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Urteil

2 U 138/11 (Baul)

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen das am 29.08.2011 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beteiligte zu 1). Gründe A. 1 Die Beteiligte zu 1) begehrt eine gerichtliche Entscheidung über eine vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Beteiligten zu 2). 2 Die Beteiligte zu 2) führt im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit, Schiene, unter Projektnummer 8 das Bauvorhaben zur Errichtung einer zweigleisigen Eisenbahn-Neubaustrecke zwischen Erfurt und Halle (Saale)/Leipzig durch. Der Plan für den hier betroffenen Planfeststellungsabschnitt 2.1 zwischen Bau-km 35,794 und den Westportalen des Finne-Tunnels wurde mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes, Außenstelle Erfurt, vom 06.12.1994 festgestellt und erlangte am 02.09.1996 Bestandskraft. Mit weiterem Beschluss vom 02.08.2001 wurde die Gültigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses um weitere fünf Jahre verlängert; dieser Beschluss ist am 01.10.2001 bestandskräftig geworden. 3 Der Plan umfasst neben unmittelbaren Baumaßnahmen zur Errichtung des Schienenweges einschließlich der Herstellung von Tunneln und Brücken auch die Verpflichtung zur Vornahme einer Vielzahl landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen (im Folgenden: LPB-Maßnahmen), die dem Ausgleich sowohl bau- als auch betriebsbedingter Beeinträchtigungen von Biotopen dienen sollen und teilweise „vor/bei Baubeginn“, teilweise - so auch hier - „parallel zur Bauphase“ „möglichst zeitig“ umzusetzen sind. Bis zur Übernahme der vollständigen Kompensationsfunktion sind mindestens fünf Jahre vorgesehen. 4 Zur Durchführung der LPB-Maßnahmen Nr. 58 (4) und 39 ist die dauerhafte Inanspruchnahme einer Teilfläche des in der Gemarkung H. gelegenen Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von H. , Flur ..., Flurstück ..., in einer Größe von 20.700 qm (im Folgenden: Teilfläche), vorgesehen. Eigentümerin dieser Teilfläche ist die Beteiligte zu 1), Pächterin die Beteiligte zu 3). 5 Die durch die LPB-Maßnahme Nr. 58 (4) zu kompensierenden Beeinträchtigungen sind im Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss (Anlage B 1) wie folgt beschrieben: 6 „Bau- und anlagenbedingte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Verlust von gliedernden und belebenden Landschaftselementen, der Unterbrechung von Sichtbeziehungen und Veränderungen des gesamten Landschaftscharakters (…) 7 Anlagenbedingte Trennung eines Kleinlebensraumes für Kleinsäuger (…) 8 Baubedingte Störung und Teilverluste der Brut- und Refugiallebensräume von 6 Brutvogelarten, des Nahrungsrevieres einzelner Gastvögel sowie der Lebens- und Refugialräume von Kleinsäugern und Insekten (…) 9 Baubedingte Störungen der Lebens- und Refugialräume von zwei Brutvogelarten, des Einstandsgebietes von Feldhase und Reh und des Nahrungsrevieres einzelner Nahrungsäste (…) 10 Baubedingte Störungen der Verbindungsfunktion einer Gehölzreihe sowie anlagenbedingte Beeinträchtigung der Biotopverbindungsfunktion durch Barrierewirkung der NBS Trasse, u.a. für Kleinsäuger, Wirbellose sowie Trennung des Einstandsgebietes des Feldhasen (…) 11 Baubedingte Störung eines Brutstandortes sowie betriebsbedingte Wirkungen des Aktionsraumes der Rohrweihe (…) 12 Baubedingte Störung des Aktionsraumes von Rotmilan und Rohrweihe, anlagenbedingte Trennung von Kleinsäugeraktionsräumen (…) 13 Baubedingte Störung und Teilverlust des Brutstandortes für 6 Vogelarten, Störung des Nahrungsreviers des Rotmilans und der Rohrweihe (..) 14 Bau- und anlagenbedingte Störung und Beeinträchtigung der Biotopverbundfunktion (..) 15 Anlagenbedingte Beeinträchtigung der Refugialfunktion für Reh, Fuchs und Feldhase durch Trennung der Biotopverbundfunktion und Barrierewirkung für bodenbewohnende Insekten (…) 16 Baubedingte Störung des Biotopverbundes und anlagebedingte Störung des Einstandsgebiets für den Feldhasen. 