Urteil
2 U 60/10 (Baul)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Baulandsachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer Erledigung der Hauptsache im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine vorläufige Besitzeinweisung (hier abgelehnt).(Rn.21)
2. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 AEG ist auch auf die beabsichtigte Inanspruchnahme von Grundstücken anwendbar, die für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen i. S. von § 19 BNatSchG benötigt werden.(Rn.29)
3. Aus der bauplanerisch festgestellten Erforderlichkeit einer Gesamtmaßnahme ergibt sich nicht ohne Weiteres auch die Eilbedürftigkeit der Umsetzung einer konkreten Teilmaßnahme des Gesamtvorhabens, auch wenn diese nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vor oder spätestens bei Baubeginn ausgeführt werden soll. Die sofortige Ausführung der beabsichtigten Einzelmaßnahme ist nur dann dringend geboten, wenn das Wohl der Allgemeinheit ohne die vorzeitige Besitzeinweisung in erheblicher, nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt würde und diese Belange diejenigen des von der vorzeitigen Besitzeinweisung konkret betroffenen Grundstückseigentümers eindeutig überwiegen (hier abgelehnt).(Rn.38)
(Rn.40)
(Rn.41)
(Rn.42)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beteiligten zu 2) wird das am 31. Mai 2010 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Besitzeinweisungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2009, 106.2.2-11510/9 – 4/2009, wird aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Besitzeinweisung vom 05. August 2009 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Sie hat die dem Beteiligten zu 2) aus Anlass des Verfahrens erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Beteiligten zu 2) war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
II. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Instanzen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Erledigung der Hauptsache im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine vorläufige Besitzeinweisung (hier abgelehnt).(Rn.21) 2. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 AEG ist auch auf die beabsichtigte Inanspruchnahme von Grundstücken anwendbar, die für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen i. S. von § 19 BNatSchG benötigt werden.(Rn.29) 3. Aus der bauplanerisch festgestellten Erforderlichkeit einer Gesamtmaßnahme ergibt sich nicht ohne Weiteres auch die Eilbedürftigkeit der Umsetzung einer konkreten Teilmaßnahme des Gesamtvorhabens, auch wenn diese nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vor oder spätestens bei Baubeginn ausgeführt werden soll. Die sofortige Ausführung der beabsichtigten Einzelmaßnahme ist nur dann dringend geboten, wenn das Wohl der Allgemeinheit ohne die vorzeitige Besitzeinweisung in erheblicher, nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt würde und diese Belange diejenigen des von der vorzeitigen Besitzeinweisung konkret betroffenen Grundstückseigentümers eindeutig überwiegen (hier abgelehnt).(Rn.38) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) I. Auf die Berufung des Beteiligten zu 2) wird das am 31. Mai 2010 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Besitzeinweisungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2009, 106.2.2-11510/9 – 4/2009, wird aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Besitzeinweisung vom 05. August 2009 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Sie hat die dem Beteiligten zu 2) aus Anlass des Verfahrens erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Beteiligten zu 2) war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. II. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Instanzen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. A. Der Beteiligte zu 2) begehrt eine gerichtliche Entscheidung über eine vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) führt im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit, Schiene, unter Projektnummer 8 das Bauvorhaben zur Errichtung einer zweigleisigen Eisenbahn-Neubaustrecke zwischen Erfurt und Halle (Saale) / Leipzig durch. Der Plan für den hier betroffenen Planfeststellungsabschnitt 2.1 von Bau-km 35,794 bis Bau-km 46,300 wurde mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes, Außenstelle Erfurt, vom 06. Dezember 1994 festgestellt und erlangte am 02. September 1996 Bestandskraft. Mit weiterem Beschluss vom 02. August 2001 wurde die Gültigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses um weitere fünf Jahre verlängert; dieser Beschluss ist am 01. Oktober 2001 bestandskräftig geworden. Der Plan umfasst neben unmittelbaren Baumaßnahmen zur Errichtung des Schienenweges einschließlich der Herstellung von Tunneln und Brücken auch eine Vielzahl landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen (künftig: LPB-Maßnahmen), darunter die Maßnahme Nr. 104 des