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Beschluss

1 AR 25/13

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Zuständigkeit gerichtlich zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unzulässig. Die Beklagten werden als die Erbinnen nach W. L. in Anspruch genommen. Deshalb besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand. Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen nicht in § 27 BGB genannter Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden (§ 28 ZPO). Dazu gehören auch die Ansprüche eines Lebenspartners wegen zugunsten des Eigentums des anderen erbrachter Leistungen, die mit dessen Tod ihren Zweck verfehlen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 28 Rdn. 2 m.w.N.). Solche Verbindlichkeiten sind Erblasserschulden, da ihr Verpflichtungsgrund schon vom Erblasser gesetzt war, mag die Herausgabepflicht selbst auch erst mit dem Erbfall eintreten (Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2010, § 1967 Rdn. 19; Küpper, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 1967 Rdn. 13). Dass sich der Nachlass jedenfalls in Form des betroffenen Grundstücks noch im Bezirk des Gerichts befindet, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte, ist zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit, wie die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) mangels Teilung. Da § 28 ZPO für alle Erben einen besonderen Gerichtsstand schafft, ist der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen (Putzo/Thomas/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 28 Rdn. 41).