Urteil
32 O 48/23 KfH
LG Stuttgart 32. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0624.32O48.23KFH.00
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Leitsätze
Eine unzureichende Aufklärung allein darüber, zu welchen Konditionen ein Ankauf nach Ablauf der Leasingzeit von dem Händler möglich sein wird, betrifft regelmäßig nicht mehr den vertraglichen Pflichtenkreis des Leasinggebers bei Abschluss des Leasingvertrags, sondern - da es insoweit nicht mehr um die Frage des "ob", sondern allein des "wie" einer späteren Übernahmemöglichkeit geht - ein originär eigenes Geschäft des als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers tätigen Händlers, welches grundsätzlich keinen eine Zurechnung nach § 278 BGB rechtfertigenden hinreichenden inneren und sachlichen Zusammenhang mit dem ihm vom Leasinggeber übertragenen Aufgabenkreis mehr aufweist.(Rn.52)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug ..., letztes bekanntes amtliches Kennzeichen: ..., Fahrzeug-Identnummer: ..., nebst sämtlicher Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil I an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 851,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2023 zu bezahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 54.950,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unzureichende Aufklärung allein darüber, zu welchen Konditionen ein Ankauf nach Ablauf der Leasingzeit von dem Händler möglich sein wird, betrifft regelmäßig nicht mehr den vertraglichen Pflichtenkreis des Leasinggebers bei Abschluss des Leasingvertrags, sondern - da es insoweit nicht mehr um die Frage des "ob", sondern allein des "wie" einer späteren Übernahmemöglichkeit geht - ein originär eigenes Geschäft des als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers tätigen Händlers, welches grundsätzlich keinen eine Zurechnung nach § 278 BGB rechtfertigenden hinreichenden inneren und sachlichen Zusammenhang mit dem ihm vom Leasinggeber übertragenen Aufgabenkreis mehr aufweist.(Rn.52) 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug ..., letztes bekanntes amtliches Kennzeichen: ..., Fahrzeug-Identnummer: ..., nebst sämtlicher Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil I an die Klägerin herauszugeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 851,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2023 zu bezahlen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 54.950,04 € festgesetzt. Die Klage hat Erfolg, denn die Klägerin kann als Eigentümerin nach Ablauf des Leasingvertrags von der Beklagten die Herausgabe des noch bei dieser verbliebenen Fahrzeugs nach § 985 BGB verlangen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber auf ein ihr vermeintlich zustehendes Ankaufsrecht, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sie ein solches weder mit der Klägerin, noch mit der Streitverkündeten (Autohaus ...) vereinbart. Ebenso wenig steht der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen Schadensersatzansprüchen zu, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass die Streitverkündete die Beklagte über die Möglichkeit eines Anschlusserwerbs in von der Klägerin zu vertretender Weise unzureichend aufgeklärt hat. Umgekehrt war die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen. I. 1. Die Klage ist zulässig und aufgrund der nach § 38 Abs. 1 ZPO zulässigen Gerichtsstandvereinbarung in Abschnitt XXVII Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin insbesondere auch beim zuständigen Gericht erhoben worden. Soweit die Beklagte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, weil die Klägerin in Deutschland allein die selbständige Zweigniederlassung der Beklagte in ... beim nach § 21 ZPO zuständigen Gericht in Anspruch nehmen könne, wohingegen eine Inanspruchnahme der Beklagten nur bei einer Klagezustellung in Zypern möglich wäre, verkennt sie bereits im Ausgangspunkt, dass auch eine "selbständige" Zweigniederlassung nicht selbst rechtsfähig ist, sondern nur einen Teil des vom jeweiligen Unternehmensträger betriebenen Handelsgeschäfts darstellt. Das gilt auch, wenn es sich um die - hier nach § 13e HGB im Handelsregister eingetragene (vgl. Anl. B8) - inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 30. April 2013 – VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 24 mwN). Auch ist im Fall des Art. 7 Nr. 5 EuGVVO eine Auslandszustellung einer Klage gerade nicht erforderlich, sondern genügt die Zustellung an die inländische Zweigniederlassung, jedenfalls solange sich – was vorliegend nicht zweifelhaft ist – der Streitgegenstand auf die in Deutschland gelegene Niederlassung bezieht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Auflage, § 183 ZPO, Rn. 21). 