17 Baubedingte Störung des Lebens- und Refugialraumes für die Avifauna sowie für Säugetiere und anlagenbedingte Barrierewirkung/Isolation von Lebensräumen für die Fauna (…).“ 18 Die Hauptbeeinträchtigungen werden von den Baumaßnahmen im konkret betroffenen Bereich (Streckenlos 3, Baubeginn 2009) verursacht. Sie werden voraussichtlich nach Fertigstellung des Streckenloses 3 und der Probeinbetriebnahme der Strecke in vollem Umfange eintreten. Dies ist für den Zeitraum 2015 bis 2020 vorgesehen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird bereits im Jahre 2012/2013 ihren Höchststand erreichen. 19 Die Maßnahme Nr. 58 (4), die im naturräumlichen Zusammenhang zum Ort der Beeinträchtigung liegt, sieht die Anpflanzung einer ca. 610 m langen und 3-5-reihigen Hecke vor mit dem Ziel der Neugestaltung und Wiederherstellung des Landschaftsbildes sowie der Minderung der visuellen Wahrnehmbarkeit der Trasse, der Herstellung von Ausweichlebensraum für baubedingt vergrämte Tierarten und der Unterstützung eines Biotopverbundes. 20 Die Maßnahme 39 dient der Kompensation folgender Beeinträchtigungen zwischen Bau-km 35,794 und den Finnetunnel-Westportalen: 21 „Bau- und anlagenbedingter Verlust von Offenlandbiotopen. 22 Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung, Verluste von Lebensräumen der Bodenfauna und Verlust von Infiltrationsflächen für Niederschlagswasser durch dauerhafte Bodenversiegelung und Verlust gewachsener Böden durch Einschnitt (…) 23 Baubedingte Veränderungen des Bodengefüges und Wasserhaushaltes, Beeinträchtigung des Filter- und Puffervermögens, Verdrängung und Zerstörung der Bodenfauna, Veränderungen für die Standortbedingungen für die Vegetation, Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung durch langfristige Verdichtung von Teilflächen (…), baubedingte Störung des Bodenchemismus, der Bodenfauna und des Bodenwassers (…).“ 24 Die Kompensationsmaßnahme Nr. 39 sieht vor, eine aktuelle Ackerfläche am Westhang des Wurmbergs im naturräumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort langfristig in einen für den Landschaftsraum an der Finne typischen Halbtrockenrasen einschließlich einzelner Gehölzpflanzen umzuwandeln. Dadurch können kurzfristig Ersatzlebensräume für den bau- und anlagenbedingten Verlust an Offenlandbiotopen geschaffen und andererseits langfristig natürliche Bodenfunktionen auf dem ehemals intensiv genutzten Acker verbessert werden. 25 Der Anteil des verfahrensgegenständlichen Flurstücks von ca. 2 ha stellt einen wesentlichen Bestandteil der insgesamt ca. 6,9 ha großen Gesamtmaßnahme dar. 26 Der Beginn der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes ist mit Aufnahme der Bauarbeiten am Finnetunnel im Jahre 2006 bzw. des Streckenloses 3 im Jahre 2009 erfolgt. 27 Eine einvernehmliche Besitzüberlassung der Teilfläche scheiterte, weil die Beteiligte zu 1) die ihr von der Beteiligten zu 2) auf der Grundlage eines von dieser eingeholten Gutachtens angebotene Entschädigung als zu niedrig ablehnte. 28 Die Beteiligte zu 5) hat die Begünstigte nach am 16.09.2010 durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Besitzeinweisungsbeschluss vom 21.09.2010 mit Wirkung vom 04.10.2010 in den Besitz der Teilfläche eingewiesen (Bl. 1 a - 1 i). 29 Die Beteiligte zu 1) hat gegen den ihr am 22.09.2010 zugestellten Besitzeinweisungsbeschluss mit Schreiben vom 22.10.2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung gestellt, der bei der Beteiligten zu 5) am 25.10.2010 eingegangen ist (Bl. 1 j). Mit an das Landgericht Halle - Kammer für Baulandsachen - gerichtetem Schreiben vom 29.10.2010 hat die Beteiligte zu 5) den Antrag als fristgerecht angesehen (Bl. 1). 