Beschluss
2 Wx 44/13
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köthen vom 13.02.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 685,77 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 06.06.2012 hat das Nachlassgericht für die unbekannten Erben gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet, den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger bestellt, festgestellt, dass der Nachlasspfleger das Amt berufsmäßig ausübe und als Wirkungskreis die Ermittlung der Erben und die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestimmt. Nachdem sämtliche in Betracht kommenden Erben die Erbschaft nach der Erblasserin jeweils ausgeschlagen hatten, hat das Nachlassgericht auf der Grundlage des Berichts des Nachlasspflegers durch Beschluss vom 16.08.2012 festgestellt, dass ein anderer Erbe als das Land Sachsen-Anhalt nicht vorhanden ist. Mit weiterem Beschluss vom 04.10.2012 hat das Nachlassgericht dem Land einen Erbschein als Alleinerbe erteilt. 2 Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Nachlasspflegers vom 15.10.2012 hat das Nachlassgericht – Rechtspflegerin - mit Beschluss vom 13.02.2013 den dem Nachlasspfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 27.06.2012 bis 15.10.2012 aus dem Nachlass zu erstattenden Anspruch auf 49,16 EUR und mit weiterem Beschluss vom 13.02.2013 den aus der Staatskasse zu erstattenden Anspruch auf 685,77 EUR festgesetzt. 3 Gegen den die Staatskasse betreffenden Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau mit Schriftsatz vom 22.02.2013, der am 26.02.2013 beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 FamFG eingelegt und die Beschwerde mit weiterem Schriftsatz vom 11.03.2013 begründet. Die Bezirksrevisorin meint, eine Festsetzung gegen die Staatskasse komme nicht in Betracht. Der Nachlass sei nicht mittellos. Es bestehe Grundvermögen mit einem Verkehrswert in Höhe von 9.900,00 EUR sowie ein Anteil an einem weiteren Grundstück mit einem unbekannten Verkehrswert. 4 Die Rechtspflegerin hat in ihrem Beschluss vom 17.05.2013 der Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. II. 5 Die Beschwerde der Staatskasse ist gemäß §§ 59, 61 Abs. 1, 63 FamFG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 6 Dem Nachlasspfleger steht entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von 685,77 EUR aus der Staatskasse zu. 7 1. Nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes – VBVG – besteht der Anspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse, wenn der Nachlass mittellos im Sinne von § 1836 d BGB ist. In diesem Zusammenhang sind sämtliche Vermögensgegenstände des Nachlasses als verwertbar anzusehen, die eine eigenständige Verwertung, sei es durch Belastung, Verpfändung, Bestellung eines Nießbrauchs oder Veräußerung zugänglich sind. Die Verwertbarkeit ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen, so dass Vermögensgegenstände ausscheiden, deren Einsatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, wirtschaftlich unvertretbar wäre oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden könnte (s. OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.08.2008 - Az.: 20 W 211/08 -, OLGR 2009, 505; BayObLG, Beschluss v. 27.07.2001 - Az.: 3Z BR 182/01 -, FamRZ 2002, 416; OLG Oldenburg, Beschluss v. 05.10.2000 - Az.: 5 W 145/00 -, zitiert nach juris; vgl. auch Götz in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 1836 c Rdnr. 7,jeweils m.w.N.). 8 2. Vorliegend ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Mittellosigkeit des Nachlasses auszugehen. 