2. Zudem ist die Klage auch begründet, denn der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs aus § 985 BGB zu, welchem gegenüber sich die Beklagte weder auf ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) noch auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen etwaiger Schadensersatzansprüche berufen kann. a) Das Eigentum der Klägerin sowie der Besitz der Beklagten an diesem Fahrzeug steht zwischen den Parteien nicht im Streit. b) Ein eigenes (originäres) Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB steht der Beklagten nicht zu, da zwischen den Parteien bei Abschluss des Leasingvertrags keine Vereinbarung zustande kam, nach welcher die Beklagte das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit von der Klägerin zu erwerben berechtigt gewesen wäre. aa) Im Ausgangspunkt geht die Beklagte allerdings noch zutreffend davon aus, dass ein Kaufvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung an einer übergebenen, aber noch nicht übereigneten Sache grundsätzlich ein Besitzrecht des Käufers gegenüber dem Verkäufer als Eigentümer begründen kann (vgl. etwa MünchKomm-BGB/Baldus, 9. Aufl., § 986 Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2018 – 6 U 273/16, juris Rn. 38; jeweils mwN). Auch stünde die in Abschnitt XXVI Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Bestimmung ("Ein Erwerb des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.") einer entsprechenden Individualvereinbarung aufgrund von § 305b BGB nicht entgegen. bb) Eine derartige Vereinbarung ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits indes nicht zustande gekommen, da die Streitverkündete – entgegen der von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vertretenen Auffassung – diesbezüglich nicht als Stellvertreter im Sinne von § 164 BGB aufgetreten ist. (1) Vielmehr hat auch die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Beklagten als Fahrzeugvermittler eingesetzten Zeugen D, des seinerzeit als Mitarbeiter bei der Streitverkündeten mit den streitgegenständlichen Vertragsabschlüssen befassten Zeugen B, sowie des weiterhin bei der Streitverkündeten Zeugen R bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Streitverkündete bei Abschluss der Leasingverträge derartige Erklärungen überhaupt im Namen der Klägerin abgegeben haben könnte. Im Gegenteil gaben die Zeugen D und B übereinstimmend an, dass es bei den Gesprächen über einen möglichen Ankauf nach Ende der Leasingzeit immer nur um einen Kauf von der Streitverkündeten (Autohaus ...) gegangen sei. Dies erscheint auch ohne weiteres glaubhaft und nachvollziehbar, da die Zeugen B und R zu Recht darauf hingewiesen haben, dass die Streitverkündete vorliegend – was unstrittig ist – als sogenannte Restwertgarantin gegenüber der Klägerin verpflichtet war, die betreffenden Fahrzeuge nach Ende der Leasingzeit ihrerseits von der Klägerin auf Basis eines vorab kalkulierten Restwertes zurückzukaufen. Auf eine solche Vorgehensweise werden Leasinggeber üblicherweise bereits deshalb hinwirken, da andernfalls – also bei Einräumung einer verbindlichen Kaufoption des Leasingnehmers unmittelbar gegenüber dem Leasinggeber - das Risiko bestehen kann, dass der Leasingvertrag steuerlich nicht anerkannt wird, weil die Finanzverwaltung das wirtschaftliche Eigentum im Sinne von § 39 AO von Anfang an beim Leasingnehmer verortet (vgl. hierzu etwa BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 1. April 2024, § 535 Rn. 1121.1 mwN). (2) Außerdem fehlte es auch einer Vollmacht der Streitverkündeten, derartige Ankaufsvereinbarungen im Namen der Klägerin mit Leasingnehmern abzuschließen. Dies haben wiederum die Zeugen B und R glaubhaft versichert, erscheint aber auch mit Blick auf den unstreitigen Umstand, dass Streitverkündete sich als Restwertgarantin verpflichtet hatte, die Fahrzeuge von der Klägerin nach Leasingende zu übernehmen, ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso wenig kann von einer entsprechenden Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) der Streitverkündeten für die Klägerin ausgegangen werden. In Konstellationen wie der vorliegenden, in der der Lieferant (die Streitverkündete) in die Vorbereitung des Leasingvertrags eingeschaltet ist, indem er den