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Hinweisbeschluss

1 U 2178/22

OLG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.02.2022, Az. 9 O 12426/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 27.000,00 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin verlangt vom der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem vom Inhaber der Beklagten durchgeführten Facelifting. Nach verschiedenen Beratungsterminen im Jahr 2018 und 2019 fand am 24.03.2019 zwischen den Parteien ein Aufklärungsgespräch statt. Am 25.03.2019 nahm der Inhaber der Beklagten bei der Klägerin ein Facelifting nach der PRESTO-Methode vor. Die Klägerin bezahlte hierfür insgesamt 20.000,00 €. Die Klägerin trägt vor, der Eingriff vom 25.03.2019 sei vollständig fehlgeschlagen. Die Mundwinkel würden nunmehr nach unten hängen und die Proportionen ihres Gesichts nicht mehr stimmen. Das bei dem Eingriff eingespritzte Fett habe sich unter anderem in Bereich der Wangen nach unten verlagert und „Hängebäckchen“ verursacht. Unter die Augenpartei eingespritztes Fett sei zum Wangenknochenansatz gewandert. Darüber sei eine kleine Erhebung sichtbar. Über dem linken Auge befinde sich ein deutlicher Hautüberschuss, im Schläfenbereich erkennbare Narben. Der Eingriff habe zu einer Disproportion des Gesichts mit aufgehobener Dreiecksform geführt. Die Klägerin habe darüber aufgeklärt werden müssen, dass kein Anlass für die Operation bestanden habe. Ohne Rücksprache mit der Klägerin seien Änderungen am Tragus vorgenommen worden. Fehlerhaft sei die Operation in Vollnarkose statt im Dämmerschlaf vorgenommen worden. Das Ergebnis der Operation verursache für die Klägerin einen ständigen Leidensdruck. Die Beklagte trägt vor, in den ausführlichen Beratungsgesprächen sei die Klägerin über zu erwartende Folgen und Risiken, Art, und Durchführung des Eingriffs aufgeklärt worden. Das Vorgehen habe der getroffenen Vereinbarung und dem fachärztlichen Standard entsprochen. Der Tragus sei aufgrund von Voroperationen defekt gewesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2022 abgewiesen. Die Behandlung sei nicht fehlerhaft gewesen. Die vom Inhaber der Beklagten verwendete Technik sei nicht zu beanstanden. Ein Behandlungsfehler ergebe sich auch nicht aus dem vorliegenden Operationsergebnis. Ein Einspritzen von Eigenfett könne nicht aus dem Operationsbericht festgestellt werden. Die Vollnarkose während der Operation sei indiziert gewesen. Die Klägerin könne sich nach dem Ergebnis der Anhörung des Inhabers des Beklagten und der Klägerin auch nicht auf eine unzureichende Aufklärung vor dem Eingriff berufen. Die Aufklärung sei auch in medizinischer Sicht hinreichend und zutreffend gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, sowie um einen Zahlungsantrag in Höhe von 1.000,00 € erweitert. Der Sachverständige und das Landgericht hätten übersehen, dass der vom Inhaber der Beklagten angewandten Neulandmethode innewohne, dass eine Revision nicht mehr möglich oder sehr erschwert sei. Die Klägerin habe seitens zweier Ärzte die Auskunft erhalten, dass durch diese Methode eine Dehnung der Bänder tiefer im Gewebe erfolgt sei und durch überlagerte Narben die dort verlaufenden Nerven nicht mehr erkannt werden könnten bzw. verdeckt würden. Im Falle der Revision sei die Durchtrennung der Bänder nunmehr sehr gefährlich, das Risiko einer Nervenverletzung ungleich höher. Der vorgenommene Eingriff sei schon deshalb behandlungsfehlerhaft. Das Gerichtsgutachten sei auch in sich widersprüchlich, als der Gutachter selbst festgestellt habe, dass sich „ausgeprägte Jowels“ zeigten. Das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, im Hinblick auf die Durchführung der Tragusplastik eine Klärung herbeizuführen. Es sei bis heute unklar, aus welchem Grund die Plastik erfolgt sei und worauf das Verziehen des Tragus zurückzuführen sei, wenn nicht auf den Eingriff des Inhabers der Beklagten. Das Landgericht habe die strengen Maßstäbe verkannt, die bei der Aufklärung zu einer sogenannten Neulandmethode anzuwenden seien. Das Gericht habe den Gutachter dazu befragen müssen, inwieweit ein Langzeiterfolg zu erwarten gewesen sei, ob Revisionen nötig würden oder überhaupt möglich seien. Die Klägerin habe auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass unbekannte Risiken nicht auszuschließen seien. Aufklärungspflichtig sei auch gewesen, dass eine Revision nun nicht mehr möglich sei und ein langfristiges Ergebnis mit der Methode nicht erzielt werden könne. Die Beklagte habe keine der GOÄ entsprechende Rechnung gestellt. Die Pauschalabrechnung sei rechtlich unzulässig. Das Honorar für den Eingriff sei sittenwidrig hoch, die Honorarvereinbarung schon deshalb nichtig. Von der Beklagten seien auch die Kosten für die unnötige Anästhesie zu ersetzen. II. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin zeigt in der Berufungsbegründung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler oder Versäumnisse des Landgerichts auf. 1. Der Eingriff war nicht schon durch die verwendete Methode von vorneherein behandlungsfehlerhaft. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hat diese Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Er hat bei seiner Anhörung durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2022 dazu ausgeführt, dass es zwar zu dem Verfahren keine Studien oder studienähnliche Bewertungen gibt. Das Verfahren wird jedoch auch von anderen plastischen Chirurgen als dem Inhaber der Beklagten angewandt, es gibt auch Erfolgsberichte zu diesen Verfahren. Weiter existieren auch andere Verfahren, die ohne ein Durchtrennen der Bänder auskommen. Das angewandte Verfahren ist dem Sachverständigen zufolge nicht risikoerhöhend und wird vom Sachverständigen nicht als behandlungsfehlerhaft bewertet. Soweit die Klägerin vorträgt, dass durch die angewandte Methode Revisionsmöglichkeiten gemindert oder ausgeschlossen würden, begründet dies jedenfalls keinen Behandlungsfehler, allenfalls könnte es sich um einen aufklärungspflichtigen Umstand handeln. 2. Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen eines Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit den vom Sachverständigen bei der Klägerin festgestellten sogenannten Jowels verneint. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insoweit entgegen den Ausführungen der Berufung auch nicht widersprüchlich. Der Sachverständige hat festgestellt, dass aus dem nunmehr objektiv vorliegenden Ergebnis keine Rückschlüsse auf einen Behandlungsfehler gezogen werden können (vgl. S. 7 des schriftlichen Gutachtens). Auch auf Vorhalt der Klägerin über den aus ihrer Sicht mangelnden Behandlungserfolg konnte der Sachverständige die Unzufriedenheit der Klägerin mit dem Behandlungsergebnis zwar nachvollziehen, blieb jedoch bei seiner Auffassung, dass hieraus kein Behandlungsfehler abgeleitet werden kann (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.02.2022, S. 14). 3. Im Zusammenhang mit der Tragus konnte das Landgericht ebenfalls zu Recht keinen Behandlungsfehler feststellen. Auch wenn die Klägerin ausführt, dass denknotwendig nur der streitgegenständliche Eingriff als Ursache für das Verziehen des Tragus in Betracht komme, ergibt sich hieraus nicht zwingend ein Behandlungsfehler. Zudem stellt sich dieser Vortrag nach der Beweisaufnahme vor dem Landgericht als unzutreffend dar. Der Sachverständige hat hierzu bei seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass ihm keine ausreichenden präoperativen Befunde zum Tragus vorlagen. Die vom Beklagten vorgefundene Schnittführung von einer früheren Liftingoperation kann durchaus zum Verziehen des Tragus geführt haben. Eine Verziehung des Tragus durch die Operation des Inhabers der Beklagten ist eher unwahrscheinlich (S. 14 f. der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2022). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen durch die Kammer war nicht veranlasst. Die Klägerin hatte bei der Anhörung des Sachverständigen Gelegenheit, dem Sachverständigen hierzu weitere Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen. 4. Zu Recht hat das Landgericht auch einen Aufklärungsmangel verneint. Der Sachverständige wurde durch die Kammer zur streitgegenständlichen Operationsmethode ausführlich angehört. Der Sachverständige hat dabei an seiner Auffassung festgehalten, dass ein gesonderter Hinweis auf diese Operationsmethode nicht erforderlich ist. Um eine gesondert aufklärungspflichtige Neulandmethode handelt es sich nach den Angaben des Sachverständigen, wie sie auf S. 12 ff der Sitzungsniederschrift festgehalten sind, ausdrücklich nicht. Die Operationsmethode ist dem Sachverständigen zufolge durch den verwendeten Aufklärungsbogen und die von der Kammer angenommene mündliche Aufklärung abgedeckt. Soweit die Klägerin nunmehr in Frage stellt, dass andere plastische Chirurgen die Methode ebenfalls kennen, hat der Sachverständige eine Verbreitung der Methode bei der mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt. Zwar gibt es hierzu keine wissenschaftlichen Untersuchungen, aber durchaus Erfolgsberichte von anderen plastischen Chirurgen (S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2022). Zudem trägt die Klägerin nicht vor, welches unbekannte Risiko der von ihr als Neulandmethode eingestuften Operationsmethode sich vorliegend verwirklicht haben soll. 5. Ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Honorars steht der Klägerin nicht zu. Der Eingriff war für die Klägerin nicht völlig nutzlos. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung zwar bestätigt, dass der für das Alter der Patientin recht gute präoperative Gesamtzustand im Eindruck nicht wesentlich verbessert worden ist, weil er eben vorher auch schon gut gewesen ist. Hinsichtlich der Lage der Augenbrauen und der Form des Halses ist jedoch eine Verbesserung eingetreten (vgl. S. 14 der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2022). Ein bestimmter Erfolg wird vom Behandler nach dem Behandlungsvertrag ohnehin nicht geschuldet, sondern lediglich eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, was hier der Fall ist. Soweit die Klägerin nunmehr erstmals vorträgt, dass das Honorar sittenwidrig überhöht sei, kann dies dem Rückzahlungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Vorschriften der GoÄ, zu denen die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen hat, finden auf die beklagte Privatklinik keine Anwendung. Die Argumentation der Klägerin zum Stundenhonorar der Beklagten berücksichtigt nicht die bei der Beklagten angefallenen Kosten für die Räumlichkeiten und Ausstattung, Liegezeit, Medikamente und Nachsorge. 6. Die mit der Berufungsbegründung erfolgte Klageerweiterung hinsichtlich der Anästhesiekosten schließt eine Berufungszurückweisung nicht aus, sie wird mit Zurückweisung wirkungslos (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rz. 37). III. Weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).