30 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Beteiligten des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 31 Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, 32 1. den Besitzeinweisungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Az. 106.2.2-11510/9-8/2010 vom 21.09.2010 aufzuheben und den Antrag auf Besitzeinweisung der Deutschen Bahn Netz AG vom 19.07.2010 zurückzuweisen; 33 im Falle der Stattgabe des Antrags zu 1., 34 2. die Beteiligte zu 1) in den Besitz der Fläche nach § 21 Abs. 6 S. 1 AEG analog wieder einzuweisen; 35 3. die Deutsche Bahn Netz AG nach § 21 Abs. 6 S. 2 AEG analog i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verurteilen, an die Beteiligte zu 2) eine Entschädigung für die durch die vorübergehende Besitzeinweisung entstandenen Nachteile zu zahlen, dessen Höhe hiermit in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, gemäß § 287 ZPO. 36 Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, 37 den Antrag der Beteiligten L. L. abzulehnen. 38 Mit am 29.08.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht Halle - Kammer für Baulandsachen - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 80 - 84). 39 Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) Berufung eingelegt. 40 Die Beteiligte zu 1) beantragt, 41 das am 29.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle - Kammer für Baulandsachen - abzuändern und 42 1. den Besitzeinweisungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Az. 106.2.2-11510/9-8/2010 vom 21.09.2010 aufzuheben und den Antrag auf Besitzeinweisung der Deutschen Bahn Netz AG vom 19.07.2010 zurückzuweisen; 43 im Falle der Stattgabe des Antrags zu 1., 44 2. die Beteiligte zu 1) in den Besitz der Fläche nach § 21 Abs. 6 S. 1 AEG analog wieder einzuweisen; 45 3. die Deutsche Bahn Netz AG nach § 21 Abs. 6 S. 2 AEG analog i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verurteilen, an die Beteiligte zu 2) eine Entschädigung für die durch die vorübergehende Besitzeinweisung entstandenen Nachteile zu zahlen, dessen Höhe hiermit in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, gemäß § 287 ZPO. 46 Die Beteiligte zu 2) beantragt, 47 die Berufung zurückzuweisen. 48 Auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen. B. 49 Die zulässige Berufung der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. 50 I. Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht eingelegt worden. Der Senat teilt die landgerichtliche Auffassung, dass angesichts der eigenen Prüfung durch die Beteiligte zu 5), in deren Ergebnis sie zur Einhaltung der Antragsfrist gelangt ist (vgl. das an das Landgericht gerichtete Schreiben der Beteiligten zu 5) vom 29.10.2010), davon auszugehen ist, dass das Antragsschreiben der Beteiligten zu 1) noch am 22.10.2010 der Beteiligten zu 5), etwa in Form eines Telefaxes, zugegangen ist. 51 II. Der Antrag (zu 1.) ist jedoch unbegründet. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 21.09.2010 ist rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind erfüllt. 52 1. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 AEG ist auch auf die beabsichtigte Inanspruchnahme von Flächen anwendbar, die für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen i. S. d. § 19 BNatSchG benötigt werden. Es ist trotz des Wortlauts der Vorschrift, wonach für eine Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung unter anderem der sofortige Beginn „von Bauarbeiten“ geboten sein muss, die Einheitlichkeit der Betrachtung von unmittelbarer Baumaßnahme und naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahme in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (Senat, Urteil vom 09.12.2010, 2 U 60/10 (Baul), NVwZ-RR 2011, 401). 53 2. Der dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss ist vollziehbar. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Abs. 5 S. 1 AEG a.F. ist die Vollziehbarkeit bereits mit dem Erlass des zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses am 06.12.1994 begründet worden. Zudem ist der Planfeststellungsbeschluss nicht nach § 18 c Nr. 1 AEG außer Kraft getreten, da die Beteiligte zu 2) mit der Durchführung des Plans i. S. d. § 18 c Nr. 4 AEG rechtzeitig vor Ablauf der um fünf Jahre verlängerten Frist begonnen hat. 54 3. Die Beteiligte zu 1) hat sich unter Ablehnung eines Entschädigungsangebots der Beteiligten zu 2) geweigert, dieser den Besitz an der Teilfläche durch Vereinbarung unter dem Vorbehalt von Entschädigungsansprüchen zu überlassen. Darauf, ob die angebotene Entschädigung angemessen war oder nicht, kommt es insoweit regelmäßig nicht an, da das auf Beschleunigung angelegte Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht mit dieser Frage belastet werden kann und soll, die unter Umständen eine umfangreiche tatsächliche Aufklärung voraussetzt. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die angebotene Entschädigung offensichtlich so gering wäre, dass von einem seriösen Angebot für eine einvernehmliche Regelung nicht mehr ausgegangen werden könnte (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 17.04.2002, 1 U (Baul) 4/00). Das ist hier aber nicht der Fall. Denn der Umstand allein, dass die Beteiligte zu 2) lediglich 1,00 Euro statt der von der Beteiligten zu 1) für angemessen gehaltenen 2,50 bis 3,00 Euro zu zahlen bereit ist (vgl. den Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 07.04.2011), rechtfertigt eine solche Annahme nicht. 55 4. Die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung ist nach § 21 Abs. 1 AEG dringlich. Denn eine Abwägung der Belange des Allgemeinwohls mit denjenigen der von der vorzeitigen Besitzeinweisung konkret betroffenen Beteiligten zu 1) ergibt, dass das Wohl der Allgemeinheit überwiegt, da dieses ohne die vorzeitige Besitzeinweisung in erheblicher, nicht wieder gut zu machender Weise beeinträchtigt würde. 56 a) Der Feststellungsplan ist auch dem Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung zugrunde zu legen (vgl. § 22 Abs. 2 AEG). Mit diesem ist sowohl die Erforderlichkeit des Gesamtvorhabens als auch die Eignung der festgelegten LPB-Maßnahmen zur Kompensation der durchzuführenden Baumaßnahmen festgestellt. Hieraus folgt, dass die Beteiligte zu 1) das Vorhaben an sich zu dulden hat, wobei diese Duldungspflicht auch gegenüber LPB-Maßnahmen besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.09.1992, 4 C 34-38/89). Vor diesem Hintergrund ist es nicht die Aufgabe des Senats, hinsichtlich der einzelnen streitgegenständlichen LPB-Maßnahme zu entscheiden, ob diese isoliert oder im Zusammenhang mit anderen LPB-Maßnahmen geeignet ist, die durch eine konkrete Einzelbaumaßnahme entstandenen Beeinträchtigungen vollständig oder zumindest teilweise auszugleichen. Hiervon könnten allenfalls solche LPB-Maßnahmen ausgenommen sein, bei denen jegliche Kompensationswirkung von vornherein ausscheidet, sich deren Ungeeignetheit also geradezu aufdrängt. Das ist vorliegend, wie auszuführen sein wird, jedoch nicht der Fall. 57 b) Allerdings erfordert die Dringlichkeit nach § 21 Abs. 1 AEG die nach sorgfältiger Abwägung gewonnene Erkenntnis, dass die Interessen des Allgemeinwohls das Interesse des betroffenen Beteiligten überwiegen. Der Senat hält daher an seiner im Urteil vom 09.12.2010 vertretenen Auffassung fest, dass die Dringlichkeit einer LPB-Maßnahme nicht ohne Weiteres direkt oder indiziell aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst folgt. Die besondere Bedeutung des Interesses des von der Besitzeinweisung betroffenen Beteiligten erfordert vielmehr eine konkrete Abwägung mit dem Interesse des Allgemeinwohls, das darin besteht, bereits vor der Beendigung des Enteignungsverfahrens eine Besitzeinweisung zwecks Durchführung der LPB-Maßnahme vorzunehmen. Hierzu bedarf es auch der Feststellung eines zeitlichen und naturräumlichen Zusammenhangs zwischen der einzelnen Baumaßnahme und der durchzuführenden LPB-Maßnahme. 