Leasingantrag ausfüllt, ihn vom Leasingnehmer unterschreiben lässt und an den potentiellen Leasinggeber weiterleitet, ist der Lieferant zwar grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB der Klägerin bei der Anbahnung des Leasingvertrags anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10, NJW 2011, 2877 Rn. 19; Beschluss vom 26. August 2014 – VIII ZR 335/13, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Urteil vom 5. März 2024 – 6 U 83/23, juris Rn. 66 ff. mwN). Diese Umstände führen aber nicht dazu, dass daraus eine Rechtsscheinvollmacht abgeleitet werden könnte (vgl. bereits BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, juris Rn. 37; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2018 – 6 U 273/16, aaO R. 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2023 – 6 W 6/23, juris Rn. 18). Gerade die Tatsache, dass der Lieferant – wie hier - den Leasingantrag erst an den potentiellen Leasinggeber weiterleitet, macht dem Leasingnehmer deutlich, dass der Lieferant nicht selbst, also als Vertreter des Leasinggebers, über das Zustandekommen des Leasingvertrags entscheiden kann, sondern sich vielmehr der Leasinggeber den bindenden Vertragsabschluss selbst vorbehalten will (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2018 – 6 U 273/16, juris Rn. 42). (3) Soweit die Ausführungen der Beklagten in verschiedenen Zusammenhängen darauf abzuzielen scheinen, über die bloße Eigenschaft der Streitverkündeten "als Erfüllungsgehilfe" der Klägerin bei der Vertragsanbahnung im Sinne des § 278 BGB eine Bindung der Klägerin an eine vermeintliche Erwerbszusage der Streitverkündeten zu konstruieren, kann dies bereits von vornherein nicht gelingen. Schlussfolgerungen aus dem Umstand, dass der Leasingnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, die bei den Verhandlungen mit dem Lieferanten erörterten Abmachungen würden auch zur Grundlage des Leasingvertrags gemacht, ergeben sich nur im Rahmen der Erörterung eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss (hierzu noch nachfolgend unter Ziffer I 2 c), nicht aber im Zusammenhang mit der Feststellung des vertraglichen Leistungsumfangs (in diesem Sinne ausdrücklich BGH, Urteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, juris Rn. 24). Vorliegend geht es aber (zunächst) um die Feststellung des vertraglichen Leistungsumfangs. Der BGH hat jedoch gerade keine Wissenszurechnung über § 166 Abs. 1 BGB vorgenommen, um vertragliche Leistungspflichten zu bestimmen. Dies wäre auch der Systematik des BGB fremd. Denn ein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist einem Vertreter gerade nicht gleichzusetzen. Ist also, wie hier, der Lieferant nicht Vertreter des Leasinggebers, hat eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB analog zu unterbleiben, auch wenn die Streitverkündete Erfüllungsgehilfe der Klägerin ist (vgl. zum Ganzen auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2018 – 6 U 273/16, juris Rn. 49 f. mwN). b) Auch auf ein abgeleitetes Besitzrecht im Sinne von § 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kann sich die Beklagte gegenüber dem klägerischen Herausgabeanspruch nicht berufen. Zwar kann dies im Einzelfall anzunehmen sein, wenn im Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferant verbindliche vertragliche (Kauf-)Vereinbarungen zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten einerseits und dem Lieferanten und dem Leasingnehmer andererseits abgeschlossen werden (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2018 – 6 U 273/16, juris Rn. 51 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01, juris Rn. 26; vom 15. Juni 1988 - VIII ZR 316/87, juris Rn. 32; in diesem Sinne auch BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 1. April 2024, § 535 Rn. 1133 mwN). Vorliegend hat die Streitverkündete aber auch im eigenen Namen keinen bindenden Kaufvertrag mit dem Beklagten über das im Streit befindliche Fahrzeug abgeschlossen. Vielmehr haben die Zeugen R und B im Rahmen ihrer Vernehmung im Ergebnis übereinstimmend geschildert, dass derartige Kaufverträge zwischen der Streitverkündeten und Leasingnehmern verbindlich stets erst zum Ende des jeweiligen Leasingvertrages abgeschlossen würden. Der Zeuge R hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Streitverkündete erst zu diesem Zeitpunkt sicher sein könne, das betreffende Fahrzeug von der Klägerin überhaupt zu erhalten, da die Vereinbarung zum Kauf von der Leasinggeberin allein den