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Urteil

21 U 7238/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit nicht offengelegter, auf Prüfstand wirkender Abschalteinrichtung begründet eine konkludente Täuschung und kann vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begründen. • Eine Haftung der Fahrzeugherstellerin kann unabhängig von der Motorentwicklerin bestehen, wenn sie das Inverkehrbringen verantwortet oder grundlegende Teile des Typgenehmigungsverfahrens an Dritte überträgt und sich deren Wissen zurechnen lassen muss. • Bei Rückabwicklung ist der Nutzungsersatz anzurechnen; die Berechnung kann nach Bruttokaufpreis × gefahrene km / geschätzte Gesamtlaufleistung erfolgen. • Zinsen stehen nur ab Rechtshängigkeit zu (§§ 291, 288 BGB); außergerichtliche Anwaltshonorare sind nur unter den Voraussetzungen der Erforderlichkeit ersatzfähig.
Entscheidungsgründe
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen nicht offengelegter Abschalteinrichtung; Rückabwicklung mit Nutzungsersatz • Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit nicht offengelegter, auf Prüfstand wirkender Abschalteinrichtung begründet eine konkludente Täuschung und kann vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begründen. • Eine Haftung der Fahrzeugherstellerin kann unabhängig von der Motorentwicklerin bestehen, wenn sie das Inverkehrbringen verantwortet oder grundlegende Teile des Typgenehmigungsverfahrens an Dritte überträgt und sich deren Wissen zurechnen lassen muss. • Bei Rückabwicklung ist der Nutzungsersatz anzurechnen; die Berechnung kann nach Bruttokaufpreis × gefahrene km / geschätzte Gesamtlaufleistung erfolgen. • Zinsen stehen nur ab Rechtshängigkeit zu (§§ 291, 288 BGB); außergerichtliche Anwaltshonorare sind nur unter den Voraussetzungen der Erforderlichkeit ersatzfähig. Der Kläger erwarb 2011 einen neuen Audi A4 2.0 TDI (Kaufpreis 39.608,19 €). Der Motor (EA 189) enthielt eine von der Konzernmutter entwickelte Umschaltlogik, die Prüfstandswerte unterschritt und im Realbetrieb höhere NOx-Emissionen zuließ. Die Umschaltlogik war nicht offengelegt; das KBA ordnete später Updates zur Beseitigung der Abschalteinrichtung an, ein Update wurde 2017 aufgespielt. Der Kläger nutzte das Fahrzeug bis zur mündlichen Verhandlung über 217.860 km und machte Schadenersatzansprüche geltend; er forderte Rückzahlung gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte bestritt Vorsatz, eigene Kenntnis und Verantwortlichkeit, berief sich auf die Entwicklung durch die V.-AG und auf das vertragliche Rückgaberecht des Klägers. Das Landgericht gab der Klage statt; beide Parteien legten Berufung ein. • Die Beklagte haftet nach § 826 i.V.m. § 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit nicht offengelegter, auf Prüfstand wirkender Abschalteinrichtung stellt eine konkludente Täuschung über die Gesetzeskonformität dar. • Der Schaden des Klägers besteht in der ungewollten Verbindlichkeit des Kaufvertrags; dieser Schaden ist nicht durch ein späteres Software-Update beseitigt worden. • Die haftungsbegründende Kausalität ist gegeben, weil ein verständiger Käufer bei Kenntnis der Abschalteinrichtung von einem Kauf abgesehen hätte; dies wurde durch Anhörung bestätigt. • Die Beklagte kann sich nicht wirksam darauf berufen, die Motorsoftware nur zugekauft zu haben: Als Herstellerin ist sie für das EG-Typgenehmigungsverfahren verantwortlich und kann sich nicht durch Delegation der Zulassungshandlungen vollständig entlasten; bei Übertragung ist Wissen des Beauftragten nach § 166 BGB zurechenbar. • Vorstands- oder Repräsentantenbeteiligung an der grundlegenden strategischen Entscheidung und unzureichende Darlegung durch die Beklagte erfüllen die sekundäre Darlegungslast nicht; insoweit sind subjektive Vorsatzvoraussetzungen erfüllt. • Bei Rückabwicklung ist eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen; die Nutzungsentschädigung ist nach Bruttokaufpreis × gefahrene km / prognostizierte Gesamtlaufleistung zu berechnen. Hier: 39.608,19 € × 217.860/300.000 = 28.763,47 € Nutzungsentschädigung. • Die verbleibende Rückzahlung berechnet sich nach Abzug der Nutzungsentschädigung und einzurechnender Finanzierungskosten; Zinsen sind nur ab Rechtshängigkeit (19.02.2019) zu gewähren. • Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur bei Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ersatzfähig; hier wurde die Vorprozessfrist kurz gesetzt, sodass der außergerichtliche Aufwand nicht als erforderlich angesehen wurde. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg; das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 18.433,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Berufung des Klägers war unbegründet, insbesondere wurde der Abzug einer Nutzungsentschädigung bestätigt. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien quotiert; die Revision wurde zugelassen. Insgesamt siegt der Kläger teilweise wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Inverkehrbringen des mit Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs; der Anspruch wurde jedoch um Nutzungs- und Finanzierungsvorteile sowie Berechnungs- und Verzinsungsfragen reduziert.