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Beschluss

2 U 143/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 08. Mai 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Kostenwert des Rechtsstreits wird, teilweise in Abänderung des Beschlusses der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 07. September 2012, für den Rechtsstreit in erster Instanz auf insgesamt 31.500,00 € und für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Gründe A. 1 Der Kläger hat eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassungen der (zweiten) Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2011 (ab 12:50 Uhr) erhoben. Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 07.09.2012 verkündeten Urteil abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er einen Teil der Klageanträge weiter verfolgt hat. Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers mit seinem am 08.05.2013 verkündeten Urteil zurückgewiesen. 2 Mit Beschluss vom 08.05.2013 hat der Senat den Kostenwert des Rechtsstreits, teilweise in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung, für den ersten Rechtszug auf 10.000,00 € und für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf eine entsprechende Anwendung des § 247 AktG gestützt, wonach der Streitwert für die Gebührenberechnung maximal auf 10 % des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft beschränkt sei. 3 Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.08.2013 „Beschwerde" eingelegt und begehrt, dass der Kostenwert für die erste Instanz auf 352.832,17 € und für die zweite Instanz auf 68.000,00 € festgesetzt werden möge, weil die vom Senat angenommenen Werte dazu führten, dass eine kostendeckende Bearbeitung des streitgegenständlichen Verfahrens durch einen Rechtsanwalt unmöglich sei. Der Senat habe rechtsfehlerhaft auch die Vorschrift des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG analog angewandt, weil der Schutzgedanke dieser Vorschrift auf das GmbH-Recht nicht übertragbar sei. Sie haben weiter geltend gemacht, dass bei Anfechtung mehrerer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine objektive Klagehäufung vorliege, so dass zunächst für jeden Antrag ein Einzel-Kostenwert festzusetzen und sodann hieraus ein Gesamt-Kostenwert zu ermitteln sei. Soweit der Kläger selbst sein Interesse in der Klageschrift beziffert habe, habe er für die erste Instanz einen Gesamt-Kostenwert in Höhe von 24.500,00 € in Ansatz gebracht. Diese Bezifferung werde dem jeweiligen tatsächlichen Interesse beider Prozessparteien nicht gerecht; insofern tragen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihre eigenen Vorstellungen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen. 4 Der Kläger hat zu diesem Vorbringen Stellung genommen. Er hat darauf verwiesen, dass der Schutz des Minderheitsgesellschafters vor einem zu hohen Kostenrisiko einer Anfechtungsklage in gleicher Weise geboten sei, wie der mit § 247 Abs. 1 S. 2 AktG angestrebte Schutz des Kleinaktionärs. Dies zeige sich im vorliegenden Fall der mehrfachen Durchführung der Gesellschafterversammlung unter jeweiliger Wiederholung der streitigen Beschlussfassungen, deren Anfechtung - unterstellt, die Vorstellungen der Beklagten seien zutreffend - bereits mit einer Klage ein Kostenrisiko von mehr als 48.000,00 € verursachte. Der Kläger hat hilfsweise zu den von der Beklagten bezifferten Einzel-Kostenwerten Stellung genommen. B. 5 Der Rechtsbehelf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten führt zu einer teilweisen Abänderung der beanstandeten Entscheidung. 6 I. Allerdings ist der Rechtsbehelf als eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG bereits unzulässig, weil eine Beschwerde gegen die Kostenwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nach §§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht statthaft ist; das Beschwerdegericht wäre nach dem Instanzenzug der Bundesgerichtshof, was durch die vorgenannte Vorschrift ausgeschlossen ist. Der Senat kann jedoch eine Abänderung seiner Wertfestsetzung vornehmen, weil der Rechtsbehelf als eine Gegenvorstellung auszulegen ist, welche zulässig ist. 7 1. Eine prozessual unzulässige Beschwerde kann grundsätzlich und so auch hier in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden, d.h. in eine Anregung gegenüber dem Gericht, welches die beanstandete Entscheidung erlassen hat, selbst Abhilfe zu schaffen. Dieses Antragsziel ist als konkludent hilfsweise geäußertes Begehren auch der Beschwerdeschrift vom 26.08.2013 zu entnehmen. 