9 a) Allerdings ist bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktiv vermögen zu berücksichtigen, die Nachlassverbindlichkeiten bleiben hingegen außer Betracht (allgem. M., etwa BayObLG, Beschluss v. 08.10.2003 - Az.: 3Z BR 100/03 -, FamRZ 2004, 308; Saar in Erman, BGB, Bd. II, 13. Aufl., § 1826 c, Rdn. 6; Wagenitz in MünchKomm, BGB, Bd. 8, 6. Aufl., § 1836 c, Rdn. 13; Götz in Palandt, a.a.O., § 1836 c, Rdn. 7, jeweils m.w.N.). Eine abweichende Auffassung lässt sich auch nicht dem – den Verfahrensbeteiligten bekannten – Senatsbeschluss vom 18.04.2011 (Az.: 2 Wx 27/11) entnehmen, in dem die Mittellosigkeit des Nachlasses vielmehr letztlich mit der Unmöglichkeit einer alsbaldigen Verwertung der zur Erbschaft gehörenden Immobilie begründet wurde. Im vorliegenden Fall ist daher der Umstand, dass nach dem Abschlussbericht des Nachlasspflegers vom 15.10.2012 noch Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 99.089,22 EUR gegenüber der Kreissparkasse A. bestehen und der Nachlass insofern als überschuldet anzusehen ist, für sich genommen nicht geeignet, um dessen Mittellosigkeit zu rechtfertigen. 10 b) Doch haben die Ermittlungen des Nachlassgerichts ergeben, dass auch ein Aktivvermögen, aus dem der Nachlasspfleger seinen Vergütungsanspruch befriedigen könnte, hier nicht vorhanden ist. 11 aa) Zum Nachlass gehört zwar das im Grundbuch des Amtsgericht Köthen von M., Blatt 1373 eingetragene Grundstück; das Amtsgericht hat im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens (Az.: 3 K 20/11) den Verkehrswert dieses Grundbesitzes unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 02.12.2011 auf insgesamt 9.900, - EUR festgesetzt. Auf diesem Grundbesitz lasten jedoch, in Abteilung III unter lfde. Nrn. 1 und 2, zwei Zwangshypotheken der Kreissparkasse A. im Nominalbetrag von jeweils 34.000, - EUR (vgl. Schreiben des Landesbetriebs Bau- und Liegenschaftsmanagement vom 20.04.2013). Diese Grundpfandrechte sind bei der Bewertung der Immobilie zu berücksichtigen, weil sie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG im Range vor allen ungesicherten Ansprüchen – also auch denjenigen des Nachlasspflegers – zu befriedigen wären. Wie sich aus der Forderungsanmeldung der Kreissparkasse vom 07.01.2013 ergibt, valutieren die Hypotheken im Übrigen auch in vollem Umfange. Selbst bei einem für die Gläubiger günstigen Ergebnis der Zwangsversteigerung ist es deshalb ausgeschlossen, dass nach Abzug der dinglichen Belastungen noch ein positiver Vermögenswert verbleibt. 12 bb) Darüber hinaus standen zwei ideelle Anteile von jeweils 1/130 an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Köthen von M., Blatt 1273 eingetragenen Grundstück im Eigentum der Erblasserin. Den Wert dieser Anteile hat der Nachlasspfleger in seinem Schreiben vom 22.03.2013, ausgehend von der einschlägigen Bodenrichtwertkarte, mit 45,59 EUR angegeben; der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement hat in seinem Schreiben vom 10.04.2013 einen Erlös von bestenfalls 11,95 EUR für erzielbar gehalten. Zu Recht ist das Nachlassgericht deshalb davon ausgegangen, dass eine Verwertung dieser beiden 1/130-Anteile wirtschaftlich unvertretbar wäre, weil bereits die Kosten für die Verwertung den Grundstückswert erheblich übersteigen würden. 13 cc) An der Wohnung der Verstorbenen, d.h. den Einrichtungsgegenständen, hat der Vermieter - wie er dem Nachlasspfleger unter dem Datum des 16.06.2012 handschriftlich bestätigt hat - sein Vermieterpfandrecht ausgeübt. Das Bargeldkonto schließlich wies ein Guthaben von 49,16 EUR auf, das der Nachlasspfleger – ausweislich des weiteren Beschlusses des Nachlassgerichts vom 13.02.2013 – aus dem Nachlass entnehmen darf und das von dem aus der Staatskasse zu erstattenden Anspruch richtigerweise in Abzug gebracht worden ist. 14 c) Unter diesen Umständen wäre es Sache der Bezirksrevisorin gewesen, Anhaltspunkte für eine mögliche Leistungsfähigkeit des Nachlasses – insbesondere im Falle der Verwertung des Grundstücks bzw. der Grundstücksanteile - aufzuzeigen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18.04.2011, a.a.O.). Das ist jedoch nicht geschehen, und es kann angesichts der geschilderten Umstände auch ausgeschlossen werden, dass noch weitere Mittel für die Vergütung des Nachlasspflegers aus dem Nachlassvermögen zur Verfügung stehen werden. III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Geschäftswert folgt aus § 18 KostO.