Maßnahmenverzeichnisses. Diese Maßnahme soll dem Ausgleich sowohl bau- als auch betriebsbedingter Beeinträchtigungen von Biotopen dienen. Zur Begründung der Maßnahme ist im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass durch die Umwandlung von Ackerflächen in extensives Grünland ein neuer Lebensraum / Teillebensraum für die Fauna geschaffen und der Biotopkomplex S. / M. vergrößert werden solle. Es solle ein ausgedehnter, weitgehend ungestörter Biotopkomplex angrenzend an die Talhänge geschaffen werden. Hierzu sollen Gehölzstrukturen in Form von Hecken, Gebüschgruppen und Einzelbäumen eingepflanzt und Gräser jeweils aus heimischen, standortgerechten Arten eingesät werden. In den ersten beiden Jahren der Maßnahmedurchführung ist eine Mahd zweimal im Jahr vorgesehen; ebenso soll ein Schutz der Gehölze vor Wildverbiss erfolgen. Nach der Übersicht über die Ausführungszeiträume der LPB-Maßnahmen ist die Maßnahme Nr. 104 einer Gruppe von 22 Maßnahmen zugeordnet, die „vor / bei Baubeginn“ umzusetzen seien, weil es sich um Maßnahmen handele, bei denen zum Erreichen des Kompensationszieles eine Durchführung möglichst frühzeitig erforderlich sei. Nach dem Planfeststellungsbeschluss wird dafür dauerhaft eine Teilfläche des in der Gemarkung Br., Flur 1, Flurstück 55/1 zu einer Gesamtgröße von 121.700 m 2 belegenen und im Grundbuch von Br., Blatt 53 unter lfd. Nr. 52 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks benötigt (künftig: Teilfläche). Eigentümer dieses Grundstücks ist der Beteiligte zu 2). Es ist kein Erwerb dieser Teilfläche, sondern eine dingliche Belastung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorgesehen. Im Jahre 2004 unterbreitete die B. mbH im Auftrag der Beteiligten zu 1) dem Beteiligten zu 2) ein Vertragsangebot, welches für die Teilfläche die Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 0,36 €/m 2 vorsah, d.h. insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 3.715,20 €. Dieses Angebot lehnte der Beteiligte zu 2) ab. Er gab unter anderem zu bedenken, ob nicht auch eine Fläche mit geringerer Bodenqualität in Anspruch genommen werden und ob diese Fläche mit der für die LPB-Maßnahme Nr. 114 vorgesehenen Teilfläche zusammengefügt werden könne, um eine unwirtschaftliche Zersplitterung der verbleibenden Ackerflächen zu vermeiden. Im Übrigen lehnte er die angebotene Entschädigung als zu niedrig ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 21. April 2004 (Beiakte Bl. 134 f.) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1) holte ein aktualisiertes Rahmengutachten zum Verkehrswert der betroffenen Grundstücke zum Stichtag 14. Februar 1994 von dem Sachverständigen Dr. H. U. unter dem 08. Oktober 2007 ein, welches jedoch hinsichtlich der hier betroffenen Teilfläche zu keiner abweichenden Bewertung kam; der Verkehrswert für die Flur 1 der Gemarkung Br. wurde mit 0,46 €/m 2 , die hieraus abgeleitete Dienstbarkeitsentschädigung mit 0,36 €/m 2 ermittelt. Eine einvernehmliche Besitzüberlassung scheiterte auch auf der Grundlage des aktualisierten, inhaltlich allerdings gleichlautenden Angebotes der B. GmbH an den Beteiligten zu 2) vom 27. Februar 2009. Unter dem 16. Juli 2009 schloss die Beteiligte zu 1) im Ergebnis einer Ausschreibung mit einem Unternehmen einen Bauvertrag über die Durchführung der Arbeiten der LPB-Maßnahme Nr. 104; als Ausführungsfrist ist der Zeitraum vom 31. August 2009 bis zum 31. Dezember 2013 vereinbart (vgl. Auszüge GA Bl. 113 ff.). Am 05. August 2009 hat die Beteiligte zu 1) die vorzeitige Einweisung in den Besitz der Teilfläche beantragt. Im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde hat die Beteiligte zu 1) erläutert, dass Ziel der Maßnahme Nr. 104 die Vergrößerung des an anderer Stelle beeinträchtigten Biotopkomplexes S. / M. als Lebensraum insbesondere für die Vogelwelt sei. Durch den Beginn der Baumaßnahmen im S. seien Lebensräume von 38 Brutvogelarten im Sinne einer Vergrämung beeinträchtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 9. Oktober 2009 (Beiakte Bl. 284 bis 288, insbesondere Bl. 286) Bezug genommen. Die Enteignungsbehörde hat am 20. Oktober 2009 einen Besitzeinweisungsbeschluss mit Wirkung vom 02. November 2009, wie beantragt, erlassen. Der Beteiligte zu 2) hat form- und fristgerecht eine gerichtliche Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung beantragt. Zur Begründung seines Antrages hat er sich auf die fehlerhafte Bezeichnung des Grundstücks im Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. Dezember 1994 berufen. Im Übrigen sei § 21 AEG auf LPB-Maßnahmen nicht anwendbar, weil diese Maßnahmen keine Baumaßnahmen im Sinne der gesetzlichen Regelung seien. Schließlich bestünden in tatsächlicher Hinsicht Zweifel an der weiteren Durchführung des Bauvorhabens. Die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle hat mit ihrem am 31. Mai 2010 verkündeten Urteil den Antrag des Beteiligten zu 2) auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass die Falschbezeichnung des Grundstücks im Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses der Inanspruchnahme der Teilfläche nicht entgegen stehe, weil sich aus der Gesamtheit des Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Auslegung mit der erforderlichen Klarheit ergebe, dass die Teilfläche des Flurstücks 55/1 der Flur 1 benötigt werde. Im Übrigen hat die Kammer die Auffassung vertreten, dass dann, wenn öffentlichrechtliche Vorschriften eine Kompensation von Baumaßnahmen in Natur und Landschaft verlangten, eine an Art. 20a GG ausgerichtete Auslegung des im Planfeststellungsbeschluss angeordneten „quasi-synallagmatischen“ Zusammenhanges zwischen Eingriff und Kompensation dazu führe, dass mit der unterstellten Dringlichkeit der eigentlichen Straßen- oder Schienenbaumaßnahme die Dringlichkeit der Kompensationsmaßnahmen zumindest indiziert sei. Danach sei hier eine vorzeitige Besitzeinweisung gerechtfertigt. Hilfsweise hat die Kammer die Dringlichkeit der Durchführung der LPB-Maßnahme Nr. 104 daraus abgeleitet, dass ein entsprechender Auftrag von der Beteiligten zu 1) an ein Unternehmen bereits erteilt worden sei und zur Umsetzung der Maßnahme lediglich die Besitzeinweisung gefehlt habe. Inzwischen sind auf der Teilfläche im Wesentlichen Vermessungs- und Vorbereitungsarbeiten (Abstecken von Pflanzflächen bzw. Auspflocken) durchgeführt worden. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks durch die ehemalige Pächterin des Beteiligten zu 2) ist mit dem Drillen und der Ernte von Mais beendet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beteiligte zu 2) hat gegen das ihm am 04. Juni 2010 zugestellte Urteil mit einem am 25.Juni 2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem am 28. Juli 2010 vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Der Beteiligte zu 2) wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass die Kammer für Baulandsachen die Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht konkret geprüft habe; hierzu habe die Beteiligte zu 1) auch nicht ausreichend vorgetragen. Wäre die von der Kammer für Baulandsachen vertretene Rechtsauffassung zutreffend, so habe dies zur Konsequenz, dass jeder Planfeststellungsbeschluss in eine vorzeitige Besitzeinweisung münde. Im Übrigen erhält der Beteiligte zu 2) seine Auffassung aufrecht, dass die Vorschrift des § 21 AEG auf LPB-Maßnahmen nicht anwendbar sei. Der Beteiligte zu 2) beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Beteiligten zu 1) aufzuheben. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Berufung des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt hilfsweise ergänzend zur Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung vor, dass der Beteiligte zu 2) ein eigenes Nutzungsinteresse an der Teilfläche nicht dargelegt habe, sondern lediglich ein finanzielles Verwertungsinteresse. Dem gegenüber gehe es ihr um die weitere Durchführung des bereits im Juli 2009 geschlossenen Bauvertrages. Der Senat hat am 27. Oktober 2010 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bl. 132 f.) Bezug genommen. B. Die Berufung des Beteiligten zu 2) ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. I. Der Beteiligte zu 2) hat ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung. Insbesondere ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. 1. Eine formelle Erledigung des Verfahrens ist schon deshalb nicht eingetreten, weil der Beteiligte zu 2) als Antragsteller und Berufungskläger keine Erledigungserklärung abgegeben hat. Die Beteiligte zu 1) konnte das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nicht von sich aus für erledigt erklären (vgl. für den Zivilprozess Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91a Rn. 52). 2. Der Beschluss vom 20. Oktober 2009, mit dem die vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Beteiligten zu 1) angeordnet worden ist, ist seinem Rechtscharakter nach ein Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt hat sich nicht tatsächlich erledigt. Er entfaltet vielmehr nach wie vor Rechtswirkungen zu Lasten des Beteiligten zu 2), so dass eine Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Beschlusses unter dem Gesichtspunkt der Erledigung nicht in Betracht kommt. a) Der Begriff der Erledigung eines Verwaltungsakts ist nicht im Gesetz selbst definiert; die Erledigung des Verwaltungsakts wird lediglich in den Vorschriften des § 43 Abs. 2 BVwVfG und § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO vorausgesetzt. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Verwaltungsakt dann als erledigt anzusehen ist, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene sachliche und rechtliche Beschwer des Adressaten nachträglich vollständig entfallen ist (vgl. nur Schwenke in: Kopp, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 102; J. Schmidt in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 113 Rn. 76, jeweils m.w.N.). b) Eine Erledigung der vorzeitigen Besitzeinweisung ist nicht durch Zeitablauf eingetreten. Allerdings ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Besitzeinweisung überholt. Die Besitz-einweisung der Beteiligten zu 1) erfolgte mit Wirkung zum 02. November 2009 und kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die rechtliche Wirkung der vorzeitigen Be-sitzeinweisung erschöpft sich jedoch nicht in der einmaligen Einweisung des Begünstigten in den Besitz. Vielmehr ist die vorzeitige Besitzeinweisung Teil der Enteignung der Rechtsposition, weil dem bisherigen Eigentümer vorzeitig, d.h. vor Bestandskraft des Enteignungsbeschlusses bzw. Rechtskraft einer gerichtlichen Enteignungsentscheidung, der Besitzstand entzogen und dem Vorhabenträger dauerhaft zugeordnet wird einschließlich der Berechtigung, über die Verwendung des Grundstücks unmittelbar zu bestimmen und jeden anderen daran zu hindern, das Grundstück zu betreten oder die vom Vorhabenträger vorgenommene Nutzung zu beeinträchtigen (vgl. Kremer in: Müller/Schulz, FStrG, 1. Aufl. 2008, § 18f Rn. 2 und 6; Aust in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. 1995, Kap. 37 Rn. 30.1 und 30.2 ;jeweils m.w.N.; vgl. auch § 21 Abs. 4 S. 2, S. 4 und S. 5 AEG). Die über die einmalige Besitzeinweisung hinaus gehenden, dauerhaften Wirkungen bestehen auch hier fort. c) Eine sachbezogene Erledigung der vorzeitigen Besitzeinweisung ist auch nicht durch die begonnene Vollziehung der Besitzeinweisung mittels tatsächlicher Inanspruchnahme der Teilfläche durch die Beteiligte zu 1) bzw. deren Auftragnehmerin eingetreten (vgl. J. Schmidt, a.a.O., § 113 Rn. 81 m.w.N.). Die oben beschriebene belastende Wirkung für den Beteiligten zu 2) dauert fort. Dem Beteiligten zu 2) sind weiter der Besitz und die Nutzungsmöglichkeit entzogen; im Rahmen dessen ist ihm auch verwehrt, gegebenenfalls vorgenommene Veränderungen am Grundstück, wie zum Beispiel Bepflockungen, Ansaaten oder Anpflanzungen, wieder zu beseitigen. Die Inanspruchnahme der Teilfläche zur Ausführung konkreter gärtnerischer bzw. landschaftsgestaltender Maßnahmen ist ausweislich des von der Beteiligten zu 1) geschlossenen Bauvertrages bis zum Jahre 2013 beabsichtigt. d) Schließlich träte eine Erledigung der vorzeitigen Besitzeinweisung selbst dann nicht ein, wenn die Ausführung der von der Beteiligten zu 1) in Auftrag gegebenen Arbeitsleistungen abgeschlossen wäre. Denn bis zu einer endgültigen einvernehmlichen Regelung bzw. bis zum Vollzug eines entsprechenden Enteignungsbeschlusses bedarf es aus Sicht der Begünstigten der Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung als Rechtsgrundlage für die Beschränkungen, denen die Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. Oktober 1993, 4 C 15/93 – NVwZ-RR 1994, 305; hier zitiert nach juris, dort Rn. 12; Schütz in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Komm., 1. Aufl. 2006, § 21 Rn. 34; allgemein J. Schmidt, a.a.O., § 113 Rn. 79). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus § 21 Abs. 6 S. 1 AEG, wonach selbst dann, wenn die Voraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung in Gestalt der Plangenehmigung bzw. des Planfeststellungsbeschlusses entfällt und damit ein Wegfall der Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung offenkundig ist, eine formelle Aufhebung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung und eine formelle Einweisung des Eigentümers in seinen Besitz notwendig ist. II. Die Beteiligte zu 1) hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorzeitigen Besitz-einweisung nach § 21 Abs. 1 AEG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht schlüssig dargetan; ihr Antrag auf Besitzeinweisung war daher, unter Aufhebung des Beschlusses der Enteignungsbehörde und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts, zurückzuweisen. 1. Die Kammer für Baulandsachen ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 1 AEG auch auf die beabsichtigte Inanspruchnahme von Flächen anwendbar ist, die für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 19 BNatSchG benötigt werden. a) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) lässt der Wortlaut der Vorschrift, wonach für eine Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung unter anderem der sofortige Beginn „von Bauarbeiten“ geboten sein muss, nicht darauf schließen, dass er nur Arbeiten erfasst, die unmittelbar der Herstellung einer Verkehrsbetriebsanlage dienen, und dass er andere Arbeiten an einem Grundstück ausschließt. Der Begriff der „Bauarbeiten“ ist im Allgemeinen Eisenbahngesetz nicht definiert. Nach den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens für das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens ist der Begriff aus der Vorschrift des § 18 f. FStrG übernommen worden (vgl. BR-Drs. 131/93 v. 26.03.1993, S. 103 linke Spalte, zu Art. 5 § 17 Absatz 1 des Entwurfes). Dem in § 18 f. FStrG enthaltenen Begriff der „Bauarbeiten“ ging die ursprünglich