58 c) aa) Der Umstand allein, dass die erforderlichen Haushaltsmittel für die Durchführung der LPB-Maßnahmen Nr. 58 (4) und 39 ggf. bereitstehen und entsprechende Auftragsvergaben an ausführende Unternehmen erfolgt sind, vermag die Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht zu begründen. 59 bb) Allenfalls spräche gegen eine Dringlichkeit das Fehlen von Haushaltsmitteln. Das hat die Beteiligte zu 1) zwar im Rahmen der Berufungsbegründung und im Senatstermin behauptet. Ungeachtet dessen, dass diese Behauptung nur pauschal und daher offensichtlich „ins Blaue hinein“ vorgenommen worden ist, ist diese erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Tatsache nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, aus welchem Grund die Tatsachenbehauptung nicht bereits vor dem Landgericht erfolgt ist. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich in der beigezogenen Akte des Landesverwaltungsamts auch ein Schreiben des Eisenbahn-Bundesamts vom 23.06.2009 befindet, mit dem die Bundesmittel für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter anderem im Planfeststellungsabschnitt 2.1 freigegeben worden sind (Bl. 62 f. d. BA). 60 d) Die LPB-Maßnahmen Nr. 58 (4) und 39 sind jedoch aus den von der Beteiligten zu 2) aufgezeigten fachplanerischen Gründen zum Zeitpunkt des Besitzeinweisungsbeschlusses dringlich gewesen. Den diesbezüglichen Darlegungen, die der Senat nicht zuletzt angesichts der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2012 von der Beteiligten zu 2) überreichten und von dieser im Detail erläuterten Landschaftskarte (aus google earth) als nachvollziehbar und glaubhaft erachtet, ist die Beteiligte zu 1) nicht erheblich entgegen getreten. Die von der Beteiligten zu 2) im Einzelnen aufgezeigten Umstände sind wie folgt zu bewerten: 61 aa) Die konkrete bauliche Maßnahme ist der Bau der Strecke zwischen Bau-km 35,794 und den Westportalen des Finne-Tunnels. Die Baumaßnahme hat im Jahre 2006 (Finne-Tunnel) bzw. im Jahre 2009 (Streckenlos 3) begonnen. Soweit die Beteiligte zu 1) den Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten erstmals im Berufungsverfahren (Seite 5/6 der Berufungsbegründung) bestreiten sollte, ist dies nur pauschal und ganz offensichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt; zudem ist dieses Bestreiten gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Dass die vorgenannte Baumaßnahme eine Unterteilung in weitere bauliche Einzelmaßnahmen zuließe, kann nicht festgestellt werden. 62 bb) Die durch die Bauarbeiten erfolgenden Beeinträchtigungen bestehen im Wesentlichen in der Veränderung des Landschaftscharakters, insbesondere der Unterbrechung von Sichtbeziehungen, der Störung der Lebens- und Refugialräume verschiedener geschützter Vogelarten und anderer Tiere (betreffend die LPB-Maßnahme Nr. 58 (4)), dem Verlust von Offenlandbiotopen, der Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung sowie der Zerstörung der Bodenfauna (betreffend die LPB-Maßnahme Nr. 39). 63 cc) Die Beeinträchtigungen sollen wie folgt kompensiert werden: 64 (1) Die LPB-Maßnahme Nr. 58 (4) sieht die Anpflanzung einer ca. 610 m langen und 3-5-reihigen Hecke vor mit dem Ziel der Neugestaltung und Wiederherstellung des Landschaftsbildes sowie der Minderung der visuellen Wahrnehmbarkeit der Trasse, der Herstellung von Ausweichlebensraum für baubedingt vergrämte Tierarten und der Unterstützung eines Biotopverbundes. Dass die vorgenannte Maßnahme die entstandenen Beeinträchtigungen nicht allein zu kompensieren imstande ist, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist insoweit allein, dass sie ein wesentlicher Bestandteil der Konzeption der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist. Der Anteil des verfahrensgegenständlichen Flurstücks von ca. 85 laufenden Metern Hecke wiederum ist ein wesentlicher Bestandteil der ca. 610 m langen Hecke. 