Lieferanten als Restwertgaranten binden würde. Diese Begründung hat der Zeuge B zwar in Zweifel gezogen, aber im Ergebnis ebenfalls bestätigt, dass die vertragliche Vereinbarung über den Ankauf mit den Leasingnehmern immer erst am Ende der Leasingzeit erfolge, schon weil "das System" dies anders nicht vorgesehen habe. Weitergehend hat der Zeuge B erläutert, dass er dem Zeugen D (für die Klägerin) damals gesagt habe, "wenn die Leasingverträge über die Fahrzeuge auslaufen würden, dann würde man sich nochmals unterhalten, […] würde man die Fahrzeuge zu einem adäquaten Preis an die Beklagte verkaufen". Er habe, so der Zeuge B, diesbezüglich eine Zusage gemacht, es sei aber "keine vertragliche Zusage gewesen, sondern eine Vereinbarung dahingehend, dass man ein faires Restwertangebot am Ende der Vertragslaufzeit machen würde, vielleicht mit einem gewissen Aufschlag auf die anfangs kalkulierten Restwertbeträge". Folgerichtig sei – so der Zeuge B – Herr Mirkovic von der Klägerin kurz vor Ende der Leasinglaufzeit auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob man nun diese Ankäufe vereinbaren könne. Das Gericht geht davon aus, dass diese Aussagen des Zeugen B überaus glaubhaft sind, nicht zuletzt deshalb, weil dieser Zeuge ausdrücklich nicht mit dem späteren Vorgehen der Streitverkündeten – bei welcher er nicht länger beschäftigt ist - einverstanden gewesen sei, als diese (möglicherweise aufgrund der gerichtsbekannt zwischenzeitlich stark angestiegenen Gebrauchtwagenpreise) im Jahr 2023 einem Verkauf der Fahrzeuge an die Beklagte nur für einen Preis von rund 16.900 € habe zustimmen wollen. Obschon der Zeuge also der in seiner Vernehmung nachdrücklich betonten Auffassung war, dass es sich hierbei nicht um eine "faire" Vorgehensweise der Streitverkündeten gehandelt habe, hat er wiederholt betont, dass man sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eben noch nicht auf einen verbindlichen Kaufvertrag - für den unter anderem der Kaufpreis noch gar nicht festgestanden haben konnte - geeinigt habe. Eine andere Annahme ist auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen D gerechtfertigt, welcher als Fahrzeugvermittler für die Beklagte tätig geworden war. Soweit dieser angab, er habe in diesem Fall und auch in anderen Fällen "immer" mit der Streitverkündeten "eine Absprache getroffen, dass er die Fahrzeuge am Vertragsende zu dem Restwert übernehmen könne oder auch nicht, wenn er dies nicht wollen würde", blieben seine Erläuterungen vage und allgemein. Auch hat der Zeuge B hierzu konkret befragt - aus genannten Gründen wiederum glaubhaft - erläutert, dass auch der Zeuge D in der Vergangenheit Fahrzeuge sicherlich nicht rein zu einem vorab kalkulierten Restwert erworben habe, sondern vielmehr stets unter Berücksichtigung gewisser Aufschläge. Auch aus der von der Streitverkündeten dem Zeugen D für die Klägerin zugänglich gemachten internen Kalkulationsgrundlage (Anl. B2) lässt sich kein verbindliches Angebot mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt herleiten. Der Zeuge B hat erläutert, dass diese Kalkulationsgrundlage nur "versehentlich" an den Kunden herausgegeben worden sei und er mit der Mitteilung der Kalkulationswerte zwar "mehr Verbindlichkeit" für den Kunden habe erzeugen wollen, dies sei aber "natürlich" keine rechtliche Grundlage für ein Ankaufsrecht gewesen. Auch diese Darstellung erscheint entsprechend den obigen Ausführungen nachvollziehbar und glaubhaft, so dass nach den dargestellten Gesamtumständen der Gespräche bei Abschluss der Leasingverträge die Übergabe dieser Unterlagen nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht als Angebot zum Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrags verstanden werden konnte. Soweit die Streitverkündete der Beklagten nach Ende des Leasingvertrages angeboten haben sollte, das streitgegenständliche Fahrzeug von ihr zu einem Preis von 16.900 € zu erwerben, wurde dieses Angebot von der Klägerin jedenfalls nicht angenommen. c) Auch kann sich die Beklagte gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen eines ihr insoweit zustehenden Schadensersatzanspruchs berufen. In Betracht käme insoweit letztlich allein ein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien bestehenden Leasingvertrags aufgrund einer der Klägerin zuzurechnenden vorvertraglichen Pflichtverletzung der Streitverkündeten bei Anbahnung des Leasingvertrags gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 241 Abs. 2, § 278 BGB (culpa