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Beschluss

3 W 1414/21

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Arrestvollziehung in Forderungen gegen einen Drittschuldner wird nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung durch Pfändung bewirkt (§§ 928, 930 ZPO). • Soweit die Staatsanwaltschaft wegen eines Vermögensarrests nach den strafprozessualen Vorschriften in Forderungen der Antragsgegnerin bereits vollzogen hat, steht dies einer Einzelpfändung durch einen zivilrechtlichen Gläubiger entgegen (§ 111h Abs. 2 StPO). • Ist die strafprozessuale Pfändung nicht (vollständig) erfolgt oder nur bis zu einem bestimmten Betrag ausgeübt worden, ist eine zivilrechtliche Pfändung insoweit möglich (Teilpfändung).
Entscheidungsgründe
Teilpfändung möglich, soweit strafprozessuale Pfändung nicht greift • Eine Arrestvollziehung in Forderungen gegen einen Drittschuldner wird nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung durch Pfändung bewirkt (§§ 928, 930 ZPO). • Soweit die Staatsanwaltschaft wegen eines Vermögensarrests nach den strafprozessualen Vorschriften in Forderungen der Antragsgegnerin bereits vollzogen hat, steht dies einer Einzelpfändung durch einen zivilrechtlichen Gläubiger entgegen (§ 111h Abs. 2 StPO). • Ist die strafprozessuale Pfändung nicht (vollständig) erfolgt oder nur bis zu einem bestimmten Betrag ausgeübt worden, ist eine zivilrechtliche Pfändung insoweit möglich (Teilpfändung). Der Antragsteller beantragte Arrest und die Pfändung der Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank bis 18.959,32 € wegen einer Schadensersatzforderung. Das Landgericht ordnete Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin an, lehnte jedoch die beantragte Kontenpfändung ab. Die Antragsgegnerin legte dar, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Vermögensarrests Forderungen gegen die B. Bank bis 35 Mio. € für den Freistaat Bayern gepfändet habe und legte eine entsprechende Pfändungsbenachrichtigung vor. Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kontenpfändung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob eine zivilrechtliche Pfändung trotz strafprozessualer Pfändung möglich sei und ob ein Anspruch auf Teilpfändung besteht. • Anwendbare Vorschriften: Zur Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften der Zwangsvollstreckung entsprechend (§§ 928, 930 ZPO); Pfandwirkung nach § 804 ZPO ist zu beachten. • Im Arrestvollzug wird die Pfändung formalisiert; der Gläubiger muss nicht substantiiert beweisen, dass die zu pfändende Forderung besteht; es genügt, dass dem Schuldner die Forderung aus einem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann. • Nach § 111h Abs. 2 StPO verhindert eine strafprozessuale Vollziehung des Vermögensarrests durch die Staatsanwaltschaft die Einzelzwangsvollstreckung zivilrechtlicher Gläubiger in denselben gepfändeten Gegenstand. Deshalb war eine nochmalige Pfändung insoweit ausgeschlossen. • Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch entweder nicht oder nicht in voller Höhe auf die betreffenden Forderungen zugegriffen hat, kann der zivilrechtliche Gläubiger eine Pfändung in dem nicht von der Staatsanwaltschaft erfassten Teil des Guthabens bewirken. Dies entspricht der Lehre der Teilpfändung, wonach bei mehreren Pfändungen jede Forderung bis zur Höhe der Schuld erfasst wird. • Vorliegend ergab die vorgelegte Pfändungsbenachrichtigung eine Beschränkung der strafprozessualen Pfändung auf 35 Mio. €. Daher kann eine zivilrechtliche Pfändung des Antragstellers in dem darüber hinausgehenden oder nicht von der Staatsanwaltschaft erfassten Umfang erfolgen; weitere materielle Prüfungen der Forderung waren im Zugriffsverfahren nicht vorzunehmen. Die sofortige Beschwerde war teilweise erfolgreich. Der Beschluss des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank aus sämtlichen Kontenverbindungen bis zum Höchstbetrag von 18.959,32 € in Vollziehung des Arrestes gepfändet werden, soweit diese nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft München I für den Freistaat Bayern bis zu 35 Mio. € gepfändet sind. Eine weitere Pfändung in den bereits strafprozessual gepfändeten Umfang ist ausgeschlossen wegen § 111h Abs. 2 StPO. Die Kostenentscheidung berücksichtigt den überwiegenden Erfolg des Antragstellers in erster Instanz und den hälftigen Teilerfolg im Beschwerdeverfahren; die Kosten der Beschwerdeinstanz wurden aufgehoben. Das Verfahrensergebnis sichert dem Antragsteller damit einen Zugriff auf frei gebliebenes Guthaben, nicht jedoch auf den von der Staatsanwaltschaft bereits erfassten Teil.