8 2. Der Senat ist zu einer Abänderung seiner beanstandeten Entscheidung befugt. Eine Änderung der Festsetzung des Kostenwerts ist dem festsetzenden Gericht, auch dem Berufungsgericht, nach § 63 Abs. 3 GKG innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt. Wird gegen einen Beschluss, mit dem der Kostenwert des Rechtsstreits endgültig i.S. von § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt wird, innerhalb der o.g. 6-Monats-Frist Gegenvorstellung erhoben, so ist dem Berufungsgericht eine Abänderung der Wertfestsetzung von Amts wegen auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist möglich (vgl. BGH, Beschluss v. 12.02.1986, IVa ZR 138/83 (NJW-RR 1986, 737). 9 3. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist insbesondere - zumindest auch - im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhoben worden. Zwar ist der Rechtsbehelf ausdrücklich „im Namen der Beklagten“ eingelegt worden. Eine Prozesspartei, wie hier die Beklagte, kann sich grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren. Sie selbst ist durch eine zu geringe Wertfestsetzung regelmäßig nicht beschwert. Die Beklagte selbst hat hier eine eigene Beschwer auch nicht geltend gemacht. Den Prozessbevollmächtigten dieser Prozesspartei wird jedoch gegen eine i.E. zu geringe Wertfestsetzung durch § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht eingeräumt, so dass davon auszugehen ist, dass sie auch eine eigene Berechtigung zur Gegenvorstellung besitzen. Der Senat entnimmt der tragenden Begründung des Rechtsbehelfs, wonach einem Rechtsanwalt unter Zugrundelegung der beanstandeten Wertfestsetzung eine kostendeckende Bearbeitung des Mandats nicht möglich sei, dass der Rechtsbehelf zugleich auch im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten eingelegt werden sollte. 10 II. Die Gegenvorstellung führt in der Sache zu einer teilweisen Abänderung der beanstandeten Entscheidung, jedoch nicht im begehrten Umfang. 11 1. Für die Wertfestsetzung durch den Senat sind folgende rechtliche Gesichtspunkte maßgeblich: 12 a) Mit ihrer Gegenvorstellung macht die Beklagte zu Recht geltend, dass sowohl in erster als auch in zweiter Instanz jeweils eine objektive Antragshäufung vorgelegen hat, so dass nach § 39 Abs. 1 GKG eine Zusammenrechnung der Werte der verschiedenen Streitgegenstände zu erfolgen hat (vgl. zur Antragsmehrheit von Anfechtungsklagen K. Schmidt in: Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1995, § 247 Rn. 10; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 247 Rn. 15). 13 b) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für den Streitwert eines Antrags einer Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschrift des § 247 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend anzuwenden ist, d.h. dass - abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung - die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 05.07.1999, II ZR 313/97, NJW-RR 1999, 1485; und v. 10.11.2009, II ZR 196/08, NZG 2009, 1438). 14 c) Inwieweit auch die - unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers überwindbare -Höchstgrenze des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend anzuwenden ist, ist höchstrichterlich noch ungeklärt; der Bundesgerichtshof hatte bislang noch keine Veranlassung, dies zu entscheiden (vgl. ebenda). In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur werden divergierende Auffassungen vertreten (vgl. zum Streitstand K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 45 Rn. 1 m.N. in Fußnote 2). Der erkennende Senat hält daran fest, dass jedenfalls eine Orientierung an diesem Höchstwert im Rahmen der Ermessensausübung nach § 247 Abs. 1 S. 1 AktG analog geboten ist. Ist, wie vorliegend, ein dem Schutzzweck des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG vergleichbares Schutzbedürfnis des klagenden Mitgesellschafters feststellbar, so ist es gerechtfertigt, diesen Aspekt in die Ermessensausübung einzubeziehen. Ebenso, wie einem Kleinaktionär eine Beschlussanfechtung nicht durch ein ihm unzumutbares Kostenrisiko erschwert werden soll, ist es sachlich gerechtfertigt, für einen Minderheitsgesellschafter (hier für den Kläger mit einem Geschäftsanteil von 8 %) ein unzumutbares Kostenrisiko dadurch zu vermeiden, dass bei der Wertfestsetzung eine Höchstgrenze Berücksichtigung findet. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte die Kostenrisiken für den Kläger dadurch erheblich erhöht hat, dass sie nahezu identische Gesellschafterbeschlüsse in kurzer zeitlicher Folge nacheinander gefasst hat, so dass der Kläger, um seine Rechte zu wahren, gezwungen war, mehrere Anfechtungsklagen - jeweils gegen die Beschlüsse einer jeden Gesellschafterversammlung - zu erheben. 15 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die Einzel-Kostenwerte der vom Kläger gestellten Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln. 16 a) Hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 3. (gegen die Verwarnung des Klägers und Aufforderung zur Unterlassung bestimmter Äußerungen), 10. (gegen die Genehmigung von Leistungen an die Geschäftsführer) und 11. (gegen die Genehmigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen) folgt der Senat den übereinstimmenden Wertangaben beider Prozessparteien in Höhe von jeweils 4.000,00 €. 17 b) Der Senat erachtet auch die Wertangaben des Klägers zu den Anträgen zu Ziffer 1. (gegen die Zulassung bestimmter Gäste zur Gesellschafterversammlung) und zu Ziffer 2. (gegen die Wahl des Versammlungsleiters) in Höhe von jeweils 1.000,00 € als angemessen. Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er bereits diesem Auftakt der Gesellschafterversammlung eine gewisse Bedeutung für deren weiteren Verlauf beigemessen hat, weil die betroffenen Personen aus seiner Sicht „im Lager“ der Beklagten standen. Für das zentrale Anliegen seiner Anfechtungsklage, einer Verschlechterung seiner eigenen Rechtsposition innerhalb der Gesellschaft entgegenzuwirken, waren beide Anträge jedoch von geringerem Gewicht. 18 c) Zwischen den Anträgen zu Ziffer 4. (gegen die Anweisung an die Geschäftsführung zur Verweigerung von Auskünften an den Kläger), Ziffer 5. (gegen die Verweigerung der Auskunftserteilung an den Kläger aufgrund der Anfrage vom 09.06.2011) und Ziffer 6. (gegen die Verweigerung weitergehender Auskünfte an den Kläger aufgrund der Anfrage vom 25.03.2011) besteht ein unmittelbarer innerer Zusammenhang; sie beziehen sich letztlich auf einen einheitlichen Streitgegenstand, das Informationsbedürfnis des Klägers über gesellschaftsinterne Vorgänge. Allein der Umstand, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten die thematisch zusammengehörigen Anfragen des Klägers in getrennten Beschlüssen negativ beschied, vermag eine getrennte kostenrechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen. Hierfür wird ein Einzel-Kostenwert in Höhe von 1.500,00 € für angemessen erachtet. 19 d) Der Antrag zu Ziffer 7. (gegen die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht statisch in Abhängigkeit von der Höhe der Bilanzsumme bzw. des Geschäftsergebnisses zu bewerten. Insoweit ist die Wertfestsetzung vielmehr grundsätzlich an der Höchstgrenze zu orientieren, d.h. hier 10 % von ursprünglich 100.000,00 DM (= 51.129,19 €); der Senat bringt insoweit 5.000,00 € in Ansatz. Für eine Überschreitung dieser Höchstgrenze sind hier hinreichende Anhaltspunkte für ein gewichtigeres Interesse des Klägers nicht ersichtlich, insbesondere verfügt der Kläger, wie ausgeführt, nur über einen Geschäftsanteil von 8 %. 20 e) Für die Anträge zu Ziffer 8. (gegen die Festlegungen zur Verwertung des Jahresüberschusses) und zu Ziffer 9. (gegen die Entlastung der Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 2009) gilt das Vorausgeführte jeweils entsprechend. Die Anträge sind jeweils mit 5.000,00 € zu bewerten. 21 f) Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 12. (gegen die Ermächtigung der Geschäftsführung, Gesellschafterversammlungen künftig in Berlin einzuberufen) folgt der Senat der Wertangabe des Klägers in Höhe von 1.000,00 €, da die Festlegung zum Tagungsort auch aus Sicht des Klägers von untergeordneter Bedeutung war. 22 3. Nach dem Vorausgeführten ergibt sich in Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG für die erste Instanz ein Gesamt-Kostenwert in Höhe von 31.500,00 € und für die Berufungsinstanz, deren Gegenstand nur die Klageanträge zu Ziffern 1. bis 6. gewesen sind, ein Gesamt-Kostenwert in Höhe von 7.500,00 €. C. 23 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG.