Beschluss
31 Wx 248/20
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen, wenn er materiell unrichtig ist.
• Art. 6 EGBGB (ordre public-Vorbehalt) kann die Anwendung ausländischen Erbrechts verhindern, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
• Die bei Anwendung iranischen Erbrechts eintretende geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung verstößt gegen Art. 3 GG und rechtfertigt die Nichtanwendung nach Art. 6 EGBGB, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht.
Entscheidungsgründe
Einziehung materiell unrichtigen Erbscheins wegen ordre public-Verstoßes bei Anwendung iranischen Erbrechts • Ein Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen, wenn er materiell unrichtig ist. • Art. 6 EGBGB (ordre public-Vorbehalt) kann die Anwendung ausländischen Erbrechts verhindern, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. • Die bei Anwendung iranischen Erbrechts eintretende geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung verstößt gegen Art. 3 GG und rechtfertigt die Nichtanwendung nach Art. 6 EGBGB, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Der Erblasser war ausschließlich iranischer Staatsangehöriger; er hinterließ Vermögen u. a. in Deutschland und mehrere Kinder, von denen einige auch deutsche Staatsangehörige sind. Vom Amtsgericht München wurde am 16.07.1970 ein Erbschein erteilt, der die Miterbenanteile auswies. Das Nachlassgericht zog diesen Erbschein als unrichtig ein, weil die ausgewiesenen Anteile der Miterben nicht gleich hoch sind. Der Beteiligte zu 1 wandte sich mit Beschwerde gegen die Einziehung und verlangte die Erteilung eines gleichlautenden neuen Erbscheins. Das Nachlassgericht und das Oberlandesgericht prüfen, ob iranisches Erbrecht anzuwenden ist und ob dessen Ergebnis mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist. • Anwendbares Recht: Nach dem Niederlassungsabkommen wäre iranisches Recht grundsätzlich maßgeblich, wonach Söhne das Doppelte der Töchter erhalten. • Ordre public: Art. 6 EGBGB erlaubt die Nichtanwendung fremden Rechts, wenn das konkrete Ergebnis offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. • Konkrete Unvereinbarkeit: Nach iranischem Recht ergäbe sich für die Tochter nur die Hälfte des Erbteils der Söhne, was eine geschlechtsbezogene Benachteiligung darstellt und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG widerspricht. • Inlandsbezug: Bedeutende Nachlasswerte befinden sich in Deutschland und Beteiligte sind auch deutsche Staatsangehörige; damit ist der Inlandsbezug ausreichend. • Ermittelte Willenslage des Erblassers: Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Erblasser eine derartige geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung gewollt hat; eine testamentarische Gleichbehandlung spricht eher gegen einen abweichenden Willen. • Rechtsfolge: Mangels Vereinbarkeit ist das iranische Ergebnis nicht anzuwenden; der Erbschein von 1970 ist materiell unrichtig und zu entziehen; das Nachlassgericht soll die Regelungslücke bei Neubeantragung schließen. • Verfahrenskosten: Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten; Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 3 folgt aus § 84 FamFG; Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf EUR 140.739 festgesetzt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen, weil der Erbschein vom 16.07.1970 materiell unrichtig ist und zu Recht eingezogen wurde. Die Anwendung des iranischen Erbrechts würde zu einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung der Tochter führen, die mit Art. 3 GG unvereinbar ist; daher ist das iranische Ergebnis nach Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden. Das Nachlassgericht muss bei eventueller Neubeantragung eines Erbscheins die sich ergebende Regelungslücke unter Beachtung des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs und der Schonung fremden Rechts schließen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde und hat der Beteiligten zu 3 die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 140.739.