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Urteil

2 U 14/13 (Baul)

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. 1 Im Jahre 1997 wurde den damaligen Eigentümern, den Eltern der Antragstellerin, ein Bauvorbescheid des Inhalts erteilt, dass die Bebauung des – im Norden an den M. Graben und im Osten an den N. Hauptgraben grenzenden – Flurstücks 161/0 der Flur 8 der Gemarkung S., eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 3783, Größe 2.979 qm, H. Straße 23, mit einem Einfamilienhaus planungsrechtlich unter Beachtung des Wasserrechts möglich sei. Hierbei wurde die Grundflächenzahl auf 0,3 beschränkt und den Eigentümern die Vornahme von Schutzmaßnahmen gegen mögliches Hochwasser auferlegt. Nachdem unter Hinweis auf die Auflagen dieses Bauvorbescheids eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage erteilt worden war, nahmen die Eltern der Antragstellerin eine entsprechende Bebauung des Grundstücks vor. 2 Am 17.12.1997 wurde der am 20.11.1997 gefasste Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 36/97 „B. “ bekannt gegeben. Am 03.08.2007 trat der am 21.06.2007 beschlossene Bebauungsplan in Kraft, der hinsichtlich des vorgenannten Flurstücks, das zwischenzeitlich in das Eigentum der Antragstellerin übergegangen war, folgende Eintragungen enthält: 3 „Ü = Vorl. festgesetztes Überschwemmungsgebiet - § 96 Abs. 5 WG LSA p = private Grünfläche.“ 4 Mit der Antragstellerin am 27.04.2012 zugestellten Beschluss vom 26.04.2012 wies die Enteignungsbehörde den Antrag der Antragstellerin vom 11.04.2011 auf Leistung einer Entschädigung wegen der im Bebauungsplan enthaltenen, ihr Grundstück betreffenden Regelungen zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin mit am selben Tage bei der Enteignungsbehörde eingegangenen Schriftsatz vom 24.05.2012 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. 5 Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Bebauungsplan eine nicht lediglich nachrichtliche Festlegung als Überschwemmungsgebiet enthalte, wodurch eine weitere Bebauung auf ihrem Grundstück ausgeschlossen sei. Hierfür spreche, dass zum einen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes eine konkrete wasserrechtliche Festsetzung nicht vorgelegen habe und zum anderen die wasserrechtlichen Übersichtskarten nahezu zeitgleich erstellt worden seien. Soweit die Aufnahme als Überschwemmungsgebiet in den Kartenbestand erfolgt sei, sei dies lediglich als schlichte Vorabinformation zu bewerten. Da anders als bei den Nachbargrundstücken die Festlegung des Überschwemmungsgebiets nicht entlang der Gebäudegrenzen erfolgt sei, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der mit der Angelegenheit befasste Mitarbeiter der Antragsgegnerin keine Kenntnis von der Existenz der auf dem Grundstück stehenden Gebäude besessen habe. Die Festlegung als Überschwemmungsgebiet und auch als private Grünfläche habe eine planungsbedingte Minderung des Bodenwerts verursacht, die einen ihr zustehenden Entschädigungsanspruch ausgelöst habe. 6 Die Antragstellerin hat beantragt, 7 den Enteignungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes vom 26.04.2012, mit dem Az.: 503.2.2-11510/2-1/2011, abzuändern und die Beteiligte Stadt S. zu verurteilen, das Grundstück der Antragstellerin, Flurstück 161/10, Flur 8, der Gemarkung S., zu übernehmen; 8 hilfsweise, 9 an die Antragstellerin eine Entschädigung in Höhe von mindestens 290.000,00 Euro zu zahlen. 10 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 11 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Enteignungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26.04.2012 zurückzuweisen. 12 Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach den wasserrechtlichen Bestimmungen (§ 97 WG LSA) eine Genehmigung für weitere Baulichkeiten ausgeschlossen gewesen sei. Selbst wenn im Bebauungsplan, was zu verneinen sei, Festsetzungen enthalten wären, seien diese nicht ursächlich für eine eingeschränkte Nutzung des Grundstücks oder eine Minderung des Nutzungswerts, da diese Umstände allein durch die Lage des Grundstücks bestimmt würden. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass eine konkrete Einschränkung der Grundstücksnutzung bestehe. 13 Mit am 14.12.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 94 – 97). 14 Hiergegen hat die Antragstellerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. 