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Urteil

49 O 209/21

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0414.49O209.21.00
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Leitsätze
1. Der Stuttgart Commercial Court stellt kein Sondergericht dar, sondern ist eine ordentliche Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart (Anschluss VerfGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 1 VB 65/21 und VerfGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 1 VB 66/21).(Rn.50) 2. Die Übertragung von Verfahren vom Einzelrichter auf die Kammer nach den gesetzlichen Regelungen begründet keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters.(Rn.50) 3. Die Wirksamkeit von Prozesshandlungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen wahrnimmt (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, NJW-RR 2010, 67).(Rn.52) 4. Ist vereinbart, dass ein Partnerschaftsvertrag mit einem neuen Partner schriftlich niedergelegt werden soll, tritt entsprechend dem Parteiwillen eine Bindung grundsätzlich erst mit schriftlicher Fixierung des Vertrags ein.(Rn.65) 5. Sind wesentliche Regelungsinhalte eines neuen Partnerschaftsvertrags, der zugleich mit einem neuen Gesellschafter geschlossen werden soll, noch nicht geklärt (hier: betreffend den Gewinnvorsprung eines Gründungspartners), führen Maßnahmen zur Vorbereitung der Aufnahme des neuen Gesellschafters (hier: Abschluss des Mietvertrages, Anmeldung eines Fernmeldeanschlusses, Schreiben an den Versicherungsmakler) nicht dazu, dass die bestehenden Partner verpflichtet wären, der Aufnahme des neuen Partners zuzustimmen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. April 1975 -  II ZR 16/73, NJW 1975, 1410).(Rn.69) 6. Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigter Sachantrag ist unzulässig, weil er, wie sich aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen gewesen wäre.(Rn.79)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.483,52 € bis zum 17.11.2021 und auf 20.576,34 € seit dem 18.11.2021 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Stuttgart Commercial Court stellt kein Sondergericht dar, sondern ist eine ordentliche Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart (Anschluss VerfGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 1 VB 65/21 und VerfGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 1 VB 66/21).(Rn.50) 2. Die Übertragung von Verfahren vom Einzelrichter auf die Kammer nach den gesetzlichen Regelungen begründet keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters.(Rn.50) 3. Die Wirksamkeit von Prozesshandlungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen wahrnimmt (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, NJW-RR 2010, 67).(Rn.52) 4. Ist vereinbart, dass ein Partnerschaftsvertrag mit einem neuen Partner schriftlich niedergelegt werden soll, tritt entsprechend dem Parteiwillen eine Bindung grundsätzlich erst mit schriftlicher Fixierung des Vertrags ein.(Rn.65) 5. Sind wesentliche Regelungsinhalte eines neuen Partnerschaftsvertrags, der zugleich mit einem neuen Gesellschafter geschlossen werden soll, noch nicht geklärt (hier: betreffend den Gewinnvorsprung eines Gründungspartners), führen Maßnahmen zur Vorbereitung der Aufnahme des neuen Gesellschafters (hier: Abschluss des Mietvertrages, Anmeldung eines Fernmeldeanschlusses, Schreiben an den Versicherungsmakler) nicht dazu, dass die bestehenden Partner verpflichtet wären, der Aufnahme des neuen Partners zuzustimmen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. April 1975 - II ZR 16/73, NJW 1975, 1410).(Rn.69) 6. Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigter Sachantrag ist unzulässig, weil er, wie sich aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen gewesen wäre.(Rn.79) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.483,52 € bis zum 17.11.2021 und auf 20.576,34 € seit dem 18.11.2021 festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Es liegt kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) vor. 1. Soweit der Kläger einen solchen Verstoß rügt, weil die 49. Zivilkammer – Commercial Court – systematisch alle Rechtsstreitigkeiten vor der Kammer verhandele und nach den Regelungen im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart ein unzulässiges Maßnahmegericht sei, greift dieser Einwand nicht durch. Abgesehen davon, dass die 49. Zivilkammer nicht alle Rechtsstreitigkeiten vor der Kammer verhandelt, stellt die erkennende Kammer kein Sondergericht, sondern eine ordentliche Zivilkammer des Landgerichts dar, in der die Übertragung eines Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer nach den gesetzlichen Regelungen möglich ist. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vermögen die Einwendungen des Klägers nicht zu begründen (siehe zum Ganzen VerfGH BW, Beschl. v. 01.02.2022, 1 VB 65/21, Rn. 38, juris; VerfGH BW, Beschl. v. 01.02.2022, 1 VB 66/21, Rn. 38, juris). 2. Der vorliegende Rechtsstreit fällt als erstinstanzliche gesellschaftsrechtliche Streitigkeit nach Rn. 25h lit. a) des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts auch in die Spezialzuständigkeit der 49. Zivilkammer. Für die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit reicht es aus, dass für den geltend gemachten Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten der Parteien eine unmittelbare Rolle spielen. Erfasst sind Streitigkeiten, die das jeweilige gesellschaftsrechtliche Rechtsverhältnis betreffen; im Streit müssen also Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis stehen, wobei diese nicht zwingend im Gesellschaftsvertrag verankert sein müssen (siehe zu § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) GVG nur OLG München, Beschl. v. 13.07.2020, 34 AR 70/20, NJW-RR 2020, 967, 968, Rn. 34). Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei gesellschaftsvertraglich verpflichtet gewesen, einer Wiedereinräumung des Gewinnvoraus zugunsten des Klägers zuzustimmen (Bl. 155 d.A.), so dass vorliegend gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten der Parteien eine unmittelbare Rolle spielen. II. Einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten in dem Rechtsstreit mit dem Az. (…) vor dem erkennenden Gericht neben dem Beklagten auch Herrn Dr. T. und dessen neue gemeinsame Sozietät mit dem Beklagten vertreten. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Interessenkollision i.S. des § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt und diese zu einer Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB führen würde, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Wirksamkeit der Prozessvollmacht und der namens einer Partei vorgenommenen Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urt. v. 14.05.2009, IX ZR 60/08, NJW-RR 2010, 67, 67 f., Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.03.1993, V ZR 36/92, NJW 1993, 1926, 1926; OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.01.2005, 5 W 151/04, BeckRS 2011, 16868, Rn. 3). Die Wirksamkeit von Prozesshandlungen würde daher nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen wahrnimmt (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 44. Ed., Stand: 01.03.2022, § 78 Rn. 14). III. Die Klage ist zudem nicht bereits wegen Rechtsmissbräuchlichkeit – und damit eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, Einleitung, Rn. 41) – unzulässig. 1. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.09.2018, I ZR 26/17, MMR 2019, 103, 104, Rn. 37; BGH, Beschl. v. 10.05.2007, V ZB 83/06, NZM 2008, 59, 60, Rn. 12). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (BGH, Beschl. v. 10.05.2007, V ZB 83/06, NZM 2008, 59, 60, Rn. 12). Für die Unterstellung, eine Prozesshandlung sei rechtsmissbräuchlich, müssen klare und eindeutige Anhaltspunkte vorliegen (Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, vor § 1 Rn. 232). Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (BGH, Urt. v. 13.09.2018, I ZR 26/17, MMR 2019, 103, 104, Rn. 37). 2. Nach diesen Maßstäben kann vorliegend nicht von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Es liegen keine klaren und eindeutigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger mit seiner Klage nicht zumindest auch versucht, die finanziellen Auswirkungen der Abschmelzungsklausel wieder rückgängig zu machen. Seine Unzufriedenheit mit dem Verzicht auf den Gründerbonus brachte der Kläger – wenn auch nicht gegenüber dem Beklagten – bereits in seinem Aktenvermerk vom 23.06.2012 zum Ausdruck (Anlage K 5). Soweit er mit seiner Klage auch bezwecken sollte, den Beklagten wirtschaftlich und beruflich zu schädigen, schließt dies ein Rechtsschutzinteresse nicht aus. Der Kläger würde nicht ausschließlich prozessfremde Zwecke verfolgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.10.2016, V ZR 230/15, NJW 2017, 674, 675, Rn. 23). Ob der Vortrag des Klägers unsubstantiiert ist, ist eine im Rahmen der Begründetheit zu erörternde Fragestellung. Ihre Bejahung würde nicht zu einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers führen. B. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 253, 27, 257 StGB und § 826 BGB für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe von insgesamt 20.576,34 € zu. I. Dies gilt zunächst für Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 253, 27, 257 StGB wegen einer Weigerung des Beklagten – insbesondere in der Partnerschaftsversammlung am 16.03.2020 – an einer Wiedereinräumung des Gründerbonus zugunsten des Klägers mitzuwirken. 1. §§ 253, 27 StGB und § 257 StGB stellen grundsätzlich Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. MünchKommBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 823 Rn. 596). Allerdings setzen sowohl eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Erpressung als auch eine Strafbarkeit wegen Begünstigung eine (vorsätzliche) rechtswidrige (Haupt-)Tat eines anderen voraus (für § 27 StGB: Ingelfinger, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, § 27 StGB Rn. 2; für § 257 StGB: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 257 Rn. 2). Wegen Begünstigung wird im Übrigen nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. 2. Danach kommt vorliegend eine Strafbarkeit des Beklagten wegen §§ 253, 27 StGB oder § 257 StGB mangels Vorliegens einer (vorsätzlichen) rechtswidrigen (Haupt-)Tat eines anderen nicht in Betracht. Der Kläger ist der Ansicht, das Verhalten des Herrn Dr. T. und des Herrn Dr. J. K. in der Partnerschaftssitzung am 22.06.2012, d.h. die klägerseits behauptete Weigerung dieser beiden Partner in der Sozietätskonferenz, einen neuen Sozietätsvertrag mit Frau Dr. Th. zu unterschreiben, wenn der Kläger nicht auf seinen Gründerbonus verzichten würde, stelle eine Erpressung (in Mittäterschaft) und damit die erforderliche Haupt- bzw. Vortat dar. Dies ist jedoch – selbst wenn der Vortrag des Klägers zum Ablauf der Partnerschaftsversammlung am 22.06.2012 als zutreffend unterstellt wird – nicht der Fall. a) Eine Erpressung begeht nach § 253 StGB, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Sie setzt somit in der hier einzig in Betracht kommenden Variante eine Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus. Eine Drohung mit einem Unterlassen erfüllt dann den Tatbestand des § 253 StGB, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht. Aber auch ohne eine solche Pflicht kann die Drohung mit einem Unterlassen ein empfindliches Übel darstellen, wenn von dem Betroffenen nicht erwartet werden kann, der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Allerdings liegt eine Erpressung hier im Ergebnis nur vor, wenn sie auch verwerflich i.S. des § 253 Abs. 2 StGB ist (BeckOK StGB/Wittig, 52. Ed., Stand: 01.02.2022, § 253 Rn. 4). Nach § 253 Abs. 2 StGB ist eine Rechtswidrigkeit der Tat anzunehmen, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Wird mit einem Unterlassen gedroht, ist Zurückhaltung bei der Annahme der Verwerflichkeit geboten. Das