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Endurteil

27 U 1757/22

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Geltungsbereich der Verbraucherkredit-RL 2008 verlangt Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Geltungsbereich der Verbraucherkredit-RL 2008 verlangt Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 21.2.2022, Az.: 112 O 1895/21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Augsburg vom 12.4.2022 aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die auf negative Feststellung gerichteten Haupt- und Hilfsanträge des Klägers sind im Kern identisch. Der zulässige Feststellungsantrag (keine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen) ist indes unbegründet. 1. Zwar haben die Parteien – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – einen Darlehensvertrag abgeschlossen. 2. Der Kläger hat seine auf Abschluss dieses Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auch wirksam widerrufen. Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, da der Kläger nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Die Beklagte hat ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt: Zwar erfordert die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Urteil des BGH vom 5.11.2019, XI ZR 650/18). Im Geltungsbereich der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (ständige Rechtsprechung des BGH, so auch Urteile des BGH vom 12.4.2022, XI ZR 179/21, 26.7.2022, XI ZR 154/21, und 20.9.2022, XI ZR 200/21, XI ZR 250/21 und XI ZR 353/21 sowie vom 25.10.2022, XI ZR 44/22). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. 3. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger war auch nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich oder verwirkt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9.9.2021 (C-33/20) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d. h. eingeschränkt werden muss (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 25.10.2022, XI ZR 44/22). Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH liegt kein missbräuchliches Verhalten des Klägers vor. Nach umfassender Bewertung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Beteiligter ist im konkreten Fall eine unzulässige Rechtsausübung nicht zu bejahen: Hier datiert der Darlehensvertrag vom November 2019, die Schlussrate in Höhe von 18.000 Euro ist am 15.11.2024 fällig. Die Widerrufserklärung des Klägers datiert vom 18.5.2020. Er hat mithin seine Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages binnen 7 Monaten nach Vertragsschluss widerrufen. Der Kläger hat den Vertrag nach Widerruf auch nicht vorbehaltslos weiterbedient, sondern in seiner Widerrufserklärung ausgeführt, dass sämtliche Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht fließen. Gegen seine grundsätzliche Verpflichtung, Wertersatz leisten zu müssen, hat sich der Kläger nicht gewendet. Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe das Fahrzeug trotz seiner Widerrufserklärung weiter genutzt und sich damit widersprüchlich verhalten, genügt dies nicht. Dem Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sieht, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, ist andererseits aber auch nicht zuzumuten, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2.11.2021 – 6 U 32/19, BeckRS 2021, 32938 Rn. 37). Der Kläger hat schließlich auch das Fahrzeug Anfang Juni 2022 an die Beklagte übergeben. Soweit die Beklagte meint, die Klagepartei habe das Institut des Darlehenswiderrufs vorliegend zu Zwecken missbraucht, für die dieses nicht vorgesehen sei, da der Kläger sich offensichtlich wegen angeblicher Mängel des Fahrzeugs vom dem Kaufvertrag lösen möchte, hilft auch dies nicht weiter. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist grundsätzlich nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht ausschließlich durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist. Die Zusammenschau dieser Gesichtspunkte führt in der vorzunehmenden Gesamtabwägung dazu, dass sich die Berufung des Klägers auf sein Widerrufsrecht nicht als missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung darstellt. 4. Aufgrund des wirksamen Widerrufs hat sich der Verbraucherdarlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. 5. Gleichwohl ist der Kläger bei Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung grundsätzlich gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB aF, § 357a Abs. 3 S. 1 BGB aF für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens zur Zahlung der vereinbarten Sollzinsen verpflichtet. Ein derartiger Sollzins war auch vereinbart (vgl. Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation). Eine Rückzahlung des Darlehens im Zeitpunkt des Widerrufs ist nicht erfolgt. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch dann nicht, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag mit einem weiteren Vertrag, vorliegend einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, verbunden ist. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 358 Abs. 4 S. 4 BGB. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Widerruf des Darlehensvertrags nach § 358 Abs. 2 BGB würde, unabhängig vom Fehlen einer Regelungslücke, in Widerspruch zu § 357a Abs. 3 S. 1 BGB aF treten, der in Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 Buchst. B der Verbraucherkreditrichtlinie eine Zinszahlungspflicht des Verbrauchers vorsieht (vgl. Urteil des BGH vom 25.10.2022, XI ZR 44/22). Der auf negative Feststellung gerichtete Antrag des Klägers, dass er weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, ist damit unbegründet. II. Mangels Bedingungseintritts ist über die hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Klagepartei gestellte Widerklage der Beklagten und die hilfsweise hierzu gestellte Wider-Widerklage des Klägers nicht zu entscheiden. Die klägerischen Ausführungen zur Sittenwidrigkeit aufgrund Vorliegens von Abschalteinrichtungen gehen damit ins Leere. III. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage des Wertersatzes. Die Frage ist hier nicht entscheidungserheblich. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers ist eine Einzelfallentscheidung. Sie hängt von der tatrichterlichen Würdigung des Gerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein.