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Beschluss

5 W 145/00

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufsbetreuerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer Vergütung aus der Staatskasse, wenn die Betroffene mittellos ist. • Der Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehört nicht ohne Weiteres zum verwertbaren Vermögen. • Ist eine Verwertung des Vermögens in angemessener Zeit nicht zu erwarten, kann die Staatskasse zur Vergütung herangezogen werden; Regreßansprüche der Staatskasse bleiben vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse bei fehlendem frei verfügbarem Vermögen • Berufsbetreuerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer Vergütung aus der Staatskasse, wenn die Betroffene mittellos ist. • Der Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehört nicht ohne Weiteres zum verwertbaren Vermögen. • Ist eine Verwertung des Vermögens in angemessener Zeit nicht zu erwarten, kann die Staatskasse zur Vergütung herangezogen werden; Regreßansprüche der Staatskasse bleiben vorbehalten. Eine berufsmäßig tätige Betreuerin verlangt Erstattung ihrer Vergütung aus der Staatskasse. Die Betroffene ist Miteigentümerin zu 7/8 an einem Hausgrundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft, verfügt nach Auffassung der Gerichte aber derzeit über kein frei verfügbares Vermögen. Das Vormundschaftsgericht hatte die Betreuerin bestellt; das Landgericht billigte ihr einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Die Beteiligte zu 3) legte sofortige weitere Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht geprüft wurde. Es ging bei der Prüfung insbesondere um die Frage, ob der Erbanteil zum verwertbaren Vermögen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zählt und ob eine Verwertung in angemessener Zeit zu erwarten ist. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach Zulassung statthaft, in der Sache jedoch unbegründet (§§ 56g Abs.5 Satz2, 27, 29 FGG). • Rechtslage: Nach §§ 1836 ff. BGB hat ein berufsmäßiger Betreuer Anspruch auf angemessene Vergütung; diese ist grundsätzlich aus dem Vermögen des Betreuten zu leisten (§ 1836 Abs.1 und 2 BGB). • Verwertbares Vermögen: Zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 1836c Nr.2 BGB gehört nur Vermögen, dessen Einsatz tatsächlich und rechtlich möglich ist; wirtschaftliche Betrachtungsweise und zeitliche Realisierbarkeit sind maßgeblich. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft des Hausgrundstücks ist derzeit nicht verwertbar, weil eine Verwertung in angemessener Zeit wirtschaftlich nicht zu erwarten ist; daher fehlt aktuelles frei verfügbares Vermögen. • Folge: Die Voraussetzungen für eine Zahlung aus der Staatskasse gemäß § 1836a BGB liegen vor; die Staatskasse kann jedoch gemäß § 1836e BGB zu einem späteren Zeitpunkt Regress nehmen. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wurde zurückgewiesen; die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Betreuerin Anspruch auf Erstattung ihrer Vergütung aus der Staatskasse hat, weil die Betroffene derzeit mittellos ist und ihr Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft nicht als sofort verwertbares Vermögen gilt. Damit wird die Vergütung aus öffentlichen Mitteln getragen, wobei die Staatskasse sich einen späteren Regreß gegen die Betroffene vorbehalten kann. Die Entscheidung sichert die Zahlungspflicht des Staates in Fällen fehlender sofortiger Vermögensverfügbarkeit und berücksichtigt zugleich die Interessenlage des Berufsbetreuers.