Beschluss
12 W 1/16 (KfB)
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten im übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 4. November 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: Die auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Oberlandesgerichts in Naumburg vom 17. Juli 2015 von der Beklagten und Berufungsklägerin an den Kläger und Berufungsbeklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 37.832,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. August 2015. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Der Beschwerdewert beträgt 5.032,41 €. Gründe 1 Über die sofortige Beschwerde war gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin erlassen worden ist. 2 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1, 21 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist auch zum größeren Teil begründet. 3 Die Kosten des Sachverständigen Dr.-Ing. S. für dessen Unterstützung des Klägers während des laufenden Rechtsstreits zählen teilweise zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören grundsätzlich auch die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Prozesskosten im Sinne der genannten Bestimmung sind dabei nicht nur die im Prozess selbst entstandenen Kosten. Vielmehr können auch solche Aufwendungen unter den Begriff der Prozesskosten fallen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vor- oder außerprozessual angefallen sind. Ob in diesem Rahmen die Beauftragung eines Privatsachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415; NJW 2012, 1370; NJW 2013, 1823). 4 Die Kosten für ein im Laufe des Rechtsstreits auf Veranlassung einer Partei erstelltes Privatgutachten sind in aller Regel nicht erstattungsfähig. Noch mehr nämlich als für eine vorprozessuale Gutachtertätigkeit gilt während eines laufenden Rechtsstreits, dass es - von seltenen Ausnahmen abgesehen - Aufgabe des Gerichts ist, streitige Tatsachen erforderlichenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Die Kosten eines prozessbegleitend privat eingeholten Sachverständigengutachtens sind deshalb lediglich ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn das Gutachten prozessbezogen ist und zudem die eigene Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht, so dass sie sich berechtigterweise außer Stande sieht, ihrer Darlegungslast zu genügen, einen gebotenen Beweis anzutreten oder Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren. Eine solche Ausnahme ist grundsätzlich nur im Falle unabweisbarer Notwendigkeit gegeben, die nach ständiger Rechtsprechung etwa dann anzunehmen sein kann, wenn im Einzelfall einer Partei besondere technische, mathematische oder sonstige fachliche Kenntnisse der Gegenpartei fehlen (Gesichtspunkt der "Waffengleichheit") oder wenn es gilt, ein vorliegendes privates oder gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Erläuterung des Gutachtens sachdienliche Vorhalte zu machen, ohne dass die Partei hierzu selbst in der Lage ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2010, 751). Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger die Erstattung der von ihm geltend gemachten Kosten des Privatgutachters während des laufenden Rechtsstreits nur teilweise geltend machen. Zwar ist eine komplette sachverständige Begleitung indes zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich. Selbstverständlich ist es jeder Partei unbenommen, außergerichtlich - auf eigene Kosten - fachkundigen Rat in dem Maße einzuholen, in dem sie dies in ihrem Interesse für wünschenswert erachtet. Erstattungsrechtlich, d. h. soweit es darum geht, die finanziellen Folgen veranlasster Maßnahmen auf den Prozessgegner abzuwälzen, hat die Partei sich jedoch bei der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Interesse der Geringhaltung von Kosten auf die insoweit unabweisbar notwendigen Maßnahmen zu beschränken. Schon von daher besitzt die prozessnotwendige Zuziehung eines Privatgutachters Ausnahmecharakter. Damit verträgt sich eine umfassende sachverständige Begleitung der Partei in der gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der der hinzugezogene Privatgutachter gleichsam wie ein "Schatten" sämtliche prozessualen Aktivitäten seines Auftraggebers begleitet, schon im Grundsatz nicht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 830). Dabei verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr sind die einzelnen Tätigkeiten des Privatsachverständigen auf ihre prozessuale Notwendigkeit zu prüfen. 5 Nach diesen Grundsätzen waren nur die Leistungen des Sachverständigen Dr.-Ing. S., wie sie sich in den geltend gemachten Rechnungen vom 14. Oktober 2011, vom 11. April 2014 und vom 16. Juni 2014 finden, für den Prozess notwendig. Insofern waren von den noch geltend gemachten 5.032,41 € nur 1.030,55 € erstattungsfähige Prozesskosten. 1. 6 Die der Rechnung des Sachverständigen S. vom 14. Oktober 2011 (geltend gemacht in Höhe von 334,99 €) zugrunde liegende Tätigkeit, Besprechungstermin am 13. Oktober 2011, war in diesem Sinne für den Prozess notwendig. Die Beklagte hatte die Klagerwiderung vom 14. September 2011 vorgelegt, die sich nahezu vollständig zu programmiertechnischen Argumenten verhielt und außerdem mit einer Vielzahl von fachtechnischen Unterlagen untersetzt war. Es war daher für den selbst nicht fachkundigen Kläger notwendig, um den Vortrag für seine Erwiderung mit Schriftsatz vom 2. November 2011 vorzubereiten, sich am 13. Oktober 2011 mit seinem privaten EDV-Sachverständigen S. zu besprechen. 