Verwerflichkeitsurteil liegt insbesondere nahe, wenn die erstrebte Bereicherung mit dem eingesetzten Nötigungsmittel in keinem Zusammenhang steht, d.h. ein inkonnexer Vorteil erlangt werden soll (MünchKommStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, § 253 Rn. 37). b) Danach ist nicht von einem strafbaren Verhalten des Herrn Dr. T. und des Herrn Dr. J. K. i.S. des § 253 (ggf. i.V. mit § 25 Abs. 2 oder § 27) StGB auszugehen. aa) Es bestand zunächst keine Pflicht des Herrn Dr. T. und des Herrn Dr. J. K., den neuen Partnerschaftsvertrag mit Frau Dr. Th. zu unterzeichnen. Eine Rechtspflicht, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Änderung des Gesellschaftsvertrages und damit der Grundlagen der Gesellschaft zuzustimmen, kann sich für den einzelnen Gesellschafter aus der gesellschaftlichen Treuepflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen ergeben (BGH, Urt. v. 28.04.1975, II ZR 16/73, NJW 1975, 1410, 1411). (1) Ein solcher Ausnahmefall könnte zunächst vorliegen, wenn Frau Dr. Th. am 22.06.2012 bereits Partnerin der Sozietät gewesen wäre, denn dann hätte unter Umständen eine Notwendigkeit für die Anpassung des Partnerschaftsvertrages bestanden. Dem war jedoch nicht so. (a) Nach § 154 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag (und damit auch ein Gesellschaftsvertrag) im Zweifel nicht geschlossen, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden und diese Beurkundung noch nicht erfolgt ist. Nach Sinn und Zweck ist der in Abs. 2 verwendete Begriff der „Beurkundung“ im denkbar weiten Sinne zu verstehen. Er erfasst damit nicht nur notarielle Beurkundungen, sondern auch Schriftformvereinbarungen und Vereinbarungen über die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB). Eine Beurkundungsvereinbarung i.S. von Abs. 2 ist auch konkludent möglich. Vor allem bei langfristigen, bedeutenden und komplexen Verträgen – wie es ein Partnerschaftsvertrag ist – ist davon auszugehen, dass erst mit schriftlicher Fixierung Bindung eintreten soll (vgl. MünchKommBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, § 154 Rn. 12). (b) Aus dem Schreiben des Klägers vom 04.04.2012 und der Antwort von Frau Dr. Th. vom 06.04.2012 ergibt sich, dass der Partnerschaftsvertrag mit Frau Dr. Th. als neuer Partnerin schriftlich niedergelegt werden sollte, Frau Dr. Th. also erst mit Abschluss des neuen Partnerschaftsvertrages Partnerin der Sozietät werden sollte. So war in dem Schreiben des Klägers vom 04.04.2012 zwar von einem „Angebot“ die Rede und dieses umriss mit dem aktuellen Partnerschaftsvertrag als Grundlage und den beabsichtigten Gewinnbeteiligungsquoten auch die wesentlichen Punkte einer beabsichtigten Einigung, jedoch sprach auch der Kläger unter Ziff. 4 des Schreibens für den Fall einer Einigung davon, „den PartV noch im April 2012 abschließen und unterzeichnen zu können“. Zudem war in dem Schreiben ein Beginn der Partnerschaft von Frau Th. zum 01.07.2012 angeboten, also einem Zeitpunkt nach dem 22.06.2012. Dass auch Frau Dr. Th. davon ausging, dass zu ihrer Aufnahme in die Sozietät der Abschluss eines neuen Partnerschaftsvertrags erforderlich sein würde, zeigt sich daran, dass sie in ihrer Antwortemail vom 06.04.2012 ausführte, dass Details der neuen Partnerschaft geklärt werden müssten, „wenn der Partnerschaftsvertrag als solcher in geänderter Form vorliegt“. Als Beispiel für einen offenen, noch nicht geklärten Punkt nannte Frau Dr. Th. die Fassung von Beschlüssen, die ausschließlich den Standort D. betreffen. Zudem teilte Frau Dr. Th. nur mit, dass sie „vom Grundsatz“ mit den Vorschlägen im Schreiben des Klägers vom 04.04.2012 einverstanden sei. Gleich zu Beginn ihrer E-Mail wies Frau Dr. Th. außerdem darauf hin, dass sie kaum Zeit gehabt habe, das Schreiben des Klägers vom 04.04.2012 in Ruhe zu lesen. Auch dies zeigt, dass sie ihre Antwort als eine vorläufige verstand und noch nicht von einem Abschluss eines Partnerschaftsvertrages ausging. Zumal auch nach dem 06.04.2012 noch nicht abschließend geklärt war, wie der Ehemann von Frau Dr. Th. eingebunden werden sollte, wie die E-Mail vom 06.04.2012 ebenfalls zeigt. Eine endgültige Einigung lag somit nicht vor. Der neue Partnerschaftsvertrag mit Frau Dr. Th. war am 22.06.2012 noch nicht unterzeichnet. (c) Die Beteiligten gingen nach dem Vorstehenden mithin einvernehmlich davon aus, dass Frau Dr. Th. erst mit Abschluss des neuen Partnerschaftsvertrages Partnerin der Sozietät werden sollte. Auch der Kläger selbst räumt in dem Parallelverfahren mit dem Az. (…) – worauf er im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 03.03.2022 Bezug genommen hat (Bl. 149 d.A.) – ein, dass er im Jahr 2012 vom Erfordernis der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde ausgegangen sei. Dass diese Auffassung nach seinem Vortrag einer falschen Rechtsmeinung entsprungen sein soll, ändert nichts an dem Umstand, dass der Partnerschaftsvertrag mit Frau Dr. Th. als neuer Partnerin schriftlich niedergelegt werden sollte. Schon aufgrund des somit unstreitigen Sachverhalts war den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweisen nicht nachzugehen; zumal die Frage, ob die Erklärungen vom 04.04.2012 und 06.04.2012 zum Abschluss eines Vertrages geführt haben, grundsätzlich eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage ist. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob der Vortrag des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Parallelverfahren mit dem Az. (…) – worauf er im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 03.03.2022 Bezug genommen hat (Bl. 149 d.A.) –, Frau Dr. Th. sei ohne Vorlage eines erst am 13.06.2013 unterzeichneten schriftlichen Partnerschaftsvertrages beim Registergericht angemeldet worden, zutreffend ist. Denn daraus würde sich nicht ergeben, dass die Beteiligten eine Schriftform bereits zum Zeitpunkt der Sozietätskonferenz am 22.06.2012 für entbehrlich hielten, d.h. Frau Dr. Th. bereits zu diesem Zeitpunkt Partnerin der Sozietät war. (2) Ein Ausnahmefall, in dem eine Rechtspflicht eines einzelnen Gesellschafters besteht, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Herr Dr. A. K. am 17.04.2012 die von Frau Dr. Th. übermittelten Arbeits- und Mietverträge gesichtet hatte, am 18.05.2012 ein Mietvertrag für Kanzleiräume in D. mit der Sozietät und Frau Dr. Th. als Mieter abgeschlossen und am 24.05.2012 ein Fernmeldeanschluss für den Standort D. angemeldet worden war und Herr Dr. J. K. dem Versicherungsmakler der Sozietät am 12.06.2012 die Eröffnung eines neuen Standorts mitgeteilt hatte. Die Durchsicht von Arbeits- und Mietverträgen stellt einen normalen Vorgang im Vorfeld eines „Unternehmenszusammenschlusses“ dar (sog. „Due Diligence“). Der Abschluss des Mietvertrags für Kanzleiräume in D. war bereits vor den E-Mails vom 04.04.2012 und 06.04.2012 vorgesehen, wie die Ausführungen in der E-Mail von Frau Dr. Th. vom 06.04.2012 zeigen, und damit vor dem Zeitpunkt, zu dem Frau Dr. Th. nach Auffassung des Klägers Partnerin der Sozietät geworden sein soll. Der Kläger hat als Anlage K 16 außerdem einen Aktenvermerk vom 05.04.2012, also dem Tag nach dem Schreiben vom 04.04.2012, vorgelegt, in dem er den 5 %-Vorsprung über drei Seiten rechtfertigte. Dies zeigt, dass die Diskussionen über ein Abschmelzen des Gründerbonus nach der Gesellschafterversammlung vom 03.04.2012 nicht „vom Tisch“ waren. Zudem fand unstreitig am 17.05.2012 ein Vier-Augen-Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn Dr. J. K. statt, in dem es um den „Gründerbonus“ und fünf alternative Ersatzregelungen zur Vereinbarung über den 5 %-Vorsprung ging. Der Abschluss des Mietvertrages, die Anmeldung des Fernmeldeanschlusses und das Schreiben an den Versicherungsmakler erfolgten erst nach diesem Vier-Augen-Gespräch. Da die Aufnahme einer Abschmelzungsklausel in einen neuen Partnerschaftsvertrag mit Frau Dr. Th. also auch in der Zeit zwischen dem 03.04.2012 und dem 22.06.2012 in der Diskussion war, konnten die Maßnahmen in diesem Zeitraum auch keine Rechtspflicht zu einer Unterzeichnung eines Partnerschaftsvertrags ohne Abschmelzungsklausel begründen. bb) Sollte trotz Fehlens einer Pflicht zur Unterzeichnung des Partnerschaftsvertrags von einer Drohung durch Unterlassen mit einem empfindlichen Übel auszugehen sein, weil von dem Kläger nicht erwartet werden konnte, der klägerseits vorgetragenen Drohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten, würde es jedenfalls an einer Verwerflichkeit i.S. des § 253 Abs. 2 StGB fehlen. Die per se zulässige erstrebte Bereicherung – Aushandeln einer höheren Gewinnbeteiligung durch Abschmelzen des 5 %-Vorsprungs – stand mit dem per se zulässigen eingesetzten Nötigungsmittel – Verweigerung der Unterschrift bzw. Zustimmung zur Aufnahme der Frau Dr. Th. als neue Partnerin (siehe oben) – in einem Zusammenhang, d.h. es sollte ein konnexer Vorteil erlangt werden. Die Aufnahme einer neuen Partnerin hätte Auswirkungen auf die Gewinnbeteiligungsquoten der bisherigen Partner gehabt. Zudem wäre die Eröffnung eines neuen Standorts mit Chancen, aber eben auch mit wirtschaftlichen Risiken verbunden gewesen. Es bestand daher ein Zusammenhang zwischen der Zustimmung zu einer Erweiterung der Sozietät um einen neuen Standort und einem Interesse daran, die wirtschaftlichen Risiken durch eine Erhöhung der eigenen Gewinnbeteiligung abzumildern. c) Im Übrigen stützt der Akteninhalt eher die Schilderungen des Beklagten von den Abläufen der Sozietätskonferenz am 22.06.2012 als die Schilderungen des Klägers. Ausweislich des vom Kläger selbst als Anlage K 5 vorgelegten, auf einen Tag nach der Sozietätskonferenz datierten Aktenvermerks des Klägers erklärte dieser zu Beginn der Konferenz, dass er von einer an diesem Tag zu beschließenden Abschaffung des Gründerbonus („PBV“) Abstand nehme (Ziff. 2 e) aa) des Aktenvermerks). Herr Dr. J. K. soll daraufhin einen Entfall des Gründerbonus bereits zum 01.01.2013 gefordert haben (Ziff. 2 e) bb) des Aktenvermerks). Von einer Weigerung des Herrn Dr. T., den Vertrag ohne einen Verzicht des Klägers auf den Gründerbonus zu unterzeichnen, ist in dem Aktenvermerk an keiner Stelle die Rede. Vielmehr heißt es, der Kläger und Herr Dr. J. K. hätten sich nicht angenähert und Herr Dr. J. K. habe damit gedroht, den Partnerschaftsvertrag mit Frau Dr. Th. nicht zu unterzeichnen, wenn seinen Forderungen nicht Rechnung getragen werde (Ziff. 2 e) dd) des Aktenvermerks). Herr Dr. T. soll dann – weil er sonst den Raum verlassen werde, er habe „Besseres zu tun“ – einen Kompromiss vorgeschlagen haben, dem der Kläger „sofort“ und Herr Dr. J. K. „schweren Herzens“ zugestimmt habe (Ziff. 2 e) ee) des Aktenvermerks). Auch dies spricht gegen eine (vorsätzliche) rechtswidrige (Haupt-)Tat zumindest des Herrn Dr. T. 3. Eine Strafbarkeit des Beklagten wegen §§ 253, 27 StGB oder § 257 StGB scheidet im Übrigen auch mangels Vorliegens einer Handlungspflicht aus. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dass dieser einer Wiedereinräumung des Gründungsbonus zugunsten des Klägers nicht zugestimmt, d.h., dass dieser eine Zustimmung bzw. Mitwirkung unterlassen habe. Eine Beihilfe oder Begünstigung durch Unterlassen käme jedoch nur in Betracht, wenn den Beklagten eine rechtliche Handlungspflicht getroffen hätte (vgl. § 13 Abs. 1 StGB), was vorliegend nicht der Fall war. Dem Beklagten waren die Vorgänge um die Partnerschaftsversammlung am 22.06.2012 bei seinem Eintritt in die Partnerschaft zum 01.01.2014 und der Unterzeichnung des diesbezüglichen neuen Partnerschaftsvertrages, der die Abschmelzungsklausel enthielt, unstreitig nicht bekannt. Hatte sich der Beklagte somit bei Abschluss des seinen Eintritt betreffenden Partnerschaftsvertrages auf die vertraglich vorgesehenen Gewinnverteilungsquoten verlassen können, kann keine Verpflichtung des Beklagten angenommen werden, den mit ihm ausgehandelten Partnerschaftsvertrag zu seinen eigenen Ungunsten abzuändern, selbst wenn in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Aushandeln eines anderen, früheren Partnerschaftsvertrags von dritter Seite eine Straftat begangen worden wäre. 4. Zuletzt würde es auch an der Kausalität einer unterstellten Schutzgesetzverletzung für den behaupteten Schaden fehlen. Ausweislich eines als Anlage K 21 vorgelegten Aktenvermerks des Klägers hatte dieser in der Partnerschaftsversammlung am 16.03.2020 beantragt, ihm zumindest für die Zukunft wieder den Gründerbonus zu gewähren, d.h. ab dem Jahr 2020 oder 2021. Der klägerseits geltend gemachte Schaden soll sich jedoch auf die Jahre 2017 bis 2019 beziehen. II. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB besteht ebenfalls nicht. 1. Eine Haftung gemäß § 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den Beklagten voraus. Sittenwidrig ist ein Verhalten, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (siehe nur BGH, Urt. v. 20.11.2012, VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550, 551). Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Gesellschaftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.12.2011, XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800, 1803, Rn. 28). 2. Von einer solchen besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens des Beklagten ist vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen zu §§ 253, 27 StGB und § 257 StGB nicht auszugehen. III. Mangels Bestehen von Ansprüchen in der Hauptsache sind auch die weiteren Begehren des Klägers im Hinblick auf Verzugs- und Prozesszinsen unbegründet. C. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO ist nicht veranlasst. I. Zunächst gibt der im Schriftsatz vom 03.03.2022 angekündigte Feststellungsantrag keinen Anlass zur Wiedereröffnung. Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigter Sachantrag ist unzulässig, weil er, wie sich aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen gewesen wäre (Zöller/ Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 296a Rn. 2a). Dies gilt auch dann, wenn der Sachantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz angekündigt wird. Um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, ist eine Wiedereröffnung der Verhandlung bei neuen Sachanträgen nach Schluss der mündlichen Verhandlung nur ausnahmsweise geboten (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 296a Rn. 2a). Eine Wiedereröffnung ist hier schon deshalb nicht angezeigt, weil der Kläger voraussichtlich – wie die obenstehenden Ausführungen zeigen – auch mit dem Feststellungsantrag unterliegen würde. II. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatzrecht zu den richterlichen Hinweisen beantragt hat, war dieses nicht zu gewähren. Eine solche Frist ist nur dann einzuräumen, wenn eine Partei zu einer sofortigen Erklärung außerstande ist (vgl. § 139 Abs. 5 ZPO). Dies war vorliegend jedoch aufgrund der Anwesenheit des sachkundigen Klägers nicht der Fall; zumal der Klägerseite die Rechtsauffassung des Gerichts bereits aufgrund des Urteils im Parallelverfahren gegen Herrn Dr. J. K. bekannt war. III. Auch der weitere Vortrag der Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wurde durch Beschluss gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Der Kläger macht gegen den Beklagten, mit dem er bis zu dessen Ausscheiden mit Ablauf des 31.12.2020 in einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB geführten Rechtsanwaltskanzlei verbunden war, deliktische Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger gründete gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Z. die Sozietät Z. & Q. in der Rechtsform einer GbR. In diese Sozietät stieg Herr Dr. J. K. am 01.04.1997 als angestellter Rechtsanwalt ein. Nachdem Herr Prof. Dr. Z. im Oktober 1999 aus der Sozietät ausschied, setzte der Kläger diese mit dessen Sohn, Herrn Prof. Dr. H. Z., fort. Der Sozietätsvertrag zwischen dem Kläger und Herrn Prof. Dr. H. Z. vom 25.01.2001 (Anlage K 1) sah eine Gewinnbeteiligung des Klägers in Höhe von 75 % und des Herrn Prof. Dr. H. Z. in Höhe von 25 % vor (Ziff. 5.2 Abs. 1). Die Beteiligung des Herrn Prof. Dr. H. Z. sollte alle zwei Jahre um 5 % steigen, bis sie 50 % erreichen würde (Ziff. 5.2 Abs. 2). Der Sozietätsvertrag vom 25.01.2001 sah zudem Regelungen für eine Beteiligung neuer Partner vor (Ziff. 5.3). Insbesondere sollte Herr Dr. J. K. zum 01.04.2002 mit einer Beteiligung in Höhe von 15 % und Herr Dr. T. zum 01.04.2005 mit einer Beteiligung in Höhe von 10 % in die Sozietät aufgenommen werden (Ziff. 5.3.4). Bereits am 20.12.2001 schlossen der Kläger, Herr Prof. Dr. H. Z. und Herr Dr. J. K. mit Wirkung zum 01.01.2002 einen neuen Sozietätsvertrag (Anlage K 2) ab. Dieser sah eine Gewinnbeteiligung des Klägers in Höhe von 60 % und des Herrn Prof. Dr. H. Z. sowie des Herrn Dr. J. K. in Höhe von jeweils 20 % vor (Ziff. 5.2). Die Gewinnbeteiligung des Klägers sollte kontinuierlich alle zwei Jahre zu Gunsten der anderen Gesellschafter um 5 % sinken, bis ein „Gründerbonus“ des Klägers in Höhe von 5 % verbleiben würde (Ziff. 5.2.1). Auch dieser Sozietätsvertrag sah die Aufnahme weiterer Partner mit bestimmten Beteiligungsquoten zu bestimmten Zeitpunkten vor (Ziff. 5.3). So sollten Herr Dr. A. K. zum 01.01.2004 mit einer Beteiligungsquote in Höhe von 15 % und Herr Dr. T. zum 01.01.2005 mit einer Beteiligungsquote in Höhe von 12,5 % aufgenommen werden (Ziff. 5.3.4). Mit Schreiben vom 12.12.2002 forderte Herr Dr. J. K. unter Verweis auf seine Umsätze eine Gewinnbeteiligungsquote von 30 % bzw. 31 %. In einem weiteren Schreiben („Aktenvermerk“) vom 03.03.2004 (Anlage K 3) verlangte er von dem Kläger die Einstellung zuvor gebildeter Rückstellungen in die Gewinnverteilung oder eine rückwirkende Erhöhung seiner Gewinnbeteiligung zum 01.01.2003 um 2,5 %. Anderenfalls werde er unter Berufung auf § 162 Abs. 1 BGB eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Zum 01.10.2004 schied Herr Prof. Dr. H. Z. als Partner aus der Sozietät aus, nachdem er zuvor seine