in contrahendo), dessen Voraussetzungen indes nicht vorliegen. aa) Diesbezüglich erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob die Ausführungen der Beklagten überhaupt dahingehend verstanden werden können, dass sie eine Einrede dieses Inhalts geltend machen möchte. Zwar wird ein solcher Anspruch – jedenfalls im Rahmen von Wiedergaben aus Gerichtsentscheidungen und Literaturfundstellen – an einigen Stellen ihrer rechtlichen Ausführungen zumindest mittelbar in Bezug genommen. Allerdings ist das Begehren der Beklagten, soweit erkennbar, durchgängig ausschließlich auf ihr positives Erfüllungsinteresse gerichtet, während mit einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 241 Abs. 2, § 278 BGB allein Ersatz eines Vertrauensschadens (negatives Interesse) geltend gemacht werden könnte, konkret also die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten unter Anrechnung der gezogenen Nutzungsvorteile (vgl. hierzu zuletzt etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 5. März 2024 – 6 U 83/23, juris; Beschluss vom 19. April 2023 – 6 W 6/23, juris Rn. 27). bb) Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da es bereits an einer der Klägerin entsprechend zurechenbaren Pflichtverletzung der Streitverkündeten fehlt. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Streitverkündete sie im Rahmen der Vertragsanbahnung betreffend den Leasingvertrag hinreichend über die Modalitäten eines etwaigen Ankaufs des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit aufgeklärt. (1) Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 22 mwN). Vorliegend war es für die Beklagte, was auch die Zeugen B und D glaubhaft bestätigt haben, vor Abschluss des Leasingvertrags von erheblicher Bedeutung, Informationen darüber zu erhalten, unter welchen Voraussetzungen nach Ende der Leasingzeit ein Erwerb des Fahrzeugs möglich sein würde. Diesbezüglich ist jedoch keine Pflichtverletzung durch unterlassene oder unzureichende Aufklärung festzustellen. Alle Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen für alle Beteiligten klar war, dass ein Erwerb des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit (nur) von der Streitverkündeten würde erfolgen können. Auch hat das Gericht, wie bereits ausgeführt, nach den Vernehmungen der Zeugen keinen Zweifel daran, dass insbesondere der Zeuge B deutlich machte, dass zunächst noch keine rechtlich bindende Vereinbarung geschlossen werden würde, sondern es hierfür eines weiteren eigenständigen Vertragsabschlusses bei Ablauf der Leasingzeit bedürfen werde, weswegen auch der Mitarbeiter Mirkovic zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer entsprechenden Nachfrage an ihn herangetreten sei. Damit waren der Beklagten aber auch die notwendigen Tatsachen bekannt, um erkennen zu können, dass sie sich keineswegs würde sicher sein können, dass der nach vier Jahren zu schließende Kaufvertrag auch zu einem Kaufpreis vereinbart werden würde, welcher nicht oder nicht wesentlich von den vor Abschluss des Leasingvertrags kalkulierten Restwert abweichen würde, zumal der Zeuge B glaubhaft versichert hat, ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass es zu Aufschlägen auf die vorab kalkulierten Restwerte kommen könne. Dies entspricht auch den Darstellungen des Zeugen R zu dem allgemeinen Vorgehen der Streitverkündeten bei derartigen Konstellationen. Zudem erscheint dem Gericht bei lebensnaher Betrachtung auch nachvollziehbar, dass ein Autohändler Gewinne nicht nur aus dem initialen Verkauf des betreffenden Fahrzeugs bei Leasingbeginn, sondern auch aus dem Weiterverkauf des vom Leasinggeber nach Leasingende zurückerworbenen Fahrzeugs zu erzielen versucht. Der Umstand, dass der nach Ablauf der Leasingzeit von der Streitverkündeten aufgerufene Preis - wahrscheinlich infolge von in dieser Zeit gerichtsbekannt eingetretener erheblicher Preissteigerungen am Gebrauchtwagenmarkt, welche möglicherweise auch die Streitverkündete vor Abschluss des Leasingvertrags nicht antizipiert hatte - letztlich deutlich höher war als der vier Jahre zuvor kalkulierte Restwert begründet demgegenüber keine Aufklärungspflichtverletzung. Gerade im kaufmännischen Verkehr wissen die Beteiligten, dass sie ohne eine vorab getroffene feste Preisabrede in Kauf nehmen, dass es bei einem mehrjährigen Zeitraum auch zu unerwarteten Preisveränderungen kommen kann und sie (beide) ein entsprechendes Preisrisiko auf sich nehmen. Hierüber musste die Streitverkündete die Beklagte