in § 19 Abs. 2 Nr. 5 des Entwurfes vorgesehene, offenbar als zu lang empfundene Textfassung „Arbeiten für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen“ (vgl. BT-Drs. 2159 v. 25.10.1960, S. 4) voraus. Eine ähnliche Formulierung findet sich im Übrigen auch in § 21 Abs. 1 AEG im Zusammenhang mit der Verweigerung einer einvernehmlichen Regelung durch den Eigentümer, nämlich hinsichtlich „eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks“. Die beiden Langfassungen heben stärker den funktionalen Zusammenhang zum Gesamtvorhaben hervor als den Charakter der konkreten Arbeiten als Maßnahmen zur Errichtung bzw. Änderung einer baulichen Anlage. Dem entspricht, dass in jüngeren, neu geschaffenen Gesetzen mit Regelungen zur vorzeitigen Besitzeinweisung statt des Begriffs der „Bauarbeiten“ die weitreichendere Bezeichnung „Maßnahmen zur Umsetzung des Bauvorhabens“ Verwendung gefunden hat (vgl. §§ 77, 116 BauGB, § 97 BBergG, § 38 LandbeschaffungsG bzw. § 31 EnteignungsG LSA). b) Für eine umfassende Auslegung des Begriffes „Bauarbeiten“ spricht die systematische Stellung der Vorschrift zur vorzeitigen Besitzeinweisung im Gesetz. Nach dem Gesetzesaufbau ist zu unterscheiden zwischen Regelungen zur Planungsphase eines Bauvorhabens, hier in den §§ 17 bis 18 e AEG, und solchen zur Umsetzung dieser Planungen einschließlich notwendiger Enteignungen, in den §§ 19 bis 22 a AEG. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist Teil des Enteignungsverfahrens, im Rahmen dieser Vorschriften ist sie gesetzlich verankert. Sie ist ein Instrument, mit dem ein Teil der Enteignungswirkungen gegenüber dem Erwerb des Vollrechts durch den Begünstigten zeitlich vorgezogen werden kann. Dies lässt es naheliegend erscheinen, die Vorschrift im Lichte des § 22 AEG – der die Zulässigkeit von Enteignungsmaßnahmen regelt – auszulegen. § 22 Abs. 1 AEG hebt darauf ab, dass das betroffene Grundstück „für die Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn“ und „zur Ausführung eines ... festgestellten bzw. genehmigten Bauvorhabens“ benötigt wird, und bezieht sich damit ebenfalls auf den funktionalen Zusammenhang zur Gesamtmaßnahme. Die Gesamtmaßnahme jedoch umfasst neben der Errichtung der Bahnbetriebsanlage auch landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen. Dem Enteignungsverfahren ist der festgestellte Plan in allen seinen Bestandteilen zugrunde zu legen, nicht lediglich ein Teil des Planes. c) Maßgeblich für die Auslegung des Begriffes „Bauarbeiten“ in § 21 Abs. 1 AEG ist schließlich der Zweck der Vorschrift. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung soll eine zügige, bereits vor Abschluss des Enteignungsverfahrens beginnende Durchführung von bestimmten planfestgestellten Maßnahmen ermöglicht werden. Ist aber nach dem Planfeststellungsbeschluss eine Maßnahme zur Errichtung einer Betriebsanlage nur dann rechtmäßig, wenn zugleich eine landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahme umgesetzt wird, dann muss eine vorzeitige Besitzeinweisung für beide Maßnahmen herbeigeführt werden können. Denn der Planfeststellungsbeschluss gebietet eine einheitliche Betrachtung der unmittelbaren Bau- und der zugehörigen Kompensationsmaßnahmen. Die vom Beteiligten zu 2) vertretene enge Auslegung des Begriffes „Bauarbeiten“ führte dazu, dass im Falle der Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Baumaßnahmen von der zeitgleichen Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen die Vorschrift des § 21 Abs. 1 AEG auch für die unmittelbaren Baumaßnahmen ihren Zweck verfehlte. Da der Vorhabenträger rechtlich keine Möglichkeit hätte, von der Planfeststellungsbehörde eine Planänderung zu verlangen, müsste er auch von der Durchführung der dringlichen unmittelbaren Baumaßnahme absehen. d) Die vorgenannte Auffassung wird – soweit ersichtlich – in der Literatur einhellig vertreten (vgl. Schütz, a.a.O., § 21 AEG Rn. 16 und 18; Kremer, a.a.O., § 18f FStrG Rn. 8; Aust, a.a.O., Rn. 35 und Grabherr/Weidt/Rysler, LuftVG, Lsbl. (Stand 12/2002), § 27g Rn. 12). Die Einheitlichkeit der Betrachtung von unmittelbarer Baumaßnahme und naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahme ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.12.2007, 9 A 22/06 – BVerwGE 130, 138 zum AEG; Beschluss v. 21.12.1995, 11 VR 6/95 – NVwZ 1996, 896 zum AEG; Beschluss v. 13.03.1995, 11 VR 4/95 zum BWasserStrG und Urteil v. 16.03.2006, 4 A 1001/04 – NVwZ 2006, 1055 zum LuftVG, hier zitiert nach juris, ab Rn. 224 ff., sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.02.1992, VGH 5 S 2064/91 – NVwZ 1993, 595 und Urteil v. 28.02.1996, 5 S 1301/95, hier zitiert nach juris; jeweils zum FStrG). Das Oberlandesgericht Celle hat diese Frage in seiner von den Beteiligten zitierten Entscheidung zwar offen gelassen, jedoch zu erkennen gegeben, dass es der hier vertretenen Auffassung zuneigt (vgl. Urteil v. 26.02.1999, 4 U (Baul) 169/98 – NVwZ 1999, 1376). 