Gesellschafterstellung gekündigt hatte. Zugleich wurde mit Wirkung zum 01.10.2004 Herr Dr. A. K. in die Sozietät aufgenommen. Der Kläger, Herr Dr. J. K. und Herr Dr. A. K. schlossen in diesem Zusammenhang am 22.10.2004 einen neuen Sozietätsvertrag (Anlage K 4) ab. Die Rechtsform der Sozietät wurde von einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft geändert. Die Beteiligungsquote des Klägers am Einnahmen-Ausgaben-Überschuss betrug 60 % (ab dem 01.01.2005: 57,5 %), die des Herrn Dr. J. K. 25 % (ab dem 01.01.2005: 27,5 %) und die des Herrn Dr. A. K. 15 % (nach dem 01.01.2005 unverändert) (§ 8 Abs. 2). Die Gewinnbeteiligung des Klägers sollte kontinuierlich alle zwei Jahre zu Gunsten der anderen Gesellschafter um 5 Prozentpunkte sinken, bis ein Gründerbonus des Klägers in Höhe von 5 % verbleiben würde (§ 8 Abs. 3). Zudem sah der Sozietätsvertrag die Aufnahme des Herrn Dr. T. als weiteren Partner zum 01.04.2005 vor. Die Gewinnbeteiligungsquoten sollten dann für den Kläger 48 %, für Herrn Dr. J. K. 25 %, für Herrn Dr. A. K. 15 % und für Herrn Dr. T. 12 % betragen (§ 8 Abs. 5). Herr Dr. T. trat, wie im Sozietätsvertrag avisiert, zum 01.04.2005 in die Sozietät ein, allerdings mit einer Gewinnbeteiligungsquote in Höhe von 15 %. Zu Beginn des Kalenderjahrs 2012 wurde bekannt, dass die Medizinrechtskanzlei Dr. R. vor dem Hintergrund von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Partnerschaft aufgelöst werden sollte. Der Kläger wollte diese Gelegenheit zu einer personellen Erweiterung der Partnerschaftsgesellschaft nutzen. Sein Interesse galt insbesondere der Rechtsanwältin Frau Dr. Th., die sich eine mögliche Aufnahme in die Partnerschaft allerdings nur vorstellen konnte, soweit die Partnerschaft Bereitschaft zeigen würde, an ihrem Wohnort in D. einen weiteren Kanzleistandort zu eröffnen. Am 03.04.2012 fand eine Gesellschafterversammlung der Sozietät statt, in der es um die Eröffnung eines möglichen neuen Standorts in D. mit Frau Dr. Th. als neuer Partnerin gehen sollte. In dieser Versammlung sprach sich Herr Dr. T. gegen einen weiteren Standort in D. aus. Herr Dr. J.K. verlangte von dem Kläger den Verzicht auf dessen 5 %-Vorsprung bei der Gewinnbeteiligung (Gründerbonus), um eine langfristige Gleichberechtigung der Partner und eine angemessene Risikoverteilung innerhalb der Partnerschaft zu erreichen. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 04.04.2012 (Anlage K 10) unterbreitete der Kläger Frau Dr. Th. ein Angebot „für die beabsichtigte Zusammenarbeit beider Büros“, das im Abschluss eines neuen Partnerschaftsvertrages münden sollte (vgl. Seite 4 des Schreibens). Dem Schreiben war eine aktuelle Fassung des Partnerschaftsvertrags der Sozietät sowie Protokollnotizen, in denen die Partner Regelungen über die Gewinnverteilung getroffen hatten, beigefügt. Zudem enthielt das Schreiben Angaben zur zukünftigen Gewinnbeteiligung und Ausführungen zur beabsichtigten Bürogemeinschaft mit dem Ehemann von Frau Dr. Th. In ihrer Antwortemail an den Kläger vom 06.04.2012 (Bl. 135 f. d.A.) führte Frau Dr. Th. Folgendes aus: „[…] ich habe noch nicht an Ihr Büro geschrieben, weil so viel zu tun war und ich kaum Zeit hatte, Ihr Schreiben in Ruhe zu lesen. Vom Grundsatz besteht von meiner Seite mit ihren Vorschlägen Einverständnis, insbesondere was die Beteiligung anbelangt und die Einbringung der Büroausstattung. Details müssten dann geklärt werden, wenn der Partnerschaftsvertrag als solcher in geänderter Form vorliegt (wie sind z.B. Beschlüsse zu fassen, die ausschließlich den Standort D. betreffen?). Der Mietvertrag ist Ihren Vorschlägen entsprechend bereits geändert worden und auf dem Weg zu mir zwecks Unterschrift. […] Die Einschränkung der Mandate bzgl. Bürogemeinschaft ist zu weitgehend, ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass auch allgemeine zivilrechtliche Mandate […] von meinem Mann bearbeitet werden […].“ Im Zusammenhang mit den Gesprächen mit Frau Dr. Th. sichtete Herr Dr. A. K. am 17.04.2012 die von Frau Dr. Th. übermittelten Arbeits- und Mietverträge. Am 17.05.2012 fand ein Vier-Augen-Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn Dr. J. K. statt, in dem es um den 5 %-Vorsprung des Klägers und fünf alternative Ersatzregelungen zur Vereinbarung über den Gründerbonus ging. Am 18.05.2012 wurde ein Mietvertrag für Kanzleiräume in D. mit der Sozietät und Frau Dr. Th. als Mieter abgeschlossen (Anlage K 11) und am 24.05.2012 ein Fernmeldeanschluss für den Standort D. angemeldet (Anlage K 13 und K 14). Herr Dr. J. K. teilte dem Versicherungsmakler der Sozietät am 12.06.2012 die Eröffnung eines neuen Standorts zum 01.07.2012 mit und bat um Unterbreitung eines Angebots für die Berufshaftpflichtversicherung (Anlage K 15). Am 22.06.2012 fand eine weitere Sozietätskonferenz statt, in deren Folge ein auf den 01.07.2012 datierter Sozietätsvertrag zwischen dem Kläger, Herrn Dr. J. K., Herrn Dr. A. K., Herrn Dr. T. und Frau Dr. Th. mit Wirkung zum 01.07.2012 abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag sah in § 8 Abs. 2 vor, dass der 5 Prozentpunkte-Vorsprung des Klägers bei der Gewinnbeteiligung ab dem 01.01.2015 fünf Mal zu jedem 01.01. (letztmalig am 01.01.2019) um einen Prozentpunkt reduziert wird („Abschmelzungsklausel“). Diese Abschmelzungsklausel blieb auch in den im Zusammenhang mit dem Eintritt des Beklagten zum 01.01.2014 und von Dr. M. Q. zum 01.01.2017 abgeschlossenen Partnerschaftsverträgen enthalten. Dabei waren dem Beklagten die Vorgänge um die Sitzung am 22.06.2012 nicht bekannt. Im Jahr 2020 kam es zu Auseinandersetzungen innerhalb der Partnerschaft. Der Kläger holte in diesem Zusammenhang Rechtsgutachten zum (behaupteten) Verhalten anderer Partner – u.a. auch des Beklagten – ein. Hierzu gehörte auch ein Gutachten von Frau Rechtsanwältin Dr. O.