65 (2) Die LPB-Maßnahme Nr. 39 sieht die langfristige Umwandlung der vorhandenen Ackerfläche am Westhang des Wurmbergs in einen Halbtrockenrasen einschließlich einzelner Gehölzpflanzen vor, wodurch Ersatzlebensräume für den Verlust von Offenlandbiotopen geschaffen und zudem langfristig natürliche Bodenfunktionen auf dem ehemals intensiv genutzten Acker verbessert werden sollen. 66 dd) Beide LPB-Maßnahmen stehen in einem naturräumlichen Zusammenhang zum Ort der Beeinträchtigungen. Daraus folgt nicht zuletzt auch, dass für die betroffenen Vögel eine ohne Weiteres gefahrlos zu bewältigende Flugstrecke gegeben ist. 67 ee) (1) Betreffend die zeitliche Komponente, d.h. die Notwendigkeit der Vornahme der LPB-Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt, sind zwei Aspekte zu beachten. 68 Zum Einen handelt es sich bei den Beeinträchtigungen um einen schleichenden Prozess. Dies gilt insbesondere für die betroffenen Vogelarten, bei denen der beeinträchtigende Prozess - abhängig von der Empfindlichkeit der jeweiligen Population - mehrere Jahre andauern kann. Das bedeutet, dass der Zusammenbruch der Population, also die Unmöglichkeit einer natürlichen Regeneration und Reproduktion, nicht sogleich mit dem Beginn der Baumaßnahme, sondern erst sukzessiv eintritt. 69 Außerdem wird die Entwicklung der Hecke voraussichtlich 5 bis 10 Jahre in Anspruch nehmen, die Entstehung des Halbtrockenrasens ca. 2 Jahre. 70 (2) Diese beiden zeitlichen Umstände hat das Landgericht mit Blick auf die Notwendigkeit der Dringlichkeit der LPB-Maßnahmen einer zutreffenden Bewertung zugeführt. Insofern hat es im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass trotz der Vorgabe im Planfeststellungsbeschluss, die LPB-Maßnahmen möglichst zeitig auszuführen, es zwar einerseits nicht im Belieben der Beteiligten zu 2) steht, wann sie die LPB-Maßnahmen ausführt, dass jedoch andererseits der Beteiligten zu 2) ein gewisser Beurteilungsspielraum (sog. Entscheidungsprärogative; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3/06, BVerwGE 130, 299, 360 f.) hinsichtlich des konkreten Beginns der Kompensationsmaßnahmen verbleiben muss. Das verdeutlicht der vorliegende Fall. Denn ungeachtet des Umstandes, dass sich gerade bei dem Bau einer Trasse nicht sicher zu prognostizierende Änderungen im Baufortschritt ergeben können, lässt sich 71 - weder das exakte Ausmaß der durch die sukzessive voranschreitenden Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf die - auch unterschiedlichen - Vogelarten und auch auf die Bodenverhältnisse 72 - noch die exakte Dauer der Entstehung von Hecke und Halbtrockenrasen einschließlich Gehölzpflanzen auf der Teilfläche 73 - noch der exakte Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Um- bzw. Übersiedlung der Vögel in den neu geschaffenen Bereich 74 mit Sicherheit bestimmen. 75 (3) Dass die Beteiligte zu 2) für den Beginn der LPB-Maßnahmen - und für ihren Antrag auf vorläufige Besitzeinweisung - einen Zeitpunkt gewählt hat, der außerhalb dieses Zeitfensters liegt, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann die Beteiligte zu 1) nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beteiligte zu 2) zu lange zugewartet hat (Seite 6 der Berufungsbegründung). Insoweit hat die Beteiligte zu 2) - von der Beteiligten zu 1) unwidersprochen - ausgeführt, dass ein zu früher Beginn der LPB-Maßnahmen den Erfolg der beabsichtigten Kompensation hätte beeinträchtigen oder sogar vereiteln können. In diesem Zusammenhang hat sie hinsichtlich der bedrohten Vogelarten nachvollziehbar vorgetragen, dass ein zu frühes Anlegen der Ersatzhabitate die Gefahr in sich birgt, dass diese als Lebensraum für andere, nicht verdrängte