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung haben im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Enteignungsbehörde am 20.10.2009 nicht vorgelegen und hieran hat sich auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nichts geändert. a) Allerdings ist die Kammer für Baulandsachen zu Recht davon ausgegangen, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung - mit Ausnahme des Erfordernisses der Dringlichkeit der Maßnahme – keine Hinderungsgründe entgegen gestanden hätte. aa) Der dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss ist vollziehbar. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 5 S. 1 AEG ist die Vollziehbarkeit bereits mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 06. Dezember 1994 begründet worden. Inzwischen ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden. In erster Instanz ist außerdem abschließend geklärt worden, dass die Teilfläche vom Planfeststellungsbeschluss auch erfasst wird und daher für die Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 104 benötigt wird. Zwischen den Beteiligten ist schließlich unstreitig, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht etwa nach § 18 c Nr. 1 AEG außer Kraft getreten ist; denn die Beteiligte zu 1) hat mit der Durchführung des Plans im Sinne des § 18 c Nr. 4 AEG rechtzeitig vor Ablauf der 5-Jahresfrist begonnen. bb) Der Beteiligte zu 2) hat sich geweigert, der Beteiligten zu 1) den Besitz an der Teilfläche durch Vereinbarung unter dem Vorbehalt von Entschädigungsansprüchen zu überlassen. Die Beteiligte zu 1) hat ihm zwei, allerdings inhaltlich identische Angebote unterbreitet. Darauf, ob die angebotene Entschädigung angemessen war oder nicht, kommt es insoweit regelmäßig nicht an (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 17.04.2002, 1 U (Baul) 4/00, zitiert nach juris; BayVGH, Beschluss v. 09.08.2004, 22 AS 04/40028, zitiert nach juris; Schütz, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Das auf Beschleunigung angelegte Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung soll und kann nicht mit dieser Frage belastet werden, die unter Umständen eine umfangreiche tatsächliche Aufklärung voraussetzt. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die angebotene Entschädigung offensichtlich so gering wäre, dass von einem seriösen Angebot für eine einvernehmliche Regelung nicht mehr ausgegangen werden könnte. Das ist hier aber nicht der Fall. b) Die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung erfordert nach § 21 Abs. 1 AEG darüber hinaus, dass der sofortige Beginn der Maßnahme geboten ist. Entgegen der Auffassung der Kammer für Baulandsachen ergibt sich die Dringlichkeit der Maßnahme nicht ohne Weiteres direkt oder indiziell aus dem Planfeststellungsbeschluss. Die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme ist nur dann dringend geboten, wenn das Wohl der Allgemeinheit ohne die vorzeitige Besitzeinweisung in erheblicher, nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt würde. Die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung setzt zudem eine Abwägung dieser Belange des Allgemeinwohls mit denjenigen des von der vorzeitigen Besitzeinweisung konkret betroffenen Grundstückseigentümers und deren eindeutiges Überwiegen voraus. Nach diesen Maßstäben kann hier eine Dringlichkeit der LPB-Maßnahme Nr. 104 nicht festgestellt werden. aa) Allerdings ist der festgestellte Plan auch dem Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung zugrunde zu legen (vgl. § 22 Abs. 2 AEG). Die Erforderlichkeit des Gesamtvorhabens ist damit festgestellt; der Beteiligte zu 2) hat das Vorhaben an sich zu dulden. Dies gilt auch dann, wenn später veränderte Umstände eintreten (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.09.1992, 4 C 34-38/89 – BVerwGE 91, 17, 21; Urteil v. 19.12.2007, 9 A 22/06 – BVerwGE 130, 138, zitiert nach juris, Rn. 14). Die Duldungspflicht besteht auch gegenüber LPB-Maßnahmen, d.h. bei der Inanspruchnahme von Flächen für eine Bepflanzung, die auf die Anordnung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, ebenda). Der Beteiligte zu 2) ist aus diesem Grunde mit seinen Einwendungen gegen den Zuschnitt und die Lage der betroffenen Teilfläche innerhalb seines Gesamtgrundstücks, wie er sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Beauftragten der Beteiligten zu 1) erhoben hat, im Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung weitestgehend ausgeschlossen. Diese Gesichtspunkte können allenfalls Bedeutung erlangen für die Schwere der Nachteile, die dem Beteiligten zu 2) aus der Vorzeitigkeit der Umsetzung der Maßnahme entstehen; damit sind sie unter Umständen auch bei einer einvernehmlichen Regelung über die vorzeitige Inanspruchnahme der Teilfläche zu berücksichtigten. Sie stehen aber einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht von vornherein entgegen. bb) Aus der planerisch festgestellten Erforderlichkeit der Gesamtmaßnahme ergibt sich