folglich nicht weitergehend aufklären als vorliegend geschehen. (2) Selbst wenn man Letzteres anders sehen wollte - was dem Gericht jedenfalls im kaufmännischen Verkehr indes zu weitreichend erschiene – und verlangen wollte, dass die Streitverkündete die Beklagte ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, dass der spätere Ankaufpreis auch deutlich über dem vorab kalkulierten Restwert liegen könnte, wäre ein diesbezügliches Verschulden jedenfalls der Klägerin nicht über § 278 BGB zuzurechnen. Zwar ist es - wie bereits ausgeführt - in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass bei einem Leasingvertrag der Händler dann Erfüllungsgehilfe des Leasingebers sein kann, wenn er im Stadium der Vertragsanbahnung mit Wissen und Wollen des Leasinggebers Handlungen vornimmt, die auf Vertragsanbahnung gerichtet sind und die dem Leasinggeber ein eigenes Tätigwerden ersparen. Allerdings wird eine Zurechnung zum Leasingeber nicht vorgenommen, wenn der Händler Erklärungen abgibt, die nicht die Konditionen des Leasinggeschäfts betreffen, sondern allein ein eigenes Geschäft des Händlers, was für die Einräumung eines Ankaufsrechts des Händlers an den Leasingnehmer mit dem Ziel, letztlich den Verkauf des Leasingfahrzeugs vom Händler an den Leasingnehmer zu ermöglichen teilweise bejaht (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2018 – 6 U 273/16, juris Rn. 50; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2023 – 6 W 6/23, juris Rn. 26 mwN), teilweise aber auch verneint worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 5. März 2024 – 6 U 83/23, juris Rn. 67). Letztlich lässt sich die Frage nach der Zurechnung fremden Verschuldens immer nur für den konkreten Einzelfall beantworten und hängt davon ab, ob der Erfüllungsgehilfe bei der betreffenden vermeintlichen Pflichtverletzung im Pflichtenkreis des Schuldners (des Leasinggebers) tätig wurde oder nicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. März 2013 – XI ZR 46/11, NJW 2013, 2015 Rn. 17; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 278 Rn. 13; jeweils mwN) beziehungsweise ob namentlich bei einem Leasingvertrag die Verhaltensweise des Händlers einen hinreichenden inneren und sachlichen Zusammenhang mit dem ihm vom Leasinggeber übertragenen Aufgabenkreis aufweist (siehe hier BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13, juris Rn. 11 f. mwN). Insofern ist aber festzustellen, dass allein eine - unterstellt - unzureichende Aufklärung darüber, zu welchen Konditionen ein Ankauf nach Ablauf der Leasingzeit von der Streitverkündeten möglich sein würde, jedenfalls nicht mehr den vertraglichen Pflichtenkreis der Klägerin bei Abschluss des Leasingvertrags, sondern - da es insoweit nicht mehr um die Frage des "ob", sondern allein des "wie" einer späteren Übernahmemöglichkeit geht - ein originär eigenes Geschäft der Streitverkündeten betroffen haben würde, welches keinen eine Zurechnung rechtfertigenden inneren und sachlichen Zusammenhang mit dem ihr von der Klägerin als Leasinggeberin übertragenen Aufgabenkreis mehr aufweist. Folglich käme - selbst wenn man insoweit eine Pflichtverletzung erkennen wollte - eine Zurechnung nach Maßgabe des § 278 BGB nicht in Betracht. cc) Schließlich kann die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht auch nicht auf den von ihr auch widerklagend geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 282, § 241 Abs. 2 BGB stützten, weil die Klägerin – so die Beklagte – die Leasingverträge pflichtwidrig gekündigt und versucht habe, die Fahrzeuge "auf eigene Faust" sicherzustellen. Abgesehen davon, dass die behaupteten Pflichtverletzungen bereits nicht nachvollziehbar dargelegt sind (insbesondere waren die Laufzeiten der Leasingverträge bereits abgelaufen, als die Klägerin vorsorglich die Kündigung derselben erklärte), erschließt sich dem Gericht nicht (und wird auch von der Beklagten nicht erläutert), inwieweit vermeintliche nachvertragliche Pflichtverletzungen als Grundlage für Schadensersatz für das vertragliche Erfüllungsinteresse herangezogen werden sollen. 