Leitsatz
VI ZR 35/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191124BVIZR35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191124BVIZR35.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 35/23 vom 19. November 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Rechtliches Gehör GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidi- gungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusi- onsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - VI ZR 35/23 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, den Richter Böhm und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Be- schluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 30.000 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten materiellen und immateriellen Scha- densersatz im Zusammenhang mit einem Facelifting. Nach mehreren Beratungs- terminen fand am 24. März 2019 zwischen den Parteien ein Aufklärungsge- spräch streitigen Inhalts statt. Am 25. März 2019 nahm der Beklagte bei der Klä- gerin ein Facelifting nach der von ihm propagierten "X"-Methode vor. Die Klägerin zahlte hierfür insgesamt 20.000 €. Die Klägerin hatte sich bereits mehrere Jahre zuvor einer Schönheitsoperation im Gesicht unterzogen. 1 - 3 - Sie macht geltend, der Eingriff des Beklagten sei fehlgeschlagen, die Mundwinkel hingen nun nach unten, die Proportionen des Gesichts stimmten nicht mehr. Das bei dem Eingriff eingespritzte Fett habe sich verlagert. Über dem linken Auge befinde sich ein deutlicher Hautüberschuss, im Schläfenbereich be- fänden sich erkennbare Narben. Sie hätte auch darüber aufgeklärt werden müs- sen, dass kein Anlass für die Operation bestanden habe. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, dessen mündlicher Erläute- rung und Anhörung der Parteien abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin weiter geltend gemacht, es sei überse- hen worden, dass es sich bei der vom Beklagten angewandten Methode um eine Neulandmethode handele, die dazu führe, dass eine Revision nicht möglich oder sehr erschwert sei, wie sie erst nach der Anhörung des Sachverständigen erfah- ren habe. Der Eingriff sei allein schon deshalb behandlungsfehlerhaft gewesen. Es sei auch aufklärungspflichtig gewesen, dass eine Revision nun nicht mehr möglich sei und ein langfristiges Ergebnis mit der Methode nicht habe erzielt wer- den können. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht 2 3 4 5 - 4 - auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbe- sondere ausgeführt, der Eingriff sei nicht schon wegen der verwendeten Methode von vornherein behandlungsfehlerhaft. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch die Methode Revisionsmöglichkeiten gemindert oder ausgeschlossen würden, begründe dies keinen Behandlungsfehler, allenfalls könne es sich um einen auf- klärungspflichtigen Umstand handeln. Die Aufklärung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Klägerin, dass Revisionen nicht möglich seien, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Soweit die Klägerin den Sachverständigen hierzu noch ergänzend hätte befragen wollen, hätte sie eine Schriftsatzfrist zur Anhörung beantragen müssen. Soweit es sich um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz handle, lägen die Voraussetzungen für eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vor. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsge- richt den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung, dass sie am 25. März 2022 und am 14. Juni 2022 von den Ärzten Dr. A. und Dr. M. erfahren habe, dass und weshalb die vom Beklagten angewandte Methode dem Patienten die Mög- lichkeit eines weiteren Facelifts oder eines Revisionseingriffs nehme, und wozu sie diese als Zeugen benannt und eine ergänzenden Anhörung des Sachverstän- digen beantragt habe, als gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig behandelt und ihr vorgehalten hat, sie hätte eine Schriftsatzfrist zur Anhörung des Sachverständi- gen beantragen müssen. Sie rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Aufklärung durch den Beklagten mit der Begründung nicht beanstandet hat, die 6 7 8 - 5 - Beweisaufnahme habe die Behauptung, dass Revisionen nicht möglich seien, nicht bestätigt. a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dann verletzt ist, wenn der Tatrichter Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20, NJW-RR 2021, 249 Rn. 9; vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 7 mwN). Das ist hier der Fall. Die Vorausset- zungen für die Zurückweisung des dargestellten Sachvortrags der Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO lagen offenkundig nicht vor. b) Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffsmittel zuzulas- sen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Der Klägerin kann Nachläs- sigkeit in diesem Sinne nicht vorgeworfen werden. Dass die Methode des Be- klagten weitere Facelifts oder Revisionseingriffe verhindere und darüber aufzu- klären gewesen wäre, ist im Beschwerdeverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. Die Klägerin hat den oben dargestellten Vortrag bereits in der Berufungsbegrün- dung gehalten und unter Beweisantritt vorgebracht, dass sie diese Informationen erst nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils (am 23. Februar 2022) erhalten habe. Wenn die Klägerin die Kenntnis dieser Umstände erst nach Ab- schluss des Verfahrens in erster Instanz, also auch erst nach der Anhörung des Sachverständigen, erlangt hat, kann ihr nicht angelastet werden, diesen dazu nicht befragt oder nicht ein Schriftsatzrecht beantragt und hierzu erst im Beru- fungsverfahren vorgetragen zu haben. 9 10 - 6 - Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie sich nicht um eine frühere Kenntnis dieser Umstände bemüht hat. Nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessförde- rungspflicht verstoßen hat. Die Parteien sind aufgrund dieser Pflicht zu konzen- trierter Verfahrensführung gehalten. Insbesondere dürfen sie Vorbringen grund- sätzlich nicht aus prozesstaktischen Erwägungen zurückhalten. Eine Verpflich- tung, tatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus jedoch grundsätzlich nicht abzuleiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2024 - V ZR 238/23, juris Rn. 8; vom 16. Juni 2016 - V ZR 238/15, juris Rn. 8; vom 22. März 2023 - V ZR 128/22, NJW-RR 2023, 718 Rn. 19 jeweils mwN). Der Patient ist auch nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Pro- zessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 Rn. 10 mwN). Danach konnte der Klägerin auch nicht angelastet werden, sich nicht schon während des landgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich weiterer Bedenken gegen die angewandte Methode bei Fachleuten informiert zu haben. c) Der Geltendmachung eines Gehörsverstoßes steht auch nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Septem- ber 2017 - VI ZR 81/17, VersR 2018, 247 Rn. 7f.) entgegen, nachdem die Kläge- rin in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss auf diesen ungeklärten Ge- sichtspunkt und die aus ihrer Sicht erforderliche ergänzende Anhörung des Sach- verständigen ausdrücklich hingewiesen hat. d) Die Entscheidung erweist sich auch nicht als im Ergebnis richtig, weil - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Beweisaufnahme die Behaup- 11 12 13 14 - 7 - tung, dass Revisionen nicht möglich seien, nicht bestätigt hätte. Diese nicht be- gründete Beurteilung beruht nämlich wiederum auf einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Klägerin, die unter Beweisantritt in der Berufungsbegründung vorgetragen hatte, dass dem Patienten durch diese Methode eine etwaige Revi- sionsmöglichkeit genommen werde. Das Berufungsgericht ist aber zu dieser Be- hauptung in eine Beweisaufnahme nicht eingetreten. Dass sich der Sachverstän- dige zu diesem konkreten, von der Klägerin erstmals in der Berufungsbegrün- dung angesprochenen Umstand bereits in seinem schriftlichen Gutachten oder bei seiner Anhörung vor dem Landgericht verhalten hätte, legt das Berufungsge- richt nicht dar. e) Die Gehörsverstöße sind entscheidungserheblich. Es kann nicht aus- geschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrages und gegebenenfalls nach Anhörung des Sachverständigen und Ver- nehmung der Zeugen zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Seiters Oehler Müller Böhm Linder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.02.2022 - 9 O 12426/20 - OLG München, Entscheidung vom 21.12.2022 - 1 U 2178/22 - 15