Vogelarten zur Verfügung stehen und von diesen in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass in dem Zeitpunkt, in dem die geschützten Vogelarten, denen die LPB-Maßnahmen dienen sollen, neuen Lebensraum suchen, ein solcher nicht mehr zur Verfügung steht (Seite 7 der Berufungserwiderung). Dann aber könnte der im Bundesnaturschutzgesetz - gemäß Europäischen Vogelschutzrichtlinien - verankerte Schutz der Vogelarten, der nicht zuletzt durch die Auferlegung von Kompensationsmaßnahmen sichergestellt werden soll (vgl. § 44 BNatSchG), nicht mehr erreicht werden. Schließlich kann ein zu langes Zuwarten auch nicht aus dem im Senatstermin erörterten Umstand geschlossen werden, dass die Beteiligte zu 2) schon Mitte der 90er Jahre bauliche Maßnahmen im Bereich des Streckenloses 3 ausgeführt hat. Denn insoweit hat die Erörterung ergeben, dass es sich lediglich um Schüttversuche zwecks Erprobung der später tatsächlich durchgeführten Schüttungen gehandelt hat, die diesen jedoch nicht gleich stehen und daher nicht als den Baubeginn einleitende Arbeiten zu qualifizieren sind. 76 e) aa) Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 09.12.2010 (Az. 2 U 60/10 (Baul), NVwZ-RR 2011, 401). Denn im dort entschiedenen Fall hatte das durch die dortige LPB-Maßnahme (Nr. 104) in Anspruch genommene Grundstück aus Sicht der Beteiligten zu 2) allein Bedeutung als Teil einer Gesamtbilanz, in die die für den Streckenbau verbrauchten und die als Kompensation bereitgestellten Flächen einzustellen und in einen Ausgleich zu bringen sind. Das ist vorliegend anders, da - wie ausgeführt - die Beteiligte zu 2) die zeitlichen und fachplanerischen Aspekte benannt hat, die für die Bewertung der Eilbedürftigkeit, d. h. die Auswahl und Umsetzung der hier streitgegenständlichen LPB-Maßnahmen Nr. 58 (4) und 39 gerade zum jetzigen Zeitpunkt, maßgeblich waren bzw. sind. 77 bb) Die von der Beteiligten zu 1) angeführte Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 26.02.1999, 4 U 169/98 (Baul), NVwZ 1999, 1376) ist nicht einschlägig, weil die dort angestellten Überlegungen zu einer - verneinten - Dringlichkeit in dem Lichte eines noch nicht rechtkräftigen Planfeststellungsbeschlusses erfolgt sind. Vorliegend ist der Planfeststellungsbeschluss vom 06.12.1994 am 02.09.1996 in Bestandskraft erwachsen; Bestandskraft hinsichtlich des Beschlusses vom 02.08.2001, mit dem die Gültigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses um weitere fünf Jahre verlängert worden ist, ist am 01.10.2001 eingetreten. 78 5. Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Beteiligten zu 1), der bereits mit der vorzeitigen Besitzeinweisung verbunden ist, ist verhältnismäßig. Das Allgemeinwohl überwiegt aus den vorgenannten Gründen das individuelle Interesse der Beteiligten zu 1), nicht sofort und vorzeitig vor dem Abschluss des Enteignungsverfahrens in Anspruch genommen zu werden (vgl. zu diesem Erfordernis: Hermes/Sellner/ Schütz , Beck’scher AEG-Komm., 1. Aufl., 2006, § 21 AEG, Rn. 22 m. w. N.). Mildere Maßnahmen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 79 III. Über die Anträge zu 2. (Wiedereinweisung der Beteiligten zu 1) in den Besitz der Teilfläche nach § 21 Abs. 6 S. 1 AEG analog) und zu 3. (Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung gemäß § 21 Abs. 6 S. 2 AEG analog i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO) ist keine Entscheidung zu treffen, da sie nur für den Fall einer Stattgabe des Antrags zu 1. gestellt worden sind (vgl. Seite 1 der Antragsbegründungsschrift vom 16.12.2010 und das Protokoll über die Senatssitzung vom 16.05.2012, in dem die Beteiligte zu 1) dies klargestellt hat). Diese Bedingung ist – mangels Begründetheit des Antrags zu 1. - nicht erfüllt. C. 80 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 221 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.