Berichtigungsbeschluss
32 W 693/21
OLG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 12.05.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt: Die Klägerin ist Beschwerdegegnerin und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der selbst am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist, sind die Beschwerdeführer. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.