-B. vom 09.03.2020 (Anlage K 7), das aufgrund der vom Kläger zur Verfügung gestellten Informationen zu dem Ergebnis kam, dass Herr Dr. J. K. durch sein Verhalten in der Sozietätskonferenz am 22.06.2012 den Tatbestand der Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht habe (S. 58 f. des Gutachtens) und auch Herr Dr. T. im dringenden Verdacht stehe, durch diverse Unterstützungshandlungen zum Vorteil von Herrn Dr. J. K. und zum Nachteil des Klägers zumindest den Tatbestand der Beihilfe zur Erpressung (§§ 253 Abs. 1 und 2, 27 StGB) verwirklicht zu haben (S. 66 des Gutachtens). In einer Partnerschaftsversammlung am 16.03.2020 beantragte der Kläger, ihm zumindest für die Zukunft (vgl. Ziff. I. 2. a) der Anlage K 21) wieder den Gründerbonus zu gewähren. Der Beklagte, Herr Dr. J. K. und Herr Dr. T. sprachen sich dagegen aus. Gegenstand der Partnerschaftsversammlung war auch das Rechtsgutachten von Frau Rechtsanwältin Dr. O.-B. vom 09.03.2020. Mit E-Mail vom 30.04.2020 übermittelte der Kläger dem Beklagten ein Gutachten von Frau Rechtsanwältin P. vom 24.04.2020 (Anlage K 8), das auf Grundlage der Angaben des Klägers zu dem Schluss gekommen war, der Beklagte könnte sich durch sein Verhalten in der Partnerschaftsversammlung am 16.03.2020 einer Beihilfe zur Erpressung oder einer Begünstigung schuldig gemacht haben, und führte hierzu aus: „1. Soweit Deine Straftaten entsprechend den Feststellungen des RGA P. im Versuchsstadium befunden haben, kommt gemäß § 24 StGB strafbefreiender Rücktritt in Betracht. Nach Rücksprache mit Frau Koll. P. könnten als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen gewertet werden, wenn Du auf Deine Partnerschaft mit Wirkung vom 01.01.2020 (dem Beginn Deiner inkriminierenden Handlungen) verzichten würdest. 2. Das würde zugleich ein ansonsten mögliches langwieriges Ausschlussverfahren mit Feststellung zur Verpflichtung von Schadensersatz und weiteren berufsrechtlichen Folgen vermeiden. Der Vorgang liegt zur abschließenden Bearbeitung im Büro der RAe KM., dem die Präsidentin der RAK Stuttgart angehört. Ihren zivil- und gesellschaftsrechtlichen Empfehlungen mit dem Ziel, eine weitere partnerschaftliche Betätigung durch Dich sofort mit allen rechtlichen in Betracht kommenden Maßnahmen zu unterbinden, werde ich Folge leisten. 3. Mit Rücksicht darauf gebe ich Dir Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis Montag, 04.05.2020 10 h (hier eingehend).“ Der Beklagte reagierte auf diese E-Mail nicht. Die Auseinandersetzungen innerhalb der Partnerschaft mündeten in den Kündigungen des Partnerschaftsverhältnisses durch den Beklagten, Herrn Dr. T. und Herrn Dr. J. K. Der Kläger trägt vor, Herr Dr. J. K. habe seine Forderung in der Sozietätskonferenz am 03.04.2012, der Kläger müsse auf seinen Gründerbonus verzichten, in der Versammlung fallengelassen. In der Gesellschafterversammlung sei vorbehaltlos beschlossen worden, Frau Dr. Th. in die Partnerschaft aufzunehmen und ihr ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zu unterbreiten. Dieses Angebot sei mit dem Schreiben des Klägers vom 04.04.2012 unterbreitet und mit E-Mail der Frau Dr. Th. vom 06.04.2012 angenommen worden. Mit der E-Mail vom 06.04.2012 sei Frau Dr. Th. Partnerin der Sozietät geworden. Ein Entwurf des neuen Partnerschaftsvertrages zwischen den bisherigen Partnern und Frau Dr. Th. vom 16.06.2012 habe weiterhin den 5 %-Vorsprung des Klägers vorgesehen. Dieser habe in der Partnerschaftsversammlung am 22.06.2012 vorgelegen. Am 22.06.2012 sei Frau Dr. Th. bereits Partnerin gewesen. Der Partnerschaftsvertrag habe lediglich zu Beweiszwecken angepasst werden sollen. In der Sozietätskonferenz vom 22.06.2012 hätten die Partner den Partnerschaftsvertrag mit Frau Dr. Th. unterzeichnen sollen. Herr Dr. J. K. habe jedoch die Unterschrift für den Fall verweigert, dass der Kläger nicht seinen 5 %-Vorsprung in den Jahren von 2015 bis 2019 um jährlich 1 % auf 0 % verringern würde. Infolge der Weigerung des Herrn Dr. J. K. habe sich auch Herr Dr. T. geweigert, den Vertrag zu unterzeichnen. Der Kläger und Herr Dr. A. K. hätten den Vertrag unterzeichnen wollen. In der Partnerschaftsversammlung am 16.03.2020 habe sich der Beklagte dagegen ausgesprochen, dem Kläger wieder den Gründerbonus zu gewähren, obwohl ihm aufgrund des Gutachtens von Frau Dr. O.-B. bekannt gewesen sei, dass von einem fortwirkenden strafbaren Verhalten von Herrn Dr. J. K. und von Herrn Dr. T. ausgegangen werde. Der Beklagte habe sich den Vorteil, selbst einen höheren Gewinnanteil zu erhalten, nicht entgehen lassen wollen und deshalb argumentiert, in seinem Partnervertrag stehe davon nichts und eine Wiedergewährung sei aus steuerrechtlichen Gründen nicht möglich. Zudem habe u.a. der Beklagte den Kläger in der Partnerschaftsversammlung aufgefordert, eine Erklärung dahin abzugeben, auf alle Aktivitäten aus dem Gutachten von Frau Dr. O.-B. zu verzichten. Herr Dr. T. habe einen lebenslangen Verzicht des Klägers auf Forderungen aus dem Rechtsgutachten gefordert. Diesem Verlangen habe sich der Beklagte angeschlossen. Zudem habe der Beklagte in der Partnerschaftsversammlung und hätten der Beklagte und Herr Dr. T. in einem Gespräch mit dem Partner Dr. A. K. am 31.03.2020 gefordert, der Kläger müsse eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Erhebung von Ansprüchen abgeben oder die Partnerschaft verlassen. Der Kläger ist der Ansicht, das Verhalten des Herrn Dr. T. und des Herrn Dr. J. K. in der Partnerschaftssitzung am 22.06.2012 sei eine Erpressung (in Mittäterschaft) gewesen, ohne dass es im Rechtssinne darauf ankomme, ob Frau Dr. Th. überhaupt schon Partnerin gewesen sei. Der Beklagte habe durch sein Verhalten am 16.03.2020 eine Beihilfe zur Erpressung durch Herrn Dr. T. begangen, die wegen § 78a StGB zwar vollendet, aber noch nicht beendet und von daher auch nicht verjährt gewesen sei. Damit habe sich der Beklagte gleichfalls einen höheren Gewinnanteil gesichert. Das sei zugleich eine Begünstigung nach § 257 StGB. Hätte der Beklagte sich nicht rechtswidrig verhalten, wäre dem Kläger sein Gewinnanteil wieder eingeräumt worden und dem Beklagten wäre ein geringerer Gewinnanteil