofern der Anspruch auf Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten gerichtet ist. • Die bloße Einordnung von Leistungen als gesellschaftsrechtlicher Beitrag steht der Annahme eines eigenständigen Architektenvertrags nicht zwingend entgegen; auf die tatsächliche rechtliche Zuordnung und Inhalte der Vereinbarungen kommt es an. • Ein Verweisungsbeschluss ist an die Bindungswirkung gebunden, diese entfällt jedoch bei grober Rechtswidrigkeit oder Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Klägerin, eine Immobilien-GmbH, verlangt von ihrem früheren Gesellschafter und Architekten 600.000 € Schadensersatz wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung an einem Neubau mit 10 Wohnungen. Zwischen den Gesellschaftern bestand ein Vertrag (3.7.2017), der Aufgaben, Vergütung und die Erbringung von Architektenleistungen dem Beklagten zuwies; Abrechnungsteile beziehen sich auf die HOAI. Der Beklagte war zugleich Geschäftsführer und hielt 33% der Anteile; er veräußerte diese später. Die Klägerin rügt Wassereinbrüche durch fehlerhafte Lichtschachtplanung und stützt Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag (§§634,635 BGB a.F.). Unterschiedliche Kammern des Landgerichts erklärten sich für unzuständig und verwiesen an die Handelskammer bzw. Baukammer; es entstand ein Kompetenzkonflikt. Die Kernfrage war, ob es sich um eine Streitigkeit aus Bau-/Architektenvertrag (§72a GVG) oder um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit (§95 GVG) handelt. • Anwendbarkeit von §36 Abs.1 Nr.6 ZPO: Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern rechtfertigt die Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht. • Keine Zuständigkeit der Handelskammer nach §95 Abs.1 Nr.1 GVG, weil der Beklagte nicht als Kaufmann i.S.d. HGB auftritt. • Keine Zuständigkeit der Handelskammer nach §95 Abs.1 Nr.4a GVG: Die Klägerin macht keine Geschäftsführeransprüche geltend; sie verfolgt Gewährleistungsansprüche aus Architektenvertrag. Entscheidend ist, ob die behaupteten Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis herrühren oder einem eigenständigen schuldrechtlichen Vertragsverhältnis (Architektenvertrag) zugrunde liegen. • Tatsächliche und vertragliche Hinweise (getrennte Leistungsbeschreibungen in Ziff. I und III, Abfassung auf Briefpapier des Architekten, notarielle Vereinbarungen, Abrechnung nach HOAI) sprechen dafür, dass der Beklagte architektenvertragliche Leistungen persönlich übernommen hat und diese nicht lediglich als gesellschaftlicher Einlagebeitrag zu werten sind. • Zur Reichweite von §72a Satz1 Nr.2 GVG: Die Norm erfasst unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, in denen eine Partei Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat; hier sind die streitigen Gewährleistungsansprüche demnach Architektenangelegenheiten. • Der Verweisungsbeschluss der allgemeinen Zivilkammer war wegen fehlender Auseinandersetzung mit maßgeblichen Vorträgen und unzutreffender Vergleichsbegründung grob rechtswidrig; die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt daher. • Aus Prozessökonomie wurde trotz anderer formaler Möglichkeiten die Kammer für Bau- und Architektensachen als funktionell zuständig bestimmt, weil der Schwerpunkt des Rechtsstreits in architektenrechtlichen Fragen liegt. Die Kammer für Bau- und Architektensachen des Landgerichts München II wird funktionell zuständig bestimmt. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die streitigen Ansprüche als solche aus einem Architekten- bzw. Bauvertrag im Sinne des §72a Satz1 Nr.2 GVG zu qualifizieren sind, weil die Parteien die Architektenleistungen des Beklagten als persönlich geschuldete, nach HOAI bemessene Leistungen verstanden und differenziert geregelt haben. Eine pauschale Einordnung als gesellschaftsrechtlicher Beitrag scheitert an der Gesamtschau der Vertragsdokumente und der tatsächlichen Abwicklung. Der Verweisungsbeschluss der allgemeinen Zivilkammer war grob rechtswidrig und bindungsentziehend, sodass die Handelskammer nicht für zuständig erklärt wurde. Damit kann die Klägerin ihre Gewährleistungsansprüche in der spezialisierten Baukammer weiterverfolgen; inhaltlich wurde über den Schadensersatzanspruch selbst nicht entschieden.