nicht ohne Weiteres auch die Eilbedürftigkeit der Umsetzung des konkreten Teilmaßnahme des Gesamtvorhabens. (1) Schon allgemein gilt, dass nicht alles, woran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, zugleich auch sofort durchzuführen ist (vgl. Dyong in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Lsbl. Stand 12/2006, § 116 Rn. 4 f.; KG Berlin, Urteil v. 17.04.1998, U 702/98 (Baul) – NJW 1998, 3064 zu § 116 BauGB; OLG Celle, Urteil v. 26.02.1999, 4 U (Baul) 169/98 – NVwZ 1999, 1376; OLG Naumburg, Urteil v. 17.04.2002, 1 U (Baul) 4/00, zitiert nach juris, Rn. 26; auch Kremer, a.a.O., § 18 f FStrG Rn. 6; Aust, a.a.O., Rn. 35, S. 1186). Das belegt auch der vorliegende Fall. (2) Der von der Kammer für Baulandsachen hierfür für maßgeblich erachtete Umstand, dass die LPB-Maßnahme Nr. 104 einer Gruppe von zweiundzwanzig Einzelmaßnahmen zugeordnet worden ist, die vor oder spätestens bei „Baubeginn“ bzw. „möglichst frühzeitig“ ausgeführt werden sollen, ist schon deshalb keine ausreichende Grundlage, weil sich die unmittelbaren Baumaßnahmen dieses Bauabschnitts in eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen unterteilen und deshalb auch ein landschaftspflegerischer Ausgleich erst sukzessive mit der Durchführung der jeweiligen Einzelmaßnahmen erforderlich wird. (a) Die baulichen Einzelmaßnahmen erstrecken sich über einen langen Zeitraum und weisen zum Teil große zeitliche Abstände untereinander auf. Im vorliegenden Fall erfolgte der „Baubeginn“ im Planfeststellungsabschnitt 2.1 nach Angaben der Beteiligten zu 1) bereits im Jahre 2000 mit der Aufschüttung eines Dammes für die spätere Gleisanlage. Erstrecken sich jedoch die (im engeren Sinne) baulichen Teilmaßnahmen über einen derart langen Zeitraum, dann bedarf die Feststellung der Eilbedürftigkeit einer hierzu im funktionalen Zusammenhang stehenden naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme einer differenzierteren Betrachtung des Begriffs des „Baubeginns“, wie er in dem LPB-Maßnahmeverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses verwendet wird. (b) Die baulichen Einzelmaßnahmen des Gesamtvorhabens erfolgen hier zudem in einer erheblichen räumlichen Ausdehnung von 10,506 km, was schon für sich nahe legt, dass die Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt durch die Baumaßnahmen räumlich fortschreiten und die zeitlich zuerst durchgeführten Arbeiten nicht unmittelbar zu Beeinträchtigungen am räumlichen Ende des Abschnitts führen. Das bestätigt sich hier für die LPB-Maßnahme Nr. 104 durch die entsprechenden Ausführungen der Beteiligten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Danach hatten sowohl die Dammaufschüttung im Jahre 2000 als auch der Bau der S.brücke bis 2007 und selbst der Bau des F. tunnels ab dem Jahre 2007 bis zur Eröffnung des sog. „Ost-Mundes“ im Frühjahr 2009 noch keine erheblichen Auswirkungen auf den hier maßgeblichen Biotopkomplex S. / M. . (3) Aus dem gleichen Grund kann auch die Zusammenfassung von zweiundzwanzig möglichst frühzeitig auszuführenden LPB-Maßnahmen zu einem „Paket“ – so die Bezeichnung der Beteiligten zu 1) - bei der Prüfung und Bewertung der Eilbedürftigkeit der einzelnen Teilmaßnahmen im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht einfach als vorgegebenen zugrunde gelegt werden. Die Beteiligte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass nicht alle Teilmaßnahmen des „Pakets“ gleichzeitig umgesetzt werden, sondern in einem zeitlich abgeschichteten Verlauf (in „Jahresscheiben“) und unterteilt in Unterkomplexe nach fachplanerischen Gesichtspunkten. (4) Aufgrund der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde ist zunächst der Eindruck entstanden, dass die LPB-Maßnahme Nr. 104 als Ausgleich für eine konkret zuordnenbare bauliche Maßnahme dient, mit ihr also etwa ein neuer Lebensraum für die Vogelwelt geschaffen werden soll, die aus einem räumlich unmittelbar benachbarten Biotop durch eine dort begonnene Baumaßnahme vertrieben würde. Ob in einem solchen Fall eine Dringlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks des Beteiligten zu 2) zu bejahen gewesen wäre, lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen. Denn die zugrunde liegende Annahme hat sich als unzutreffend erwiesen. Die Beteiligte zu 1) hat auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass das für die LPB-Maßnahme Nr. 104 in Anspruch genommene Grundstück aus ihrer Sicht nur Bedeutung als Teil einer Gesamtbilanz besitzt, in die die für den Streckenbau verbrauchten und die als Kompensation bereitgestellten Flächen einzustellen und in einen Ausgleich zu bringen sind. Bei einem solchen Vorgehen wäre es für eine Bewertung der Eilbedürftigkeit erforderlich gewesen, die zeitlichen und fachplanerischen Aspekte zu benennen, die für die Auswahl und Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 104 gerade zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblich waren bzw. sind. Das ist