zugestanden. Aufgrund der Tat im Jahr 2020 ergebe sich für den Kläger für die Jahre 2017 bis 2019 aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 253, 257 StGB und § 826 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 20.576,34 €. Der Kläger ist der Auffassung, das Gericht habe die Prozessbevollmächtigten des Beklagten wegen eines gesetzlichen Vertretungsverbots nach § 43a Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung des § 156 Abs. 2 BRAO zurückzuweisen. Die Prozessbevollmächtigten verträten in dem Verfahren (…) neben dem Beklagten auch Herrn Dr. T. und dessen neue gemeinsame Sozietät mit dem Beklagten, obwohl es dort gegenläufige Interessen gebe. Der Kläger beantragt – nachdem er zunächst in einem vorgelagerten Mahnverfahren (Eingang des Antrags bei Gericht am 31.12.2020) und in der Anspruchsbegründung vom 01.04.2021 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 14.483,52 € geltend gemacht und diesen mit Schriftsatz vom 18.11.2021 auf 20.576,34 € erhöht hat – zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 20.576,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 14.483,52 seit 01.01.2018 und aus EUR 6.092,82 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, Frau Dr. Th. habe ihre Aufnahme in die Partnerschaft im Jahr 2012 davon abhängig gemacht, dass auch ihr Ehemann, der von seiner Qualifikation und seiner zu erwartenden Umsatzentwicklung damals nicht den üblichen Anforderungen der Partnerschaft entsprochen habe, in einer noch zu klärenden Weise in die Kanzlei mitaufgenommen würde. Der Kläger habe in der Partnerschaftskonferenz am 03.04.2012 massiven Druck auf Herrn Dr. T. ausgeübt und diesem erklärt, bei einem weiter anhaltenden Widerstand gegen die Kanzleierweiterung D. müsse seine Stellung als Partner innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft ernsthaft überdacht werden. Auf den massiven Druck des Klägers hin habe sich Herr Dr. T. dann im Rahmen der Partnerschaftskonferenz teilweise gebeugt, indem er gegenüber den anderen Partnern erklärt habe, letztlich solle eine gütliche Regelung zu einer Standorterweiterung nicht an ihm scheitern, wenn alle anderen Partner dies so wünschen würden. Letztlich hätten die Partner entschieden, Frau Dr. Th. zunächst lediglich den im April 2012 aktuell bestehenden Partnerschaftsvertrag zur Kenntnisnahme zuzuleiten, der naturgemäß keinerlei notwendige Änderungen für eine Aufnahme einer neuen Partnerin sowie der Erweiterung um einen Kanzleistandort habe enthalten können. Völlig unklar sei außerdem die Ausgestaltung der möglichen Mitarbeit des Ehemanns von Frau Dr. Th. gewesen. Die Forderung des Herrn Dr. J. K., dass er sich die Standorterweiterung nur unter der Bedingung des Abschmelzens des Gewinnvorsprungs auf Seiten des Klägers vorstellen könne, sei nach der Partnerschaftskonferenz unverändert bestehen geblieben und sei dann auch in den Folgemonaten zwischen dem Kläger und Herrn Dr. J. K. weiter thematisiert worden. Herr Dr. A. K. habe bereits vor der Sozietätskonferenz vom 22.06.2012 – offensichtlich nach Rücksprache mit dem Kläger – einen Entwurf eines neuen Partnerschaftsvertrags erarbeitet, der eine Abschmelzung des 5 %-Vorsprungs des Klägers vorgesehen habe. Die Abschmelzungsklausel sei Ergebnis eines Kompromissvorschlags des Herrn Dr. T. in der Sozietätskonferenz am 22.06.2012 gewesen, nachdem zunächst der Kläger erklärt gehabt habe, er nehme von einer zu beschließenden Abschaffung des Gründerbonus Abstand, und Herr Dr. J. K. einen Entfall des Gründerbonus bereits zum 01.01.2013 gefordert gehabt habe (vgl. Anlage K 5). In der Partnerschaftsversammlung am 16.03.2020 habe der Kläger erklärt, er werde keine Ansprüche aus dem Rechtsgutachten gegen Herrn Dr. J. K. geltend machen, solange der Kläger Partner sei. Im Gegenzug erwarte er, dass der Beklagte und Herr Dr. T. auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Partnerschaftsverhältnisses verzichten würden. Hierauf hätten sich der Beklagte und Herr Dr. T. nicht eingelassen. Im Rahmen der Besprechung hätten Herr Dr. T. und der Beklagte mehrmals ausdrücklich darauf Wert gelegt, dass sie keinerlei Forderung stellen würden. Es habe außerdem keinen Anlass für den Beklagten gegeben, einer rückwirkenden Reduzierung seines Gesellschaftsanteils zu Gunsten des Klägers zuzustimmen. Insbesondere habe sich ein solcher Anlass nicht aus dem einseitigen und ausschließlich vom Kläger mit einer klaren Zielsetzung in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten von Frau Dr. O.-B. ergeben. Der Vortrag des Klägers zur Forderungshöhe sei unschlüssig. Dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da er mit seiner Klage ausschließlich das außerprozessuale Ziel verfolge, den Beklagten mit abwegigen Behauptungen wirtschaftlich und beruflich zu schädigen. Der Kläger habe die Kündigungen des Beklagten, des Herrn Dr. T. sowie des Herrn Dr. J. K. durch sein aggressives Verhalten und völlig unakzeptable Verhaltensweisen provoziert. Nun versuche er mit abwegigen Anschuldigungen und der Geltendmachung unsubstantiierter Schadensersatzforderungen den Beklagten zu schikanieren. Der Beklagte beruft sich vorsorglich auf die Einrede der Verjährung und höchstvorsorglich auf die Einrede von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der Kläger habe durch sein Verhalten jedenfalls jegliche Ansprüche verwirkt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2022 (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 03.03.2022, der zu der im Termin vom xx.xx.2022 vom Beklagten vorgelegten E-Mail von Frau Dr. Th. vom 06.04.2012 nachgelassen worden ist, hat der Kläger weiter vorgetragen und einen Antrag auf Feststellung angekündigt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Betrag als Schaden zu ersetzen, um den sein Anteil am Jahresgewinn 2020 der Anwaltskanzlei (…) geringer sei als bei Anwendung des dem Kläger vertraglich vormals zustehenden Gewinnvoraus nach dem Partnerschaftsvertrag Anlage K 15 in § 8 Abs. 2.