15 Auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen. B. 16 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig; insbesondere ist er statthaft gemäß § 217 BauGB i. V. m. §§ 40, 42 BauGB und rechtzeitig nach § 217 Abs. 2 BauGB gestellt worden. 18 Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der formell rechtmäßig ergangene Beschluss der Enteignungsbehörde vom 26.04.2012 auch als materiell rechtmäßig zu qualifizieren ist. Denn der zulässige Antrag der Antragstellerin vom 18.10.2010 auf Übernahme des Grundstücks bzw. Entschädigungsleistung ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 40, 42 BauGB unbegründet. 19 I. Die Ausweisung des Grundstücks im Bebauungsplan als Hochwassergebiet vermag eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Entschädigung in Geld (§ 40 Abs. 1 BauGB) oder durch Übernahme des Grundstücks (§ 40 Abs. 2 BauGB) nicht zu begründen, da es insoweit an einer Festsetzung i. S. d. § 40 Abs. 1 Nr. 13 BauGB fehlt. 20 1. a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Festsetzung nach § 40 Abs. 1 BauGB - gemäß Nr. 13 von „Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses“ - voraussetzt, dass die fragliche Bestimmung des Bebauungsplans einen eigenen Regelungsgehalt hat und nicht lediglich eine auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhende, nur nachrichtlich übernommene Festsetzung i. S. d. § 9 Abs. 6 BauGB enthält. 21 b) Abweichend von dem Grundsatz, dass nur bereits getroffene, nicht aber nur beabsichtigte Festsetzungen nachrichtlich übernommen werden können, bestimmt der durch das Hochwasserschutzgesetz eingefügte § 9 Abs. 6 a Satz 2 BauGB - in der vom 01.01.2007 bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung -, dass noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete i. S. d. § 31 b Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG: folgend in der vom 10.05.2005 bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung) sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete i. S. d. § 31 c WHG im Bebauungsplan vermerkt werden sollen, während § 9 Abs. 6 a Satz 1 BauGB bestimmt, dass festgesetzte Überschwemmungsgebiete i. S. d. § 31 b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG nachrichtlich übernommen werden sollen. 22 c) § 31 b Abs. 5 WHG lautet: 23 „Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch nicht nach Abs. 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind. Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.“ 24 d) Auf der Grundlage des § 31 b Abs. 5 WHG ordnete § 96 Abs. 5 WG LSA - in der im Jahre 2007 geltenden Fassung - an, dass bis zur Festsetzung nach Absatz 1, längstens bis zum 31.12.2012, auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, als Überschwemmungsgebiete gelten , soweit sie in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden – die auf der Grundlage der Ermittlungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erstellt wurden – dargestellt sind . 25 2. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen kann vorliegend nicht angenommen werden, dass im Bebauungsplan eine konstitutive Festsetzung des Flurstücks als Überschwemmungsgebiet nach § 40 BauGB vorgenommen worden ist. 26 a) Im Bebauungsplan (Ziffer 7 der Planzeichnungserläuterung) ist ausdrücklich auf eine „fremde“ Ermächtigungsgrundlage, nämlich die des § 96 Abs. 5 WG LSA Bezug genommen worden. Allein dies streitet für die Annahme, dass im Bebauungsplan keine eigene Festlegung durch die Antragsgegnerin vorgenommen werden sollte. Dies wird durch die von der Antragstellerin in der Berufungsbegründung (dort Seite 4) zitierte Passage der Begründung zum Bebauungsplan (dort Seite 6) bestätigt denn widerlegt, da auch hier ausdrücklich auf § 96 (f.) WG LSA und mithin auf eine nicht bauplanungsrechtliche Grundlage verwiesen worden ist. 27 b) Ferner ist im Bebauungsplan von einem bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet die Rede („Vorl. fest gesetztes “ Überschwemmungsgebiet“: Ziffer 7 der Planzeichnungserläuterung), was dagegen spricht, dass die Antragsgegnerin eine eigene Festsetzung vornehmen wollte. 28 c) aa) Darüber hinaus ist im Bebauungsplan ausdrücklich von „ Nachrichtliche(n) Übernahmen“ die Rede, was ebenso gegen eine konstitutive Festsetzung durch die Antragsgegnerin spricht. 