3. Der Klägerin steht daneben aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe zu. II. Im Anschluss war auch die Widerklage als unbegründet abzuweisen. Mit dieser begehrt die Beklagte einerseits im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe der kaufmännisch kalkulierten Restwerte des noch bei ihr befindlichen Fahrzeugs sowie der zwischenzeitlich an die Klägerin zurückgegebenen weiteren fünf Fahrzeuge desselben Typs zum Zeitpunkt des jeweiligen Leasingsende und Schadensersatz in nach Erteilung dieser Auskünfte zu bestimmender Höhe, andererseits Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwerts die Übereignung des noch bei ihr befindlichen Fahrzeugs. Aufgrund der bereits unter Ziffer I der Entscheidungsgründe dargestellten Erwägungen, die vollständig auf die bereits zurückgegebenen Fahrzeuge übertragbar sind, stehen der Beklagten entsprechende Ansprüche jedoch nicht zu. Mangels mit der Klägerin geschlossener Ankaufsvereinbarungen kann die Beklagte nach Leasingende von dieser weder die Übereignung des bei ihr befindlichen Fahrzeugs gegen Zahlung eines bei Leasingbeginn kalkulierten Restwerts, noch Ersatz dafür verlangen, dass die Klägerin ihr die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit nicht zu diesem Preis überlassen hat; dementsprechend besteht auch ein Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung nicht. Auch im Übrigen kommen Schadensersatzansprüche, wie ausgeführt, nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil aus § 91a ZPO, weil die Herausgabeklage aus dargestellten Gründen auch betreffend die weiteren fünf Fahrzeuge ebenfalls zulässig und begründet gewesen wäre. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht für die Herausgabeklage die von der Klägerin geschätzten und von Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogenen Zeitwerte in Höhe von insgesamt 48.486,42 € angesetzt. Für die Widerklage hat das Gericht mangels anderweitiger Angaben betreffend den Schadensersatzanspruch die Differenz zwischen diesem Betrag und dem aus der beklagtenseits vorgelegten Anlage B2 ersichtlichen Restwert (7003,80 € x 6 = 42.022,80 €) in Höhe von weiteren 6.463,62 € zugrunde gelegt. Für den widerklagend außerdem geltend gemachten Übereignungsanspruch hingegen erfolgt keine weitere Erhöhung des Streitwerts, da die Klage auf Herausgabe des Leasinggegenstands und die Widerklage auf Übereignung desselben gebührenrechtlich denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs 1 Satz 3 GKG betreffen (vgl. hierzu ausführlich etwa OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 32 W 693/21, juris Rn. 8 ff. mwN). Die Parteien streiten nach einem beendeten Leasingvertrag mit Klage und Widerklage über Herausgabe- und Schadensersatzansprüche. Die Beklagte, ein bundesweit tätiges Wohnungsunternehmen mit Niederlassung in ..., stellte als Leasingnehmerin am 11. Dezember 2018 bei der Klägerin als Leasinggeberin unter Vermittlung der Streitverkündeten Autohaus ... (nachfolgend: die Streitverkündete) einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags für ein Fahrzeug ... (Anl. K1). Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 bestätigte die Klägerin den Abschluss des beantragten Leasingvertrags mit einer Vertragslaufzeit vom 18. Januar 2019 bis zum 17. Januar 2023 (48 Monate), einer vertraglichen Laufleistung von 60.000 km und einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 241,85 € netto. Nach Abschnitt XXVI Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ausgeschlossen (Anl. K 3). Das Fahrzeug ... mit der Fahrzeug-Identnummer ... wurde der Beklagten zum Vertragsbeginn übergeben und auf diese zugelassen. Weiterhin schlossen die Parteien entsprechende Leasingverträge für fünf weitere Fahrzeuge desselben Typs, wiederum mit Laufzeiten bis zum 17. Januar 2023 (beziehungsweise in einem Fall bis zum 3. Juli 2023). Nachdem die Beklagte keines der vorgenannten Fahrzeuge zum Ende der Vertragslaufzeit an die Klägerin herausgegeben hatte und auch weitere "Sicherstellungsbemühungen" der Klägerin ohne Erfolg blieben, forderte die Klägerin die Beklagten mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11. September 2023 unter Fristsetzung auf, die im Einzelnen bezeichneten Fahrzeuge mit sämtlichen Fahrzeugpapieren und sämtlichen Fahrzeugschlüsseln bei der Streitverkündeten einzustellen und verlangte außerdem Ersatz für ihr entstandene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Anl. K14). Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin stützt ihren mit der Klage geltend gemachten Herausgabeanspruch auf ihre Leasingbedingungen sowie auf § 985 BGB. Soweit die Beklagte sich ihr gegenüber auf ein ihr vermeintlich bei Vertragsschluss gewährtes Ankaufsrecht nach Ablauf der Leasingzeit berufe, sei dies nach Abschnitt XXVI Ziffer 6 der Leasingbedingungen von vornherein ausgeschlossen und auch nicht im Wege einer Individualvereinbarung eingeräumt worden. Selbst wenn - was bestritten werde - Mitarbeiter der Streitverkündeten (Autohaus ...) eine derartige Willenserklärung abgegeben haben sollten, seien sie hierzu von der Klägerin weder bevollmächtigt worden noch sonst berechtigt. Vielmehr habe die Klägerin mit der Streitverkündeten mit Eintritt der Klägerin in die zwischen der Beklagten und Streitverkündeten geschlossenen Kaufverträgen über die streitgegenständlichen Fahrzeuge jeweils Rückkaufvereinbarungen geschlossen hat, wonach die Streitverkündete verpflichtet gewesen sei, die Fahrzeuge nach dem jeweiligen Ende der Leasingvereinbarungen von der Klägerin zurückzukaufen. Sollte die Streitverkündete unter Berücksichtigung dessen im eigenen Namen der Beklagten ein anschließendes Ankaufsrecht in Aussicht gestellt haben, betreffe dies allein das Rechtsverhältnis zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten. Vor diesem Hintergrund stünden der Beklagten schließlich auch die widerklagend geltend gemachten Auskunfts-, Schadensersatz- und Übereignungsansprüche nicht zu. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug ..., letztes bekanntes amtl. Kennzeichen: ..., Fahrzeug-Identnummer: ..., nebst sämtlicher Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil I an die Klägerin herauszugeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die 851,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. Soweit die Klägerin mit Klage zunächst außerdem die Herausgabe weiterer fünf Fahrzeuge des Typs ... begehrt hatte, hat sie den Rechtsstreit zwischenzeitlich für erledigt erklärt, nachdem diese Fahrzeuge beim Fahrzeughändler eingestellt worden waren; beide Parteien haben beantragt, der anderen Seite die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt: 1. die Klage wird abgewiesen; sowie widerklagend : 2. Die Klägerin wird verurteilt a) der Beklagten Auskunft über die Höhe der kaufmännisch kalkulierten Restwerte hinsichtlich der Fahrzeuge - PKW ..., Fahrzeug-Identnummer: ... zum Stichtag des 17. Januar 2023 - PKW ..., Fahrzeug-Identnummer: ... zum Stichtag des 17. Januar 2023 - PKW ..., Fahrzeug-Identnummer: ... zum Stichtag des 17. Januar 2023 - PKW ..., Fahrzeug-Identnummer: ... zum Stichtag des 3. Juli 2023 - PKW ..., Fahrzeug-Identnummer: ... zum Stichtag des 17. Januar 2023 - PKW ..., Fahrzeug-Identnummer: ... zum Stichtag des 17. Januar 2023 zu erteilen, b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern, c) an die Beklagte Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und d) hinsichtlich des PKW ... mit der Fahrzeug-Identnummer ... der Beklagten das Eigentum an diesem Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwerts zu verschaffen. Die Beklagte behauptet, zwischen dem bei der Streitverkündeten seinerzeit tätigen Zeugen B und dem von der Beklagten beauftragten Fahrzeugvermittler, dem Zeugen D, sei bei Abschluss der Leasingverträge vereinbart worden, dass die Beklagte die Fahrzeuge zum Leasingende zu den vorab kalkulierten Restwerten würde ankaufen können. Aus diesem Grund habe der Zeuge B dem Zeugen D vorab auch interne Kalkulationsgrundlagen überlassen (vgl. Anl. B2), aus welchen nicht nur die monatlichen Leasingraten, sondern auch die kalkulierten Restwerte hervorgegangen seien, damit sich die Beklagte ein Bild habe machen können, welche Kaufpreise sie bei Ausübung der Kaufoptionen am Leasingvertragsende zu erwarten haben würde. Hierbei sei die Streitverkündete als von der Klägerin mit entsprechender Vertretungsmacht versehener Stellvertreter, jedenfalls aber als deren Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB tätig geworden, denn die Klägerin habe der Streitverkündeten ihre Vertragsvordrucke überlassen und zur Vorbereitung und Übersendung entsprechender Leasinganträge eingesetzt. Aus diesem Grund sei die Klägerin verpflichtet, die der Beklagten durch die Streitverkündete unterbreitete Kaufoption zu erfüllen. Somit stehe der Beklagte gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht zu. Mit der Widerklage nehme die Beklagte die Klägerin wegen pflichtwidriger Kündigung der Leasingverträge, der versuchten eigenmächtigen Sicherstellung der Fahrzeuge und der schuldhaften Pflichtverletzungen der Streitverkündeten als ihrem Erfüllungsgehilfen in Anspruch, wobei im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die kalkulierten Restwerte begehrt werde, um die entstandenen Schäden beziffern zu können. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R, D und B.