2. 7 Die der Rechnung des Sachverständigen S. vom 22. März 2012 (geltend gemacht in Höhe von 334,99 €) zugrunde liegende Tätigkeit, Besprechungstermin am 21. März 2012, war für den Prozess nicht notwendig. Zwar hatte das Landgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2012 dem Kläger umfänglich Hinweise erteilt, die sich u.a. darauf bezogen, dass der Kläger zum technischen Verständnis des Gerichts seinen Vortrag ergänzen möge. Der im Ergebnis der Besprechung vom 21. März 2012 eingereichte Schriftsatz vom 23. März 2012 lässt indes nicht erkennen, dass der Kläger für die Vorbereitung dieses Schriftsatzes EDV-technische Unterstützung benötigt hätte. 3. 8 Ebenso wenig waren die der Rechnung des Sachverständigen S. vom 18. Februar 2013 (geltend gemacht in Höhe von 1.391,11 €) zugrunde liegenden Tätigkeiten für den Prozess notwendig. Es bestand kein zwingender Grund, warum der private Sachverständige S. an dem Ortstermin teilnehmen musste, den der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. O. am 15. Februar 2013 durchgeführt hat. Die Kosten für eine bloße Begleitung des Ortstermins im Auftrag des Klägers sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt erst recht für eine vorbereitende Besprechung des Sachverständigen S. mit dem Kläger am Vortag des Ortstermins. 4. 9 Anders liegen die Dinge allerdings hinsichtlich der Tätigkeit, die der Rechnung des Sachverständigen S. vom 11. April 2013 (geltend gemacht in Höhe von 429,00 €) zugrunde liegen. Nach dem Eingang des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dr. O. vom 7. März 2013, das zu einem gewichtigen Teil die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt hatte, sah sich der Kläger veranlasst, mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 umfassend auf das Gutachten Stellung zu nehmen und eine größere Zahl von Ergänzungsfragen an den Sachverständigen Dr. O. zu formulieren, um auf diese Weise ein günstigeres Beweisergebnis zu erreichen. Diesem Schriftsatz liegen ersichtlich die Ergebnisse einer Besprechung des Klägers mit dem Sachverständigen Dr.-Ing. S. zugrunde. 5. 10 Nicht notwendig waren demgegenüber die Tätigkeiten, die der Rechnung des Sachverständigen S. vom 8. April 2014 (geltend gemacht in Höhe von 1.257,83 €) zugrunde liegen. Es bestand auch insoweit kein zwingender Grund, warum der private Sachverständige S. an dem Ortstermin teilnehmen musste, den der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. O. am 7. April 2014 durchgeführt hat. Die Kosten für eine bloße Begleitung des Ortstermins im Auftrag des Klägers sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt erst recht für eine vorangegangene Besprechung des Sachverständigen S. mit dem Kläger am 25. März 2014 nebst vorbereitender Durchsicht zweier zwischenzeitlich von der Beklagten vorgelegten CDs "Schulungsunterlagen und Handbücher" sowie "Online Hilfe als PDF". Diese Materialien flossen ohnehin in die nachfolgende Bewertung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. O. ein. Anlass für eine fachtechnisch fundierte Stellungnahme durch den Kläger bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. 6. 11 Allerdings waren die Leistungen des Sachverständigen Dr.-Ing. S., wie sie sich in der geltend gemachten Rechnung vom 16. Juni 2014 finden (geltend gemacht in Höhe von 266,56 €), prozessnotwendig. Nachdem das gerichtlich eingeholte Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. O. vom 24. April 2014 vorlag, war dieses mit besonderen fachlichen Kenntnissen darauf zu prüfen, ob der gerichtliche Sachverständige die zuvor aufgeworfenen Fragen sachgerecht beantwortet hat. Insofern war nach erneutem Aktenstudium eine Stellungnahme zu erstellen, die sodann ersichtlich Eingang in den Schriftsatz des Klägers vom 3. Juli 2014 gefunden hat, mit dem die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen beantragt wurde, um ihm mehrere ergänzende Fragen zu stellen. 7. 12 Nicht prozessnotwendig war schließlich die Leistung des Sachverständigen Dr.-Ing. S., wie sie sich in der geltend gemachten Rechnung vom 16. Januar 2015 findet (geltend gemacht in Höhe von 1.017,93 €). Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Anwesenheit in dem Anhörungstermin am 15. Januar 2015 vor dem Landgericht erforderlich gewesen wäre. Die Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen waren bereits zuvor formuliert. Ebenso wenig lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 entnehmen, dass der Privatsachverständige Dr.-Ing. S. dort für die Formulierung der Rechtsposition des Klägers eine gewichtige Rolle gespielt hätte. Gleichfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls ex ante eine maßgebliche Beteiligung des Sachverständigen Dr.-Ing. S. an der mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre, was für die Erforderlichkeit seines Erscheinens zu der Sitzung gesprochen hätte. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92Abs. 1 ZPO.