29 bb) Dass es sich bei genauer Betrachtung unter Zugrundelegung der vorgenannten Vorschriften, da wegen der vorliegend unstreitig erfolgten Darstellung in den Arbeitskarten gemäß § 96 Abs. 5 WG LSA i. V. m. § 31 b Abs. 5 WHG nur eine vorläufige Feststellung von Überschwemmungsgebieten gegeben ist (die endgültige Festsetzung erfolgte erst mit Verordnung des Landesverwaltungsamts vom 22.08.2012), nicht um eine nachrichtliche Übernahme eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets – nach § 9 Abs. 6 a Satz 1 BauGB -, sondern um den Vermerk eines noch nicht festgesetzten Überschwemmungsgebiets – nach § 9 Abs. 6 a Satz 2 BauGB – handelt, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Denn in beiden Fällen würde es, wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat (Seite 6 und 7 des Urteils), an dem Willen der Antragsgegnerin zur Vornahme einer eigenen Festsetzung fehlen, woran auch der Umstand der zeitgleichen Erstellung von Bebauungsplan und Arbeitskarten nichts ändert. 30 d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin betrifft die angebliche Aussage der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin M. vom 16.11.2011 zum Verlauf der Grenze des Überschwemmungsgebiets in Bezug auf die Grundstücksgrenze (Seite 4 der Berufungsbegründung) allein den räumlichen Geltungsbereich der Festsetzung; sie hat jedoch auf die rechtliche Qualifizierung als Überschwemmungsgebiet auf bauplanungsrechtlicher Grundlage einerseits oder als Überschwemmungsgebiet auf wasserrechtlicher Grundlage andererseits keinen Einfluss (vgl. Seite 3 der Berufungserwiderung). Darüber hinaus hätte es sich bei der Erklärung der Mitarbeiterin ohnehin lediglich um eine nachträgliche Interpretation des mehr als vier Jahre zuvor beschlossenen Bebauungsplans gehandelt. 31 e) Gleiches gilt schließlich für den Umstand, dass das endgültig festgesetzte Überschwemmungsgebiet lediglich ca. 80 % des Grundstücks und das vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet einen etwas größeren Grundstücksteil erfasst haben. Auch dies lässt nicht zuletzt wegen der Geringfügigkeit der Abweichung keinen sicheren Schluss auf einen Willen der Antragsgegnerin zu, eine eigene konstitutive Festsetzung vorzunehmen (vgl. Seite 3 und 4 der Berufungserwiderung). 32 II. Auch die Ausweisung als private Grünfläche begründet keinen Entschädigungsanspruch der Antragstellerin. 33 1. Der Entschädigungsanspruch des § 40 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (Festsetzung von „Grünflächen“) gilt nur für die Ausweisung als öffentliche Grünfläche, nicht aber für eine Ausweisung als private Grünfläche (OVG Saarland, Urteil vom 25.06.2009, 2 C 478/07, BauR 2010, 576; Paetow in Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., Bd. II, § 40, Rdn. 10; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. III, Stand: 1. Sept. 2012, § 40, Rdn. 12, jeweils m. w. N.; vgl. auch Seite 5 der angefochtenen Entscheidung der Enteignungsbehörde). Das Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich gar nicht um die Festsetzung einer privaten Grünfläche in ihrem eigenen Interesse, sondern um eine fremdnützige Festsetzung einer privaten Grünfläche handele, weil die Grünfläche „der Sicherung von Überschwemmungen und damit dem Schutz von Mensch und Umwelt (dient)“ (Seite 9 der Berufungsbegründung), vermag nicht zu überzeugen. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin allein berechtigt ist, die Grünfläche als solche zu nutzen. 34 2. Mit der Festsetzung als Grünfläche ist keine verdeckte Festsetzung einer Fläche für die Regelung des Wasserabflusses i. S. d. § 40 Abs. 1 Nr. 13 BauGB (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) getroffen worden. Ein solcher Wille der Antragsgegnerin lässt sich aus den Überlegungen der Antragstellerin (Seite 5 bis 8 der Berufungsbegründung) nicht herleiten. Zwar hängt die Regelung im Bebauungsplan mit dem Umstand zusammen, dass sich das Grundstück der Antragstellerin im Überschwemmungsgebiet befindet. Als solches sind die Grünflächenteile jedoch weder festgesetzt noch vermerkt noch nachrichtlich übernommen, sondern als – private – Grünfläche ausgewiesen worden. Die Auffassung der Antragstellerin, dass von der Antragsgegnerin mit der Festsetzung als Grünfläche keine grünordnerischen Ziele verfolgt worden seien (Seite 7 der Berufungsbegründung), hat mangels konkreter Anhaltspunkte keine ausreichende Grundlage. Daher ist, anders als die Antragstellerin meint, mit Hilfe des Planzeichens „private Grünfläche“ nicht materiell ein Überschwemmungsgebiet dargestellt und es sind erst recht keine Maßnahmen der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes – welche? – verwirklicht worden. 35 3. Ferner scheidet eine Entschädigung wegen der Darstellung als private Grünfläche auch deshalb aus, weil diese Darstellung, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat (Seite 7 des Urteils), nur die bauplanungsrechtliche Umsetzung der wasserrechtlichen Beschränkungen - die Ausweisung als Baugebiet war nach § 31 b Abs. 4 WHG grundsätzlich ausgeschlossen - enthält. 36 4. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin, wie Ziffer 6 der Begründung zum Bebauungsplan belegt („Abweichungen hiervon gelten nur für die bestehenden bzw. genehmigten baulichen Anlagen im MI 2,…“), den Bestandsschutz für die bereits vorhandene Bebauung zur Kenntnis genommen und beachtet. 37 III. Schließlich ist auch kein Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB gegeben. 38 1. Nach § 42 Abs. 1 BauGB kann der Eigentümer, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, gemäß den Absätzen 2 bis 10 eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 39 2. a) Es ist hinsichtlich der Errichtung neuer Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück bereits zweifelhaft, ob der Antragstellerin bei Beachtung der Hochwasserschutzmaßnahmen überhaupt eine Genehmigung für weitere Baulichkeiten unmittelbar am Gewässer M. graben erteilt worden wäre (anders: Seite 11 der Berufungsbegründung). Ungeachtet dessen, dass bereits vor Erlass des Bebauungsplans die Errichtung von neuen Gebäuden nach § 97 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WG LSA unter Genehmigungsvorbehalt gestanden hat, spricht viel dafür, dass sich das Grundstück im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB befindet und nicht Bauland i. S. d. § 34 BauGB ist, da das Baugrundstück weit entfernt - ca. 400 m - von der geschlossenen Ortslage der Stadt S. liegt und auch unter Einbeziehung der beiden angrenzenden bebauten Grundstücke - H. Straße 24 und 25 - die Annahme einer geschlossenen Bebauung nicht gerechtfertigt ist. Die geschlossene Bebauung kann auch nicht durch die - in diesem Zusammenhang unberücksichtigt zu lassenden - weiteren anliegenden Flächen, wie etwa den Parkplatz, die Sportanlage und die Kleingartenlauben, hergestellt werden (vgl. auch Seite 5 der Berufungsbegründung). 40 b) Jedenfalls kann eine hier – wegen Ablaufs von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung - ohnehin allein in Betracht kommende (so auch Seite 10 der Berufungsbegründung) Aufhebung oder Änderung einer tatsächlich ausgeübten Nutzung i. S. d. § 42 Abs. 3 BauGB nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. 41 Das Nichtbestehen eines Anspruchs nach § 42 Abs. 3 BauGB führt gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch dazu, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 40 BauGB ausscheidet. Denn § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB harmonisiert für alle Tatbestände des Planungsschadensrechts die Bemessung der Entschädigung. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind Wertminderungen, die in den Fällen des § 42 BauGB nicht zu entschädigen wären, auch in den Fällen der §§ 40, 41 BauGB nicht zu berücksichtigen, damit die entschädigungsrechtliche Grundentscheidung des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB – Schutz nicht ausgeübter Nutzungen nur innerhalb der 7-Jahres-Frist – auch innerhalb der §§ 40, 41 BauGB gilt (vgl. Battis /Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 43, Rn. 5). 42 aa) Die bebauten und als solche genutzten Flächen sollten nicht als Grünflächen bestimmt werden (vgl. auch Ziffer 6 der Begründung zum Bebauungsplan). Die fehlende Errichtung von Anbauten steht der Nutzung der bereits vorhandenen Baulichkeiten nicht entgegen, wie auch weiterhin die Vornahme von - im Übrigen genehmigungsfreien - Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zulässig und möglich ist (vgl. aber Seite 10 bis 12 der Berufungsbegründung). 43 bb) Ebenso bleibt eine bereits vorgenommene Nutzung der Grünflächen als Gartenflächen unberührt. 44 cc) (1) Ein rein spekulativer Vermögensnachteil bei einer bloß abstrakten Verkaufsmöglichkeit stellt keine Aufhebung oder Änderung einer ausgeübten Nutzung dar. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG nur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftliche Interessen, Erwartungen oder Chancen; die individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden betreffen, müssen als Folge der Enteignung in Erscheinung treten (Urteil vom 20.09.2012, III ZR 264/11, BauR 2013, 446). Voraussetzung jeder normativen Betrachtung für die Entschädigung ist, dass eine konkrete subjektive Rechtsposition entzogen worden ist. Ein weitergehender Anspruch besteht grundsätzlich nicht; die Entschädigung ist nämlich keine Schadensersatzleistung. Sie umfasst nur diejenigen Schäden, welche infolge des enteignenden Eingriffs an dem genommenen Recht selbst eintreten, also nur den eigentlichen Substanz- bzw. Rechtsverlust. Einen Ersatz des weitergehenden wirtschaftlichen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen Eingriffs etwa eingestellt hat, insbesondere also einen Ersatz des entgangenen Gewinns oder der deswegen entgangenen besonderen Nutzungen kann der Eigentümer dagegen nicht verlangen. Chancen oder Aussichten begründen einen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn sie im Zeitpunkt der Enteignung unmittelbar und so sicher bevorstehen, dass sie sich bereits als wertbildende Faktoren des genommenen Rechts auswirkten, der allgemeine Grundstücksverkehr ihnen also schon Rechnung trug (BGH, Urteil vom 11.10.2007, III ZR 298/06, BGHZ 174, 25 = NJW 2008, 515). 45 (2) Das ist hier nicht der Fall. Konkrete Verkaufsabsichten sind nicht vorhanden (Seite 11 der Berufungsbegründung: „Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans konnte die Antragstellerin das Grundstück als bebautes Grundstück verkaufen,…“/„Die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks hingegen ist spürbar betroffen.“/„Wenn das Grundstück der Antragstellerin überhaupt einen Käufer findet,…“). Einer Veräußerbarkeit dürfte auch das lebenslange Wohnrecht der Eltern der Antragstellerin entgegen stehen (vgl. Seite 7 der Berufungserwiderung). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine unterstellt gegebene Wertminderung des Grundstücks nicht dadurch verursacht worden ist, dass dieses als Überschwemmungsgebiet in den Bebauungsplan aufgenommen worden ist, sondern deshalb, weil das Grundstück tatsächlich im Überschwemmungsgebiet liegt. Dass durch die Ausweisung bestimmter Teilflächen als private Grünflächen eine zusätzliche Wertminderung eingetreten wäre, kann nicht festgestellt werden. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Grundstücksmarkt der Möglichkeit, dass die vorläufigen wasserrechtlichen Festlegungen - unterstellt teilweise (Seite 8 der Berufungsbegründung) - keinen Bestand haben und dann ein grundsätzlich mögliches Baurecht durch die Ausweisung des Grundstücks als private Grünfläche ausgeschlossen gewesen wäre, einen eigenen Wert beigemessen hätte, welcher durch die bauplanungsrechtliche Ausweisung als private Grünfläche gemindert worden wäre (vgl. Seite 8 des angefochtenen Urteils). 46 (3) Auch mit Blick auf in der Zukunft von der Antragstellerin auf dem Grundstück möglicherweise beabsichtigte und unterstellt nicht genehmigungsfähige Bauvorhaben gilt das Vorgesagte. Auch insoweit hat die Antragstellerin keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zuließen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bestimmte bauliche Maßnahmen derart unmittelbar und sicher bevorstanden, dass eine schützenswerte Rechtsposition vorgelegen hätte, welche durch den Bebauungsplan eine Beeinträchtigung erfahren hätte. Dies gilt erst recht für den vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Senatstermin benannten fiktiven Fall einer Zerstörung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten durch Brand. Denn hier wird im besonderen Maße deutlich, dass nur rein spekulative Vermögensnachteile keine nach § 42 Abs. 3 BauGB schützenswerte Rechtspositionen darstellen können. C. 47 I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 221 BauGB i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. 48 II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 221 BauGB i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 49 III. Die Revision ist gemäß § 221 BauGB i. V. m. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.