jedoch nicht geschehen. (5) Dass die erforderlichen Haushaltsmittel für die Durchführung der LPB-Maßnahme Nr. 104 bereitstehen und auch bereits eine entsprechende Auftragsvergabe an ein ausführendes Unternehmen stattgefunden hat, von Seiten des Vorhabenträgers also die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung der planfestgestellten Maßnahme geschaffen worden sind, vermag für sich genommen nicht die Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu begründen. Lediglich umgekehrt könnte die Unmöglichkeit eines sofortigen Beginns der Maßnahme der Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung entgegen stehen (vgl. Kremer, a.a.O., § 18 f FStrG Rn. 7). Darum geht es hier jedoch nicht. (6) Schließlich hätte die Feststellung der Dringlichkeit eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Interesse des betroffenen Grundstückseigentümers erfordert, nicht sofort und vorzeitig vor dem Abschluss des Enteignungsverfahrens in Anspruch genommen zu werden (vgl. Schütz, a.a.O., § 21 AEG Rn. 22 m.w.N.). Der Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen, der bereits mit der vorzeitigen Besitzeinweisung verbunden ist, muss im Hinblick auf die konkreten Umstände der Einzelmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Diese Prüfung erübrigt sich auch nicht etwa deshalb, weil zuvor im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bereits die – nunmehr vorauszusetzende - grundsätzliche Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks festgestellt worden war. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von dem Beteiligten zu 2) bisher angeführten Nachteile der vorzeitigen Besitzeinweisung – geringere Pachteinnahmen und damit verbundene Verringerung seines Ruhestandseinkommens – im Wesentlichen lediglich seine Vermögensinteressen betreffen und damit bei der Entschädigungsfestsetzung, nicht aber im Rahmen eines Besitzeinweisungsverfahrens zu berücksichtigen wären; sie würden daher einer Eilbedürftigkeit der Maßnahme, wenn sie durch Interessen der Allgemeinheit geboten wäre, nicht entgegen stehen. cc) Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe vermag der Senat im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der sofortigen Ausführung der LPB-Maßnahme Nr. 104 nicht festzustellen. (1) Weder dem Antrag der Beteiligten zu 1) auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 05. August 2009 noch ihrem schriftsätzlichen Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2010 war die erforderliche Unterscheidung zwischen den einzelnen baulichen Maßnahmen des Gesamtvorhabens und den jeweils durch sie ausgelösten Beeinträchtigungen des natürlichen Lebensräume zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beteiligte zu 1) ausgeführt, dass erst durch den Beginn des Baus des Überholungsbahnhofs S. Beeinträchtigungen der Fauna des Biotopkomplexes S. / M. ausgelöst worden seien. Mit diesen Arbeiten sei im Jahre 2010 – ein genauerer Zeitpunkt konnte insoweit nicht angegeben werden – begonnen worden. (2) Selbst wenn der Senat diesen Umstand ohne weitere eigene Prüfungen als wahr unterstellte, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass gerade die LPB-Maßnahme Nr. 104 zum Zeitpunkt des Besitzeinweisungsbeschlusses dringlich (geworden) war. Die Beteiligte zu 1) hat auch auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht die zeitlichen und fachplanerischen Gesichtspunkte benennen können, die für die Auswahl und Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 104 zum jetzigen Zeitpunkt den Ausschlag gegeben haben. Unter diesen Umständen ist für eine Prüfung und Bewertung der Eilbedürftigkeit der Maßnahme keine ausreichende Grundlage vorhanden. (3) Der Senat ist auch nicht verpflichtet, von Amts wegen die Eilbedürftigkeit der Maßnahme weiter aufzuklären. Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Maßnahme trifft den Vorhabenträger, hier die Beteiligte zu 1), eine Substantiierungspflicht (vgl. Schütz, a.a.O., § 21 AEG Rn. 23). III. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung ist der Besitzeinweisungsbeschluss vollständig aufzuheben und der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 05. August 2009 auf vorzeitige Besitzeinweisung als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen. Für die Wiedereinweisung des Beteiligten zu 2) in den Besitz der Teilfläche nach § 21 Abs. 6 S. 1 AEG analog und für die Festsetzung einer Entschädigung für die durch die vorübergehende Besitzeinweisung entstandenen Nachteile des Beteiligten zu 2) nach § 21 Abs. 6 S. 2 AEG analog gilt § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO; danach ist die Folgenbeseitigung hier einem besonderen Verfahren auf Antrag des Beteiligten zu 2) vorbehalten. C. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Instanzen beruht auf § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil über die vorzeitige Besitzeinweisung unterliegt nicht der Revision (§ 542 Abs. 2 S. 2 ZPO).